Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.04.1970, Az.: II ZR 20/69
Auslegung einer Vereinbarungen über die Ausfüllung eines bei der Begebung unvollständigen Wechsels; Ausschluss des Einwandes der abredewidrigen Ausfüllung eines Wechselblanketts; Wirkung des Akzeptes; Maßgeblicher Zeitpunkt für den guten Glauben des Erwerbers eines Blanketts; Begriff der groben Nachlässigkeit im Sinne des § 529 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Erlöschen des Ausfüllungsrechts bei einer Gefälligkeitsabrede
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.04.1970
- Aktenzeichen
- II ZR 20/69
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 29.10.1968
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 54, 1 - 5
- DB 1972, 818 (amtl. Leitsatz)
- IPRspr 1970, 27
- JZ 1971, 697-699 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1970, 745-746 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1366-1367 (Volltext mit amtl. LS) "Ausschluss des Einwandes abredewidriger Ausfüllung"
Prozessführer
Kauffrau Gerti K. geb. L., K., K.
Prozessgegner
B. V., S. A., B./Spanien,
vertreten durch José tuis Areitio I.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Vereinbarungen über die Ausfüllung eines bei der Begebung unvollständigen Wechsels, der aus Gefälligkeit gezeichnet worden ist, sind im Zweifel dahin auszulegen, daß der Wechsel nicht mehr ausgefüllt werden darf, wenn der Nehmer zahlungsunfähig wird.
- b)
Der Einwand der abredewidrigen Ausfüllung des Wechselblanketts ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei der Übertragung des nicht vollständig ausgefüllten Wechsels weder wußte noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß die später von ihm vorgenommene Ausfüllung den mit dem Zeichner getroffenen Vereinbarungen nicht entsprach. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis bei der Ausfüllung schadet nicht (Abweichung von RGZ 129, 336, 338).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Der Kläger, ein spanisches Bankunternehmen, ist Inhaber von zwei Wechseln:
- 1.
über 8.820 DM, ausgestellt am 1. Juni 1966, fällig am 30. August 1966,
- 2.
über 12.386,88 DM, ausgestellt am 2. August 1966, fällig am 8. November 1966.
Sie sind von Emilio H.-A. ausgestellt und lauten an die Order des Klägers. Die Beklagte hat die Wechsel angenommen. Die Wechsel sind in spanischer Spracheunter Angabe von Barcelona als Ausstellungsort abgefaßt worden, enthalten keinen Zahlungsort und geben als Wohnsitz der Bezogenen K. an. Die Wechsel sind nach Fälligkeit der Beklagten vorgelegt, von ihr nicht eingelöst und mangels Zahlung protestiert worden.
Die Beklagte hat die Wechsel in blanko angenommen. Bei ihrer Annahmeerklärung fehlten alle nicht vorgedruckten Angaben, insbesondere die Unterschrift des Ausstellers nebst Ausstellungsdatum, die Summe, die Fälligkeit und der Remittent. Lediglich der Stempel des Ausstellers war auf den Wechselvordrucken angebracht. Der Aussteller hat seine Unterschrift nebst Datum sowie die Summe und die Verfallzeit in die Wechselvordrucke eingesetzt. Er hat die Papiere an den Kläger zum Diskont gegeben. Dieser hat sich als Remittent in den Wechsel über 8.820 DM in einem unbekannten Zeitpunkt, in den Wechsel über 12.386,88 DM nach Zustellung des Wechselzahlungsbefehls eingesetzt.
Der Kläger hat im Wechselprozeß klagend die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.657,88 DM nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, daß spanisches Recht kraft Gesetzes und als vereinbartes anzuwenden sei. Nach diesem sei ein Blankoakzept formungültig. Bei den Akzepten habe es sich zudem um laufend dem Aussteller gegebene Gefälligkeitsakzepte gehandelt, die ebenfalls nach spanischem Recht nicht anerkannt wurden. Der Aussteller habe ihr die zur Einlösung erforderliche Summe rechtzeitig zur Verfugung stellen sollen. Im Juni 1966 sei er aber in Vermögensverfall geraten und flüchtig geworden. Seine Ermächtigung zur Ausfüllung der Wechsel sei daher erloschen gewesen, als er die Wechsel an den Kläger zum Diskont gegeben habe. Die Wechsel hätten nicht mehr vom Kläger durch Einsetzung der Bezeichnung als Remittent vervollständigt werden dürfen. Der Kläger habe beim Erwerb, spätestens aber bei der vollf ständigen Ausfüllung, gewußt, daß der Aussteller die Blankoakzepte nicht mehr verwerten durfte, weil er zahlungsunfähig gewesen sei.
Der Kläger hat Gestritten, daß die Wechsel in Spanien ausgefüllt worden seien und daß der Aussteller zahlungsunfähig und flüchtig geworden sei. Ihm sei jedenfalls weder beim Erwerb der Wechsel noch später etwas davon bekannt gewesen.
Das Landgericht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie hat gegen den nicht vertretenen Kläger Versäumnisurteil beantragt.
Entscheidungsgründe
I.
Die beiden Wechselvordrucke, mit denen die Klagwechsel hergestellt wurden, waren nach dem unstreitigen Sachverhalt beim Akzept durch die Beklagte noch nicht ausgefüllt. Der Betrag, die Fälligkeit und das Ausstellungsdatum wurden vom Aussteller nebst seiner Unterschrift vor dem Diskont durch den Kläger eingefügt. Offen blieb aber die Bezeichnung des Remittenten. Diese ist erst später vom Kläger nachgetragen worden. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, der Aussteller und der Kläger hätten die Wechsel bei der Übergabe an den Kläger für vollständig gehalten. In diesem Falle wäre der wegen versehentlichen Fehlens der Angabe des Remittenten fehlerhafte Wechsel nichtig, gleichviel, ob deutsches (Art. 1 Nr. 6 WG, vgl. BGH WM 1957, 1405) oder spanisches Recht (Art. 444 Nr. 3 Codigo de Comercio Espanol) angewendet wird. Nach dem Parteivortrag sollte vielmehr, wenn den Wechseln nach den vom Aussteller vorgenommenen Eintragungen noch ein für seine Gültigkeit erforderliches Merkmal fehlte, die nötige Ergänzung (hier durch Bezeichnung des Remittenten) vom Inhaber vorgenommen werden dürfen. Der Kläger erwarb also ein noch nicht vollständig ausgefülltes Blankett, keinen für fertig gehaltenen Wechsel ohne Remittentenangabe.
II.
Das Berufungsgericht hat für die Wirkungen der Annahmeerklärung der Beklagten gemäß Art. 93 Abs. 1 WG deutsches Recht angewandt, weil K. als Zahlungsort anzusehen sei (Art. 2 Abs. 3 WG). Voraussetzung für die Anwendung des Art. 93 Abs. 1 WG ist, daß eine formgültige Wechselerklärung vorliegt (BGH WM 1960, 374). Dieses Erfordernis ist nach Art. 92 WG zu beurteilen. Wenn der Wechsel, wie die Beklagte behauptet, nach spanischem Recht als ungültig anzusehen sein sollte, weil er in blanko ausgestellt worden ist, so wäre nach dem Grundsatz der Selbständigkeit der Wechselerklärungen (Art. 7 WG) das Akzept gemäß Art. 92 Abs. 2 WG dennoch formgültig, weil es in Deutschland erteilt ist und die nach der Darstellung der Beklagten in Spanien ausgestellte Urkunde nach der Ausfüllung der Form entspricht, die das deutsche Wechselgesetz (Art. 10) an einen Wechsel stellt (BGHZ 21, 155, 158) [BGH 28.06.1956 - II ZR 12/55]. Das Akzept erscheint gegenüber der Ausstellung stets als "spätere" Wechselerklärung im Sinne des Art. 92 Abs. 2 WG, weil das Gesetz von dem Fall ausgeht, daß das Akzept auf einen bereits vorliegenden "Grundwechsel" gesetzt wird. Gemeint sind allgemein ohne Rücksicht auf die zeitliche Reihenfolge der Zeichnungen die Erklärungen des Annehmers, Indossanten und Wechselbürgen, im Gegensatz zur Erklärung des Ausstellers, die zur Gültigkeit des Grundwechsels gehört und die unwirksam bleibt, wenn sie nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet sie unterzeichnet worden ist, nicht formgültig ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 9. Aufl. Art. 92 Anm. 3). Für die Verpflichtung aus dem Akzept ist es also so anzusehen, als ob ein formgültiger Grundwechsel vorliegt und begeben worden ist. Gemäß Art. 93 Abs. 1 WG ist es für die Haftung der Beklagten ohne Bedeutung, ob nach spanischem Recht der Erwerber eines Wechsels, der ungültig in blanko ausgestellt worden ist, in seinem guten Glauben geschützt wird oder nicht. Die Akzeptverpflichtung ist in Deutschland gültig und gegen sie kann der Annehmer gegenüber dem legitimierten Inhaber keine Einwendungen deshalb erheben, weil nach spanischem Recht ein formungültiger Wechsel vorläge, aus dem Wechselrechte auch nicht gutgläubig erworben werden können. Der Berechtigte ist aus dem Wechsel so zu bestimmen, als ob der Wechsel formgültig wäre. Der Erwerber stünde also unter Umständen, wie der Revision zuzugeben ist, besser als in Spanien, weil der Wechsel in Deutschland angenommen worden ist. Das ist aber kein Verstoß gegen den ordre public in Deutschland, wie die Revision meint, sondern eine Folge der Selbständigkeit der Wechselerklärungen.
III.
Die Beklagte hatte gegenüber ihrer Haftung aus den Akzepten geltend gemacht, die Wechsel seien den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden und der Kläger habe dies gewußt (Art. 10 WG). Die Ermächtigung zur Ausfüllung der Blankette sei erloschen, als der Aussteller vor der Weitergabe an den Kläger zahlungsunfähig wurde. Denn es habe sich um eine Gefälligkeitszeichnung gehandelt. Der Aussteller habe für die rechtzeitige Einlösung der Wechsel Sorge tragen müssen, sei aber dazu nicht mehr imstande gewesen und flüchtig geworden. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Ausfüllungsermächtigung hierdurch erloschen gewesen sei. Jedenfalls habe die Beklagte im ersten Rechtszug ohne Beweisantritt lediglich behauptet, der Kläger sei bei der vollständigen Ausfüllung der Wechsel durch Einfügung des Remittenten bösgläubig im Sinne des Art. 10 WG gewesen. Die erst in der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung, der Kläger sei schon bei dem nach richtiger rechtlicher Beurteilung allein maßgeblichen Erwerb der Papiere bösgläubig gewesen, hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 2 ZPO als verspätet nicht zugelassen.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß es für den guten Glauben des Erwerbers eines Blanketts auf den Zeitpunkt des Erwerbes des Wechsels ankommt. Die von BGH WM 1960, 1298 offengelassene Frage über den Zeitpunkt, in dem der gute Glaube vorliegen muß, ist abweichend vom Reichsgericht (RGZ 129, 336, 338) zu entscheiden. Zwar entsteht ein Wechselrecht erst mit der Einsetzung des letzten wesentlichen Erfordernisses. Aber daraus folgt nicht, daß der Inhaber des Blanketts, der es im guten Glauben an die Befugnis zur Herstellung eines Wechsels mit bestimmtem Inhalt erhalten hat, keine entsprechende Wechselverpflichtung mehr durch Ausfüllung begründen kann, weil er inzwischen erfahren hat (oder grob fahrlässig nicht weiß), daß die Ermächtigung nicht besteht oder anders lautet. Der Zeichner eines Blanketts haftet bereits gemäß seiner im Vorwege gegebenen Wechselunterschrift nach Art. 10 WG so, als habe der Wechsel schon in diesem Zeitpunkt den späteren Inhalt gehabt (Baumbach/Hefermehl Art. 10 Anm. 8). Der Erwerber ist also so zu stellen, als habe er einen Wechsel übergeben erhalten, der bereits entsprechend den ihm gegenüber behaupteten Abreden mit dem Zeichner ausgefüllt war. Kannte der Erwerber in diesem Zeitpunkt nicht die Unrichtigkeit der Angaben über den Inhalt der Abreden und glaubte er ohne grobe Fahrlässigkeit an ihre Richtigkeit, so wird er geschützt (so bereits Staub/Stranz, Kommentar zum Wechselgesetz 13. Aufl. 1934 Art. 10 Anm. 16). Diese Auffassung entspricht auch allein dem Bedürfnis, ein Blankett wie einen bereits vollständig ausgefüllten Wechsel weitergeben zu können. Das Blankett wird im Verkehr unter Vereinbarung und regelmäßig auch Leistung des Entgelts (Diskontierung) erworben. In diesem Zeitpunkt muß der gutgläubige Erwerber im Verkehrsinteresse geschützt werden (Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht S. 497; Staub/Stranz a.a.O.). Mit Recht weist auch das Berufungsgericht darauf hin, daß kein Grund besteht, den bei der Übergabe des Wechsels gutgläubigen Erwerber nicht mehr zu schützen, wenn er sich mit der Ausfüllung Zeit gelassen hat und nunmehr den wahren Inhalt der über die Ausfüllung getroffenen Abreden erfährt. Der Zeitpunkt der Ausfüllung ist zudem praktisch nur dem Erwerber bekannt, so daß eine zuverlässige Feststellung hierüber regelmäßig unmöglich ist. Das Erwerbsgeschäft ist mit der Übergabe des Wechsels bereits vollendet. Dieser Zeitpunkt ist aus der Korrespondenz, Einreichungsformularen, Buchungen usw. eindeutig zu entnehmen. Die spätere Eintragung der fehlenden Bestandteile erscheint lediglich als aufgeschobener interner Akt beim Erwerber, der für seine Schutzwürdigkeit nicht mehr bedeutsam ist. Gegenüber allen diesen auf der Interessenabwägung und der Rechtsanwendung beruhenden Gesichtspunkten kann die begriffliche Folgerung aus der Entstehung des Wechselrechts erst bei vollständiger Ausfüllung keine entscheidende Bedeutung beanspruchen.
IV.
Das Berufungsgericht ist aber auf die Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei bereits bei der Wechselbegebung durch den Aussteller bekannt gewesen, daß dieser nicht mehr berechtigt gewesen sei, die noch in seinen Händen befindlichen Blankette mit der Unterschrift der Beklagten zu verwerten (Bl. 93 GA), nicht eingegangen. Es hält das Vorbringen nebst Beweisantritt durch Antrag auf Parteivernehmung für verspätet (§ 529 Abs. 2 ZPO). Diese Auffassung beruht auf einem von der Revision gerügten Verfahrensverstoß.
Das Berufungsgericht verkennt den Begriff der groben Nachlässigkeit im Sinne des § 529 Abs. 2 ZPO. Mit Recht verweist die Revision darauf, daß die Beklagte sich im ersten Rechtszug auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Frage des Zeitpunktes der Bösgläubigkeit bezogen hatte (Bl. 35 GA). Dieser Ansicht folgte damals vielfach die Praxis (z.B. OLG Hamburg, MDR 1965, 834 [OLG Hamburg 29.04.1965 - 6 W 47/65]) und der damals neueste Kommentar zum Wechselgesetz (Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 8. Aufl. 1965 Art. 10 Anm. 10; erst in der 9. Aufl. schloß er sich der gegenteiligen Ansicht an). Das Urteil des Landgerichts stellte sich auf einen anderen Standpunkt als das Reichsgericht. Daß mit der Beklagten gemäß § 139 ZPO erörtert worden sei, es könne auf den Zeitpunkt des Erwerbes ankommen und hierfür sei gegebenenfalls Beweis anzutreten, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte also erst nach dem Urteil des Landgerichts Veranlassung, auch für den Zeitpunkt des Erwerbes der Wechsel die Bösgläubigkeit des Klägers zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Bei einer solchen Sachlage kann keinesfalls eine grobe Nachlässigkeit der Partei angenommen werden.
V.
Das Vorbringen der Beklagten enthält auch einen schlüssigen Einwand, dem Kläger sei beim Erwerb bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen, daß die Wechsel den getroffenen Abreden zuwider ausgefüllt worden seien (Art. 10 WG). Nach ihrer Behauptung hat sie die Wechselunterschriften aus Gefälligkeit geleistet und ist der Aussteller beim Erwerb der Wechsel durch den Kläger zahlungsunfähig gewesen. Damit war die abredewidrige Ausfüllung genügend dargelegt. Das Ausfüllungsrecht ist grundsätzlich unwiderruflich (BGH WM 1969, 1232). Die Zahlungsfähigkeit des Blankettnehmers ist im allgemeinen für den Fortbestand der Ermächtigung zur Ausfüllung belanglos. Sogar wenn er in Konkurs fällt, kann das Ausfüllungsrecht noch vom Konkursverwalter ausgeübt werden (Baumbach/Hefermehl Art. 10 Anm. 4). Hat aber der Blankettzeichner seine Unterschrift nur auf Grund einer Gefälligkeitsabrede erteilt, so daß der Blankettnehmer zur Einlösung im Verhältnis zum Geber verpflichtet ist, so erlischt im Zweifel die Ermächtigung zur Ausfüllung, sobald der Blankettnehmer zahlungsunfähig wird (§§ 133, 157 BGB). Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gefälligkeitsunterschrift in der Erwartung abgegeben wird, der Nehmer werde seiner Einlösungspflicht gegenüber dem Zeichner nachkommen, und vom Nehmer so verstanden wird. Die Ermächtigung wird vom Gefälligkeitszeichner regelmäßig nur unter der auflösenden Bedingung der Zahlungsunfähigkeit des Nehmers erteilt.
VI.
Die Beklagte hatte vorgetragen, dem Kläger seien, als er die Wechsel diskontierte, die Tatsachen bekannt gewesen, die die Abredewidrigkeit der Ausfüllung begründeten. Einer näheren Angabe, worauf die Kenntnis beruhe, bedurfte es nicht (BGH WM 1968, 618). Die Beklagte hatte sich auf die Parteivernehmung des gesetzlichen Vertreters des Klägers bezogen (Bl. 35, 93 GA). Damit war zugleich auch der Vermögensverfall des Ausstellers selbst unter Beweis gestellt. Die Verpflichtung des Ausstellers, der Beklagten jeweils bei Fälligkeit die Wechselsummen zur Einlösung zur Verfügung zu stellen, hatte der Kläger nicht in Abrede genommen (Bl. 109 GA). Die Ausfüllung konnte auch noch nach dem Verfalltag vorgenommen werden. Da die Annehmerin in Anspruch genommen wird, also ein bei unvollständigen Wechseln nicht möglicher Protest nicht nötig war, konnte die Ausfüllung auch noch während des Rechtsstreits wirksam erfolgen (RGZ 108, 389, 390).
Es bedarf hiernach der Beweisaufnahme über den Einwand der Beklagten gemäß Art. 10 WG. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung war im Hinblick auf die Säumnis des Revisionsbeklagten auf den Antrag der Revisionsklägerin durch Versäumnisurteil zu erlassen (§§ 557, 331 ZPO; vgl. BGHZ 37, 79). Von einer Vollstreckbarerklärung des Urteils war wegen seines nur zurückverweisenden Inhalts trotz § 708 Nr. 3 ZPO abzusehen (BGHZ a.a.O. S. 94).
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann