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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1964, Az.: 2 StR 528/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1964
Aktenzeichen
2 StR 528/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 01.02.1963

Verfahrensgegenstand

fortgesetzte Erpressung u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Erpressung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zu sechs Monaten Gefängnis und 1.500 DM Geldstrafe verurteilt; die Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzte Hiergegen richtet sich seine Revision. Er rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge greift durch, so daß auf die Verfahrensbeschwerden nicht eingegangen zu werden braucht.

2

Der Angeklagte hatte für seinen in New York wohnenden Mandanten Josef L., den er in dessen Wiedergutmachungssachen vertrat, Entschädigungsleistungen von insgesamt 45.550 DM in Empfang genommen. Obwohl L. ständig auf Überweisung drängte, hielt er diese Beträge in voller Höhe zurück. Durch Drohung mit Nichtauszahlung übte er auf L. einen Druck aus und bestimmte ihn, im August 1958 eine Honorarvereinbarung über Beträge zu unterzeichnen, auf die er keinen Anspruch hatte. Erst nach der Unterzeichnung überwies der Angeklagte 32.155 DM an L..

3

Nachdem ihm für L. Ende 1958 weitere Schadensbeträge ausbezahlt worden waren, machte er die Aushändigung auch dieser Gelder davon abhängig, daß L. ihm eine Vereinbarung über ein "Schlußhonorar" von 10.000 DM unterschreibe. Dieser ging darauf nicht ein, sondern kündigte die Vollmacht.

4

1.)

Die Strafkammer hat Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Taten ausgeschlossen, jedoch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht. Ihre Ausführungen geben zu durchgreifenden Bedenken Anlaß.

5

Bei dem Angeklagten besteht seit früher Jugend ein hirnorganisches Anfallsleiden, das die Strafkammer als krankhafte Störung der Geistestätigkeit, im Sinne des § 51 StGB kennzeichnet. Diese organische Gehirnstörung erzeugt in ihm die Bereitschaft, "als akute Reaktion auf Reizungen und Aufregungen im Affekt abartig zu handeln". Das Urteil sagt ausdrücklich, daß für einen solchen Fall die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nicht mit Sicherheit auszuschließen sei. Ob unter dieser Voraussetzung die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen verneint werden soll, läßt sich den Urteilsgründen nicht sicher entnehmen. Wahrscheinlich ist die Strafkammer, wenn auch ihre späteren Ausführungen zu § 51 Abs. 2 StGB auf fehlende Einsichtsfähigkeit deuten, vom Ausschluß des Hemmungsvermögens ausgegangen.

6

Für die vorliegende Sache verneint sie jedenfalls in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Zurechnungsunfähigkeit, da sich die Tat über einen langen Zeitraum erstreckt habe und in allen Einzelheiten überlegt gewesen sei. Die Ausführungen des Sachverständigen werden nicht wiedergegeben. Das wäre erforderlich gewesen, da die beiden angeführten Umstände einer Zurechnungsunfähigkeit nicht ohne weiteres entgegenstehen. Die Strafkammer sagt selbst, daß der Angeklagte die Tat möglicherweise in einer "lang andauernden Psychose" begangen habe. Im übrigen können auch auf lange Zeit sich verteilende Aufregungen bei der Art der Erkrankung zu ungesteuerten, sich wiederholenden Reaktionen im Affekt geführt haben. Der Angeklagte befand sich, wie es an späterer Stelle des Urteils heißt, gegenüber seinem Mandanten L. "in einem Zustand ständiger Verstimmung und gesteigerter Reizbarkeit, so daß er sich nicht von sachlichen Überlegungen leiten ließ, sondern gefühls- und stimmungsbetont handelte". Auch ein in allen Einzelheiten überlegtes Vorgehen bildet kein sicheres Anzeichen dafür, daß das Hemmungsvermögen nicht ausgeschlossen war. Die hiernach bestehenden Zweifel, ob die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten aus rechtlich zutreffenden Erwägungen verneint worden ist, werden verstärkt durch die anschließenden Darlegungen der Strafkammer zu § 51 Abs. 2 StGB. Danach hat die schon erwähnte - möglicherweise lang andauernde - "Psychose" die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten getrübt und erheblich vermindert, zusätzlich auch seine Hemmungen erheblich herabgesetzt.

7

Was die Strafkammer aber, die sich auch hierin dem Sachverständigen angeschlossen hat, mit der Psychose meint, ist nicht klar. Im herrschenden medizinischen Sprachgebrauch werden die Geisteskrankheiten als Psychosen bezeichnet (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie 2. Aufl. S. 6). Ob die Strafkammer beim Angeklagten von einer solchen - mit dem Anfallsleiden zusammenhängenden oder zu ihm hinzutretenden - Krankheit ausgegangen und welcher Art sie gewesen ist, oder ob sie darunter etwa nur eine seiner psychopathischen Veranlagung entspringende abnorme seelische Reaktionsweise verstanden wissen wollte, ergibt das Urteil nicht.

8

Unter den gegebenen Umständen genügte der bloße Hinweis auf das "überzeugende" Gutachten des Psychiaters nicht, um die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 StGB zu verneinen. Die Gründe des Sachverständigen hätten vielmehr im Urteil dargelegt werden müssen, um dem Senat die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen.

9

2.)

Soweit die Strafkammer bei Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu dem Ergebnis kommt, daß der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, ist auf folgendes hinzuweisen:

10

Im Urteil heißt es, der Angeklagte sei in der durch die Psychose bedingten Lage in seiner Einsichtsfähigkeit getrübt und erheblich vermindert gewesen, zusätzlich habe aber die Psychose seine Hemmungen derart herabgesetzt, daß er auch in der Fähigkeit, nach seiner Einsicht zu handeln, erheblich gemindert gewesen sei. An zwei weiteren Stellen des Urteils findet sich diese gleichzeitige Bejahung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB nochmals. Das zeigt, daß die Strafkammer bei Anwendung dieser Vorschrift von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen ist; sie nimmt offenbar an, daß in den Fällen der 1. Alternative die Einsicht in das Unrecht der Tat tatsächlich gegeben sei. In Wirklichkeit fehlt es gerade an dieser Einsicht; die Einsichtsfähigkeit war durch Krankheit so erheblich gemindert, daß sie im konkreten Fall zum Fehlen der Einsicht, der Sache nach also zu einem Verbotsirrtum geführt hat. Der Unterschied zwischen den beiden Absätzen des § 51 StGB besteht also nicht etwa darin, daß bei Abs. 1 die Einsicht fehlt, bei Abs. 2 aber vorhanden ist. Vielmehr fehlt die Einsicht in beiden Fällen; der Unterschied liegt in der Frage der Zurechenbarkeit. Es bestünde auch kein Anlaß, die Strafe des Täters zu mildern, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit tatsächlich doch die Einsicht in das Unrecht der konkreten Tat gewonnen hat. Andererseits kann man von ihm das Einschalten von Hemmungen nur verlangen und erwarten, wenn die Einsicht vorhanden ist. Das zeigt, daß eine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf eine konkrete Tat nicht möglich ist.

11

3.)

Die Strafkammer führt aus, daß der Angeklagte die Rechtswidrigkeit seiner Tat wahrscheinlich erkannt habe. Sie konnte aber insoweit letzte Zweifel nicht ausschließen, weil der Angeklagte sich nicht gescheut habe, die erpreßte Honorarvereinbarung gerichtlich geltend zu machen, obwohl dies unzweifelhaft zu einer Untersuchung gegen ihn führen mußte. Deshalb ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Angeklagte im Verbotsirrtum gehandelt habe; sie verneint allerdings die Entschuldbarkeit dieses Irrtum.

12

Nun ist andererseits bei Prüfung des Vorsatzes festgestellt, daß der Angeklagte die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung gekannt habe. Nicht zu Unrecht wendet die Revision ein, es sei kaum denkbar, daß ein Täter auf der einen Seite weiß, keinen Anspruch auf die erstrebte Bereicherung zu haben, auf der anderen Seite aber nicht erkennen soll, die Durchsetzung eines derartigen Anspruchs mit dem Mittel der Drohung sei unerlaubt. Durch die Annahme eines Verbotsirrtums wäre der Angeklagte zwar nicht beschwert. Offenbar will aber die Revision in den Ausführungen der Strafkammer einen Widerspruch sehen, der möglicherweise insofern zugunsten des Angeklagten zu lösen sei, als er auch die Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung nicht erkannt hat, weil er ein "Psychopath ist und absonderlich denkt". Alsdann läge ein Tatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschlösse.

13

Dieselbe Unklarheit zeigt sich in den Ausführungen des Urteils zur Untreue. Danach soll sich der Angeklagte auf der einen Seite der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens, d.h. der Zurückhaltung der Entschädigungsgelder spätestens seit dem 14. Dezember 1957 bewußt gewesen sein, auf der anderen Seite aber möglicherweise nicht das "Rechtswidrigkeitsbewußtsein" besessen haben (S. 55 UA). Worin der Unterschied bestehen soll, wird nicht deutlich.

14

Soweit die Revision Bedenken gegen die Erwägungen der Strafkammer über die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums erhebt, weil bei der Prüfung möglicherweise die Eigenart der Persönlichkeit des Angeklagten und seine Erkrankung nicht gebührend berücksichtigt seien, wird die neue Hauptverhandlung Gelegenheit zur Erörterung geben. Zweckmäßig wird der Sachverständige zu befragen sein, welche Anforderungen an den Angeklagten hinsichtlich der Vermeidung eines etwaigen Irrtums gestellt werden können.

15

4.)

Zu den weiteren Angriffen der Revision gegen die Verurteilung wegen Erpressung und Untreue ist auf folgendes hinzuweisen:

16

In dem Vorgehen des Angeklagten gegenüber L. hat die Strafkammer zutreffend die Drohung mit einer Unterlassung als Übel gesehen; denn der Angeklagte hat damit zugleich eine Pflicht zum Handeln verletzt (vgl. RGSt 14, 265;  63, 424). Ihm stand kein Zurückbehaltungsrecht an den Mandantengeldern über etwaige Gegenansprüche auf Vorschüsse oder Gebühren und Auslagen hinaus zu. Was die Revision dagegen einwendet, geht fehl. Die Natur des Mandatsverhältnisses zwischen Anwalt und Klienten, das in besonders hohem Maße auf Vertrauen aufgebaut ist, verbietet von vornherein ein so weitgehendes Zurückbehaltungsrecht, wie es die Revision annimmt. Dies gilt hier umsomehr, als es sich um Entschädigungsleistungen handelte, auf die L. wegen seines Alters und seiner Gebrechlichkeit besonders angewiesen war.

17

Der Vermögensschaden, den L. durch die erzwungene Unterzeichnung der Vereinbarungen erlitt, bestand darin, daß er sich zur Zahlung "mindestens eines dem Angeklagten auf jeden Fall als Honorar" verbleibenden Vorschusses in Höhe von 3.500 DM verpflichtete. Er anerkannte damit eine selbständige, von allen etwaigen Gebühren unabhängige und darüber hinausgehende Schuld, die nicht bestand. Auf die Höhe dieser Gebühren oder der Vorschüsse in den einzelnen Wiedergutinachtungssachen kam es deshalb nicht entscheidend an.

18

Es könnte sich höchstens fragen, ob Schädigungsvorsatz und Bereicherungsabsicht irrtumsfrei nachgewiesen sind. Die Strafkammer geht möglicherweise von der irrigen Erwägung aus, daß der Angeklagte: von L. in den Wiedergutmachungssachen bereits 8.000 DM Honorar (Vorschuß) erhalten habe. Sie führt nämlich zur Nötigung aus, ein Recht zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung hinsichtlich eines Betrages von über 42.000 DM habe nicht bestanden, da der Angeklagte insoweit keine Gegenrechte mehr gehabt habe, nachdem er für seine Tätigkeit schon früher ein Honorar von 8.000 DM erhalten ("zurückbehalten") habe. Allerdings hatte er in der Rückerstattungssache A. Ende 1953 an ihn bezahlte 8.000 DM zurückbehalten, im Herbst 1955 auch drei Honorarvereinbarungen von L. über 3.000 DM, 700 DM und 200 DM erzwungen, schließlich aber nicht die 8.000 DM, sondern nur 4.000 DM endgültig behalten (20.000 DM Gesamteinnahme von A. abzüglich 16.000 DM Auszahlung an L.). Baß er in der Folge eine weitere Vergütung von L. empfangen hätte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Ein Angebot L.s über 3.500 DM vom 21. März 1958 hat er nicht angenommen. Die Strafkammer hat ihm für den Zeitpunkt der damaligen Vereinbarungen eine Vergütung von etwa 8.000 DM als möglichen Vorschuß und Gebührenanspruch zugute gehalten (S. 43 UA). Hinzu kamen später nach der Aufstellung der Strafkammer (S. 23 UA) noch etwa 1.025 DM Gebühren samt Auslagen.

19

Danach ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte im Sommer 1958 gegenüber L. von Vergütungsansprüchen in Höhe von 3.000-4.000 DM ausgehen konnte. Daß die Strafkammer bei der Erörterung der Untreue für September 1957 einen Vergütungsanspruch des Angeklagten von höchstens noch 1.000 DM annimmt (S. 54 UA), ist mit der Aufstellung (So 34 UA) nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen und nicht näher begründet.

20

5.)

Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Kirchhof
Henning