Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1972, Az.: VIII ZR 70/72
Berücksichtigung des Wertes einer von vornherein unzulässigen Feststellungsklage bei der Berechnung des für die Zulässigkeit der Revision maßgebenden Beschwerdewerts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1972
- Aktenzeichen
- VIII ZR 70/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 12087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 15.03.1972
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 473 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 370 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Zahnarzt Herbert B.
2. Ehefrau Brigitte B., in B., G.straße ...
Prozessgegner
D. H.-Brauerei Aktiengesellschaft, Niederlage B. in B. (B.), B. D.,
vertreten durch ihren Vorstand Dr. Günther T. und Dr. Günther H., ebenda
Amtlicher Leitsatz
Der Wert einer von vornherein unzulässigen Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage, die lediglich erhoben wurde, um einen die Revisionssumme übersteigenden Beschwerdewert herzustellen, ist bei der Berechnung des für die Zulässigkeit der Revision maßgebenden Beschwerdewerts nicht zu berücksichtigen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 20. Dezember 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Dr. Gelhaar, Claßen, Dr. Hiddemann und Hoffmann
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin, den Parteien zugestellt am 15. März 1972, wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Revision der Beklagten ist unzulässig, weil sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen wurde und der Wert des Beschwerdegegenstandes 25.000,00 DM nicht übersteigt (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Zahlungsanspruchs beträgt 25.000,00 DM. Der durch Beschluß vom 20. November 1972 auf 1.000,00 DM festgesetzte Wert der Widerklage kann bei der Berechnung des Beschwerdewerts nicht berücksichtigt werden. Die Feststellungswiderklage war von vornherein unzulässig. Ob sich die Unzulässigkeit schon daraus ergab, daß sie durch den bloßen Hinweis auf einige gesetzliche Bestimmungen nicht ordnungsgemäß begründet war, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann dahinstehen. Es ist auch gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage handelte, als die sie die Revision behandelt wissen will, denn die Widerklage war in jedem Falle mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar ist ein solches nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Widerklage sich nicht auf ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, sondern auf Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und einem Dritten (der Grundstückseigentümerin) bezieht, jedoch ist auch für eine Zwischenfeststellungsklage dann kein Raum, wenn durch die Entscheidung über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden (BGH Urt. vom 29. Oktober 1954 - I ZR 169/53 - LM ZPO § 280 Nr. 4). So liegt es hier. Mit der Widerklage begehren die Beklagten die Feststellung, daß der Klägerin gegen die Grundstückseigentümerin keine Rechte an dem ehemaligen Tanzsaal zustehen. Würde eine solche Feststellung getroffen, so würde sich allenfalls hieraus ergeben, daß der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Abstandssumme von 25.000,00 DM nicht zusteht. Dieser Anspruch ist aber von der Klägerin in voller Höhe eingeklagt worden. Über ihn hat das Berufungsgericht entschieden und ihn für begründet erachtet. Irgendwelche anderen Ansprüche der Parteien gegeneinander kommen nicht infrage. Das gilt auch dann, wenn die von den Beklagten begehrte Feststellung getroffen werden würde. Denn der eigene Vortrag der Beklagten ergibt für derartige Ansprüche keinen Anhalt. Durch die Entscheidung über den Zahlungsantrag der Klägerin ist also über die Rechtsbeziehungen der Parteien völlige Klarheit geschaffen worden. Für eine Feststellungsklage dahin, daß der Klägerin keine Rechte an dem Tanzsaal zugestanden haben, ist daher kein Raum, auch nicht im Hinblick auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Beklagten und der Grundstückseigentümerin, auf die durch eine Zwischenfeststellungsklage in dem Rechtsstreit zwischen den Parteien kein Einfluß genommen werden kann.
Wie die Revision nicht ernstlich in Abrede stellt, ist die Feststellungswiderklage ersichtlich nur deshalb erhoben worden, um einen über 25.000,00 DM hinausgehenden Beschwerdewert zu erreichen. Dieses Ergebnis läßt sich indes durch die unzulässige Feststellungswiderklage nicht erzielen. Bei dem Antrage der Widerklage handelt es sich vielmehr nur um einen sogenannten "unechten" Antrag, der - anders als bei der Festsetzung des Kostenstreitwerts - bei der Berechnung des Beschwerdewerts außer Betracht bleiben muß, denn ein Beschwerdewert läßt sich nicht künstlich herstellen (RGZ 97, 85; 139, 221; BGH Urt. vom 29. Januar 1959 - VII ZR 145/58 - LM ZPO § 91 a Nr. 11 und vom 30. November 1967 - VII ZR 105/65 - unveröffentlicht).
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden. Der Senat hat von der Befugnis des § 554 a ZPO Gebrauch gemacht und die Entscheidung durch Beschluß getroffen.
Dr. Gelhaar
Claßen
Richter Dr. Hiddemann ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Haidinger
Hoffmann