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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1974, Az.: 1 StR 543/74

Einsicht in das Unrecht einer Tötungshandlung bei einem stark angetrunkenen Täter; Zusammentreffen von einer erheblichen Verminderung der Einsichtsfähigkeit und einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1974
Aktenzeichen
1 StR 543/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12409
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 02.05.1974

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Arbeiter Josef W. aus S., geboren am ... 1938 in B. (Ungarn), zur Zeit in Haft.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. Dezember 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 2. Mai 1974 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz in Absatz 1 neu gefaßt wie folgt:

"Der Angeklagte Josef W. wird wegen zweier Verbrechen des versuchten Totschlags (§§ 212, 43, 74 StGB) unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Reutlingen vom 12. Dezember 1972 (7 Ls 59/72), dessen Gesamtstrafe wegfällt, zur

Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt."

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen unter Einbeziehung dreier Einzelstrafen von je einem Jahr aus einem Urteil des Schöffengerichts Reutlingen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten erhebt ohne Erfolg die allgemeine Sachrüge.

3

I.

Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler ersehen.

4

II.

Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

5

1.

Das Schwurgericht hat dem Angeklagten erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zugebilligt (§ 51 Abs. 2 StGB); es ging dabei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zugunsten des Angeklagten davon aus, daß dessen "Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit erheblich gemindert war" (UA S. 42).

6

Die Bundesanwaltschaft meinte in ihrem zunächst gestellten Antrag, daß beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf eine konkrete Tat nicht gleichzeitig angewendet werden könnten und daß daher der Strafausspruch aufgehoben werden müsse.

7

2.

Nach ständiger Rechtsprechung führt eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit nur dann zur Anwendung der ersten Alternative des § 51 Abs. 2 StGB, wenn dem Täter als Folge davon die Einsicht in das Unrecht seines Tuns tatsächlich gefehlt hat; ist diese Einsicht aber nicht vorhanden, dann kann man von ihm das Einschalten von Hemmungen nicht erwarten und verlangen, so daß beide Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB nicht gleichzeitig angewendet werden können (BGH GA 1968, 279; BGH, Urteile vom 13. Mai 1964 - 2 StR 528/63 - und vom 27. April 1966 - 4 StR 94/66).

8

Das Schwurgericht hat nun dem Angeklagten Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB zugebilligt. Er könnte also nur beschwert sein, wenn der Tatrichter zu Unrecht von erheblicher Verminderung des Hemmungsvermögens statt vom Fehlen der Einsicht infolge erheblicher Verminderung des Einsichtsvermögens ausgegangen wäre und wenn man ferner der Auffassung folgte, daß fehlende Einsicht auf Grund erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit den Grad der Vorwerfbarkeit "stets und wesentlich mehr" mindert als die bloße Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit (BGH GA 1971, 365, 366).

9

3.

Diese Frage braucht indessen hier nicht abschließend entschieden zu werden. Ist es schon kaum denkbar, daß selbst ein stark angetrunkener Täter nicht die Einsicht in das Unrecht einer Tötungshandlung besitzen sollte (BGH, Urteil vom 3. November 1965 - 2 StR 380/65), so lassen die Urteilsgründe hier mit Sicherheit erkennen, daß das Schwurgericht trotz der mißverständlichen Wendung von einer erheblichen Verminderung der Hemmungsfähigkeit, nicht aber von fehlender Einsicht ausgegangen ist. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen von Anfang an bereit gewesen, sein Messer zu gebrauchen, wenn die Situation so war, daß er kein besonders großes Risiko einging (UA S. 45), und hat seine Angriffe mit dem Messer bewußt in Situationen gestartet, in denen seine Opfer ihm gegenüber wehrlos waren (UA S. 45); er hat zwar kurz entschlossen gehandelt, doch ging seinem Handeln der bereits zuvor allgemein gefaßte Entschluß voraus, mit dem Messer loszustechen. Diese Darlegungen zeigen ebenso wie die Ausführungen zur Frage des bedingten Tötungsvorsatzes (UA S. 40), daß das Schwurgericht weit von der Annahme entfernt war, dem Angeklagten könne das Unrechtsbewußtsein gefehlt haben; vielmehr hat es verminderte Zurechnungsfähigkeit infolge alkoholbedingter Herabsetzung des Hemmungsvermögens angenommen und auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei die keinesfalls übersetzte Strafe festgesetzt.

10

III.

Es erscheint lediglich angebracht, die Auflösung der in das Urteil einzubeziehenden früheren Verurteilung in deren Einzelstrafen unter Wegfall der daraus gebildeten Gesamtstrafe auch im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen.

11

Die Entscheidung entspricht dem in der Verhandlung gestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Herdegen