Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.01.1966, Az.: 1 StR 431/65

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Strafbarkeit wegen versuchter und vollendeter Notzucht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.01.1966
Aktenzeichen
1 StR 431/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 15.04.1965

Verfahrensgegenstand

Notzucht u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 4. Januar 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15. April 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. April 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter und vollendeter Notzucht in insgesamt fünf Fällen, teilweise tateinheitlich begangen mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau, Entführung, Diebstahl, Autostraßenraub, gefährlicher Körperverletzung, schwerem Raub, räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung, wegen Autodiebstahls in sechs Fällen und wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der das Urteil im ganzen angegriffen wird, rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

3

I.

1.

Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision zunächst die Ablehnung eines in der Hauptverhandlung am 13. April 1965 gestellten Beweisantrags (Anlage 1 zum Verhandlungsprotokoll) durch Gerichtsbeschluß vom 15. April 1965. Gegen die Zulässigkeit dieser Rüge bestehen trotz ungenauer Wiedergabe des Antragswortlauts in der Revisionsbegründung keine durchgreifenden Bedenken. Die Rüge ist jedoch unbegründet.

4

Zum Fall Marie K. (II 1) hatte der Verteidiger beantragt, die Ärzte Dr. Becker und Dr. Graf von der Universitäts-Frauenklinik als sachverständige Zeugen zum Beweis dafür zu hören, daß sieben Stunden nach dem Geschlechtsverkehr keine Zeichen von Gewalteinwirkung am Körper der Zeugin festgestellt werden konnten. Ob die Strafkammer diese Tatsache, wie im Ablehnungsbeschluß ausgesprochen, als für die Entscheidung bedeutungslos ansehen durfte, kann dahingestellt bleiben. Denn die Urteilsgründe ergeben, daß das Landgericht vom Fehlen jeglicher Zeichen von Gewalteinwirkung ausgegangen ist und seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aus anderen Beweismitteln gewonnen hat.

5

Das gleiche gilt im Ergebnis auch für den Fall Jutta T. (II 5). Hierzu war behauptet worden, aus der Untersuchung dieser Zeugin am 23. Mai 1964 gehe hervor, daß der Geschlechtsverkehr des Angeklagten mit ihr unter Verwendung von Gummischutzmitteln stattgefunden haben müsse. Zum Beweise dafür hatte der Verteidiger die Vernehmung des Chefarztes Dr. Kennel vom Städtischen Krankenhaus Kaiserslautern als sachverständigen Zeugen beantragt. Auch insoweit kann offen bleiben, ob die Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit der zu beweisenden Tatsache gerechtfertigt war. Denn durch die Zeugenvernehmung konnte allenfalls bestätigt werden, daß die Untersuchung der Verletzten das Fehlen von Spermatozoen ergeben habe. Das legt die Strafkammer indessen ihrer Beweiswürdigung zugrunde.

6

2.

Die Revision rügt ferner in den beiden erwähnten Fällen eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO). Sie ist der Auffassung, die Strafkammer habe sich nicht mit der Verlesung der ärztlichen Untersuchungsbefunde vom 8. August 1963 (K.) und vom 23. Mai 1964 (T.) begnügen dürfen, es sei vielmehr erforderlich gewesen, die untersuchenden Ärzte persönlich zu hören. Auch hiermit dringt die Revision nicht durch.

7

Ob sich eine Befugnis der Strafkammer zur Verlesung der Atteste aus § 256 Abs. 1 StPO rechtfertigen läßt, bedarf keiner näheren Prüfung.

8

Auf der verfahrene rechtlich möglicherweise fehlerhaften Verlesung der beiden Atteste kann die Verurteilung des Angeklagten nämlich nicht beruhen. Denn der Angeklagte will durch Zeugenbeweis gerade die Tatsachen festgestellt haben, deren Feststellung durch Verlesung er beanstandet.

9

Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte die beiden Zeuginnen in Wirklichkeit zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat, findet ihre Stütze zudem ausschließlich in anderen, überzeugend gewürdigten Beweismitteln, Daß das Landgericht an einer Stelle des Urteils im Fall K. den diese Zeugin betreffenden Untersuchungsbefund beiläufig ("überdies") herangezogen hat (UA 33), ist unschädlich.

10

3.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bemängelt die Revision schließlich noch einen Widerspruch zwischen dem in der Hauptverhandlung protokollierten Inhalt der Zeugenaussage T. und den Urteilsfeststellungen. Diese Rüge ist unzulässig (BGH JZ 1966, 36).

11

II.

Die Sachrüge ist unbegründete.

12

Die Anwendung des Strafgesetzes auf den widerspruchsfrei festgestellten Sachverhalt läßt Rechtyfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

13

Das gilt im Ergebnis vor allem auch für die Annahme eines tateinheitlich begangenen Autostraßenraubs (§ 316 a StGB) im Falle To.-M. (II 4). Zwar hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die gewaltsame Wegnahme der seinen Mitfahrerinnen gehörenden Handtaschen zu einem Zeitpunkt eingeleitet, als sein Fahrzeug für längere Zeit auf einem einsamen Feldweg abgestellt war. In einem solchen Fall genügt die Ausnützung der hilflosen Lage der im Wageninnern festgehaltenen Fahrgäste nicht. Es müssen vielmehr besondere Anhaltspunkte für die erforderliche nahe Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel hinzukommen (BGHSt 19, 191), etwa die Absicht des Täters, nach dem Raubüberfall schnell und unerkannt zu entkommen (vgl. BGHSt 18, 170, 172) [BGH 18.12.1962 - 1 StR 452/62]. Ausdrückliche Feststellungen hierzu enthält das Urteil nicht. Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 316 a StGB jedenfalls aber dadurch verwirklicht, daß er seine Mitfahrerinnen, als es diesen gelungen war, im Zuge der Weiterfahrt beim Halten an einer roten Ampel aus dem Wagen zu springen, durch Rückwärtsstoßen daran hinderte, den Kofferraum des Fahrzeugs zu öffnen und die dorthin abgelegten Handtaschen wieder an sich zu nehmen, und daß er anschließend nach hastigem Wenden mit hoher Geschwindigkeit davonfuhr (UA 19). Denn bis zu diesem Augenblick war der Gewahrsam der Zeuginnen an den ihnen entrissenen Handtaschen nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen offensichtlich noch nicht endgültig gebrochen, damit also auch der vom Angeklagten beabsichtigte Raub noch nicht abgeschlossen. Anderseits hatten die aussteigenden Mädchen, solange sie sich noch an dem Wagen zu schaffen machten oder auch nur entsprechende Versuche anstellten, die Eigenschaft als Mitfahrerinnen nicht verloren. Mit dem Einsatz seines Kraftfahrzeugs zu dem Zweck, sich den ausschließlichen Gewahrsam an dem Beutegut zu verschaffen, hat der Angeklagte daher hier zweifellos einen Angriff gegen die Zeuginnen unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs unternommen (vgl. BGHSt 18, 171 [BGH 18.12.1962 - 1 StR 452/62]).

14

Im Falle T. (II 5) steht die Feststellung, die Verletzte habe angenommen, daß der Angeklagte ihr Eigentum als Sicherheit für ihre Rückkehr bei sich behalte, der Verurteilung nach § 316 a StGB nicht entgegen Denn nach dieser Vorschrift kommt es allein darauf an, ob der Täter "zur Begehung von Raub oder räubischer Erpressung" einen Angriff näher bezeichneter Art unternimmt. Dies aber ist hinreichend festgestellt.

15

Auch die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich fehlerfrei.

16

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Senatspräsident Dr. Hübner ist beurlaubt und ortsabwesend. Fischer
Fischer
Loesdau
Mai
Pikart