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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1967, Az.: VII ZR 243/64

Zahlung eines Architektenhonorars; Anspruch aus unerlaubter Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1967
Aktenzeichen
VII ZR 243/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 14.07.1964

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Juli 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte war als Architekt für die U. AG Berlin tätig. Deren Tochtergesellschaft war im Jahre 1959 die Klägerin, die zu dieser Zeit die Firma "G.C. K., Papierwarenfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung" führte.

2

Die Klägerin zahlte an den Beklagten in der Zeit vom 11. Dezember 1959 bis zum 20. Juli 1960 insgesamt 75.300 DM.

3

Sie trägt vor, das Vorstandsmitglied M. der U. AG habe sie zu den Zahlungen an den Beklagten angewiesen. Dieser und M. hätten zum Schaden der Klägerin und der U. AG zusammengewirkt und Architektenleistungen des Beklagten vorgetäuscht, die dieser in Wirklichkeit nicht erbracht habe. Die Rechnungen, die der Beklagte über Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 75.300 DM ausgestellt habe, seien - jedenfalls zum Teil - fingiert. Den Betrag einer Rechnung, datiert vom 12. Juli 1960, in Höhe von 33.600 DM für Arbeiten, die das Verwaltungsgebäude der U. AG in Darmstadt beträfen, habe die U. AG allerdings ihr, der Klägerin, erstattet. Die in vier weiteren Rechnungen (zwei Rechnungen vom 12. Juli 1960 über 15.000 und 12.200 sowie zwei Rechnungen vom 20. Juli 1960 über 9.500 und 5.000 DM) über insgesamt 41.700 DM genannten Arbeiten habe der Beklagte nicht erbracht. Allenfalls habe ihm noch ein Betrag von 8.000 DM zugestanden, der in einem Aktenvermerk vom 8. Dezember 1959 erwähnt sei. Zu Unrecht habe er danach mindestens 33.700 DM erhalten. Diesen Betrag müsse er ihr zurückgeben, da er um ihn ungerechtfertigt bereichert sei und sie in dieser Höhe durch unerlaubte Handlung geschädigt habe.

4

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 33.700 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

5

Der Beklagte hat behauptet, alle Architektenleistungen, für die er in den Rechnungen vom 12. und 20. Juli 1960 41.700 DM berechnet habe, erbracht zu haben.

6

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

7

Der Kläger verfolgt mit der Revision den Anspruch auf Zahlung von 33.700 DM nebst Zinsen weiter.

8

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht verneint im Ergebnis zutreffend einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Die Klage ist insoweit nicht schlüssig.

10

1.)

Nach den im Berufungsurteil wiedergegebenen Vorbringen der Klägerin hat sie an den Beklagten nicht gezahlt, um eine eigene Schuld zu tilgen. Der Rechtsgrund für ihre Zahlung war nach diesem Vorbringen auch nicht, daß sie von sich aus eine Schuld der U. AG gemäß § 267 BGB tilgen wollte. Maßgebend für ihre Zahlungen war vielmehr, daß die U. AG durch ihr Vorstandsmitglied M. sie hiermit beauftragt und sie hierzu angewiesen hat. Sie trägt vor, diese Zahlungen habe die U. AG von ihr verlangen und durchsetzen können. Sie, die Klägerin, sei verpflichtet gewesen, den von M. für die U. AG gegebenen Anordnungen nachzukommen, ohne diese nachprüfen zu können.

11

2.)

Es handelt sich also nach dem Vortrag der Klägerin um eine Leistung kraft Anweisung. Der rechtliche Grund zur Zahlung war für sie die Anweisung der U. AG, lag also allein in den Beziehungen der Klägerin zur U. AG und nicht in Beziehungen zum Beklagten.

12

Bei einer solchen Gestaltung der rechtlichen Beziehungen konnte ein Bereicherungsanspruch für die Klägerin nur entstehen, wenn sich ihr Rechtsverhältnis zur U. AG als fehlerhaft erwies, und dann auch nur gegenüber dieser als der Auftraggeberin der Klägerin (vgl. BGH IV ZR 89/52 vom 30. Oktober 1952 = LM Nr. 14 zu § 812 BGB; VII ZR 61/59 vom 24. März 1960 = JZ 1962, 404 [BGH 24.03.1960 - VII ZR 61/59]; BGHZ 36, 30, 32 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 207/60];  40, 272, 276, 278 [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61]; von Caemmerer JZ 1962, 305 ff). Ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten könnte allenfalls in Betracht gezogen werden, wenn ein "Doppelmangel" vorläge, es also sowohl im Verhältnis Klägerin - U. AG als auch im Verhältnis U. AG - Beklagter an einen Rechtsgrund fehlte; und selbst für einen solchen Fall wird ein unmittelbarer Anspruch von einem großen Teil der Lehre verneint (vgl. von Caemmerer a.a.O. S. 308 f).

13

3.)

Hier legt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dar, ein Bereicherungsanspruch scheitere schon daran, daß das Fehlen des Rechtsgrundes im Verhältnis zwischen U. AG und Klägerin sich aus deren Vortrag nicht ergebe. Das trifft zu, da die Klägerin wie ausgeführt vorgetragen hat, sie sei verpflichtet gewesen, der Anweisung M. zu folgen. Ihr Vorbringen ergibt nicht, daß M. nicht befugt war, die U. AG bei der Erteilung von Aufträgen solcher Art zu vertreten. Allerdings verstieß er gegen seine Verpflichtungen gegenüber der U. AG, wenn er Aufträge zur Begleichung fingierter Forderungen erteilte. Die Klägerin hat aber nicht behauptet, daß M. sonst bestehende Vertretungsbefugnis in Bezug auf die finanzielle Abwicklung von Bauvorhaben in bestimmter Weise eingeschränkt worden wäre. Dem Klagevortrag ist nur zu entnehmen, daß er seine Vertretungsmacht mißbraucht hat. Das macht den Auftrag an die Klägerin nicht unwirksam.

14

Wohl kann ein vom Vertragsgegner erkannter oder ihm erkennbarer Mißbrauch zur Folge haben, daß die vertretene Person - hier die U. AG - im Verhältnis zum Vertragsgegner - der Klägerin - nach § 242 BGB das Geschäft nicht gelten zu lassen braucht (BGH VIII ZR 280/62 vom 25. März 1964 = MDR 1964, 592; VII ZR 125/65 vom 28. Februar 1966 = WM 1966, 491).

15

Ob die Klägerin, wenn diese Voraussetzungen auch im vorliegenden Fall tatsächlich gegeben wären, das Fehlen eines Rechtsgrunds geltend machen könnte, obwohl die über die Folgen eines Mißbrauchs der Vertretungsrecht entwickelten Grundsätze nur auf den Schutz des Vertretenen abzielen, kann auf sich beruhen. Denn ihr Vortrag bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß ihre Geschäftsführer den Mißbrauch erkannt hätten oder hätten erkennen müssen. Vielmehr hat sie in der Klageschrift (S. 4) vorgetragen, sie habe darauf vertrauen müssen, daß die Weisungen der Vorstandsmitglieder der U. AG nicht zu beanstanden seien, und in ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 1964 (S. 6) heißt es, ihre Geschäftsführer hätten nicht wissen können, daß der Beklagte keinen Anspruch auf die Zahlungen gehabt habe.

16

4.)

Einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB hat die Klägerin aus den vorstehenden Gründen gegen den Beklagten nicht erworben. Das gilt für die gesamte Klagesumme. Deshalb kann es dahinstehen, ob einem Bereicherungsanspruch in Höhe des Teilbetrags von 14.500 DM auch, wie das Berufungsgericht meint, die Vorschrift des § 814 BGB entgegenstehen würde.

17

II.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe auch die Voraussetzungen eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung nicht schlüssig vorgetragen. Das wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.

18

1.)

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte und Maurer hätten in bewußtem Zusammenwirken nicht bestehende Honoraransprüche des Beklagten vorgetäuscht; M. habe die Klägerin angewiesen, gleichwohl Zahlungen an den Beklagten zu leisten; dieser selbst habe durch Anfordern von Abschlagszahlungen und Ausstellen fingierter Rechnungen über nicht erbrachte Architektenleistungen dazu mitgewirkt, die Klägerin zu diesen Zahlungen zu veranlassen. Wenn das zutrifft, haben M. und der Beklagte vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt; daraus kann sich ein Anspruch aus § 826 BGB ergeben. Auch der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) kann gegeben sein und in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB zu einem Schadensersatzanspruch führen.

19

Für die oben wiedergegebenen Behauptungen hat die Klägerin auch Beweis angetreten. Ob der Antrag auf Beiziehung der Strafakten zulässig war, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Mit Recht rügt die Revision aber, daß die im Schriftsatz vom 12. Juni 1964 als Zeugen genannten Personen (M., Dr. Sch., V. und W.) nicht vernommen worden sind. Der erwähnte Schriftsatz ergibt in seinem Zusammenhang, daß diese Personen als Zeugen für den gesamten oben angeführten Sachverhalt benannt sind. Zwar ist auf S. 4 des Schriftsatzes, wo die Namen der Zeugen angegeben sind, betont, daß die Klägerin (die damalige Firma C.G. K. GmbH) zur Bezahlung von Leistungen veranlaßt worden sei, die von ihr nicht zu vergüten gewesen seien; doch ist auch dort schon zum Ausdruck gebracht, daß die Leistungen überhaupt nicht erbracht worden seien. Verdeutlicht wird das auf S. 6 des Schriftsatzes dahin, daß der Beklagte weder für die Firma U. AG noch für die Klägerin Leistungen erbracht habe, und auf derselben Seite wird Dr. Sch. nochmals als Zeuge dafür benannt, daß auch Ansprüche des Beklagten gegen die U. AG nicht bestanden hätten. In diesen Zusammenhang wird wiederum betont, daß der Beklagte für nicht erbrachte Leistungen fingierte Rechnungen vorgelegt habe.

20

2.)

Das Berufungsgericht verneint Ansprüche aus unerlaubter Handlung deshalb, weil die Klägerin keine Einzelheiten darüber vorgetragen habe, daß sie oder die U. AG für die Zahlungen keine Gegenleistung des Beklagten erhalten hätten. Gemeint sind hier, wie sich aus der Bezugnahme des Kammergerichts auf seinen Auflagebeschluß vom 5. Mai 1964 ergibt, Einzelheiten darüber, welche Leistungen des Beklagten mit den verschiedenen Zahlungen honoriert werden sollten und welche dieser Leistungen er nicht erbracht habe.

21

Solche Angaben zu fordern, wird dem Klagevorbringen nicht gerecht. Die Klägerin hat geltend gemacht, die vier Rechnungen vom 12. und 20. Juli 1960 über zusammen 41.700 DM seien fingiert und die dort in Rechnung gestellten Arbeiten seien überhaupt nicht erbracht worden, weder für sie noch für die U. AG. Hiermit hat sie eine genügend bestimmte Behauptung aufgestellt. Wenn der Beklagte seinerseits den Empfang der Zahlungen in Höhe von 41.700 DM damit rechtfertigt, daß er die in den vier erwähnten Rechnungen genannten Arbeiten tatsächlich geleistet habe (vgl. S. 7 f seines Schriftsatzes vom 9. Juli 1964, wo er diese Arbeiten noch näher beschreibt), so genügt die Klägerin, was diesen Punkt angeht, völlig ihrer Darlegungslast, wenn sie behauptet und unter Beweis stellt, eben diese Leistungen habe der Beklagte nicht erbracht, sondern im Zusammenwirken mit M. nur vorgeschoben. Auch hierauf bezieht sich der erörterte Beweisantritt im Schriftsatz vom 12. Juni 1964, wie sich aus den Zusammenhang deutlich ergibt.

22

An der nötigen Substantiierung fehlt es auch nicht deshalb, weil die Klägerin von den 41.700 DM die im Aktenvermerk vom 8. Dezember 1959 erwähnten 8.000 DM abgesetzt hat. Jedenfalls hat sie behauptet, daß die in den vier Rechnungen über insgesamt 41.700 DM aufgeführten Leistungen nicht erbracht seien.

23

III.

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Revisionsrügen ankäme. Da noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Glanzmann
Erbel
Meyer
Vogt
Finke