Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1968, Az.: 1 StR 601/67
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Mordes und wegen Beihilfe zum Mord; Anforderungen an die Geltendmachung der Besetzungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1968
- Aktenzeichen
- 1 StR 601/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 15.07.1966
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund
der Hauptverhandlungen
vom 30. April und 7. Mai 1968
in der Sitzung
am 7. Mai 1968,
woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Pikart
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... und
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten Hermann M. gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 15. Juli 1966 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in acht Fällen und wegen Beihilfe zum Mord in elf Fällen zu lebenslangem Zuchthaus sowie zur Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen.
1.
Die Revision rügt, das Schwurgericht sei vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO, Arte 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Sie macht geltend, die Hauptgeschworenen Hans H. und Albert R. seien am 17. August 1965 und am 24. August 1965 von dem Vorsitzenden des Schwurgerichts, Senatspräsident Dr. P., von der Teilnahme an der am 19. Oktober 1965 beginnenden Hauptverhandlung entbunden worden. Dieser sei jedoch hierfür nicht zuständig gewesen. Die Einberufung des Schwurgerichts zu seiner 4. Tagung im Jahre 1965 sei durch den Präsidenten des Landgerichts Stuttgart erst am 18. Oktober 1965 erfolgt. Bis dahin sei nicht der Vorsitzende des Schwurgerichts oder sein Stellvertreter zur Erledigung der anfallenden Geschäfte des Schwurgerichts berufen gewesen, sondern gemäß § 83 Abs. 4 GVG der Vorsitzende der zuständigen (1.) Strafkammer, Das sei vom 12. April 1965 (Tag der Ernennung des damaligen Landgerichtsdirektors Dr. P. zum Senatspräsidenten) bis 6. Oktober 1965 Landgerichtsrat Dr. Pr. und von da ab Landgerichtsdirektor H. gewesen.
Diese Rüge geht fehl. Nach § 83 Abs. 4 GVG erledigt der Vorsitzende der Strafkammer die Geschäfte des Vorsitzenden des Schwurgerichts, solange noch nicht bestimmt ist, wann das Schwurgericht zusammentritt. Hat jedoch der Landgerichtspräsident die Bestimmung getroffen (§ 87 GVG), so obliegt dem Vorsitzenden des Schwurgerichts diese Aufgabe. Er ist dann auch für eine etwaige Entbindung eines Geschworenen von der Teilnahme an der Tagung zuständig (BGH MDR 1959, 55). Der Landgerichtspräsident hat hier zwar mit Verfügung vom 18. Oktober 1965 die "4. Schwurgerichtstagung eröffnet", aber er hat bereits vor Beginn des Geschäftsjahres 1965 den Zusammentritt des Schwurgerichts auf den Beginn des vierten Kalendervierteljahres bestimmt. Er hat nämlich im Geschäftsverteilungsplan vom 18. Dezember 1964 erklärt: "Es finden 4 Tagungen statt, die jeweils ein Kalendervierteljahr dauern". Zu Unrecht, macht die Revision geltend, die vier Tagungen hätten nicht von vornherein festgesetzt werden dürfen. Nach dem Gesetz (§§ 79, 83 GVG) treten allerdings bei den Landgerichten die Schwurgerichte "nach Bedarf" (nach der früheren Fassung "periodisch") zu einzelnen "Tagungen" zusammen. Aber vor Beginn des Geschäftsjahres hat der Landgerichtspräsident den Bedarf unter Berücksichtigung der Statistik der Vorjahre und gegebenenfalls nach den bei der Staatsanwaltschaft anhängigen Verfahren zu überschlagen und demgemäß die Zahl der Schwurgerichtstagungen innerhalb des kommenden Jahres zu bestimmen (vgl. Schorn, Der Laienrichter in der Strafrechtspflege S. 34). Die Tagungen können vorher, über das Geschäftsjahr verteilt, kalendermäßig festgelegt werden (so zuf treffend Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO 21, Aufl. § 87 GVG Anm. 1; Eb. Schmidt, Lehrkomm. z. StPO und z. GVG § 83 Erl. 2). Eine derartige Anordnung des Landgerichtspräsidenten enthält naturgemäß bereits die Bestimmung, wann das Schwurgericht zu den einzelnen Tagungen zusemmentritt (§ 87 GVG). Das hat zur Folge, daß der für die betreffende Tagung ernannte Vorsitzende vom Beginn des Geschäftsjahres an zur Erledigung der Vorsitzendengeschäfte zuständig ist (so auch Eb. Schmidt, a.a.O. § 83 Erl. 16).
Daß der Landgerichtspräsident diese Verfügung in den von ihm unterschriebenen Geschäftsverteilungsplan hat aufnehmen lassen, ist zwar nicht gewöhnlich, aber letztlich nicht zu beanstanden. Die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts für die einzelnen Tagungen werden vor Beginn des Geschäftsjahres ernannt (§ 83 GVG; vgl. auch BGHSt 8, 240; 19, 382, 383) [BGH 14.07.1964 - 1 StR 216/64]. Ihre Verwendung im Schwurgericht beeinflußt aber gleichzeitig die übrige Geschäftsverteilung. Da außerdem die vorschriftsmäßige Besetzung der Gerichte von besonderer Bedeutung für die Rechtsstaatlichkeit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BGHSt 19, 382, 385 f.) [BGH 14.07.1964 - 1 StR 216/64], dient die Aufnahme einer Regelung über kalendermäßig festgelegte Schwurgerichtstagungen im Geschäftsverteilungsplan der Rechtsklarheit. Die Verfahrensbeteiligten können alsbald ersehen, wer im Einzelfall der gesetzliche Richter ist. Daß etwa das Präsidium und nicht der Landgerichtspräsident hier den Beginn der Tagungen sowie den Zusammentritt des Schwurgerichts entgegen der gesetzlichen Zuständigkeit bestimmt hat, kann nicht angenommen werden. Aus der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 31. Januar 1968 ergibt sich auch, daß er lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit die von ihm getroffene Verfügung in den Geschäftsverteilungsplan aufgenommen hat. Trotz des nicht üblichen Wortlauts ("es finden 4 Tagungen statt, die jeweils ein Kalendervierteljahr dauern") liegt in dieser Verfügung - außer der Anordnung, wieviel Tagungen des Schwurgerichts stattfinden, und wann (in jedem Kalendervierteljahr eine) - bei näherer Betrachtung auch die Bestimmung, daß der Beginn der vier angeordneten Schwurgerichtstagungen auf den jeweiligen Anfang des Kalendervierteljahres festgelegt ist. Hierzu steht auch nicht die Verfügung vom 18. Oktober 1965 in Widerspruch. Denn der Landgerichtspräsident hat damit nicht erstmalig "bestimmt, wann das Schwurgericht zusammentritt", sondern die 4. Schwurgerichtstagung "eröffnet". Er hat damit ersichtlich die bisher versäumte Anordnung der "Einberufung der Geschworenen" (§ 87 Satz 1 Halbsatz 2 GVG) nachgeholt und seine Verfügung mit der Terminsanberaumung des Vorsitzenden in Einklang gebracht. Da der Landgerichtspräsident hier den Zeitpunkt der 4. Schwurgerichtstagung von vornherein in zulässiger Weise kalendermäßig festgelegt hatte, hätte an sich der Vorsitzende bei seiner Terminsbestimmung grundsätzlich ungeachtet der ihm nach § 213 StPO zustehenden Befugnis sich danach richten sollen. Aus welchen Gründen er auch immer den Termin auf den 19. Oktober 1965 bestimmt hat, seine Zuständigkeit zur Erledigung der Vorsitzendengeschäfte ab 1. Januar 1965 ist hierdurch jedenfalls nicht berührt worden.
Nach allem war der Vorsitzende des Schwurgerichts (oder sein Vertreter) mit Beginn des Geschäftsjahres 1965 zur Entbindung der Geschworenen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung berufen und damit auch für die Entbindung der Hauptgeschworenen Henke und Ruckhaberle.
2.
Die Revision macht ferner geltend, es sei unzulässig, daß Frau Luise Ka. als Geschworene berufen wurde. Sie sei wegen ihrer Bestellung als Ergänzungsgeschworene nicht mehr Hilfsgeschworene gewesen. Diese Rüge ist unbegründet; denn bei Ausfall eines Hauptgeschworenen vor Beginn oder während der Hauptverhandlung hat, falls ein Ergänzungsgeschworener zugezogen war, stets dieser als Richter mitzuwirken, gleichgültig ob und wann inzwischen der Vorsitzende die Anordnung über die Zuziehung eines Ergänzungsgeschworenen aufgehoben hat (BGHSt 18, 349, 351) [BGH 20.03.1963 - 2 StR 577/62].
Damit ist auch im übrigen der Rüge der Boden entzogen, soweit behauptet wird, die Geschworenen seien nicht ordnungsgemäß berufen worden.
3.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Zeugin D. auf ihre Aussage beeidigt wurde (§ 60 Nr. 3 StPO). Die Frage des Tat- oder Teilnahmeverdachts entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen. Dem Revisionsgericht steht nur eine Nachprüfung zu, ob diese Entscheidung von einem Rechtsirrtum beeinflußt ist (BGHSt 9, 71, 72) [BGH 22.12.1955 - 1 StR 381/55]. Das ist hier nicht der Fall. Die Zeugin war zwar in der Dienststelle des Angeklagten zu einer Zeit beschäftigt, in der die abgeurteilten Taten geschehen sind. Sie war aber als Übersetzerin in einen Referat tätig, das nicht mit Judenfragen befaßt war (vgl. Prot. Bl. 5531 f.).
4.
Auch § 261 StPO ist nicht verletzt. Entgegen der Behauptung der Revision ist die Aussage des inzwischen verstorbenen Zeugen Dr. Sc. Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Ihre Verlesung ist durch Beschluß vom 4. Januar 1966 angeordnet worden (Prot. Bl. 2461). Sie ist auch durchgeführt worden. Dies ergeben die in der Sitzungsniederschrift (Prot. Bl. 2463 f.) festgehaltenen Erörterungen über den Inhalt der Aussage.
II.
Sachbeschwerde
Das Urteil hält der Sachbeschwerde stand. Zu Unrecht meint die Revision, insbesondere in den Fällen Markus Sm. und T. (UA S. 94/95) habe der Angeklagte auf Grund eines "spontanen Entschlusses" gehandelt und das schließe aus, daß bei ihm die subjektiven Tatbestandsmerkmale bewußtseinsdominant gewesen seien, Die Merkmale der niedrigen Beweggründe müssen zwar im Bewußtsein des Täters im Zeitpunkt der Ausführung vorhanden sein, aber es genügt, wenn er ihre Bedeutung für die Tat "mit einen Blick" - wie ersichtlich hier - erfaßt (BGHSt 6, 329, 331) [BGH 14.10.1954 - 4 StR 362/54]. Er selbst braucht die Beweggründe auch nicht als niedrig bewertet zu haben (BGH 5 StR 22/63 v. 9.4.63; 4 StR 214/58 v. 6.11.1958). Als "niedrig" gilt in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beweggrund, der als Motiv einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert ist und auf tiefster Stufe steht (BGHSt 2, 60, 63 [BGH 21.12.1951 - 1 StR 675/51]; 3, 133) [BGH 25.07.1952 - 1 StR 272/52]. Die Revision bestreitet selbst nicht, daß die Vernichtung unschuldiger Menschen aus rassischen oder politischen Gründen in diesem Sinne auf niedrigster Stufe steht. Wenn sie aber geltend macht, daß dies nur aus heutiger Sicht gelte und deshalb durch solche Auslegung des § 211 StGB der Art. 103 Abs. 2 GG verletzt werde, so geht sie darüber hinweg, daß das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung eines Strafgesetzes auf die Gesetzesauslegung keine Anwendung findet und auch einen Wandel der Rechtsprechung zuläßt (BVerfGE 18, 224, 240; 14, 245, 251 [BVerfG 25.07.1962 - 2 BvL 4/62]; 11, 234, 238 [BVerfG 22.06.1960 - 2 BvR 125/60]; 4, 352, 358) [BVerfG 30.11.1955 - 1 BvL 120/53]. Daher hat der Bundesgerichtshof niemals Bedenken gehabt, die in der heutigen Rechtsprechung geltende Auffassung über die Merkmale der niedrigen Beweggründe bei der Bestrafung nationalsozialistischer Gewaltverbrecher zugrundezulegen.
Auch im übrigen liegt ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht vor; insbesondere nicht in der Beweiswürdigung.
Fischer
Loesdau
Pikart
Pfeiffer