Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1973, Az.: 5 StR 189/73; alt: 5 StR 280/71
Straftatbestände der Falschbeurkundung im Amt sowie der Falschaussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1973
- Aktenzeichen
- 5 StR 189/73; alt: 5 StR 280/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 15285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 24.08.1972
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Falschbeurkundung im Amt u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Juli 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ..., in der Verhandlung,
Staatsanwalt ..., bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten Dr. Ko. und Dr. K. gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 24. August 1972 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der angeklagte Notar Dr. K. fertigte am 29. Juli 1967 zwei Protokollentwürfe über Grundstücksverkäufe an. Er nahm die Erklärungen der Beteiligten entgegen und las ihnen die Niederschriften vor, die von den Beteiligten in seiner Gegenwart genehmigt und unterschrieben wurden. Alsdann leitete er die Protokolle seinem amtlich bestellten Vertreter, dem Mitangeklagten Dr. Ko., zur Unterzeichnung zu. Die Protokolle begannen mit der Erklärung des Dr. Ko., die Beteiligten seien vor ihm erschienen, hätten bestimmte Erklärungen abgegeben und schlossen damit, daß die Niederschriften verlesen, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden seien. Dr. Ko. hatte an beiden Verhandlungen nicht mitgewirkt, sie auch nicht zeitweilig mitangehört. Gleichwohl unterschrieb er die Protokolle. In einem Zivilrechtsstreit, in dem sich eine Partei auf die Nichtigkeit eines Grundstückkaufvertrages berief, sagte Dr. Ko. als Zeuge aus, er sei bei der Anfertigung der Protokolle zugegen gewesen und habe zumindest eine Niederschrift vorgelesen.
Das Landgericht hat Dr. Ko. wegen Falschbeurkundung im Amt in zwei Fällen, Dr. K. wegen Beihilfe dazu, Dr. Ko. überdies wegen Falschaussage jeweils zu Geldstrafe verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Die Beschwerdeführer tragen vor, Dr. Ko. sei am zweiten Verhandlungstage (23. August 1972) wegen Trunkenheit verhandlungsunfähig gewesen. Obgleich ein angeklagter Rechtsanwalt behauptet, der mitangeklagte Rechtsanwalt sei völlig betrunken zur Hauptverhandlung erschienen, letzterer den hohen Grad seiner Trunkenheit nachdrücklich hervorhebt, sein eigener Verteidiger ihm "eine Fahne von mehreren Metern" bescheinigt und der andere Verteidiger dartun möchte, Dr. Ko. habe nicht einmal seine Aktentasche tragen können, verhilft all das den Revisionen nicht zum Erfolg. Dem stehen die übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter, des Sitzungsstaatsanwalts und der Protokollführerin entgegen. Danach ließ Dr. Ko. auch am zweiten Verhandlungstage keine äußeren Anzeichen einer stärkeren alkoholischen Beeinflussung erkennen. Er folgte der Verhandlung mit unbeeinträchtigter Aufmerksamkeit, erfaßte und beantwortete Fragen ohne weiteres, stellte seinerseits mehrfach Fragen an Zeugen und machte ihnen Vorhalte. Das wird durch die Sitzungsniederschrift weitgehend bestätigt.
Die Beschwerdeführer behaupten selbst nicht, daß sie oder einer ihrer Verteidiger das Gericht darauf hingewiesen hätten, Dr. Ko. sei betrunken und deshalb verhandlungsunfähig. Das hat niemand von ihnen getan, obwohl sie, wie die ergänzende Revisionsbegründung des Dr. K. vom 4. Juli 1973 hervorhebt, am besten wissen mußten, wie es um Dr. Ko. stand, während "die Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts demgegenüber wesentlich geringer" gewesen seien. Der Senat geht auch nicht davon aus, daß vier Rechtsanwälte es in der erstinstanzlichen Verhandlung unterlassen hätten, die trunkenheitsbedingte Verhandlungsunfähigkeit hervorzuheben, um das erst in der Revisionsinstanz nachzuholen. Unter diesen Umständen ist zumindest nicht erwiesen, daß Dr. Ko. während eines Teils der Hauptverhandlung verhandlungsunfähig war. Daß für das Verfahrenshindernis der Verhandlungsunfähigkeit der Grundsatz in dubio pro reo - entgegen der Auffassung der Revisionen - nicht gilt, hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden (u.a. 2 StR 602/67 vom 24. November 1967; 5 StR 263/68 vom 25. Juni 1968; 5 StR 36/73 vom 8. Mai 1973).
II.
Die Revisionen beider Angeklagter beanstanden, daß Landgerichtspräsident Dr. O. als Vorsitzender an der Verhandlung der II. großen Ferien-Strafkammer teilgenommen habe. Er habe nicht bestimmt, daß er sich dieser Kammer anschließe, sei vielmehr entgegen§ 62 Abs. 2 Satz 1 GVG vom Direktorium zum Vorsitzenden bestellt worden.
Das trifft indessen nicht zu. Landgerichtspräsident Dr. O. hat vor der Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung in den Gerichtsferien dem Vorsitzenden der III. großen Strafkammer und seinem Personalreferenten erklärt, er werde nach seinem Urlaub - wie üblich - den Vorsitz in der II. großen Ferien-Strafkammer übernehmen. Dasselbe hat er bei der Beschlußfassung über den Geschäftsverteilungsplan erklärt (dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 29. Dezember 1972). Damit war§ 62 Abs. 2 Satz 1 GVG Genüge getan. Die Vorschrift verlangt nicht, daß die Bestimmung, die der Landgerichtspräsident vornimmt, schriftlich niedergelegt oder aktenkundig gemacht wird.
Übrigens wäre auch eine Zuweisung des Vorsitzes durch das Direktorium - wie sie die Revisionen behaupten - in diesem Falle unschädlich gewesen. Landgerichtspräsident Dr. O. hat den Geschäftsverteilungsplan für die Gerichtsferien unterschrieben (Bd. IV S. 146, 151, 153 d.A.). Darin liegt zumindest eine stillschweigende Zustimmung, die eine dem § 62 GVG entsprechende Erklärung enthält (1 StR 371/55 vom 20. Dezember 1955).
III.
Auch die von beiden Beschwerdeführern erhobene Sachrüge dringt nicht durch.
1.
Die Beweise zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Das verkennt die Revision des Angeklagten Dr. Ko., die anhand eigener Erwägungen darlegen will, der Angeklagte könne sich während der Beurkundungsvorgänge doch im Sprechzimmer aufgehalten haben. Daß die Strafkammer vom Gegenteil überzeugt war, ergeben die Urteilsgründe einwandfrei.
2.
Das Urteil enthält weder Widersprüche, noch beruhen die Feststellungen auf Erfahrungssätzen, die es nicht gibt.
a)
Das Landgericht sagt, Dr. Ko. habe zu keiner Zeit an den Verhandlungen im Sprechzimmer teilgenommen. Damit ist ohne weiteres vereinbar, daß "andere Personen herein- und hinausgegangen" sind. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt dafür, daß Dr. Ko. zu jenen Personen gehört haben könnte. Die Strafkammer legt vielfach wiederholt und mit eingehender Begründung dar, weshalb sie zu derÜberzeugung gelangt ist, Dr. Ko. habe sich nicht im Sprechzimmer aufgehalten.
b)
Die Tür zum Sprechzimmer stand zwar während der Beurkundungen "für kurze Momente" offen. Das steht der Feststellung nicht entgegen, Dr. Ko. habe die Vorgänge im Sprechzimmer auch von anderen Büroräumen aus nicht verfolgt.
c)
Es gibt allerdings keinen Erfahrungssatz, wonach ein Akademiker durch "sein markantes Gesicht" ausgewiesen wird. Mit diesem Hinweis hat die Strafkammer aber ersichtlich nur sagen wollen, die Zeugen hätten sich die markanten Züge des Dr. Ko. eingeprägt, wenn sie ihn im Beratungszimmer gesehen hätten.
d)
Wie der Revision des Angeklagten Dr. K. zuzugeben ist, sind Zeugen, die ihre Angaben vor Gericht genau überlegen, nicht allein deshalb und stets glaubwürdig. Das hat die Strafkammer aber auch gar nicht angenommen. Sie hat zahlreiche Umstände angeführt und aus ihnen lediglich geschlossen, daß die Eheleute E. und Kä. in diesem Verfahren die Wahrheit gesagt haben.
3.
Was die Revision des Angeklagten Dr. K. in längeren Einzelausführungen gegen die Anwendung des § 348 StGB auf den festgestellten Sachverhalt vorbringt, ist nahezu offensichtlich unbegründet. Dr. Ko. hatte an keiner der beiden Beurkundungen mitgewirkt. Vor ihm waren die Beteiligten nicht erschienen. Sie hatten ihre Erklärungen nicht in seiner Gegenwart abgegeben. Die Niederschriften wurden in seiner Abwesenheit verlesen, von den Beteiligten genehmigt und unterschrieben. Gleichwohl setzte er seine Unterschrift unter beide Protokolle, die ihn auch sonst als den Notar bezeichneten, der diese Vorgänge wahrgenommen oder an ihnen mitgewirkt hatte. Damit verstieß Dr. Ko. nicht gegen bloße Ordnungsbestimmungen bei der Protokollierung. Er verletzte vielmehr wesentliche Formvorschriften, die nach dem FGG wie dem Beurkundungsgesetz zu den unerläßlichen Bestandteilen der Beurkundung gehören, die am öffentlichen Glauben des Protokolls teilnehmen und von denen der Bestand der beurkundeten Rechtsgeschäfte abhängt (BGB §§ 125, 313). Der Hinweis der Revision auf BGHSt 22, 32 liegt neben der Sache, weil es in dem dort entschiedenen Fall nicht um die Beurkundung von Rechtsgeschäften ging. Damit hat Dr. Ko. eindeutig rechtlich erhebliche Tatsachen im Sinne des § 348 StGB falsch beurkundet. Daß sich "der vertretende Notar auf Wahrnehmungen seines von ihm vertretenen Kollegen verlassen darf", trägt auch der Beschwerdeführer nur als Erwägung vor. Sie ist abwegig, jedenfalls soweit es um die Beurkundung von Rechtsgeschäften geht, wie sie hier vorgenommen wurden.
4.
Der innere Tatbestand ist bei beiden Angeklagten einwandfrei ausgewiesen. Das gilt auch für den Gehilfenvorsatz des Dr. K.. Was seine Revision hiergegen vorbringt, geht im wesentlichen an den Feststellungen vorbei. Der Hinweis des Landgerichts auf die strafmildernde "bloße Nachlässigkeit bei der ordnungsgemäßen Erfüllung notarieller Pflichten" steht der Annahme vorsätzlichen Handelns nicht entgegen. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen Strafgesetze kann ohne weiteres mit standesrechtlicher Nachlässigkeit einhergehen.
5.
Den Angeklagten durfte straferschwerend zugerechnet werden, daß sie sich in leichtfertiger Weise über Vorschriften für die Abfassung notarieller Grundstückskaufverträge hinweggesetzt haben. Derartige Verstöße gegen die Pflichten eines Notars gehören nicht zum gesetzlichen Tatbestand des § 348 Abs. 1 StGB. Das gilt auch für die Dr. K. betreffende Erwägung, die Verträge seien in einem Büro beurkundet worden, für das er und nicht sein Vertreter verantwortlich gewesen sei.
6.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang geprüft. Sie läßt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Siemer
Schnitt
Herrmann
Fleischmann