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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1972, Az.: II ZR 70/71

Fehlen des Begebungsvertrages; Planmäßiger Austausch von Akzepten ohne zugrundeliegende Warengeschäfte durch kreditschwache Personen ; Begebungsvertrag über Reitwechsel; Erwerb eines unvollständigen und nicht zur wirksamen Ausfüllung geeigneten Wechsels; Fehlen des Begebungsvertrages vollständiger Wechsel; Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Wechsel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1972
Aktenzeichen
II ZR 70/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 28.05.1971
LG Hamburg

Fundstellen

  • DB 1973, 273-274 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1973, 466-468 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 297 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 282-284 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Hausmakler Heinz-Friedrich K...

Prozessgegner

B... Handel & Industrie-Gesellschaft E... & Co. KG, B..., H... Allee ...,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Robert E..., B..., H... Allee ...

Amtlicher Leitsatz

Wer seine Annahmeerklärung auf einen unvollständig ausgefüllten Wechsel setzt, dessen Begebung wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, kann sich gegenüber einem Inhaber, dem beim Erwerb weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wegen des in zurechenbarer Weise veranlaßten Rechtsscheins nicht auf das Fehlen des Begebungsvertrages berufen.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1972
durch
die Richter Fleck, Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Mai 1971 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin von drei Wechseln über 9.612 DM, fällig am 13. Juni 1964, über 8.703 DM, fällig am 18. Juni 1964, und über 8.836 DM, fällig am 21. Juni 1964. Als Aussteller ist die Marmorwerk L... Z... KG und als Ausstellungstag der 10. Juni 1964 angegeben. Die Wechsel sind vom Haus- und Hypothekenmakler Friedrich K..., vertreten durch seinen Sohn, den Beklagten, angenommen worden. Friedrich K... ist von seiner Ehefrau und diese vom Beklagten beerbt worden. Die an eigene Order gestellten Wechsel tragen die Blankoindossamente der Ausstellerin.

2

Der Beklagte hatte die Wechsel für seinen Vater in blanco angenommen. Auf den Vordrucken fehlten die Angabe des Ausstellers, das Ausstellungsdatum, die Wechselbeträge und das Datum der Fälligkeit. Die Blankette gelangten an die Marmorwerk L... Z... KG in Lage (L...); im folgenden: Z... KG. Diese setzte sich als Ausstellerin und ferner die Wechselbeträge und die Fälligkeitsdaten in die Vordrucke ein und versah sie mit ihrem Blankoindossament. Sie übersandte am 9. März 1964 die Blankette, in denen nur noch das Datum der Ausstellung fehlte, an die Klägerin und schrieb ihr, sie solle die "Kundenpapiere" zum Diskont geben und den Erlös zur teilweisen Abdeckung eines Akzeptes der Z... KG verwenden. Der Restbetrag werde im Scheck oder weiteren Kundenwechseln zur Verfügung gestellt werden. Die Klägerin setzte als Ausstellungsdatum den 10. Juni 1964 ein. Die Wechsel konnten nicht diskontiert werden.

3

Die Klägerin hat im Wechselprozeß ein Vorbehaltsurteil gegen den Beklagten erwirkt. Dieser hat im Nachverfahren beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Wechsel seien als reine Finanzwechsel ohne irgendwelche Grundgeschäfte zum Zwecke eines Akzeptaustausches (Wechselreiterei) mit dem Kaufmann S... hergestellt worden. Die Z... KG sei an den Wechselaustauschgeschäften beteiligt gewesen. Sie habe mit der Klägerin bei der Weitergabe der Wechsel telefonisch vereinbart, die Wechsel sollten nur als Sicherheit für eine Forderung der Klägerin gegen die Z... KG dienen und im Austausch gegen andere zurückgegeben werden, wenn sie nicht diskontfähig sein sollten. Da die Klägerin sie nicht habe diskontieren können, habe die Z... KG telefonisch die Rückgabe verlangt und dabei der Klägerin, mitgeteilt, daß es sich um Reitwechsel handele. Erst nach diesem Telefongespräch habe die Z... KG das Ausstellungsdatum in die Vordrucke eingesetzt. Die Klägerin habe auch die schlechte Lage der Z...-... KG gekannt, die kurz vor dem Zusammenbruch gestanden habe. Sie habe keine Erkundigungen bei ihm über die Gültigkeit der Akzepte eingezogen.

4

Die Klägerin hat das Vorbringen des Beklagten bestritten und beantragt,

das Vorbehaltsurteil aufrechtzuerhalten.

5

Das Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Abweisung der Klage weiter.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Blankoakzepte, aus denen durch spätere Ausfüllung die Klagwechsel entstanden sind, auf einen planmäßigen Austausch von Akzepten ohne zugrundeliegende Warengeschäfte durch kreditschwache Personen (Wechselreiterei) zurückgehen. Der Begebungsvertrag über solche Reitwechsel ist wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGH WM 1969, 334). Auch bei einem Blankowechsel entsteht die Wechselverpflichtung bei späterer Ausfüllung auf Grund eines Begebungsvertrages (RGZ 134, 33). Da die vom Beklagten als Vertreter seines Vaters unterzeichneten Annahmeerklärungen, für die er als Erbe einzutreten hat, im Rahmen einer - unterstellten - sittenwidrigen Wechselreiterei erteilt worden sind, fehlte ein wirksamer Begebungsvertrag. Der Beklagte konnte bei der Erteilung der Akzepte den Nehmer nicht wirksam zur Ausfüllung eines solchen unvollständigen nichtigen Wechsels ermächtigen. Daraus ergibt sich, daß die Klagwechsel nicht aus Blankowechseln im Sinne des Art. 10 WG hervorgegangen sind, die eine gültige Ermächtigung zur Ausfüllung voraussetzen. Die Klagwechsel sind daher unvollständige Wechsel, in die später von der Z... KG zunächst der Aussteller, die Geldsumme, die Verfallzeit und sodann noch durch die Klägerin der Tag und Ort der Ausstellung eingefügt worden sind, ohne daß hierfür eine wirksame Ermächtigung vorlag. Der Zeichner der Annahmeerklärungen auf den Wechselvordrucken hat also lediglich den Schein von Wechselblanketten im Sinne des Art. 10 WS und den bloßen Eindruck erweckt, die fehlenden Bestandteile seien noch mit der Ermächtigung des Zeichners zu ergänzen, um einen gültigen Wechsel zu schaffen.

8

II.

Zutreffend hat das Berufungsgericht auf den Erwerb eines solchen unvollständigen und nicht zur wirksamen Ausfüllung geeigneten Wechsels dieselben Grundsätze angewandt, wie sie beim Fehlen des Begebungsvertrages vollständiger Wechsel entwickelt worden sind. Der Wechsel ist nur verkehrsfähig, wenn der gutgläubige Erwerber grundsätzlich davor geschützt wird, daß ihm Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wechselverpflichtung entgegengehalten werden können. Das Reichsgericht (RGZ 112, 202) hat den Schutz des Erwerbers beim Fehlen eines gültigen Begebungsvertrags aus Art. 74 Wechselordnung (jetzt Art. 16 Abs. 2 WG) entnommen. Diese Vorschrift betrifft aber lediglich den gutgläubigen Erwerb des Eigentums am Wechsel und nicht die zulässigen Einwendungen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 10. Aufl. Art. 16 Anm. 11). Auch Art. 17 WG ist mit verschiedener Begründung herangezogen worden (vgl. die Angaben bei Baumbach/Hefermehl aaO Art. 17 Anm. 15, 16). Diese Vorschrift behandelt aber Einwendungen, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Schuldners zum Aussteller oder einem früheren Inhaber gründen. Im deutschen Schrifttum hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß der Zeichner einer Wechselerklärung einem gutgläubigen Erwerber des Wechsels unter dem Gesichtspunkt des zurechenbar veranlaßten Rechtsscheins haftet, wenn der Wechsel nicht wirksam begeben worden ist (vgl. z. B. Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht S. 93, 105 f). Die Rechtsprechung hat diese Lehre ebenfalls bereits als mögliche Begründung für eine Wechselhaftung erörtert (BGH WM 1968, 1393; auch BGH WM 1967, 338). Sie führt zu befriedigenden Ergebnissen und sichert dem Wechselverkehr den erforderlichen Verkehrsschutz. Auch für den. Erwerb unvollständiger Wechsel ist sie heranzuziehen (vgl. Rittner, Betrieb 1958, 675 f; Baumbach/ Hefermehl aaO Art. 10 Anm. 16). Wer gutgläubig einen nicht vollständig ausgefüllten Wechsel erwirbt, der mangels eines Begebungsvertrages und wegen fehlender Ermächtigung zur Ausfüllung sich nur scheinbar als Wechselblankett im Sinne des Art. 10 WG darstellt, ist in gleicher Weise schutzwürdig wie der Erwerber eines vollständigen Wechsels, dem der Begebungsvertrag fehlt. Wer eine Annahmeerklärung auf einen nicht vollständig ausgefüllten Wechselvordruck setzt, erweckt den Anschein eines ausfüllungsfähigen Wechselblanketts und erzeugt einen Rechtsschein, der es rechtfertigt, ihm eine wechselmäßige Haftung gegenüber solchen Erwerbern aufzuerlegen, die den Mangel nicht gekannt und ohne grobe Fahrlässigkeit ein ausfüllungsfähiges Blankett angenommen haben. Der Maßstab für das Verschulden des Erwerbers ist aus Art. 10 und Art. 16 Abs. 2 WG, die die Anforderungen an den Verkehrsschutz in den gesetzlich geregelten Fällen bestimmen, zu entnehmen. Soweit für die Anfechtung des Begebungsvertrages wegen Irrtums in BGH WM 1968, 1125 Art. 17 WG herangezogen worden ist, wird daran nicht festgehalten. Der Erwerber vertraut beim unvollständigen Wechsel zwar lediglich auf eine nicht wirksam erteilte Ausfüllungsbefugnis, aber auch hier besteht ein Bedürfnis, den Wechselverkehr, der am Umlauf nicht vollständiger Wechsel interessiert ist, ebenso zu schützen, wie dies der Fall ist, wenn ein wirksam begebenes und als solches weitergegebenes Blankett durch den Erwerber ausgefüllt wird (Baumbach/Hefermehl aaO Art. 10 Anm. 8).

9

III.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte (als Vertreter seines Vaters; jetzt dessen Rechtsnachfolger) durch die Zeichnung des Akzepts auf den Klagwechseln den Rechtsschein eines umlaufsfähigen Wechsels in zurechenbarer Weise hervorgerufen hat. Dem Beklagten war, als er den Annahmevermerk auf den im übrigen unausgefüllten Wechselvordruck setzte, bekannt, daß er eine Wechselunterschrift leistete und somit die Urkunde für den Rechtsverkehr bestimmt war, der allerdings über die Unwirksamkeit der abgegebenen Erklärung wegen Wechselreiterei getäuscht werden sollte. Die Revision verneint zu Unrecht einen vom Beklagten gesetzten Vertrauenstatbestand.

10

IV.

Die Revision hält einen schutzwürdigen Erwerb der Klägerin schon deshalb für ausgeschlossen, weil sie die Wechsel nur unter dem Vorbehalt der Diskontfähigkeit erhalten, im Falle der Unmöglichkeit einer Diskontierung also zurückzugeben gehabt habe. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen nicht beachtet und den Inhaber der Z... -... KG als Zeugen vernehmen müssen. Aus den Behauptungen des Beklagten, die das Berufungsgericht auf S. 12 seines Urteils unterstellt, ergibt sich keine nur bedingte Übertragung der Wechsel zum Zwecke der Feststellung der Diskontfähigkeit, die nicht zum Erwerb kraft Rechtsscheins führen könnte. Der Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, die Wechsel seien der Klägerin "als Sicherheit" überlassen worden. Ob die Wechsel, etwa im Austausch gegen andere, zurückzugeben waren, wenn sie nicht diskontfähig waren, berührte den Rechtserwerb der Klägerin an der Sicherheit für ihre Forderung gegen die Z... KG nicht. Der Wechselschuldner kann aus solchen Abreden zwischen Veräußerer und Erwerber keine Einwendungen herleiten. Die Klägerin ist durch Blankoübertragung (Art. 14 Nr. 3 WG) legitimierte Inhaberin der Wechsel geworden. Das Vorbringen des Beklagten ist nicht geeignet, die für die Klägerin sprechende Vermutung, daß sie Eigentümerin und Wechselgläubigerin ist (Art. 16 Abs. 1 WG), zu widerlegen.

11

V.

Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht angenommen, daß die Klägerin sich beim Erwerb der Wechsel nicht grob fahrlässig verhalten hat. Sie erhielt die Wechsel als "Kundenpapiere" von einer Firma, mit der sie in laufender Geschäftsverbindung stand und die ihr einen fälligen Betrag für Lieferungen schuldete, für den sie ein eigenes Akzept gegeben hatte, das durch die Kundenwechsel teilweise abgedeckt werden sollte. Auf den über ungerade Beträge lautenden Wechseln fehlte lediglich der Ort und Tag der Ausstellung. Diese Angabe bleibt oft bei Wechselblanketten offen. Ihr Fehlen braucht keinen Argwohn zu erwecken. Die Klägerin hatte keinen Anlaß, beim Akzeptanten nachzufragen, wie es zur Erteilung der Blankoakzepte gekommen sei. Auch der Hinweis der Z... KG, die Diskontfähigkeit der Wechsel solle zunächst geprüft und die Akzepte sollten gegebenenfalls zurückgegeben werden, begründete, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, keinen Argwohn, daß es sich um Reitwechsel handeln könne. Auch gültige Wechsel kreditschwacher Firmen sind oft nicht diskontfähig. Gleichwohl wird versucht, sie zum Diskont zu geben, ohne daß gleich an Wechselreiterei gedacht werden müßte. Das Berufungsgericht stellt ferner fest, daß die Klägerin im Vertrauen auf eine erteilte Ermächtigung zur Ausfüllung das Datum eingesetzt hat und nicht etwa angenommen hat, das Datum sei versehentlich offengeblieben (vgl. BGH WM 1968, 1393).

12

VI.

Auch für die Haftung aus zurechenbar veranlaßtem Rechtsschein beim Erwerb unvollständiger Wechsel hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der gute Glaube nur im Zeitpunkt des Erwerbes des Wechsels zu bestehen braucht, bei der Ausfüllung aber entfallen sein kann. Diese Auffassung hat der Senat bereits für den Schutz des Blanketterwerbers nach Art. 10 WG als zutreffend anerkannt (BGHZ 54, 1 [BGH 20.04.1970 - II ZR 20/69]; vgl. öster. OGH, ÖJZ 1969, 289). Beim unvollständigen Wechsel, der ohne gültigen Begebungsvertrag und ohne wirksame Ausfüllungsermächtigung in Verkehr gegeben ist, rechtfertigt sich der Schutz des guten Glaubens für den Zeitpunkt des Erwerbes aus den gleichen Erwägungen (vgl. BGHZ aaO S. 3). Auf die Behauptung des Beklagten, die Klägerin sei vor der Ausfüllung des Datums durch ein Telefongespräch mit der Z... KG über die Wechselreiterei aufgeklärt worden, kam es hiernach nicht an.

13

VII.

Die Haftung aus Rechtsschein bewirkt, daß der gutgläubige Erwerber des unvollständigen Wechsels eben so zu stellen ist, wie wenn er ein Blankett mit Ausfüllungsrecht erworben hätte. Die Erwägungen der Revision, ein gutgläubiger Erwerb des Gestaltungsrechts sei durch §§ 413, 404 BGB ausgeschlossen, und das Ausfüllungsrecht nur bedingt erteilt und widerruflich gewesen, sind angesichts der begründeten Haftung aus zurechenbar veranlaßtem Rechtsschein gegenstandslos.