Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1973, Az.: VII ZR 8/73
Voraussetzung an den bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff; Kenntnis des Widerrufs des Schecks bei Einreichung des Schecks durch den Scheckinhaber; Anweisungsfälle im Dreiecksverhältnis; Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1973
- Aktenzeichen
- VII ZR 8/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 29.09.1972
- LG Münster
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 61, 289 - 296
- DB 1973, 2393-2394 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 132-133 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 39-41 (Volltext mit amtl. LS) "Fehlerhafte Einlösung eines widerrufenen Schecks"
Prozessführer
D. B. AG.,
vertreten durch den Vorstand Friedrich Wilhelm C., Hans F., Wilfried G. Manfred O.
von H. Alfred H., Andreas K., Hans L., Franz Heinrich U., Wilhelm V., Filiale K.,
O.
Prozessgegner
H. S. und D. B. eGmbH in B.,
vertreten durch ihren Vorstand, B./Westf., N.str, ...
Amtlicher Leitsatz
Eine Bank, die einen auf sie gezogenen, vom Aussteller wirksam widerrufenen Scheck einlöst, hat keinen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Scheckinhaber, wenn dieser den Widerruf des Schecks nicht kannte.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Dr. Recken
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29. September 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die beklagte Spar- und Darlehnskasse stand in Geschäftsverbindung mit der Firma B. in B., Zur Sicherung einer Darlehensforderung von 90.000 DM dienten ihr vier auf dem Grundbesitz der Frau B. ruhende Briefgrundschulden. Ein anderer Gläubiger der Firma F. der Kaufmann Heinz M. in N., übernahm die Verpflichtungen der Firma B. Die Beklagte übertrug die Grundschulden auf ihn, behielt jedoch die Briefe bis zur vollen Tilgung der Schuld in ihrem Besitz. M. zahlte an die Beklagte 10.000 DM.
Er vereinbarte seinerseits mit der Firma Willi K. KG in K. einer Kundin der klagenden Bank, die Übertragung dieser Grundschulden gegen einen Preis von 125.000 DM. Davon sollten 80.000 DM durch Eintritt der Firma K. in M.' Schuld gegenüber der Beklagten getilgt werden. Für die restlichen 45.000 DM gab die Firma K. mehrere am 10. September 1970 fällige Wechsel.
Am 10. Juni 1970 ersteigerte die Firma K. den Grundbesitz B. Um sie in dem auf den 30. September 1970 angesetzten Verteilungstermin als Inhaberin der erwähnten Grundschulden auszuweisen, legte die Beklagte am 13. August 1970 die bis dahin in ihrem Besitz befindlichen Grundschuldbriefe dem Amtsgericht Bocholt vor. Im Verteilungstermin übergab der Prokurist T. der Firma K. der Beklagten einen am gleichen Tage ausgestellten, auf die Klägerin gezogenen Scheck über 80.000 DM. Als Mitteilung für den Empfänger wurden die Worte eingefügt "Übernahme der Verbindlichkeiten Heinz M."
Zwischen M. und der Firma K. war es inzwischen zu Schwierigkeiten gekommen, weil M. ihm von der Firma K. übergebene Prolongationswechsel über 45.000 DM nicht dazu verwendet hatte, die am 10. September 1970 in gleicher Höhe fälligen Wechsel abzudecken. Die Firma K. mußte diese Wechsel daher selbst einlösen. In der Folgezeit beteiligte sich die Beklagte an den Bemühungen der Firma K., mit M. ins Reine zu kommen. Sie verhandelte mit der Firma K. im Oktober 1970 über die Umwandlung der 80.000 DM in einen Kredit der Firma K. bei der Beklagten. Die Gespräche führten jedoch zu keinem Vertragsabschluß.
Die Firma K. befürchtete, daß M. die in seinen Händen befindlichen Prolongationswechsel in Umlauf setzen und sie, die Firma K., wegen der 45.000 DM doppelt werde zahlen müssen. Sie sperrte daher durch Schreiben an die Klägerin vom 28. Oktober 1970 den der Beklagten übergebenen Scheck über 80.000 DM. Die Klägerin bestätigte den Widerruf am Tag darauf. Unter dem 6. November 1970 ließ die Firma K. durch ihre Anwälte die Beklagte auffordern, den Scheck über 80.000 DM zurückzugeben und bot dafür einen Scheck über 35.000 DM an. Die Beklagte reiche jedoch nach Empfang des Briefes den in ihren Händen befindlichen Scheck bei der Klägerin ein. Diese überwies die vollen 80.000 DM an die Beklagte. Ein Angestellter der Klägerin hatte den Widerruf des Schecks durch die Firma K. übersehen. Die von M. im September 1970 abredewidrig weitergegebenen Prolongationswechsel löste die Firma K. am 10. Dezember 1970 in Höhe von 20.000 DM ein.
In dieser Höhe nimmt die Klägerin im vorliegenden Verfahren die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch, und zwar sowohl aus eigenem wie aus abgetretenem Recht der Firma K., Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin die Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht verneint einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Diese habe die 80.000 DM, zu denen die im Streit befindlichen restlichen 20.000 DM gehörten, nicht auf Grund einer eigenen Leistung der Klägerin empfangen. Aus der Sicht der Beklagten sei die Einlösung des Schecks durch die Klägerin vielmehr eine Leistung der Firma K. gewesen. Daran ändere nichts, daß diese den Scheck gesperrt habe. Davon habe die Beklagte nichts gewußt. Sie sei lediglich aufgefordert worden, den Scheck zurückzugeben, ohne daß ihr der bereits erfolgte Widerruf mitgeteilt worden wäre. Die versehentliche Nichtbeachtung des Widerrufs betreffe allein die Beziehungen der Klägerin zur Firma K. als ihrer Kundin und Scheckausstellerin. Aus der Sicht der Beklagten sei die Klärung, ob ihr das Geld endgültig verbleiben würde, allein in ihrem Verhältnis zur Firma K. zu erwarten gewesen. Da der Bereicherungsausgleich im jeweiligen Leistungsverhältnis zu erfolgen habe, scheide auch eine Bereicherung der Beklagten "in sonstiger Weise" aus.
2.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a)
Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also einmal zwischen dem Anweisenden (hier die Firma K.) und dem Angewiesenen (hier die Klägerin) im sog. Deckungsverhältnis, zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (hier die Beklagte) im sog. Valutaverhältnis (vgl. etwa das Senatsurteil vom 16. Februar 1967 - VII ZR 243/64 - = WM 1967, 482 mit Nachweisen; aus dem neueren Schrifttum vgl. z.B. Canaris BB 1972, 774 und Möschel JuS 1972, 297). Das folgt aus dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff, wie er in nunmehr gefestigter Rechtsprechung auch vom erkennenden Senat angewendet wird (BGHZ 58, 184, 188 mit weiteren Nachweisen). Danach bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger. Darüber herrscht Einigkeit. Auch Canaris hält daran fest, daß der Bereicherungsausgleich grundsätzlich nur in dem jeweiligen fehlerhaften Kausalverhältnis vorzunehmen ist (Der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis, Festschrift für Larenz 1973 S. 799, 803 f). Umstritten ist dagegen, inwieweit es geboten ist, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen (vgl. die Nachweise bei Canaris BB 1972, 774; Möschel a.a.O.).
b)
Wie der Senat im Anschluß an von Caemmerer (JZ 1962, 385, 386) schon mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187), verbietet sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung, Es kommt auf die Besonderheiten des einzelnen Falles an.
aa)
Dabei kann außer Betracht bleiben, unter welchen Voraussetzungen etwa ein unmittelbarer Bereicherungsdurchgriff des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger möglich ist, falls beide Kausalverhältnisse fehlerhaft sind (vgl. dazu die Nachweise bei Möschel a.a.O. S. 303 Fußnote 49-51). Denn ein solcher "Doppelmangel" ist hier nicht gegeben, wie unten zu II. dargelegt wird.
bb)
Es braucht auch nicht untersucht zu werden, wie die Rechtslage ist, wenn von vornherein eine gültige Anweisung fehlt, z.B. bei versehentlicher Doppel- oder Mehrüberweisung, bei gefälschtem Überweisungsauftrag, gefälschtem Scheck oder bei der Anweisung eines Geisteskranken (vgl. die Nachweise bei Canaris Festschrift für Larenz S. 801 Fußnote 10). Ob diese Fälle nach der Interessenlage oder dem besonderen Schutzbedürfnis eines Beteiligten eine andere Beurteilung erfordern, kann offenbleiben.
cc)
Der Senat hat sich hier nur damit zu befassen, daß eine Anweisung zunächst wirksam erteilt und dem Empfänger durch Übergabe eines Schecks bekannt gemacht war, dann aber rechtzeitig (d.h. noch vor Gutschrift oder Auszahlung) widerrufen wurde. Dieser Fall wird von der ganz überwiegenden Meinung (vgl. etwa von Caemmerer JZ 1962, 385, 387; Schwark WM 1970, 1334, 1335; Möschel JuS 1972, 297, 301) als bloßer Mangel im Deckungsverhältnis behandelt, der zu einem Bereicherungsausgleich allein im Verhältnis des Angewiesenen zum Anweisenden führt (a.A., soweit ersichtlich, nur Canaris BB 1972, 774, 779 und wohl auch von Godin in RGRK zum HGB (2.) Anm. 15 a zu § 363 HGB).
c)
Der Senat tritt der herrschenden Meinung bei, zumindest für den Fall, daß der Anweisungsempfänger keine Kenntnis vom Widerruf der Anweisung hatte.
Zwar fehlt es nach einem wirksamen Widerruf des Schecks, wie er hier nach Ablauf der Vorlegungsfrist gem. Art. 29, 32 Scheckgesetz gegeben ist, beim Empfang der Zuwendung durch den Dritten an einer (noch) gültigen Anweisung. Eine vom richtigen (auch voll geschäftsfähigen) Anweisenden innerhalb seines intakten Rechtsverhältnisses zum Angewiesenen erteilte Anweisung hat aber bis zum Widerruf der Anweisung vorgelegen. Beim Scheck, einem Sonderfall der Anweisung, trifft der Aussteller selbst schon durch die Übergabe, also nicht erst durch die angewiesene Bank bei der Zahlung, die sein Leistungsverhältnis mit dem Dritten betreffende Zweckbestimmung. Damit sind die für einen eventuellen Bereicherungsausgleich maßgeblichen Leistungsbeziehungen in dem durch die Anweisung begründeten Dreiecksverhältnis nach dem ursprünglich übereinstimmenden Willen aller Beteiligten festgelegt.
Daran ändert sich nichts, wenn der Aussteller nur der Bank gegenüber den Scheck sperrt, also allein ihr gegenüber zum Ausdruck bringt, daß er eine durch sie zu bewirkende zu seinen Lasten gehende Zuwendung an den Dritten nicht mehr wünscht. Zahlt die Bank trotzdem, weil der Widerruf des Schecks übersehen wird, so will sie damit gleichwohl lediglich eine Leistung an ihren Kunden erbringen. Der Empfänger, auf dessen Sicht es ankommt (BGHZ 40, 272, 278; 58, 184, 188), faßt das auf Grund der vom Aussteller mit der Übergabe des Schecks getroffenen Zweckbestimmung auch so auf. Vorgänge innerhalb des Deckungsverhältnisses zwischen seinem Vertragspartner und dessen Bank brauchen ihn nicht zu kümmern.
Der der Bank durch die Nichtbeachtung des Widerrufs unterlaufene Fehler "wurzelt", wie es von Caemmerer (JZ 1962, 385, 387) treffend ausdrückt, im Rechtsverhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden. Es ist ähnlich wie in den Fällen, in denen die Bank sich über das Vorhandensein ausreichender Deckung irrt oder eine Pfändung des Kontos übersieht. Beide Male darf die Bank die von ihrem Kunden erteilte Anweisung nicht befolgen. Auch beim wirksam erklärten Widerruf darf sie es nicht. Die Gründe dafür liegen allein in den zwischen der Bank und ihrem Kunden bestehenden Rechtsbeziehungen, innerhalb deren die aufgetretenen Fehler denn auch zu bereinigen sind. Für die mangelnde Deckung und die übersehene Kontenpfändung ist das allgemein anerkannt (vgl. von Caemmerer, Möschel a.a.O., sogar Canaris BB 1972, 774 bei Fußnote 5 und 6). Für den unbeachtet gebliebenen Widerruf kann nichts anderes gelten, wie die herrschende Meinung mit Recht annimmt.
Das erfordert auch das Interesse der Allgemeinheit am ungehinderten Ablauf des bargeldlosen Verkehrs. Dazu gehört, wie Möschel (a.a.O. S. 300) zutreffend hervorhebt, daß der Zahlungsempfänger von Störungen in den Drittbeziehungen möglichst unbehelligt bleibt. Selbst Canaris muß (BB 1972, 774, 779) einräumen, daß es beim übersehenen Widerruf um ein spezifisches Risiko des bargeldlosen Zahlungsverkehrs geht. Ob der Fall der von Anfang an fehlenden Anweisung etwa anders zu behandeln wäre, als der spätere wirksam erklärte Widerruf, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine unterschiedliche Behandlung könnte deswegen gerechtfertigt erscheinen, weil beim Widerruf die ursprüngliche Anweisung vom Anweisenden selbst stammt, dadurch die später fehl gehende Zahlung also von ihm selbst veranlaßt ist (vgl. dazu Larenz Schuldrecht Band II 10. Aufl. 1972 § 68 III c). Auch das Insolvenzrisiko bleibt entgegen Canaris (a.a.O.) innerhalb der Grenzen, in denen es die Parteien der jeweiligen Leistungsverhältnisse ohnehin gegenseitig tragen. Es erscheint somit interessengerecht, wenn der Fall des übersehenen Widerrufs einer Anweisung den Parteien des Deckungsverhältnisses, also dem Anweisenden und dem Angewiesenen zugerechnet wird (vgl. Canaris Festschrift für Larenz S. 814 ff).
d)
Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Scheckinhaber bei Einreichung des Schecks den Widerruf kennt, braucht nicht entschieden zu werden. Dieser Fall ist hier nicht gegeben.
Unstreitig hat die Beklagte von der Sperre des Schecks, die die Firma K. nur gegenüber ihrer Bank, der Klägerin, erklärt hatte, nichts gewußt. Davon stand auch in dem Schreiben der Anwälte der Firma K. an die Beklagte vom 6. November 1970 nichts. Zwar wurde darin die Beklagte aufgefordert, den Scheck über 80.000 DM zurückzugeben. Das hatte aber darin seinen Grund, daß die Firma K. sich nicht mehr an die mit der Beklagten getroffene Abmachung bezüglich der Übernahme der Schuld des Kaufmanns M. halten wollte und die Schwierigkeiten, die sie mit M. wegen der Prolongationswechsel hatte, auf die Beklagte abzuwälzen suchte. Deshalb wollte sie den in der Hand der Beklagten befindlichen Scheck über 80.000 DM gegen einen solchen über 35.000 DM auswechseln. Darauf brauchte sich die Beklagte nicht einzulassen. Sie war nicht gehindert, durch Vorlage des Schecks ihre Rechte wahrzunehmen, so wie das nach ihrer Meinung den Abreden mit der Firma K. entsprach.
Diese hatte mit der Rückforderung des Schecks keineswegs die Bestimmung getroffen, daß eine etwaige Zahlung auf den Scheck nicht mehr als ihre Leistung angesehen werden dürfe. Das war schon deshalb nicht anzunehmen, weil ja bis dahin sie als einzige der Beklagten gegenüber aus dem Scheck verpflichtet war (Art. 4, 12 Scheckgesetz) und das weiterhin blieb. Sie hat der Beklagten denn auch lediglich einen Scheck über eine andere Summe angeboten, also doch an dem ursprünglich in allseitigem Einvernehmen vorgesehenen Weg festgehalten, auf dem Zuwendungen eines Dritten als ihr, der Firma K., zuzurechnende Leistungen gelten sollten. Das muß auch für Zahlungen der Klägerin an die Beklagte gelten, die den tatsächlichen, aber nicht nach außen gelangten Wünschen und Vorstellungen der Firma K. zuwider liefen.
Für die Beklagte wurde - auch nach Erhalt des Briefes vom 6. November 1970 - beim Empfang der 80.000 DM von der Klägerin nicht erkennbar, daß sich die ursprüngliche Zweckbestimmung für die Zahlung der Klägerin, als der Bank der Firma K., und damit die normalen Leistungsverhältnisse, wie sie bei Anweisungen bestehen, geändert haben sollten. Die Beklagte durfte, ja mußte vielmehr davon ausgehen, daß sie nach wie vor allein mit der Firma K. zu tun hatte und etwaige Fehl- oder Überzahlungen nicht mit der ihr fremden Klägerin, sondern mit deren Kundin, der Firma K. abzurechnen hatte, mit der sie in Rechtsbeziehungen stand.
Damit scheidet ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus.
II.
1.
Das Berufungsgericht versagt der Klägerin auch einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte aus ihr von der Firma K. abgetretenem Recht. Im Verhältnis der Firma K. zur Beklagten sei die Leistung der 80.000 DM mit Rechtsgrund erfolgt. Die Firma K. habe die Schuld des Kaufmanns M. gegenüber der Beklagten übernommen und die Beklagte habe diese Schuldübernahme genehmigt. Nur so sei es zu verstehen, daß sie die in ihren Händen befindlichen Grundschuldbriefe am 13. August 1970 für die Firma K. dem Versteigerungsgericht übergeben habe. Zu einer die bereits vollzogene Schuldübernahme abändernden Vereinbarung sei es später nicht gekommen.
2.
Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch.
a)
Das Berufungsgericht schließt aus der Absprache der Firma K. mit M. und der Übergabe der Wechsel über den Differenzbetrag von 45.000 DM, daß die Firma K. in Höhe des verbleibenden Betrags von 80.000 DM die Schuld des Kaufmanns M. vereinbarungsgemäß übernommen hatte und nicht erst übernehmen sollte. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Gerade die Tatsache, daß die Beklagte ihre Sicherheiten, die Grundschuldbriefe, schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt aus der Hand gab, sprach nach der Interessenlage für eine Genehmigung der Schuldübernahme, durch die die Beklagte einen unmittelbaren Anspruch gegen die Firma K. erwarb. Es mag sein, daß sie damals ihre Forderungen gegen M. noch für ungefährdet hielt. Sie mußte gleichwohl daran interessiert sein, alsbald in Rechtsbeziehungen zur Firma K. zu treten, in deren Besitz die Grundschuldbriefe nach ihrem Willen gelangten. Der Beweisantritt, dessen Übergehung die Revision rügt, war daher unerheblich.
b)
Darauf, ob der Empfängervermerk auf dem Scheck tatsächlich vom Prokuristen der Firma K., T., selbst stammt, kommt es letztlich nicht an. Zumindest ist er mit seiner Billigung auf dem Scheck angebracht worden. Der Zeuge hat ausgesagt, der Scheck sei von ihm der Beklagten übergeben und nach dem Verteilungstermin ausgefüllt worden. Die Klägerin hat aber nie behauptet, das ursprüngliche Blankett sei abredewidrig ausgefüllt worden. Im übrigen hat das Berufungsgericht diesen Umstand nur unterstützend für seine bereits aus der Interessenlage gewonnene Überzeugung verwendet.
c)
Mit den weiteren Angriffen versucht die Revision lediglich ihre eigene Tatsachenwürdigung, wonach noch keine vorbehaltlose Schuldübernahme stattgefunden habe, an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen, wonach die Schuldübernahme bereits vollzogen gewesen und es nur zu keiner Einigung zwischen der Firma K. und der Beklagten über eine Abänderung der getroffenen Abrede gekommen sei. Das ist der Klägerin im Revisionsrechtszug versagt.
Hatte die Beklagte die 80.000 DM zu beanspruchen, so scheiden Bereicherungsansprüche der Firma K. gegen die Beklagte aus, die an die Klägerin hätten abgetreten werden können.
III.
Die Revision der Klägerin ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erbel
Girisch
Meise
Recken