Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1967, Az.: 2 StR 602/67
Schwerer Diebstahls bei Vorliegen des Diebstahlvorsatzes vor dem Aufbrechen eines Spindes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1967
- Aktenzeichen
- 2 StR 602/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 14.04.1967
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. November 1967,
an der teilgenommen hoben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Henning,
Bundesrichter Dr. Müller,
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. April 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 15. April 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen und wegen einfachen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe infolge ständiger Kopfschmerzen aufgrund eines Unfalls dem Ablauf der Verhandlung nicht folgen können; er will damit seine Verhandlungsunfähigkeit geltend machen. Indes ist dieses Prozeßhindernis nicht bewiesen, wie schon die Äußerung des Sachverständigen Obermedizinalrats Dr. Puchstein ergibt.
Die Rüge, die Strafkammer habe die Lebensumstände des Angeklagten nur ungenügend aufgeklärt, ist offensichtlich unbegründet.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat in keinem der Fälle einen Fehler zum. Nachteil des Angeklagten ergeben. Zu erörtern ist nur der Fall II 2 (Grünflächenamt). Der Angeklagte war in das Gebäude dieses Amtes eingebrochen, angeblich um darin nach Gartenzwergen und Kakteen zu suchen, die seinen Eltern entwendet worden sein sollen. Zu diesem Zweck öffnete er im Innern des Gebäudes mehrere Spinde. "Erst zu diesem Zeitpunkt" - so heißt es wörtlich im Urteil weiter - "entschloß er sich, auch andere Dinge wegzunehmen, falls er welche fände. So geschah es. Aus einem Spind nahm er 2,00 DM." Dieser Spind war verschlossen.
In dieser Sachverhaltsschilderung wird ersichtlich eine zeitliche Aufeinanderfolge beschrieben. Ihr ist die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, daß der Angeklagte den Diebstahlsvorsatz bereits gefaßt hatte, als er an den verschlossenen Spind kam und ihn erbrach. Danach wird die Annahme eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch in diesem Falle von den Feststellungen getragen.
Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB und die Strafhöhe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Willms
Henning
Müller
Baumgarten