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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1972, Az.: 3 StR 270/72

Rechtsfolgen der Nichtbefolgung eines Beweisermittlungsantrags; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Autostraßenraubes; Rechtliche Würdigung bei dem Vorliegen einer schweren räuberischen Erpressung; Anforderungen an das Vorliegen eines Vermögensnachteils bei einer Erpressung; Wirkungen der Konsumtion bei einer mitbestraften Nachtat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1972
Aktenzeichen
3 StR 270/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Autostraßenraub

Prozessführer

1. Schlosser Ralf Dieter P. aus D., geboren am ... 1942 in K.-L.

2. Arbeiter Wolfgang Friedrich Rolf F., geboren am ... 1940 in B.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die Verhandlung vom 15. November 1972
in der Sitzung vom 21. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Scharpenseel
und die Richter Mayer, Neifer, Dr. Schubath und Dr. Krauth
- weitere Teilnehmer:
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Wolfgang Z. aus Dü. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle -
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Autostraßenraubs, den Angeklagten F. außerdem wegen tateinheitlich damit zusammentreffender leichter Körperverletzung, zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dem Angeklagten Plängsken hat es darüber hinaus die Fahrerlaubnis entzogen. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und erheben die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

2

1.

Die Verfahrensrügen

3

a)

Der Antrag, einen Sachverständigen "über die Aussagefähigkeit" des Zeugen W. zu hören, war ein bloßer Beweisermittlungsantrag. Die vorgeschlagene Beweiserhebung drängte sich indessen nicht auf. Denn die Strafkammer hat ihre Überzeugung von dem Hergang aus anderen Beweistatsachen gewonnen; der Aussage des Zeugen kam allenfalls unterstützende Bedeutung zu. Hätte dieser im übrigen zum Zeitpunkt des Vorfalls unter der Wirkung eines Insulinschocks, also eines durch zu hohe Insulindosierung verursachten sogenannten hypoglykämischen Schocks gestanden, wie der Verteidiger des Angeklagten Fetting es als möglich ansehen möchte, so würde sich dieser Zustand äußerlich deutlich kundgetan, und er würde es, hätte er den Heftigkeitsgrad nachträglicher Erinnerungsausfälle erreicht, Witthaus auch nicht mehr ermöglicht haben, Skat zu spielen und Schecks auszustellen. Durch den Diabetes unmittelbar ausgelöste Störungen der von den Revisionen ins Auge gefaßten Art treten erst im coma diabeticum oder in dessen Vorstadium auf, das aber ebenfalls äußerlich deutlich in Erscheinung tritt.

4

b)

Von der den Antrag auf Vernehmung des Zeugen R. betreffenden Beanstandung abgesehen, sind die weiteren Verfahrensrügen der Beschwerdeführer teils schon nicht in der der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben, zum anderen Teil offensichtlich unbegründet. Ob die Strafkammer R. zu Recht als unerreichbar angesehen hat, kann auf sich beruhen, weil jedenfalls die Sachbeschwerde durchgreift.

5

2.

Verletzung sachlichen Rechts

6

a)

Die bisherigen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Autostraßenraubs nicht.

7

"Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" handelt, wer sich für das räuberische Unternehmen die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs und die dadurch geschaffene erhöhte Gefahrenlage, das heißt eine solche Lage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 13, 27, 30 [BGH 24.02.1959 - 4 StR 527/58];  18, 170 f [BGH 18.12.1962 - 5 StR 522/62]). Dabei ist auch der Mitfahrer vor Angriffen eines anderen Mitfahrers oder des Führers des Kraftfahrzeugs geschützt, und der Anwendung der Vorschrift steht auch nicht entgegen, wenn der Tatentschluß erst während der Fahrt gefaßt wird (BGHSt 13, 27;  15, 322) [BGH 07.01.1961 - 1 StR 598/60]. Wiederholt aber hat der Bundesgerichtshof betont, daß das Merkmal "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" nicht gegeben ist, wenn der Plan des Täters zum Raub oder zur räuberischen Erpressung erst während eines Halts nach - jedenfalls vorläufiger - Beendigung der Fahrt entstanden ist; dann stand die Tat nicht mehr in der erforderlichen nahen Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel (so erstmals BGH, Urt. vom 30. April 1963 - 5 StR 93/63 - und BGHSt 19, 191; vgl. ferner BGH VRS 29, 198; BGH Urt. vom 4. April 1967 - 5 StR 90/67 - und BGHSt 24, 320).

8

So liegt es hier. Die Fahrt war offenbar von den Angeklagten und dem Zeugen W. zunächst nur zur Bank zum Zwecke der Einlösung des ersten Schecks unternommen worden, und den Entschluß zur Tat, die sich auf den zweiten Scheck bezog - ein Entschluß, dem Plängsken gleich danach beitrat -, faßte der Angeklagte F. erst während des Aufenthalts vor dem Bankgebäude, nachdem er den Eindruck gewonnen hatte, daß auf dem Konto noch ein Guthaben vorhanden war (UA S. 9). Bei dieser Sachlage reicht es nicht aus, daß F. die stark eingeschränkte Bewegungsfreiheit des Zeugen W. auf dem Rücksitz des zweitürigen Wagens bewußt ausnutzte. Keine Anhaltspunkte bieten die Urteilsausführungen dafür, daß die Angeklagten etwa beabsichtigt hätten, nach der Tat mit Hilfe des Fahrzeugs rasch und unerkannt zu entkommen (vgl. BGHSt 18, 170, 172) [BGH 18.12.1962 - 1 StR 452/62].

9

b)

Stellt sich das in dem Abnötigen des Schecks liegende Verhalten der Angeklagten sonach auf der Grundlage der bisherigen Urteilsfeststellungen als schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) dar, so ist die rechtliche Würdigung des Falles damit jedoch noch nicht abgeschlossen. Zu dem von der Anklage erfaßten geschichtlichen Vorgang (§ 264 StPO) gehört auch das Verschaffen der vom Landgericht als Schuldscheine bezeichneten schriftlichen Bestätigungen, die auszuschreiben die Angeklagten W. zwangen. Auch diese Handlungsweise rechtlich zu werten, hat das Landgericht unterlassen. Sie könnte den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllen.

10

Eine nochmalige vollendete räuberische Erpressung, hier möglicherweise unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen und unter dieser Voraussetzung nach § 316 a StGB zu bestrafen, dürfte schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil es nach der Schilderung im Urteil an der Zufügung eines Vermögensnachteils im Sinne des § 253 StGB fehlt. Denn die Gefährdung des dem Zeugen Witthaus zustehenden Rückzahlungsanspruchs war bei Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und der besonderen Umstände des Falles, auf die es hier ankommt (BGHSt 21, 112), nur abstrakter Natur. Es war nicht ernstlich damit zu rechnen, daß die "nahezu unleserlichen" (UA S. 10) Zettel die Verwirklichung des Anspruchs, soweit dieser bei der Vermögenslage der Angeklagten überhaupt durchsetzbar erschien, gefährden würden.

11

Nun mögen die Angeklagten selbst zwar an die Wirksamkeit der Bestätigungen geglaubt haben. Dennoch können sie auch nicht wegen eines versuchten Verbrechens nach §§ 255, 253 StGB bestraft werden.

12

Der Angriff des Erpressers richtet sich gegen die persönliche Freiheit des Opfers sowie gegen dessen Vermögen und verletzt insofern zwei Rechtsgüter. Das Abnötigen der Schriftstücke durch die Angeklagten sollte, so darf wohl angenommen werden, neben dem Schutz vor Bestrafung, betrachtet man es unter dem Gesichtspunkt der Vermögensbeschädigung, der Abwehr einer Rückzahlungforderung und damit der Sicherung der durch die Vortat der Scheckerpressung erlangten Vorteile dienen. Es würde an sich tatbestandlich eine abermalige Verletzung des Rechtsguts des Vermögens des Zeugen W. darstellen, sofern es diesen Zweck zu erreichen und damit den Schaden zu vertiefen geeignet gewesen wäre. Selbst unter dieser Voraussetzung käme der Verletzung aber keine selbständige Bedeutung zu, weil die eigentliche Schädigung bereits durch die Vortat verursacht war und die völlige und gesicherte Erlangung der Beute schon in der mit dieser Vortat verfolgten Gesamtabsicht der Angeklagten lag (vgl. Schröder SJZ 1950, 94, 98). Die nachträgliche Sicherung erweist sich vielmehr unter dem Blickpunkt der Vermögensbeschädigung als mitbestrafte Nachtat. Die gegen sie gerichtete Strafdrohung wird, soweit es sich um diese Seite des Tatbestands handelt, von derjenigen gegen die Tat aufgezehrt (so RGSt 63, 186, 192; vgl. auch RGSt 59, 321, 325/326).

13

Die Wirkungen dieser Konsumtion reichen jedoch nur soweit, als es sich um das in der Nachtat enthaltene Element der Vermögensbeschädigung handelt und Gegenstand dieser Beschädigung nicht etwa ein anderes, weiteres Vermögensstück ist. Nicht berührt wird von der Aufzehrung die in der Anwendung der Nötigungsmittel liegende Freiheitsbeschränkung (vgl. Schröder, a.a.O. und MDR 1950, 398, 400). Zwar wurde im vorliegenden Falle auch insoweit dasselbe Rechtsgut verletzt wie durch die Vortat. Jedoch lag in dem Vorgehen der Angeklagten, soweit die Freiheit der Willensentschließung in Rede steht, ein neuer, selbständig zu würdigender Angriff, der offenbar auch auf einem erst nach der Entgegennahme des Schecks gefaßten Entschluß beruhte. Der Unterschied ist darin begründet, daß ein und dasselbe Vermögensstück nur einmal weggenommen oder weggegeben, die Freiheit ebenso wie etwa die körperliche Unversehrtheit hingegen immer wieder beeinträchtigt werden können. Es verbliebe daher - immer unter der Voraussetzung der bislang getroffenen Feststellungen - ein (rechtlich selbständiges) Vergehen nach § 240 StGB.

14

c)

Der Senat sieht sich indes nicht in der Lage, in diesem Sinne zur Schuldfrage abschließend zu entscheiden. Was den ersten Handlungsteil betrifft, so lassen die Darlegungen im Urteil die Möglichkeit offen, daß die Angeklagten den Entschluß zum Abnötigen des Schecks nicht nach zunächst beendeter Fahrt in dem am Lutherplatz stehenden Wagen, sondern während einer weiteren zwischenzeitlichen Fahrt gefaßt haben (vgl. UA S. 17 unten). Wäre dies der Fall, so würde § 316 a StGB anzuwenden sein. Das wird die neu mit der Sache betraute Strafkammer zu prüfen haben. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache selbst hinsichtlich der Erlangung der "Schuldscheine" steht entgegen, daß die Angeklagten unter den insoweit in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten überhaupt noch nicht gehört worden sind.

15

Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Scharpenseel
Mayer
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth