Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1972, Az.: 1 StR 277/72

Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit ; Nachprüfung einer Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ; Ablehnung der Vernehmung präsenter Zeugen; Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall ; Zweifel am subjektiven Tatbestand des versuchten Mordes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1972
Aktenzeichen
1 StR 277/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 04.02.1972

Verfahrensgegenstand

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

Prozessgegner

Ingenieur Johann Heinrich von R. aus B., geboren am ... 1941 in H.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und
die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner
in der Sitzung vom 24. Oktober 1972,
an der ferner teilgenommen haben
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München I vom 4. Februar 1972 werden verworfen. Jedoch wird in Nr. 1 des Urteilsspruchs der Zusatz angefügt: "(§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 RWaffG, §§ 73, 74 StGB)".

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Entscheidungsgründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, dem zwei versuchte Morde zur Last gelegt waren, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit verbotswidrigem Erwerb einer Faustfeuerwaffe und verbotswidrigem Führen einer Schußwaffe, sachlich zusammentreffend mit einem weiteren Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

2

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft - die vom Generalbundesanwalt vertreten wird - und des Angeklagten rügen vergeblich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

A

Die Revision der Staatsanwaltschaft.

4

I.

Verfahrensrügen

5

1.

Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht mehrere Beweisanträge der Staatsanwaltschaft als unerheblich abgelehnt hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Mit diesen Anträgen war Beweis dafür angeboten worden, daß der Angeklagte während seiner Untersuchungshaft Briefkontakt mit linksextremen Kreisen unterhalten habe und daß die Briefe zumindest teilweise linksextremistische Kampfparolen enthalten hätten, daß sich ferner in einer vom Angeklagten benützten Wohnung in B. gleichzeitig mit ihm linksextremistische Anarchisten aufgehalten hätten, und daß endlich ein auf den Reisepaß des Angeklagten erworbenes Gewehr in einer von mehreren beschlagnahmten Paketsendungen enthalten gewesen sei, als deren Absender Mitglieder der B.-M.-Gruppe in Betracht kämen. Die Revision meint, die unter Beweis gestellten Tatsachen wären für die Meinungsbildung des Schwurgerichts von entscheidender Bedeutung gewesen, weil aus ihnen auf die Gesinnung und die innere Einstellung des Angeklagten Schlüsse zu ziehen gewesen wären, die die Zweifel des Gerichts am Tötungsvorsatz des Angeklagten ausgeräumt hätten.

6

Eine unter Beweis gestellte Tatsache ist dann für die Entscheidung ohne Bedeutung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und dem abzuurteilenden Ereignis überhaupt nicht erkennbar ist, oder wenn sie ungeachtet eines solchen Zusammenhangs ungeeignet erscheint, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 432, 433). Die Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit muß erkennen lassen, weshalb der Tatrichter den Beweisantrag für unerheblich ansah, ob aus rechtlichen Gründen - weil die Beweistatsache keines der gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten berührte - oder aus tatsächlichen Gründen - weil eine Bestätigung der Beweistatsache keinen Einfluß auf die richterliche Überzeugung vom Sachverhalt auszuüben vermochte (BGHSt 2, 284, 286 [BGH 22.04.1952 - 1 StR 96/52]; BGH NJW 1953, 35, 36) [BGH 21.10.1952 - 1 StR 287/52]. Hält das Gericht die Beweistatsache aus tatsächlichen Gründen für bedeutungslos, so muß es im Ablehnungsbeschluß diejenigen Umstände anführen, aus denen es die Bedeutungslosigkeit entnimmt (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1961 - 1 StR 314/61).

7

Ob das hier in ausreichendem Maß geschehen ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Revision rügt nicht, daß die ablehnenden Beschlüsse des Schwurgerichts diesen an die Begründung zu stellenden Anforderungen nicht genügten. Sie sucht vielmehr nachzuweisen, daß das Beweisangebot entgegen der Annahme des Tatrichters aus tatsächlichen Erwägungen für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen kann aber die Beschwerdeführerin in der Revisionsinstanz nicht gehört werden (BGH, Urteil vom 11. Februar 1954 - 4 StR 677/53; RGSt 29, 368, 369;  63, 329, 330),da die Entscheidung, ob eine unter Beweis gestellte Tatsache geeignet ist, die zu treffende Entscheidung irgendwie zu beeinflussen, im Einzelfall in den Bereich der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung gehört (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1961 - 1 StR 314/61). Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt diese Beweiswürdigung nur insoweit, als sie sich etwa mit anerkannten Erfahrungssätzen oder mit den Denkgesetzen in Widerspruch setzt. Das ist aber hier nicht der Fall.

8

2.

Die Staatsanwaltschaft rügt ferner, das Schwurgericht habe zu Unrecht die Vernehmung präsenter Zeugen abgelehnt und dadurch § 245 StPO verletzt. Der Beweisantrag hatte sich auf ein früheres Gespräch des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt L. mit drei Polizeibeamten bezogen, in dessen Verlauf L. erwähnt haben sollte, es jähre sich bald, daß B. nach M. gekommen seien und Anschluß bei M. Anarchisten gefunden hätten, diese militante Anarchistengruppe habe bis zur Festnahme des Angeklagten keinen organisatorischen Zusammenhang mit der B.-M.-Gruppe gehabt, sie sei aber sicherlich ebenso gefährlich wie B. und M. und es hätten vermutlich auch Querverbindungen bestanden. Das Schwurgericht hat diesen Beweisantrag als unzulässig abgelehnt, weil die zu beweisende Tatsache bei verständiger Beurteilung die Wahrheitsermittlung nicht beeinflussen könne.

9

Der § 245 StPO begründet bezüglich der präsenten Beweismittel eine verstärkte Pflicht zur Beweiserhebung; die Erstreckung der Beweisaufnahme auf die herbeigeschafften Beweismittel darf insbesondere nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das, was bewiesen werden soll, für unerheblich gehalten oder als wahr unterstellt werden könne.. Nur dann kann von der Beweiserhebung ohne die Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft abgesehen werden, wenn feststeht, daß das Beweisangebot bei verständiger Beurteilung die Wahrheitsermittlung schlechterdings nicht beeinflussen kann (BGHSt 17, 28, 30) [BGH 12.12.1961 - 3 StR 35/61], insbesondere wenn damit ein Zweck verfolgt wird, der von dem Zweck des Strafverfahrens abweicht (RGSt 65, 304, 305). An die Prüfung und die Begründung durch das Gericht müssen dabei besonders strenge Anforderungen gestellt werden, weil es unmöglich ist, eine scharfe Grenze zwischen den Tatsachen zu ziehen, die überhaupt nicht zur Sache gehören, und denen, die nur unerheblich erscheinen (RGSt 66, 14;  65, 304, 305).

10

Das Schwurgericht hat angenommen, daß es für die Aufklärung des von der Anklage erfaßten Sachverhalts nicht darauf ankam, was Rechtsanwalt L. gesprächsweise in allgemeinen Wendungen über den Zusammenhang zwischen B. und M. Anarchistengruppen geäußert hatte; das ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Wendung in der Begründung des ablehnenden Beschlusses, die Erklärungen L. hätten "keinerlei Einfluß auf das hier abzuurteilende Ereignis", darauf hindeuten könnte, dem Tatrichter sei möglicherweise der Unterschied zwischen der - im Rahmen des § 245 StPO bedeutungslosen - Unerheblichkeit des Beweisantritts und seiner Unzulässigkeit nicht hinreichend bewußt gewesen. Ob dies der Fall gewesen ist, kann jedoch hier unentschieden bleiben, da die Revision selbst nicht angibt, welche der von den Zeugen zu bekundenden Tatsachen irgendeinen Einfluß auf das abzuurteilende Geschehen gehabt haben könnte. Die allgemeinen Wendungen, die Äußerungen Rechtsanwalt L. hätten "den Hintergrund der Tat beleuchten" können und der Kriminalbeamte H. wäre in der Lage gewesen, "weitere Angaben über die Ermittlungen zu machen", genügen hierfür nicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

11

3.

Die Revision meint ferner, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es Beweisanregungen der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt sei, Briefe zu verlesen, die der Angeklagte erhalten und geschrieben habe, ferner Ermittlungen nach den Gewaltaktionen von Wohnungsgenossen und Briefpartnern des Angeklagten anzustellen und endlich zu ermitteln, ob es tatsächlich rechtsradikale Terroristen in B. gebe, gegen die sich der Angeklagte nach seinen Angaben mit der von ihm erworbenen Pistole habe schützen wollen.

12

Auch diese Rüge dringt nicht durch. Der Tatrichter ist nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, daß schon die objektiven Gegebenheiten es nicht als erwiesen ansehen ließen, der Angeklagte habe töten wollen (UA S. 51), und daß sich an diesem Ergebnis auch nichts ändere, wenn man davon ausgehe, der Angeklagte sei Mitglied einer militanten extremistischen Terrorgruppe gewesen (UA S. 50). Von diesem rechtlich unanfechtbaren Ausgangspunkt aus brauchten sich aber die von der Staatsanwaltschaft angeregten Ermittlungen und Beweiserhebungen dem Schwurgericht nicht aufzudrängen.

13

II.

Die Sachrüge führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.

14

1.

Dem Angeklagten war es als versuchter Mord zur Last gelegt worden, daß er, als er nach einer Verfolgungsjagd unter dem Polizeibeamten T. bäuchlings auf dem Boden lag, seine geladene Pistole aus höchstens 20 cm Entfernung auf den Kopf T. richtete.

15

Das Schwurgericht hat den Angeklagten insoweit lediglich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall (§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) verurteilt. Es hat festgestellt, daß die Pistole des Angeklagten gesichert und entspannt und daher nicht schußbereit gewesen ist, und mußte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ferner davon ausgehen, daß der Angeklagte weder einen Finger am Abzugshahn noch am Sicherungshebel hatte, bevor ihm T. die Waffe aus der Hand schlug. Daß sich eine Patrone im Lauf und ein gefülltes Magazin in der Waffe befand, hat es dabei nicht übersehen.

16

Trotz gewisser Verdachtsmomente sieht es der Tatrichter nicht als erwiesen an, daß der Angeklagte die Pistole in Tötungsabsicht gegen T. gerichtet habe und nur durch dessen schnelle Reaktion an der Verwirklichung dieser Absicht gehindert worden sei. Er gründet seine Zweifel am subjektiven Tatbestand des versuchten Mordes auf den objektiven Geschehensablauf und ferner darauf, daß der Angeklagte, hätte er eine solche Absicht gehabt, schon während der voraufgegangenen Verfolgungsjagd Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, auf T. zu schießen. Insofern liegt der Sachverhalt anders als in der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 59, 386.

17

Das Schwurgericht hat sich eingehend mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt, daß der Angeklagte als Mitglied linksextremistischer Terroristenkreise auch deren Geisteshaltung teile, wonach auf Polizeibeamte grundsätzlich zu schießen sei; da zudem auf seinen Reisepaß eine Schußwaffe für diese Kreise erworben worden sei, ergebe sich aus all diesen Umständen die Tötungsabsicht.

18

Demgegenüber hat der Tatrichter in rechtlich unanfechtbarer Weise den konkreten Nachweis des Tatentschlusses verlangt, den er schon nach den äußeren Umständen nicht als geführt angesehen hat. Daß er aus dem sonstigen Verhalten des - nicht vorbestraften - Angeklagten, aus seiner politischen Einstellung und aus seinen damit zusammenhängenden Äußerungen nicht den Schluß gezogen hat, der Angeklagte habe in diesem Augenblick, als er sich wegen Waffenbesitzes verfolgt sah, den ihn festnehmenden Polizeibeamten töten wollen, sondern den verbleibenden Zweifel zu Gunsten des Angeklagten sprechen ließ, entspricht anerkannten Verfahrensgrundsätzen.

19

2.

Die Freisprechung von einem weiteren Vorwurf des versuchten Mordes ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Begleiter des Angeklagten, dessen Person das Schwurgericht nicht einwandfrei feststellen konnte (UA S. 66), floh in anderer Richtung als der Angeklagte und gab auf den ihn verfolgenden Polizeibeamten Eberl einen Schuß ab, der nicht traf. Weder konnte dieser Begleiter die drohende Festnahme des Angeklagten beobachten noch war der Angeklagte in der Lage, das Tun des Begleiters zu bemerken oder zu steuern (UA S. 68). Kein Zeuge konnte etwas darüber bekunden, daß der Angeklagte und sein Begleiter von vornherein darin einig gewesen seien, auf jeden sie verfolgenden Polizeibeamten gezielt zu schießen.

20

Daß das Schwurgericht bei dieser Sachlage nicht ein die Mittäterschaft (§ 47 StGB) begründendes bewußtes und gewolltes Zusammenwirken des Angeklagten und seines Begleiters bezüglich des auf E. abgegebenen Schusses angenommen hat, stellt keinesfalls einen Rechtsfehler dar.

21

III.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auch im übrigen keinen Rechtsfehler aufdeckt, ist demnach zu verwerfen.

22

B

Die Revision des Angeklagten, die auf die Verurteilung wegen eines weiteren Falles des Widerstandes (auf dem Polizeirevier, Fall II 3 der Urteilsgründe) beschränkt ist, ist offensichtlich unbegründet.

23

C

Die Ergänzung des Urteilsspruchs beruht auf § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO i.d.F des § 65 BZRG.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner