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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1974, Az.: VI ZR 89/73
„Todesgift“

Anspruch auf Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Zeitungsveröffentlichung; Eigenständiges Persönlichkeitsrecht der Familie (Familienehre); Verletzung des Rechts am eigenen Bild im Fall einer Abdeckung der betroffenen Person durch eine Augenblende; Herabsetzung in der Öffentlichkeit durch Offenbarung "familieninterner Verstrickungen"; Berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Mitteilung der Folgen der Rauschgiftsucht Jugendlicher

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1974
Aktenzeichen
VI ZR 89/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11109
Entscheidungsname
Todesgift
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 16.11.1972

Fundstellen

  • DB 1974, 1567-1568 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 834 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld für erlittene immaterielle Unbill (hier: durch persönlichkeitsbeeinträchtigende Äußerungen in einem Zeitungsbericht und Veröffentlichung einer Fotografie).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1974
durch
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. November 1972 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen den Klägern zur Last.

Tatbestand

1

Die Kläger sind die Eltern des am 28.4.1971 im R. Landeskrankenhaus in B. verstorbenen Kurt G. Der Tod des Kurt G. war infolge Rauschmittelmißbrauchs eingetreten und es bestand der Verdacht, daß er sich vor seinem Tode eine hohe Dosis Rauschgift gespritzt hatte, das auf ungeklärte Weise in das Landeskrankenhaus gelangt sein sollte.

2

Der Erstbeklagte ist der Herausgeber der Tageszeitung "Express", der Zweitbeklagte der verantwortliche B. Redakteur.

3

Am 3. Mai 1971 erschien die B. Ausgabe des "Express" mit der Schlagzeile auf Seite 1 "Statt Gas war Todesgift im Feuerzeug" sowie einer kleineren Balkenüberschrift "19jähriger starb bei Entziehungskur". Der Artikel wurde durch ein Foto des Verstorbenen vervollständigt mit der Unterschrift: "Er gab sich die Spritze: Karl G.". Im Inneren des Blattes wurde auf Seite 20 der Bericht mit der Überschrift "Eltern wollen Klinik verklagen" fortgesetzt; das Foto des Verstorbenen war nochmals beigefügt mit der Unterschrift: "Kurt G. spritzt sich mit Heroin im Krankenhaus zu Tode". Im übrigen war der Artikel illustriert mit einem Familienfoto der Kläger mit ihren drei Töchtern, auf dem die Augenpartien der abgebildeten Personen mit schwarzen Blendstreifen verdeckt waren mit der Unterschrift: "Die schwergeprüfte Familie G. aus B. verlor jetzt ihren einzigen Sohn".

4

Der Artikel hat u.a. folgenden Wortlaut:

5

"Freund besorgte das Rauschgift".

6

"Eltern wollen die Klinik verklagen".

7

"Um seinem hochgradig rauschgiftsüchtigen Freund" auch in der Klinik noch "eine Freude" zu bereiten, schmuggelte ein junger Mann ein Feuerzeug in die geschlossene Abteilung des Landeskrankenhauses in B. Doch statt Gas, befand sich Heroin in der Füllung. Kurt G. (19) gab sich damit selbst die Todesspritze. Die Eltern des Jungen wollen jetzt gerichtlich gegen das Landeskrankenhaus vorgehen.

8

Die Fortsetzung auf Seite 20 lautet u.a.:

9

"Wo ist man denn noch sicher, wenn nicht in einer geschlossenen Anstalt? Verzweifelt stößt eine Mutter diese Worte hervor. Hannalisa G. kann es nicht verstehen, daß ihrem Sohn Kurt Heroin in das R. Landeskrankenhaus geschmuggelt wurde. Der 19jährige hat sich eine Überdosis Rauschgift selbst injiziert und war kurze Zeit später tot.

10

....

11

Jetzt will sie die Klinik wegen fahrlässigen Verhaltens verklagen....

12

... und jetzt verlor sie ihren einzigen Sohn, den 19jährigen Kurt, der schon seit langem hochgradig rauschgiftsüchtig war.

13

Im R. Landeskrankenhaus sollte dem jungen Mann mit den langen Haaren geholfen werden. Am Dienstag, so erinnert sich die Mutter, in einem Gespräch mit dem Express, waren wir noch in der Klinik. Rudi machte einen ruhigen Eindruck. Uns wurde gesagt, er habe sich eine Gelbsucht zugezogen. Und jetzt ist er tot.

14

Kurt G. war, wie Oberstaatsanwalt Dr. Bruno Sc. bestätigte, als "ausgesprochen rauschgiftsüchtig" bekannt. Ihm wurden 8 Einbrüche in Apotheken nachgewiesen. Am 12. Februar schickte ihn das Amtsgericht aufgrund seiner Rauschgiftsucht in eine geschlossene Abteilung des Landeskrankenhauses. Dort schob ihm ein anderer Jugendlicher ein Feuerzeug zu, in dessen Füllung sich statt Gas Heroin befand, das Kurt sich spritzte."

15

Die Beklagten hatten das Foto des Verstorbenen von der klagenden Ehefrau erhalten; sie hatte es dem Fotografen S. vom "Express" anläßlich eines Interviews über den Tod des Sohnes übergeben, nach der Behauptung der Kläger aber mit der Anweisung, vor einer Veröffentlichung noch die Zustimmung des Ehemanns einzuholen.

16

Das Familienfoto der Kläger mit ihren 3 Töchtern war den Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Zusammenhang zur Verfügung gestellt worden. Damals hatten sich die Kläger durch eine schriftliche Erklärung mit der Veröffentlichung zu einem bestimmten Zweck einverstanden erklärt. Das Bild war damals ohne Augenblenden veröffentlicht worden.

17

Die Kläger sind der Meinung, die Veröffentlichung sei insgesamt geeignet gewesen, sie in den Augen der Öffentlichkeit herabzusetzen. Der Text sei auch teilweise unrichtig. Insbesondere seien dem Verstorbenen keine Einbrüche nachgewiesen, vielmehr zwei Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen seines Todes eingestellt worden.

18

Die Klage, mit der die Kläger Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen als Entschädigung für ihre nicht-vermögensrechtliche Beeinträchtigung fordern, haben beide Vorinstanzen abgewiesen. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision verfolgt sie weiter.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

20

I.

Das Berufungsgericht bejaht, daß die Kläger durch das Verhalten der Beklagten in ihrem Persönlichkeitsrecht rechtswidrig und schuldhaft beeinträchtigt worden sind. Es hält das Klagebegehren aber für unbegründet, weil die geforderten zusätzlichen Voraussetzungen für die Zubilligung einer Entschädigung in Geld nicht vorliegen.

21

1.

Damit hält das Berufungsgericht die Zubilligung eines Anspruchs auf Geldentschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich für möglich. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats (vgl. BGH Urt. v. 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = NJW 1971, 698 m.w.Nachw.) und hat unterdessen die Billigung des Bundesverfassungsgerichts unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gefunden (BVerfG Beschl. v. 14. Februar 1973 - I BvR 112/65 = NJW 1973, 1221).

22

2.

Ferner ist das Berufungsgericht der zutreffenden Meinung, daß auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild eine solche Entschädigung auslösen kann, sofern sie einen schweren schuldhaften Eingriff darstellt (BGH Urt. v. 15. Januar 1965 - I b ZR 44/63 = LM KunstUrhG § 22 Nr. 9 = NJW 1965, 1374; Urt. v. 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 = LM BGB § 847 Nr. 53 = GRUR 1969, 301 m.Anm. Bußmann; Urt. v. 26. Januar 1971 - VI ZR 95/70 = NJW 1971, 698).

23

II.

1.

Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger erblickt das Berufungsgericht nicht schon darin, daß die Beklagten die Rauschgiftsucht des Sohnes und den dadurch bedingten Tod in dem beanstandeten Artikel veröffentlicht sowie das Bild des Verstorbenen wiedergegeben haben.

24

a)

Ohne Rechtsirrtum erwägt es hierzu, daß dadurch zunächst allein die Persönlichkeitssphäre des Sohnes berührt worden sei. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihres Sohnes können die Kläger aber nicht zur Grundlage eines eigenen Anspruchs auf Entschädigung in Geld machen, selbst wenn sie - wie das Berufungsgericht meint - als nächste Angehörige grundsätzlich befugt sein sollten, Unterlassungs- und Widerrufsansprüche geltend zu machen.

25

Diese Ausführungen werden auch von der Revision im einzelnen nicht in Zweifel gezogen.

26

b)

Ebensowenig erblickt das Berufungsgericht in dem bezeichneten Teil der Veröffentlichung (einschließlich des Fotos des Verstorbenen) die Verletzung eines besonderen, der Familie zustehenden Persönlichkeitsrechts, die einen Entschädigungsanspruch in Geld auslösen könnte. Auch das ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Abgesehen von den Bedenken gegen die Bejahung eines eigenständigen Persönlichkeitsrechts der Familie (Familienehre), ist eine spezifische Kränkung der Familie als solcher nicht ersichtlich (vgl. BGH Urt. v. 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 = NJV 1969, 1110 = Schulze Rspr BGHZ Nr. 162 m.Anm. Neumann-Duesberg). Zudem würde den Klägern daraus jedenfalls kein eigener Anspruch auf eine Geldentschädigung erwachsen. Hierzu erhebt auch die Revision keine Beanstandungen im einzelnen.

27

Damit kommt es nicht darauf an - was die Revision verfahrensmäßig rügt -, daß das Berufungsgericht den behaupteten Beeinträchtigungen der minderjährigen Töchter der Kläger durch den Bericht nicht nachgegangen ist.

28

c)

Schließlich verneint das Berufungsgericht, daß allein in dem bezeichneten Teil der Veröffentlichung sowie der Wiedergabe des Fotos des Sohnes eine Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts der Kläger liege. Auch den Hinweis, die Eltern wollten die Klinik verklagen, hält das Berufungsgericht - selbst wenn er unvollständig sein sollte - nach seinem Aussagewert in möglicher Wertung nicht für geeignet, herabsetzend zu wirken. Allerdings konnte für das Ansehen der Kläger selbst von erheblicher Bedeutung sein, wenn Einbruchsdiebstähle des Sohnes bekannt gemacht wurden. An ihrer Mitteilung bestand hier aber deshalb ein berechtigtes Informationsinteresse, weil sie mit der Rauschgiftsucht des Sohnes zusammenhingen. Von einem dadurch nicht gedeckten unwahren Inhalt kann nicht ausgegangen werden. Der Bericht gibt unmißverständlich nur eine Information durch die Strafverfolgungsbehörde wieder. Die Tatsache dieser Information bestreiten die Kläger nicht.

29

2.

Dagegen erblickt das Berufungsgericht in weiteren Umständen rechtsirrtumsfrei einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Kläger.

30

a)

Einmal sieht es eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KunstUrhG) darin, daß die Beklagten den Artikel mit einem Foto der Kläger versehen haben. Hierzu stellt es fest, daß die Kläger trotz Abdeckung durch Augenblende jedenfalls von einem Teil der Leser erkannt werden konnten. Es verneint das Vorliegen der nach § 22 KunstUrhG erforderlichen Einwilligung der Abgebildeten in die Veröffentlichung ihres Bildes oder einer der Ausnahmen des § 23 KunstUrhG. Davon, daß die Kläger dem Neuabdruck des früher mit ihrer Zustimmung in anderem Zusammenhang (ohne Augenblenden) veröffentlichten Bildes zugestimmt haben, vermag sich der Tatrichter nicht zu überzeugen.

31

Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts aber auch darin, daß durch die Beifügung des Familienfotos zum Bericht die Kläger als Eltern ihres rauschgiftsüchtigen und durch Rauschgift zu Tode gekommenen Sohnes so stark herausgestellt und dadurch auch ohne ausgesprochenen Hinweis dem Verdacht preisgegeben wurden, als Eltern versagt zu haben. Der einzelne habe, so führt das Berufungsgericht aus, ein Recht darauf, daß seine "familieninternen Verstrickungen" - auch wenn die Tatsachen wahr seien - nicht an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt werden, wenn sie zur Herabsetzung in der Öffentlichkeit geeignet seien.

32

b)

Diese Eingriffe hält das Berufungsgericht nicht für dadurch gerechtfertigt, daß im Hinblick auf die Bekämpfung der Rauschgiftsucht in der Öffentlichkeit ein verstärktes und berechtigtes Interesse an der Publikation der Suchtfolgen besteht. Das gilt nach Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls für die Wiedergabe des Bildes der vom Schicksal geschlagenen Eltern und die daraus folgende Hervorhebung ihrer Rolle. Die Veröffentlichung des Familienbildes überschritt den durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigten Bereich. Als (Gruppen-) Portrait ohne jeden Handlungsbezug konnte dieses Bild nur den Sinn haben, einen Eindruck vor der Individualität der Dargestellten zu vermitteln. Daß dazu angesichts der lockeren Verbindung der Familienmitglieder mit dem Hauptgeschehen keine Befugnis bestand, hatten die Beklagten durch die Anbringung der Augenblenden selbst zum Ausdruck gebracht.

33

III.

In den bejahenden Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Kläger erblickt das Berufungsgericht aber keinen so schwerwiegenden Eingriff, daß die Zubilligung einer Entschädigung in Geld geboten ist.

34

1.

Damit geht das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung weiterhin in Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung davon aus, daß dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und seines Rechts am eigenen Bild Betroffenen Ersatz des immateriellen Schadens nicht schlechthin und in jedem Falle zuzubilligen ist. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem Betroffenen, dessen nichtvermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht ausgleichbar ist, gerechterweise eine Genugtuung in Geld für die erlittene Unbill zuzusprechen ist. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Verletzung als schwer anzusehen ist. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung sowie der Grad des Verschuldens, auch Anlaß und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. Urt. v. 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70 = LM BGB § 847 Nr. 42 m.w.Nachw.).

35

2.

Diese Rechtsgrundsätze zieht die Revision nicht in Zweifel, sie meint aber, das Berufungsgericht habe das Vorliegen dieser erschwerenden Voraussetzungen zu Unrecht verneint. Der Senat vermag der Revision nicht zu folgen. Die Wertung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

36

a)

Nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich objektiv nicht um einen schweren, das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild der Kläger erheblich verletzenden Eingriff. Hierbei konnte das Berufungsgericht einmal berücksichtigen, daß der beanstandete Bericht auch Tatsachen der Privatsphäre vermittelt, die den eigentlichen ehrenrührenden Verdacht wenn nicht ausschließen, so doch mindern. Das Berufungsurteil weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Kläger insbesondere die Erstklägerin, - zutreffend - weitgehend als leidgeprüfte, vom Schicksal hart getroffene Eltern dargestellt sind, die dem Geschehen fassungslos und schmerzerfüllt gegenüberstehen. Der Tatrichter hält diese Umstände für geeignet, zumindest einem Teil der Leserschaft den richtigen Eindruck zu vermitteln, die Eltern seien trotz aller Liebe zu ihrem Kinde und gutem Willen nicht in der Lage gewesen, dieses vor seinem Schicksal zu bewahren. Bei der Mehrzahl der Leser habe damit das Gefühl des Mitleids die Empfindung einer Herabsetzung überwogen.

37

Auch daß die Kläger in ihrem Bekanntenkreis Diffamierungen ausgesetzt waren - was das Berufungsgericht aufgrund des Vorbringens der Kläger ersichtlich unterstellt - kann nach seiner Wertung die geforderte Schwere des Eingriffs nicht begründen. Angesichts der erwähnten Unterstellung kam es auf die Beweisantritte für einzelne Anfeindungen der Familienangehörigen aufgrund des Berichts nicht an.

38

Schließlich folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts die Schwere des Eingriffs auch nicht aus dem Umstand, daß die Beklagte mit der Veröffentlichung gegen ein erhebliches Interesse der Kläger an der Geheimhaltung ihrer familiären Verhältnisse verstieß. Hierzu weist es darauf hin, daß die Sucht des Sohnes unstreitig jedenfalls einem engeren Bekanntenkreis der Kläger schon vorher bekannt war, und stellt fest, daß seine Einweisung in das Landeskrankenhaus nicht geheim geblieben war. Damit waren die Kläger als Eltern eines rauschgiftsüchtigen Sohnes bereits vor der Veröffentlichung im gewissen Rahmen bekannt. Die weitere Verbreitung durch den beanstandeten Bericht erreichte damit weitgehend Personen, denen die Kläger unbekannt waren. Das läßt das Berufungsgericht nicht genügen, um ihr Geheimhaltungsinteresse als im besonderen Maße verletzt anzusehen.

39

Das Berufungsgericht hat sich auch nicht von einer besonderen Schwere der Schuld der Beklagten zu überzeugen vermocht. Zwar schließt es nicht aus, daß sich die Beklagten bewußt über das Fehlen der Zustimmung zur Veröffentlichung des Familienbildes hinweggesetzt haben. Es zieht aber auch in Betracht, daß die Erstklägerin selbst einen Reporter der Beklagten informiert und daß der Zweitkläger früher in einer seine Privatsphäre betreffenden Angelegenheit selbst die Beklagten eingeschaltet hat. Unter diesen Umständen brauchte der Tatrichter aber nicht genügen zu lassen, daß der Bericht eine Tendenz zur sensationellen Aufmachung zeigt, ein Umstand, den das Berufungsgericht nicht verkennt, sondern ausdrücklich berücksichtigt. Das gilt jedenfalls auch deshalb, weil ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Mitteilung der Folgen der Rauschgiftsucht Jugendlicher besteht (vgl. BVerfG Urt. v. 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 = NJW 1973, 1226). Obwohl dieser Gesichtspunkt nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts hier nicht den gesamten Bericht, soweit er in die Privatsphäre der Kläger eingreift, rechtfertigt, so kommt ihm doch Bedeutung zu für die Frage, ob eine Entschädigung in Geld zuzubilligen ist.

40

Wenn das Berufungsgericht schließlich ausführt, die "erzieherische" Funktion des Anspruchs auf Entschädigung in Geld sei nur "Zweckrichtung, nicht aber ein Rechtsgrund des Schmerzensgeldanspruchs", so ist damit offenbar an eine präventive Funktion gedacht. Daß sie allein nicht geeignet ist, die Zubilligung einer Geldentschädigung in allen Fällen eines rechtswidrig-schuldhaften Eingriffs zu begründen, ist ihm zuzugeben. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, das diese Frage zum Anlaß für die Zulassung der Revision genommen hat, folgt das allerdings schon aus der erwähnten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

41

Soweit die Revision darüber hinaus weitere Verfahrensrügen erhebt, erachtet der Senat sie nicht für durchgreifend (Art. 1 Nr. 4 BGH EntlG).

42

b)

Wenn der Tatrichter aufgrund der Abwägung dieser gesamten Umstände die erschwerenden Umstände verneint, die die Voraussetzung für die Zubilligung einer Entschädigung in Geld bilden, so ist diese Wertung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

43

IV.

Demnach war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Nüßgens
Sonnabend
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann