Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1972, Az.: VII ZR 178/71
Anerkennung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ; Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Kaufvertrages; Anforderungen an die Wirksamkeit einer Schiedsabrede
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1972
- Aktenzeichen
- VII ZR 178/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 10.08.1971
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 769 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 212 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 191 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Rudolf F., B., M.platz ...
Prozessgegner
S. K., Z./Schweiz,
vertreten durch die kollektivzeichnungsberechtigten Dr. Damian B. und Hans F.
Amtlicher Leitsatz
Die Parteien eines Schiedsgerichtsverfahrens können eine besondere Schiedsvereinbarung dahin treffen, daß das Schiedsgericht über die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens auch und gerade dann befinden soll, wenn dieses Verfahren unzulässig ist, weil es an einem wirksamen Schiedsvertrag fehlt, der dem Schiedsgericht eine Entscheidung in der Sache ermöglichen würde.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und
die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Dr. Recken
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. August 1971 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien verhandelten im Sommer 1970 über den Verkauf einer größeren Anzahl von Aktien, deren Inhaberin die Antragstellerin war, an den Antragsgegner. Dabei kam es zur schriftlichen Niederlegung eines Vertragsentwurfs und einer Schiedsvereinbarung, die auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Vertrags umfassen sollte. Es war vorgesehen, daß der Unterliegende die Kosten des Schiedsverfahrens trägt.
Der Antragsgegner hielt den Vertrag für zustande gekommen. Nachdem zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten aufgetreten waren, erhob er gegen die Antragstellerin eine Schiedsklage. Die Antragstellerin nahm den Standpunkt ein, weder der in Aussicht genommene Kaufvertrag, noch die Schiedsabrede seien zustande gekommen. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 23. Dezember 1970 gaben die Parteien u.a. folgende Erklärungen zu Protokoll:
"1.
Die Parteien erkennen für den vorliegenden Rechtsstreit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sowie seine ordnungsmäßige Bildung und Besetzung an, die Beklagte vorbehaltlich der in der Klagbeantwortung vorgetragenen Bedenken.2
Das Schiedsgericht soll über seine Kosten nach eigenem Ermessen entscheiden, und zwar auch über Höhe und Erstattungspflicht."
Das Schiedsgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil weder der vom Antragsgegner behauptete Kaufvertrag über die Aktien geschlossen, noch die vorgesehene Schiedsvereinbarung getroffen worden sei. Die Kosten des Schiedsverfahrens legte es dem Antragsgegner auf.
Im vorliegenden Verfahren betreibt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung des Schiedsspruchs. Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Antrag stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Antragstellerin bittet, erstrebt der Antragsgegner die Ablehnung der Vollstreckbarerklärung und die Aufhebung des Schiedsspruchs.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein Schiedsspruch, der eine Schiedsklage mangels einer wirksamen Schiedsabrede als unzulässig abweist, auch im Kostenpunkt im allgemeinen nicht für vollstreckbar erklärt werden dürfe. Es entnimmt jedoch der von den Parteien zu Beginn des Schiedsgerichtsverfahrens abgegebenen Erklärungen eine besondere Schiedsvereinbarung, die gerade die Kosten des Schiedsverfahrens umfassen sollte, falls die Schiedsklage als unzulässig abgewiesen werden müßte. Nur dann gewännen die Erklärungen der Parteien überhaupt einen Sinn. Denn eine allgemeine Bestimmung über die Kostentragungspflicht habe schon die ursprüngliche Schiedsabrede enthalten, über deren Zustandekommen die Parteien stritten. Die Auslegung der in Frage stehenden Erklärungen in dem angeführten Sinne sei für beide Parteien durchaus interessegemäß, auch für den Antragsgegner. Hätte er sich nicht zu der vom Berufungsgericht angenommenen Regelung bereit gefunden, hätte die Antragstellerin "die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ohne Präjudiz für das Zustandekommen des Kaufvertrags über die Aktien anerkennen" und damit den Weg für eine sachliche Entscheidung des Schiedsgerichts - auch über die Kosten - frei machen können. Dann wäre der Antragsgegner ebenso gestanden wie jetzt.
2.
Nach - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Schiedsgericht, das mangels einer gültigen Schiedsvereinbarung zu einer Sachentscheidung nicht befugt ist, grundsätzlich auch keine Entscheidung über die Kosten des Schiedsverfahrens treffen. Danach kann ein die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneinender und die Schiedsklage als unzulässig abweisender Schiedsspruch, der die Kosten des Schiedsverfahrens dem Schiedskläger auferlegt, auch im Kostenpunkt nicht für vollstreckbar erklärt werden, sondern muß aufgehoben werden (RGZ 52, 283, 286; OLG Zweibrücken HER 1936 Nr. 1251; OLG Dresden ZZP 51, 393; LG Hamburg KTS 1963, 116, 117; Stein/Jonas/Schlosser (19.) Anm. II zu § 1033 und VIII zu § 1042 ZPO; Habscheid KTS 1964, 79, 82).
Diese grundsätzliche Frage braucht nicht entschieden zu werden. Denn hier entnimmt das Berufungsgericht bestimmten von den Parteien abgegebenen Erklärungen eine besondere Schiedsvereinbarung, die gerade die Kosten des unzulässigen Schiedsverfahrens betrifft.
Es kann der Revision nicht zugegeben werden, daß die Parteien eine solche Abrede nicht hätten treffen können, weil dem Schiedsgericht die Befugnis zu einer Entscheidung in der Sache gefehlt habe. Eine derartige Verknüpfung ist nicht erforderlich. Nach § 1025 Abs. 1 ZPO setzt eine wirksame Schiedsvereinbarung voraus, daß die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. Das trifft auch für die Regelung der Kosten eines unzulässigen Schiedsverfahrens zu, ohne Rücksicht darauf, wer über die Zulässigkeit dieses Verfahrens und wer letztlich über den Rechtsstreit in der Sache selbst zu befinden hat. Dann aber ist auch eine isolierte Schiedsabrede über die Tragung der Kosten eines unzulässigen Schiedsverfahrens möglich.
3.
Das Schiedsgerichtsabkommen ist nach gefestigter Rechtsprechung ein materiell-rechtlicher Vertrag über prozeßrechtliche Beziehungen (BGHZ 23, 198, 200 [BGH 30.01.1957 - V ZR 80/55]; 40, 320, 322) [BGH 28.11.1963 - VII ZR 112/62]. Seine Auslegung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und, entgegen der Ansicht der Revision, vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar (BGHZ 24, 15, 19 [BGH 28.02.1957 - VII ZR 204/56]; BGH LM § 1040 ZPO Nr. 1). Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich um die Auslegung einer "immer wiederkehrenden Klausel" handelte (vgl. BGHZ 53, 315, 319 ff) [BGH 27.02.1970 - VII ZR 68/68]. Darum geht es jedoch im vorliegenden Falle nicht. Hier kommt es vielmehr auf die Tragweite der von den Parteien am 23. Dezember 1970 in der ersten Verhandlung vor dem Schiedsgericht abgegebenen Individualerklärungen an.
Die Auslegung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie ist möglich und verstößt weder gegen Auslegungsgrundsätze noch gegen die Lebenserfahrung. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch.
a)
Die Tatsache, daß die Parteien, trotz der an sich in der ursprünglichen Schiedsvereinbarung enthaltenen Kostenregelung, das Schiedsgericht durch eine besondere Erklärung ermächtigt haben, über die Verfahrenskosten "nach eigenem Ermessen" zu befinden, spricht für eine Vereinbarung, die über die Kostenregelung im ursprünglichen Schiedsvertrag hinausging. Die Erklärungen der Parteien würden bei der von der Revision gewünschten Auslegung zwar auch nicht sinnlos sein. Doch ist bei der Auslegung des Berufungsgerichts verständlicher, daß es überhaupt zu den Erklärungen gekommen ist. Denn sonst hätten die Parteien es bei der in der ursprünglichen Schiedsvereinbarung vorgesehenen Kostenregelung belassen können, über deren Gültigkeit die Parteien gerade stritten. Die Kostenfrage von diesem Streit zu lösen und ihre Entscheidung auf jeden Fall dem Schiedsgericht zu übertragen, mußte den Parteien daher vernünftig und sachgerecht erscheinen.
b)
Zu Unrecht bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung die Interessenlage des Antragsgegners verkannt.
Die neu getroffene Vereinbarung, so wie sie das Berufungsgericht auslegt, bot nicht nur für die Antragstellerin Vorteile, wie die Revision meint, sondern auch für den Antragsgegner. Hätte nämlich, wenn die besondere Schiedsvereinbarung des vom Berufungsgericht angenommenen Inhalts von den Parteien nicht geschlossen worden wäre, die Antragstellerin - womit der Antragsgegner rechnen mußte - die Zuständigkeit des Schiedsgerichts "ohne Präjudiz für das Zustandekommen des Kaufvertrags über die Aktien" anerkannt, so wäre dadurch ein wirksamer Schiedsvertrag zwecks Entscheidung der Frage der Gültigkeit des Kaufvertrages zustande gekommen. Die Schiedsklage des Antragsgegners wäre dann, mit derselben Kostenfolge wie jetzt, nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen worden. Der Antragsgegner hätte dann den Rechtsstreit nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 1041 ZPO zur Überprüfung des Schiedsspruchs vor die ordentlichen Gerichte bringen können. Wenn sich das Schiedsgericht dagegen für unzuständig erklärte, so war der Antragsgegner nicht gehindert, seine Klage vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen und dort eine Sachentscheidung über die Hauptsache herbeizuführen. Es lag also in seinem Interesse, sich diese Möglichkeit offen zu halten. Das konnte er mit der Zustimmung zu einer lediglich die Kosten des Schiedsverfahrens umfassenden besonderen Schiedsvereinbarung erreichen, da dadurch die Antragstellerin von einer möglicherweise sonst zu erwartenden Anerkennung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts "ohne Präjudiz für das Zustandekommen des Kaufvertrags über die Aktien" abgehalten wurde.
c)
Nach der Auslegung des Berufungsgerichts decken sich die von den Parteien abgegebenen Erklärungen ihrem Inhalt nach. Dann ist für einen Einigungsmangel, auf den die Revision noch verweist, kein Raum. Daß die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung nicht gegeben sind, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt.
4.
Die Revision des Antragsgegners ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Erbel
Girisch
Meise
Recken