Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1967, Az.: 5 StR 90/67

Voraussetzungen eines Autostraßenraubs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1967
Aktenzeichen
5 StR 90/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 24.10.1966

Verfahrensgegenstand

Volltrunkenheit u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. April 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Dr. Börker,
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 24. Oktober 1966 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

  2. II.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt ist, ferner im Gesamtstrafausspruch, hinsichtlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Entziehung der Fahrerlaubnis.

  3. III.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hat.

Gründe

1

I.

Die Verurteilung wegen schweren Raubes ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben, weil die Strafkammer mit rechtsirrigen Erwägungen die tateinheitliche Verurteilung wegen Autostraßenraubes abgelehnt hat, wie die Bundesanwaltschaft zutreffend mit folgenden Darlegungen ausführt:

"Die Strafkammer hat zwar, nicht festzustellen vermocht, daß der Angeklagte schon vor oder während der Fahrt entschlossen war, der Prostituierten W. das Geld wegzunehmen. Sein Plan, dies zu tun, entstand vielmehr möglicherweise erst während des Haltens auf dem Abstellplatz. Unter solchen Umständen liegt in der Regel kein Autostraßenraub vor (BGHSt 19, 191; 5 StR 93/63 vom 30. April 1963). Der zur Entscheidung stehende Fall weist aber die Besonderheit auf, daß der Angeklagte seinen Kraftwagen gerade als Fortbewegungsmittel zur Begehung des Raubes benutzt hat, indem er scharf anfuhr und die Zeugin so mit Gewalt daran hinderte, ihre Sachen aus dem Fahrzeug zu nehmen, und indem er mit abgeschalteten Scheinwerfern davonfuhr (vgl. 1 StR 431/65 vom 4. Januar 1966 S. 6)."

2

II.

Die Revision des Angeklagten greift nur in unzulässiger Weise die richterliche Beweiswürdigung an. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Sarstedt
Koffka
Siemer
Börker
Kersting