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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1959, Az.: VII ZR 145/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1959
Aktenzeichen
VII ZR 145/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 14206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 30.05.1958

Fundstellen

  • MDR 1959, 295 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 724 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Rechtsanwälte G. und ... in R., L.straße ...,

Prozessgegner

den Diplom-Kolonial-Landwirt Ernst Ferdinand H., N.-Sch./Obb., W.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ein Revisionsantrag, der ohne jede Möglichkeit der Begründung und im Widerspruch mit der Sach- und Rechtslage nur zu dem Zweck aufrechterhalten wird, die Revisionssumme zu erreichen, ist bei der Festsetzung des Beschwerdewertes nicht zu berücksichtigen.

  2. b)

    Ist eine Feststellungsklage von dem Berufungsgericht abgewiesen worden, obwohl der Kläger beantragt hatte, die Hauptsache für erledigt zu erklären, und verfolgt er diesen Antrag mit der Revision weiter, so ist der Beschwerdewert nur nach den bis zur Revisionseinlegung entstandenen Kosten zu berechnen.

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. Mai 1958 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Gründe:

1

I.

Die Kläger sind der Ansicht, daß ihnen gegen den Beklagten ein Gebührenanspruch von insgesamt 815,16 DM zusteht.

2

Der Beklagte hat die Forderung bestritten und hilfsweise mit einem angeblichen Gegenanspruch von 6.000,- DM aufgerechnet.

3

Die Kläger haben einen Teil ihrer Forderung im Verfahren nach §86 a RAGebO a.F. geltend gemacht. Den Rest von 423,28 DM haben sie eingeklagt. Ferner haben sie die Feststellung erbeten, daß dem Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.000,- DM nicht zusteht.

4

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

5

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 33,28 DM verurteilt und die von den Klägern beantragte Feststellung getroffen. Im übrigen, also in Höhe von 390,- DM, hat es die Klage abgewiesen.

6

Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläger haben zunächst beantragt, "nach den in der Schlußverhandlung erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen"; später haben sie durch eine in das Verhandlungsprotokoll aufgenommene Erklärung ihren. Antrag dahin geändert, "die Hauptsache bezüglich der Feststellungsklage für erledigt zu erklären, jedoch mit Ausnahme des zur Aufrechnung gegenüber den festgesetzten Kosten gestellten Betrages". Im übrigen sind sie "bei ihren Anträgen" verblieben.

7

Der Beklagte hat gebeten, die Berufung der Kläger zurückzuweisen und auf seine Anschlußberufung die Feststellungsklage abzuweisen.

8

Das Oberlandesgericht hat den Anträgen des Beklagten entsprochen.

9

II.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger Revision eingelegt. Der Antrag ihrer Revisionsbegründung geht dahin, das angefochtene Urteil aufzuheben, "nach dem Berufungsantrag der Kläger zu erkennen und die Anschlußberufung ... zurückzuweisen". Auf Befragen haben sie den Antrag dahin erläutert, daß sie verlangen werden:

  1. 1.)

    das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben;

  2. 2.)

    den Beklagten zur Zahlung von 423,28 DM zu verurteilen und die Anschlußberufung zurückzuweisen;

  3. 3.)

    hilfsweise den Beklagten zur Zahlung von 423,28 DM zu verurteilen, den Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

10

III.

Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Rechtsmittel ist daher nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000,- DM übersteigt (§546 Abs. 1 ZPO).

11

Das ist nicht der Fall.

12

Die Kläger sind durch die Abweisung ihres Zahlungsanspruchs sowie dadurch beschwert, daß ihre Feststellungsklage entgegen ihrem Verlangen abgewiesen worden ist. Mit ihren in der Revisionsinstanz gestellten Anträgen haben sie aber ihre Klage in unzulässiger Weise erweitert.

13

1.)

Das gilt bereits für den Zahlungsanspruch, wenn dies für die Frage der Revisionssumme auch nicht von entscheidender Bedeutung ist.

14

Sie haben 423,28 DM eingeklagt. Hiervon hat ihnen das Landgericht 33,28 DM zuerkannt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden, so daß nur noch 390,- DM streitig sind. Der Revisionsantrag beruht, soweit mit ihm wieder die Zahlung von 423,28 DM verlangt wird, auf einem offensichtlichen Irrtum.

15

2.)

Hinsichtlich des Feststellungsantrages ergibt sich folgende Lage:

16

Die Kläger wollen im Revisionsverfahren in erster Linie beantragen, die Anschlußberufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie erstreben also insoweit die Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils, das ihrer Feststellungsklage stattgegeben hatte.

17

a)

Dieser Hauptantrag, der auf Zurückweisung der von dem Beklagten eingelegten Anschlußberufung zielt, ist unzulässig.

18

Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 30. Mai 1958 und dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 5) haben die Kläger ihren Antrag, die Anschlußberufung zurückzuweisen, im zweiten Rechtszug nicht mehr aufrecht erhalten; sie haben vielmehr gebeten, die Hauptsache insoweit für erledigt zu erklären. Zwar bestehen gegen die Zulässigkeit ihres Vorgehens Bedenken, weil die Vorschriften des §297 Abs. 1 bis 4 ZPO nicht eingehalten worden sind. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es aber nicht; denn aus den Erklärungen der Kläger geht zum mindesten hervor, daß sie ihren Antrag, die Auschlußberufung zurückzuweisen und demgemäß ihrer Feststellungsklage stattzugeben, am Schluß der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt haben.

19

Dann sind sie nicht befugt, im Revisionsverfahren erneut darauf zurückzugreifen. Der Schluß der Berufungsverhandlung bildet auch hinsichtlich der Anträge die Urteilsgrundlage für das Revisionsgericht. Diese Anträge können mit der Revision zwar eingeschränkt, aber nicht mehr erweitert werden (BGH DM §146 KO Nr. 4). Das Verlangen der Kläger in ihrer Revisionsbegründung, die im ersten und zum Beginn des zweiten Rechtszuges beantragte Feststellung zu treffen, stellt eine solche Erweiterung dar; denn in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hatten sie diesen Antrag nicht mehr aufrechterhalten.

20

b)

Die Kläger sind auf die Unzulässigkeit ihres die Anschlußberufung betreffenden Hauptantrages hingewiesen worden. Sie sind trotzdem bei ihm verblieben und zwar mit der Begründung, daß "dadurch die Möglichkeit eröffnet werden soll, über den Eventualantrag ... auch dann zu entscheiden, wenn für diesen die Revisionssumme fehlt".

21

Ein solcher Antrag kann von dem Revisionsgericht bei Entscheidung der Frage, ob der in §546 ZPO vorgeschriebene Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht ist, nicht beachtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, haben Ansprüche außer Betracht zu bleiben, die ohne jede Möglichkeit der Begründung und im Widerspruch mit der Sach- und Rechtslage nur zu dem Zweck aufrechterhalten werden, die Revisionssumme zu erreichen (vgl. u.a. RGZ 97, 85; RG JW 1937, 3185 und 1938, 1416). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, wie sich aus den eigenen Erklärungen der Kläger ergibt. Die Unzulässigkeit der in dem Hauptantrag zu erblickenden Klageerweiterung steht außer Zweifel und wird von ihnen nicht, in Abrede gestellt. Sie haben keinen Versuch gemacht, ihr verfahrensrechtlich unzulässiges Vorgehen zu rechtfertigen, und können es auch nicht.

22

Dann hat nach dem Gesagten der Antrag, soweit er unzulässig ist, bei Ermittelung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auszuscheiden.

23

3.)

Es kommt somit allein darauf an, ob der Hilfsantrag den Wert von 6.000,- DM übersteigt.

24

Das ist nicht der Fall.

25

Die Kläger beantragen insoweit unter Aufrechterhaltung des Zahlungsanspruches von (richtig) 390,- DM, die Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Sie sind der Ansicht, daß ihr Erledigungsantrag mit 6.000,- DM zu bewerten sei, weil damit die Klageabweisung beseitigt werden solle. Für die Richtigkeit dieser Ansicht spreche, so meinen sie, auch der Umstand, daß ein Beschluß über die Kosten nach §91 a ZPO bei übereinstimmenden Anträgen der Parteien mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sei, während bei mangelnder Einigung über die Erledigung ein Rechtsmittel zur Hauptsache eingelegt werden könne. Ferner müsse berücksichtigt werden, daß sich die Verhandlungsgebühr bei einseitiger Erledigterklärung ebenfalls nach dem Wert der Hauptsache richte.

26

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdewert gemäß §546 Abs. 1 ZPO richtet sich nicht danach, welches Rechtsmittel im Einzelfall zulässig ist und nach welchem Streitwert die Kosten und Gebühren zu berechnen sind. Maßgebend ist vielmehr allein, inwieweit der Rechtsmittelkläger durch das angefochtene Urteil in Wahrheit belastet ist. Das ist er in einem Fall, wie dem vorliegenden, nur in Höhe der durch die Feststellungsklage verursachten Kosten.

27

Die Kläger haben in ihrem Hilfsantrag die negative Feststellungsklage sachlich nicht mehr aufrecht erhalten; sie sind also durch die Aberkennung jenes Feststellungsbegehrens tatsächlich nicht benachteiligt. Die sie belastenden Folgen des Urteils, gegen die sie sich wenden, bestehen unter diesen Umständen hinsichtlich der Feststellungsklage nur darin, daß sie insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Deswegen ist der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Feststellungsklage auch nur nach diesen, bis zur Revisionseinlegung entstandenen Kosten zu berechnen (RG HRR 1931 Nr. 141 und 363).

28

4.)

Der Streitwert der negativen Feststellungsklage betrug im ersten und zweiten Rechtszug 6.000,- DM.

29

Hierauf entfallen an Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten insgesamt rund 2.610,- DM. Hinzu kommt der Zahlungsanspruch mit 390,- DM, so daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für den Hilfsantrag auf rund

3.000,- DM

30

beläuft.

31

Da er die in §546 ZPO festgesetzte Revisionssumme nicht erreicht, ist das Rechtsmittel gemäß §554 a ZPO mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.

Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel