Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1973, Az.: 5 StR 36/73
Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1973
- Aktenzeichen
- 5 StR 36/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 10.05.1972
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Jean-Pierre V. aus B., dort geboren am ... 1945. zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und
die Richter Siemer, Schmitt, Herrmann und Fleischmann
in der Sitzung vom 8. Mai 1973,
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Curt Freiherr von ... aus ... als Verteidiger des
Angeklagten
und Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. Mai 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge bekämpft, bleibt ohne Erfolg.
1.
Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei in der Verhandlung vor der Strafkammer am 5. Mai 1972 zeitweise verhandlungsunfähig gewesen, ist nicht erwiesen. Nach der Sitzungsniederschrift ist am 5. Mai 1972 von 9.30 bis 10.40 Uhr, von 11.35 bis 12.20 Uhr und von 13.20 bis 16.15 Uhr verhandelt worden. Nach Ende der letzten Pause hat er sich ausdrücklich in der Lage erklärt, weiter an der Verhandlung teilzunehmen. Er hat sich mit Anträgen, Fragen und Widersprüchen an der Verhandlung beteiligt, dann aber bestimmte Fragen zum Fall St. nicht beantwortet. Nach Vernehmung des Zeugen St. zur Person und später noch mehrmals hat er teils selbst vorgetragen, teils durch seinen Verteidiger vortragen lassen, daß er nicht mehr in der Lage sei, weiterzuverhandeln. Der Vorsitzende und auf Beanstandung das Gericht haben festgestellt, daß der Angeklagte "ersichtlich verhandlungsfähig" sei. Daraufhin hat der Angeklagte noch um 14.20 Uhr ein von ihm selbst geschriebenes und auf diesen Zeitpunkt datiertes Ablehnungsgesuch überreicht. Dieses Gesuch beweist seine Verhandlungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt; er hat also die Kammer bis dahin zu täuschen versucht. Ferner ist im Protokoll u.a. vermerkt, daß er der Verhandlung aufmerksam gefolgt sei, sich noch nach Schluß der Verhandlung lebhaft mit seinem Verteidiger unterhalten, dabei gelacht, einen heiteren Eindruck gemacht, und dann noch längere Zeit mit dem Staatsanwalt gesprochen habe. Unter diesen Umständen ist kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, daß die Strafkammer sich bei ihrer Beurteilung seiner Verhandlungsfähigkeit geirrt hätte.
2.
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden ist mit Recht verworfen worden. Der Angeklagte hatte nichts vorgetragen, was geeignet gewesen wäre, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu begründen. Es war nicht Aufgabe des Vorsitzenden in der früheren Sache, dem Angeklagten bei der Erledigung anderer Anträge behilflich zu sein.
3.
Die auf die behauptete Unleserlichkeit der Sitzungsniederschrift gegründete Rüge hat der Verteidiger zurückgenommen, nachdem er sich in der Verhandlung vor dem Senat von der einwandfreien Beschaffenheit des Protokolls überzeugt hat.
4.
Die Rüge, daß dem Angeklagten seine schriftlichen Unterlagen in der Hauptverhandlung nicht zugänglich gemacht worden seien, ist unbegründet, weil das doch geschehen ist, nämlich am Vormittag des 5. Mai 1972; auch die betreffenden Zeugen, die der Angeklagte befragen wollte, sind wieder vorgerufen worden.
5.
Die Rüge, die sich gegen den "Schluß der Beweisaufnahme" richtet, ist unbegründet. Der Ausspruch, daß die "Beweisaufnahme geschlossen" werde, ist ohne verfahrensrechtliche Bedeutung. Er steht weiteren Beweisanträgen nicht entgegen und schränkt auch die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht ein. Der Antrag, weitere Akten beizuziehen, war indes kein Beweisantrag. Das Gericht brauchte sich davon auch keine weitere Aufklärung zugunsten des Angeklagten zu versprechen; um so weniger, als der Angeklagte seit Zustellung der Anklage mehr als zwei Jahre Zeit gehabt hatte, sich auf seine Verteidigung vorzubereiten.
6.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge, zu der die Verteidigung weder schriftliche noch mündliche Ausführungen gemacht hat, ergibt keinen Rechtsfehler des Urteils.
Siemer
Schmitt
Herrmann
Fleischmann