Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1975, Az.: 1 StR 341/74
Strafbarkeit wegen wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlich begangenen Mord ; Judenerschießungen des Einsatzkommandes 10 a von August bis Oktober 1941 in Russland; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen Rechts; Verjährung nationalsozialistischer Mordtaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 341/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 23.03.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Mord
Prozessführer
1. Kaufmännischer Angestellter Erich B. aus H., geboren am ... 1911 in G.
2. Bauingenieur Hans D. aus Ha.-V., geboren am ... 1911 in R.
3. Industrieberater Otto-Ernst P. aus Ha.-B., geboren am ... 1913 in P.
4. Vertreter Wilhelm S. aus B./M., geboren am ... 1912 in O.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Januar 1975,
an der teilgenommen haben:
der vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel und Herdegen als beisitzende Richter,
der Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
der Staatsanwalt Dr. ... der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
der Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger des Angeklagten B.,
der Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger des Angeklagten D.,
der Rechtsanwälte von ... und Dr. ... aus M. als Verteidiger des Angeklagten P. sowie
der Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 23. März 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- 2.
Die Revisionen der Angeklagten B., D. und S. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat je wegen gemeinschaftlicher Beihilfe zum gemeinschaftlich begangenen Mord (Judenerschießungen des Einsatzkommandes 10 a von August bis Oktober 1941 in Rußland) verurteilt:
B. und P. wegen je zweier, S. wegen dreier Taten je zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, D. wegen einer Tat zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Im übrigen hat es die Angeklagten B., D. und P. freigesprochen.
Alle Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten D. und P. beanstanden auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
I.
Die Revision des Angeklagten P. führt mit einer Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.
1.
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Verfahrenshindernis der Verjährung nicht eingetreten.
Das Schwurgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß die dem Angeklagten P. zur Last gelegten Taten nicht verjährt sind (UA S. 161/162); daran hat sich nach neuem Recht nichts geändert (Art. 309 Abs. 2 EGStGB; zur Verjährung nationalsozialistischer Mordtaten vgl. jetzt Dreher, StGB 35. Aufl. § 78 b Anm. 3 C).
Da die in Rede stehenden Taten grausam waren und die Grausamkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein "täterbezogenes" Merkmal, sondern "tatbezogen" ist, findet § 50 Abs. 2 StGB aF (= § 28 Abs. 1 StGB n.F.) selbst dann keine Anwendung, wenn der Angeklagte nicht selbst grausam gehandelt hat, so daß sich an der für das Verbrechen des Mordes geltenden Verjährungsfrist auch für den Gehilfen nichts ändert (BGHSt 24, 106, 108 m.zahlr.Nachw.). Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, bieten die Darlegungen der Revision keinen Anlaß.
2.
Von den Verfahrensrügen dringen die im Zusammenhang mit der Vernehmung des Zeugen W. stehenden Beanstandungen durch, so daß die übrigen Rügen - die im wesentlichen unbegründet wären - keiner Erörterung bedürfen.
a)
W. war zur Tatzeit der Fahrer des Kommandoführers Se.; er hatte im Falle B II 3 der Urteilsgründe (Exekution im Volksdeutschen Gebiet um Speyer) den Angeklagten auf Befehl Se. zur Exekutionsstätte zu fahren und war bei der anschließenden Erschießung zugegen. Durch seine Bekundungen sieht der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten über den Hergang der Erschießung im wesentlichen als widerlegt an (UA S. 75 ff); mit der Frage der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen hat sich das Schwurgericht ausführlich befaßt, einen Beweisantrag und Hilfsbeweisanträge auf Begutachtung des Zeugen durch psychiatrische und psychologische Sachverständige hat es abgelehnt.
b)
Die Revision sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, daß das angefochtene Urteil die Auswirkungen eines im Mai 1966 erlittenen Schlaganfalls des Zeugen auf dessen Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit gewürdigt hat (UA S. 87), obwohl von diesem Schlaganfall während der Hauptverhandlung nicht die Rede gewesen sei, so daß die Verteidigung keine Kenntnis davon gehabt und daher auch keine Veranlassung genommen habe, diesen Umstand bei ihren Anträgen zu berücksichtigen.
Ob dem Urteil für das Revisionsgericht bindend zu entnehmen ist, die Feststellung des von W. erlittenen Schlaganfalls beruhe auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 21, 149, 159), oder ob der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise eine Prüfung des Revisionsgerichts gebieten könnte, ob das die Angaben über den Schlaganfall des Zeugen enthaltende staatsanwaltschaftliche Vernehmungsprotokoll vom 26. November 1970 (vgl. Rev.begr. S. 57) ohne Vorhalt in der Hauptverhandlung dem Urteil zugrunde gelegt worden sei (vgl. BGHSt 22, 26 ff), kann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die Tatsache eines von dem Zeugen erlittenen Schlaganfalls ohne Verstoß gegen den verfassungskräftigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingeführt worden ist, bliebe doch die Verwertung dieser Tatsache durch das Schwurgericht rechtlich zu beanstanden.
c)
Der Tatrichter hat den Beweisantrag des Angeklagten abgelehnt, den Zeugen W. durch einen psychiatrischen Sachverständigen auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, hilfsweise, eine erneute Vernehmung des Zeugen in Gegenwart eines solchen Sachverständigen durchzuführen. Zur Begründung der Ablehnung ist ausgeführt, die von der Verteidigung vorgetragenen Behauptungen seien teilweise verdreht; die übrigen von der Verteidigung vorgetragenen Merkmale seien keine Indizien für eine geistige Erkrankung.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß diese Begründung schon nicht eindeutig ersehen läßt, aus welchem der gesetzlich vorgesehenen Gründe der Beweisantrag abgelehnt worden ist. Eine Ablehnung aus einem der in § 244 Abs. 3 StPO angeführten Gründe - die auch für die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Sachverständigen in Betracht kommen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 244 Anm. VI 3 Abs. 1 m.Nachw.) - scheidet nach Sachlage aus; das Schwurgericht hat vielmehr ersichtlich seine eigene Sachkunde für ausreichend gehalten, um für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit Wolsdorfs auf einen Sachverständigen verzichten zu können (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Zwar hat der Tatrichter letztlich in eigener Verantwortung und in der Regel ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu entscheiden, ob und inwieweit die Aussage eines Zeugen Glauben verdient; liegen aber Umstände vor, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen besondere Sachkunde erforderlich erscheinen lassen, dann stellt sich dem Tatrichter die Frage, ob seine eigene Sachkunde ausreicht oder ob er sich die erforderliche Sachkunde durch einen Sachverständigen verschaffen lassen muß (BGHSt 23, 8, 12); hält er seine eigene Sachkunde für ausreichend, dann müssen die Urteilsgründe Ausführungen enthalten, aus denen sich die Sachkunde in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise ergibt, wobei sich die daran zu stellenden Anforderungen nach dem Maß der Schwierigkeit der Beweisfrage richten (BGHSt 12, 18).
Im Falle des Zeugen W. lagen Besonderheiten vor, die eine erhöhte Prüfungspflicht des Tatrichters begründeten. Das Schwurgericht hielt es selbst für erforderlich, den Zeugen nach seiner Vernehmung vom 22. Januar 1973 nochmals zu laden und am 8. März 1973 erneut zu vernehmen, damit es "feststellen konnte, ob Wolsdorf auch weiterhin glaubwürdig ist" (UA S. 57); der Zeuge hatte 1966 einen Schlaganfall erlitten; er erkannte in der Hauptverhandlung den Angeklagten Prast nicht wieder und behauptete, "der etwa 10 Meter entfernt hinter einer Barriere auf der Anklagebank sitzende P. würde sich nicht im Schwurgerichtssaal befinden" (UA S. 76), obwohl er noch im November 1970 in Hamburg mit ihm zu einem halbstündigen Gespräch zusammen gewesen war (UA S. 77); dem Zeugen unterliefen "Ungereimtheiten, Widersprüche und Erinnerungsfehler" (UA S. 78) und er machte unterschiedliche Angaben über die Zahl der Opfer (UA S. 81). Mag auch jede von diesen Besonderheiten - wie das Schwurgericht es getan hat - für sich mit der dem Tatrichter allgemein verfügbaren Sachkunde zu erklären sein, so ergibt doch der Zusammenhalt - insbesondere des ungewöhnlichen Nichterkennens des Angeklagten mit dem nahezu sieben Jahre vorher erlittenen Schlaganfall -, daß hier eine Häufung von Auffälligkeiten vorlag, die entweder die Zuziehung eines Sachverständigen erforderten oder aber, wenn das nicht geschah, den Tatrichter zu einem eingehenderen Nachweis seiner auch dieser besonderen Konstellation gewachsenen Sachkunde veranlassen mußte, der dem Revisionsgericht eine umfassendere Nachprüfung ermöglicht hätte.
Da beides nicht geschehen ist, liegt ein Rechtsfehler vor, auf dem das Urteil beruhen kann.
Nach allem bedarf es keiner Erörterung mehr, ob auch die Aufklärungspflicht die Erholung des von der Revision vermißten Sachverständigengutachtens geboten hätte (§ 244 Abs. 2 StPO), oder ob die Hilfsanträge auf Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen ohne Rechtsfehler abgelehnt worden sind. Ebensowenig hat das Revisionsgericht beim gegenwärtigen Verfahrenssstand darüber zu befinden, ob ein psychiatrischer oder ein psychologischer Sachverständiger besser zur Beurteilung der hier in Rede stehenden Fachfragen geeignet ist.
d)
Die Aussagen des Zeugen W. betreffen zwar unmittelbar nur den Tatbeitrag des Angeklagten im Falle B II 3 der Urteilsgründe (Erschießungen im Raum um Speyer) und haben mit dem Tatgeschehen in Berdjansk (Fall B II 8 der Urteilsgründe) nichts zu tun. Das Schwurgericht hat jedoch aus der von W. bekundeten Art, wie der Angeklagte sich bei der Erschießung im Falle B II 3 verhielt, entscheidende Schlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten zu den vom Einsatzkommando 10 a vorgenommenen Exekutionen gezogen (UA S. 120/121); diese Einstellung war für die Frage des Befehlsnotstandes um so bedeutsamer, als der Angeklagte immerhin gewichtige Versuche unternommen hat, sich der Teilnahme an den Erschießungen zu entziehen (Auseinandersetzung mit dem Führer des Einsatzkommandos, Se.; Vorsprache bei dem Führer der Einsatzgruppe D, SS-Standartenführer O.).
Da diese Fragen nur einheitlich für das gesamte Verhalten des Angeklagten beurteilt werden können, führt der Verfahrensfehler zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt, soweit der Angeklagte P. verurteilt worden ist.
II.
Die Revision des Angeklagten D.
1.
Ohne Rechtsfehler geht das Schwurgericht davon aus, daß die Verfolgung der diesem Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht verjährt ist.
Der Ablauf der damals fünfzehnjährigen Verjährungsfrist ist am 4. Mai 1960 dadurch unterbrochen worden, daß der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes im Verfahren gemäß § 13 a StPO (2 ARs 94/60) den Berichterstatter bestimmt hat. Richterliche Handlungen im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO unterbrechen die Verjährung (OLG Hamm NJW 1966 m. Nachw.); die Bestellung eines Berichterstatters ist im Rahmen dieses Verfahrens ebenso eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung im Sinne des § 68 StGB aF gewesen wie im sonstigen Bereich des Strafverfahrens. Das Inkrafttreten des § 78 c StGB n.F. hat an der Wirksamkeit der nach altem Recht eingetretenen Unterbrechung der Verjährung nichts geändert (Art. 309 Abs. 2 EGStGB).
Tat und Täter waren in dem "Vorläufigen Abschlußbericht" der Zentralen Stelle in Ludwigsburg, der dem Verfahren nach § 13 a StPO zugrunde lag, hinreichend genau bestimmt. Der Bericht befaßt sich, wie das angefochtene Urteil fehlerfrei darlegt (UA S. 165), mit der Verfolgung von Tötungsverbrechen der Einsatzgruppe D - der auch das Einsatzkommando 10 a angehörte - u.a. in der Süd-Ukraine in der Zeit von Juli 1941 bis Spätsommer 1943; zweimal wird D., der im Range eines Obersturmführers einem Einsatzkommando angehört habe, als Beschuldigter genannt; auch der Ort Speyer wird als einer der Orte genannt, die von den Einsatzkommandos berührt worden seien. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, daß in dem Verfahren alle Taten erfaßt werden sollten, an denen der Angeklagte während der Dauer seiner besonders gearteten Tätigkeit für ein Einsatzkommando der Einsatzgruppe D in der Süd-Ukraine beteiligt war; daß die Einzelheiten der verschiedenen Tötungshandlungen noch nicht allenthalben präzisiert waren, lag an der Besonderheit des Verfahrens wegen im Ausland begangener Taten im Rahmen eines gegen Millionen von Juden gerichteten Vernichtungsplans (BGH, Urteil vom 9. Februar 1971 - 1 StR 260/70).
2.
Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
a)
Der Vorsitzende der Beschlußkammer konnte den Termin der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht auf den 15. Januar 1973 bestimmen. Denn der Vorsitzende des Schwurgerichts war erst von Beginn des Geschäftsjahres 1973 an zur Erledigung der Vorsitzendengeschäfte zuständig (BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 - 1 StR 601/67 - auszugsweise mitgeteilt bei Herlan GA 1971, 34). Angesichts der Kürze der dann zur Verfügung stehenden Zeit mußte der Vorsitzende der Beschlußkammer berechtigt sein, noch im alten Geschäftsjahr die Terminsverfügung zu treffen, womit er zwangsläufig Einfluß darauf nehmen mußte, welcher Schwurgerichtstagung die Sache zugewiesen wurde. Damit wurde der Angeklagte nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1973 - 5 StR 166/73).
b)
Die Auffassung der Revision, der Strafkammervorsitzende habe die vorliegende Strafsache bei der Terminsbestimmung vor dem Schwurgericht ohne sachlichen Grund vor anderen terminsreifen Verfahren berücksichtigt, trifft nicht zu; aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters vom 16. Oktober 1973 (Anlage 7 zur Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft) ergibt sich vielmehr, daß die Reihenfolge der Terminierung sachlich gerechtfertigt und frei von Willkür war. In welcher Schwurgerichtstagung eine Sache verhandelt wird, hängt davon ab, wann die Sache verhandlungsreif wird und ob die Belastung der danach nächsten Schwurgerichtstagung mit anderen Sachen die Verhandlung in ihr gestattet (BGHSt 21, 222, 223; BGH, Urteil vom 3. Juli 1973 - 5 StR 166/73 - insoweit in BGHSt 25, 207 nicht abgedruckt). Die Terminierung der vorliegenden Sache entspricht dem.
c)
Die beisitzenden Richter des Schwurgerichts für das Jahr 1973 sind entgegen der Meinung der Revision zu Recht noch vom alten Präsidium des Jahres 1972 bestimmt worden. An der Zuständigkeit dieses Präsidiums für das Jahr 1972 hatte sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes über die Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl I 841) nichts geändert (vgl. Art. XIII § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes). Da auch der Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1973 noch vor dem 1. Januar 1973 beschlossen sein mußte, war dieser Beschluß Sache des alten Präsidiums (BGH, Urteil vom 25. Juni 1974 - 1 StR 607/73 - m.Nachw.).
d)
Die Revision beanstandet das Verfahren des Wahlausschusses für die Wahl der Schöffen des Schwurgerichts mit der Behauptung, der Ausschuß habe jeden Wahlvorschlag sofort zurückgezogen, sobald im Wahlausschuß von irgendeiner Seite dagegen Widerspruch erhoben worden sei; damit sei praktisch nach dem Prinzip der Einstimmigkeit statt der in § 42 GVG vorgeschriebenen Zweidrittelmehrheit verfahren worden.
Aus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Wahlausschusses vom 26. November 1973 und der Protokollführerin vom 15. Januar 1974 (Anlagen 9 und 10 zur Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft) ergibt sich die Unrichtigkeit des Tatsachenvortrags der Revision; denn danach wurden Wahlvorschläge nicht ohne Abstimmung zurückgezogen, sondern auch bei eingelegtem Widerspruch nach Diskussion zur Abstimmung gestellt, wobei das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit beachtet wurde.
e)
Die Revision erblickt eine mehrfache Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß dem Angeklagten bestimmte Niederschriften über frühere Vernehmungen oder Teile daraus nicht vorgehalten worden seien; das Schwurgericht habe nur Vernehmungen aus den Jahren 1962 bis 1965 der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegenübergestellt, habe aber Vernehmungen aus den Jahren 1966 und 1968, in denen der Angeklagte bereits von seinen früheren ihm ungünstigen Angaben abgerückt sei, nicht vorgehalten und berücksichtigt.
Damit kann die Revision nicht durchdringen. Zum einen ist der Tatrichter nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen (BGH NJV 1951, 325), zum anderen erstreckt sich die Beweiskraft des Protokolls nicht auf die im Laufe der Hauptverhandlung gemachten Vorhalte, so daß das Revisionsgericht nicht an Hand der Sitzungsniederschrift nachprüfen kann, ob und inwieweit Vorhalte gemacht worden sind (BGHSt 17, 351, 352; 21, 149, 151).
3.
Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf. Was die Revision in längeren Einzelausführungen zum Schuldspruch vorbringt, erweist sich im Ergebnis nur als unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Diese enthält weder Lücken in wesentlichen Punkten, noch Widersprüche, noch Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze. Die Erwägungen und Schlüsse des Schwurgerichts sind möglich; das genügt. Daß sie den Beschwerdeführer nicht überzeugen und daß auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, ist ohne Belang.
Die Revision dieses Angeklagten ist daher als unbegründet zu verwerfen.
III.
Die Revision des Angeklagten B.
Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge vermögen keinen Rechtsfehler darzutun. Der Senat schließt sich insoweit den nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen des Generalbundesanwalts an:
"Daß das Schwurgericht die Mitwirkung des Angeklagten an der Massenerschießung in Snigerewka als Beihilfe gewertet hat (UA S. 142), war sachgemäß. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen die Durchführung der Erschießungen gefördert. Daß es auch ohne ihn zu den Tötungen gekommen wäre, ist unerheblich.
Was die Revision in längeren Einzelausführungen vorbringt, erweist sich im Ergebnis nur als Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dabei stützt sich die Revision auch auf Tatsachen, die im Urteil nicht oder anders festgestellt sind. Das ist unzulässig. Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts enthält weder Lücken in wesentlichen Punkten, noch Widersprüche, noch Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze. Die Erwägungen und Schlüsse des Schwurgerichts sind möglich, das genügt. Darauf, ob sie den Beschwerdeführer überzeugen, und ob auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, kommt es nicht an".
IV.
Die Revision des Angeklagten S.
Die allein erhobene Sachrüge dringt nicht durch.
1.
Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen.
a)
Die Revision meint, das Schwurgericht habe zum Nachteil des Angeklagten die einzelnen Tätigkeiten während einer Erschießungsaktion als natürliche Handlungseinheit gewertet; denn dadurch seien ihm auch solche Tötungen angelastet worden, die nicht in seiner Anwesenheit stattgefunden hätten.
Die Rechtsprechung hat auch in anderen Fällen Massentötungen jeweils als einheitliche Tat gewertet (vgl. BGH JZ 1967, 643); dieser Auffassung ist das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum auch hier gefolgt. Soweit der Angeklagte erst im Verlauf einer Massenerschießung zur Mitwirkung schritt, hat der Tatrichter ihm ausdrücklich nur die Zahl der unter seiner Beteiligung getöteten Opfer angelastet (UA S. 172), so im Falle B II 1 (Beresowka) 40 von 100, im Falle B II 7 (Melitopol) 100 von 1000 erschossenen Juden.
b)
Die übrigen Darlegungen der Revision zum Schuldspruch greifen vergeblich die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an. Das angefochtene Urteil läßt keine lückenhaften Feststellungen. Widersprüche, Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen. Der Tatrichter ist von den zum Nachteil des Angeklagten getroffenen Feststellungen überzeugt; soweit ein auch nur geringer Zweifel möglich war, wurde er zugunsten des Angeklagten gewertet (vgl. z.B. UA S. 171). Ob auch andere als die vom Tatrichter ohne Rechtsfehler gezogenen Schlüsse möglich gewesen wären, hat im Revisionsverfahren außer Betracht zu bleiben; zwingend brauchen die Schlußfolgerungen des angefochtenen Urteils nicht zu sein.
2.
Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat die dafür bestimmenden Gründe angeführt; eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben, meist auch gar nicht möglich (BGHSt 24, 268). Es hat insbesondere zugunsten des Angeklagten Spiekermann gegenüber den Mitangeklagten zusätzliche Milderungsgründe gelten lassen (UA S. 176), die dazu führten, daß er im Verhältnis zu den jeweiligen Tatbeiträgen milder bestraft worden ist. Daß dabei die von der Revision angeführten möglichen Milderungsgründe übersehen worden wären, kann dem Urteil nicht entnommen werden; denn aus der Tatsache, daß ein für die Strafzumessung möglicherweise bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (BGH bei Dallinger, MDR 1971, 720/721).
Die Neufassung des § 49 StGB führt ebenfalls nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die verhängte Strafe ist - ebenso wie bei den Angeklagten Bock und Discar - so weit von der für die Beihilfe geltenden alten und neuen Obergrenze des Strafrahmens entfernt, daß der Senat ausschließen kann, die Gesetzesänderung hätte das Strafmaß beeinflussen können.
V.
Die Entscheidung entspricht zu den Revisionen D., B. und S. dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Loesdau,
Mösl,
Zipfel,
Herdegen