Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1967, Az.: 5 StR 90/67
Voraussetzungen eines Autostraßenraubs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.04.1967
- Aktenzeichen
- 5 StR 90/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 12808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 24.10.1966
Verfahrensgegenstand
Volltrunkenheit u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. April 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Dr. Börker,
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 24. Oktober 1966 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- II.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch, hinsichtlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Entziehung der Fahrerlaubnis.
- III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.
Gründe
I.
Die Verurteilung wegen schweren Raubes ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben, weil die Strafkammer mit rechtsirrigen Erwägungen die tateinheitliche Verurteilung wegen Autostraßenraubes abgelehnt hat, wie die Bundesanwaltschaft zutreffend mit folgenden Darlegungen ausführt:
"Die Strafkammer hat zwar, nicht festzustellen vermocht, daß der Angeklagte schon vor oder während der Fahrt entschlossen war, der Prostituierten W. das Geld wegzunehmen. Sein Plan, dies zu tun, entstand vielmehr möglicherweise erst während des Haltens auf dem Abstellplatz. Unter solchen Umständen liegt in der Regel kein Autostraßenraub vor (BGHSt 19, 191; 5 StR 93/63 vom 30. April 1963). Der zur Entscheidung stehende Fall weist aber die Besonderheit auf, daß der Angeklagte seinen Kraftwagen gerade als Fortbewegungsmittel zur Begehung des Raubes benutzt hat, indem er scharf anfuhr und die Zeugin so mit Gewalt daran hinderte, ihre Sachen aus dem Fahrzeug zu nehmen, und indem er mit abgeschalteten Scheinwerfern davonfuhr (vgl. 1 StR 431/65 vom 4. Januar 1966 S. 6)."
II.
Die Revision des Angeklagten greift nur in unzulässiger Weise die richterliche Beweiswürdigung an. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Koffka
Siemer
Börker
Kersting