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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1974, Az.: 1 StR 607/73

Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen Betrugs; Voraussetzungen für den Eintritt der Strafverfolgungsverjährung; Unterbrechungswirkung durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1974
Aktenzeichen
1 StR 607/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 14.02.1973

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Vertreter Helmut F. aus S. V., geboren am ... 1909 in S.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Juni 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht Heilbronn hatte den Angeklagten am 23. Oktober 1969 wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 9 Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung und Zurückweisung (Urteil des erkennenden Senats vom 23. März 1971). Nunmehr hat das Landgericht Stuttgart den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen eines fortgesetzten Vergehens und zwei weiterer Vergehen des Betruges (§§ 263, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 7 Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt das Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen, Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachliche Mängel. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

3

I.

1.

Strafverfolgungsverjährung ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Verjährung der dem Angeklagten zur Last gelegten, im Oktober 1963 begangenen Handlungen bereits durch die Durchsuchungsbefehle der Amtsgerichte Stuttgart, Vaihingen und Tübingen vom 24. und 25. März 1964 unterbrochen worden ist. In jedem Fall kommt der am 11. September 1968 erfolgten Bestellung eines Pflichtverteidigers Unterbrechungswirkung zu. Denn es handelte sich hierbei um eine richterliche Maßnahme, die - wie § 68 StGB voraussetzt (BGHSt 9, 198, 199; 11, 335, 337) - dazu bestimmt und geeignet war, das gegen den Angeklagten eingeleitete Strafverfahren zu fördern, und die damit der Verfolgung der zur Untersuchung stehenden Straftat diente (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1966 - 2 StR 253/66 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 67, 725; vgl. auch Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 68 Anm. 8). Dem steht nicht entgegen, daß die Verteidigerbestellung in erster Linie den Schutz des Angeklagten bezweckt (BGHSt 9, 20, 22); es ist immerhin auch Aufgabe des Verteidigers, an dem gegen den Angeklagten gerichteten Verfahren mitzuwirken (vgl. BGHSt 13, 337, 343). Im übrigen erfordert § 68 StGB weder eine Handlung, die speziell darauf gerichtet ist, den Täter einer Verurteilung zuzuführen (RGSt 56, 381; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 68 Rdn. 9), noch eine Maßnahme, von der feststeht, daß sie den Gang des Verfahrens tatsächlich gefördert hat (BGHSt 7, 202, 204; 9, 198, 201). Es ist daher auch unerheblich, daß die Bestellungsanordnung bereits am 17. September 1968 wegen beruflicher Überlastung des bestellten Verteidigers zurückgenommen wurde. Ebensowenig kann eine fehlende Eignung der Verteidigerbestellung ohne weiteres daraus abgeleitet werden, daß ein gemeinsamer Pflichtverteidiger für mehrere Beschuldigte vorgesehen war (§ 146 StPO).

4

2.

Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf die lange Dauer des Strafverfahrens ein Verfolgungshindernis aus Art. 6 MRK ergebe. Es bedarf keiner abschließenden Stellungnahme dazu, ob die erstrebte Einstellung des Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot überhaupt verfahrensrechtlich möglich ist (grundsätzlich ablehnend BGHSt 24, 239; vgl. jedoch BGHSt 21, 81, 84). Denn eine so weit gehende - im Gesetz nicht vorgesehene - Folge wäre allenfalls bei einem schlechthin unerträglichen Mißverhältnis zwischen der Verfahrensdauer und der Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs in Erwägung zu ziehen. Besondere Umstände solcher Art vermag der Beschwerdeführer aber nicht darzulegen. Unter den gegebenen Verhältnissen - zumal bei dem Umfang der Sache und der im Laufe des Verfahrens deutlich zutagegetretenen Schwierigkeit der Sachaufklärung - ist selbst eine einfache Verletzung des Art. 6 MRK nicht ersichtlich. Damit kommt hier auch die in BGHSt 24, 239, 242 vorgesehene Möglichkeit, einer unzulässigen Verfahrensverzögerung gegebenenfalls durch Strafmilderung Rechnung zu tragen, nicht in Betracht. Die von der Revision angestellten Überlegungen hinsichtlich des Erfordernisses einer an der Verjährungsfrist ausgerichteten Begrenzung der Verfahrensdauer finden im geltenden Recht keine Stütze.

5

II.

1.

Die von der Revision erhobenen Besetzungsrügen (§ 338 Nr. 1 StPO) sind unbegründet.

6

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind die beisitzenden Richter der VIII. Strafkammer des Landgerichts am 21. Dezember 1972 zu Recht vom alten Präsidium bestellt worden. An der Zuständigkeit dieses Präsidiums für das Jahr 1972 hatte sich durch das zwischenzeitlich erfolgte Inkrafttreten des Gesetzes über die Präsidialverfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl I 841) nichts geändert (vgl. Art. XIII § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes). Da jedoch auch der Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 1973 noch vor dem 1. Januar 1973 beschlossen sein mußte, war dieser Beschluß Sache des alten Präsidiums (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. Bd. III Anm. 5 vor § 21 a GVG; Scholz DRiZ 1972, 301, 303; Stanicki DRiZ 1972, 414, 415). Der abweichenden Ansicht von Nawotki (DRiZ 1972, 388) und K. Rudolph (DRiZ 1972, 425) vermag der Senat nicht beizutreten.

7

Ebensowenig greift die Rüge der unrichtigen Besetzung der Strafkammer durch den Vorsitzenden Richter Staiger durch. Zwar war das Direktorium, das die Bestellung dieses Richters am 8. Dezember 1972 ausgesprochen hatte, hierzu nach dem ersatzlosen Wegfall des § 62 a.F. GVG am 1. Oktober 1972 nicht mehr zuständig. Der Beschluß des Direktoriums wurde aber am selben Tage ausdrücklich vom Präsidium als dem einzigen nach wie vor mit der Geschäftsverteilung befaßten Organ bestätigt. Zumindest dessen Zuständigkeit anzunehmen, war bei der insoweit unklaren Gesetzeslage vertretbar (vgl. Scholz a.a.O.; Stanicki a.a.O.). Damit scheidet eine mit der Revision angreifbare Fehlbesetzung aus (vgl. BGHSt 11, 106; 12, 402, 406; BVerfGE 29, 45, 48; Kleinknecht, StPO 31. Aufl., § 338 Anm. 2 C).

8

2.

Die Rüge fehlerhafter Vereidigung des Zeugen A. (§ 60 Nr. 2 StPO) greift ebenfalls nicht durch. Ob ein Zeuge teilnahmeverdächtig ist oder nicht, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob diese Entscheidung von Rechtsfehlern beeinflußt ist (vgl. BGHSt 22, 266). Solche Mängel hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargelegt. Zwar stellt das Urteil fest, daß A. bei der Beschaffung zusätzlicher Wechselakzepte von der Ehefrau B. tätig geworden ist und damit an der dem Angeklagten in diesem Fall zur Last gelegten Betrugstat mitgewirkt hat (UA S. 54, 57, 60). Dabei ist die Strafkammer aber ersichtlich davon ausgegangen, daß sich der Tatbeitrag des Zeugen - im Gegensatz zu den nach § 60 Nr. 2 StPO unbeeidigt gebliebenen Zeugen H. und S. - auf die objektive Beteiligung beschränkt hat. Sie konnte dabei namentlich berücksichtigen, daß A. zur Tatzeit (Oktober 1963) nicht mehr Buchhalter, sondern lediglich weisungsgebundener Angestellter der Firma St. war, der nur über einzelne Geschäfte unterrichtet wurde und keinen Überblick über die Lage des Unternehmen und über die vom Angeklagten bei geschäftlichen Maßnahmen im einzelnen verfolgten Absichten besaß.

9

3.

Auch der behauptete Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor. Mit dem Vorbringen, das Haus Z. sei entgegen den Feststellungen des Urteils doch am 29. Oktober 1963 versandfertig gewesen, greift die Revision lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.

10

III.

Die Verurteilung des Angeklagten hält auch der Sachbeschwerde stand.

11

Insbesondere findet der Schuldspruch wegen Betruges in den Fällen D., P., B. und K. in der Feststellung, daß der Angeklagte das Vermögen dieser Geschäftspartner durch Beschaffung und Verwertung zusätzlicher Wechselakzepte unter dem Vorwand der Prolongation absichtlich geschädigt hat (vgl. UA S. 39, 53), eine ausreichende Grundlage.

12

Ebensowenig bestehen rechtliche Bedenken gegen die Strafzumessungserwägungen. Das gilt auch für die Bildung der Gesamtstrafe. Daß der Tatrichter auch nach Wegfall einzelner Straftaten, die einer früheren - aufgehobenen - Gesamtstrafe zugrunde gelegt waren, nicht gehindert ist, auf dieselbe oder eine nur unwesentlich gemilderte Gesamtstrafe zu erkennen, ist anerkannten Rechts; ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) kommt insoweit nicht in Betracht (BGHSt 7, 86).

Pfeiffer
Pikart
Woesner
Zipfel
Herdegen