Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1954, Az.: 4 StR 677/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 677/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 27.05.1953
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1954, 687 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Tötung
Prozessgegner
den Fabrikanten Erich B. aus S., geboren am ... 1908 in H.,
Amtlicher Leitsatz
Gutachtliche Äusserungen eines sachverständigen Zeugen bei Gelegenheit seiner Vernehmung stellen kein Gutachten im Sinne des § 244 Abs. 4 S 2 StPO dar.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Lundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 27. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Auf der Fahrt von Hasslinghausen nach Silschede bog der Angeklagte von der Bundesstrasse 235 in die in einer leichten Rechtskurve abzweigende Bundesstrasse 234 ein; sein Fahrzeug geriet wegen seiner hohen Geschwindigkeit - 70 bis 80 km/st - auf die linke Strassenseite und stiess dort mit voller Wucht auf einen auf seiner rechten Fahrbahn mit mässiger Geschwindigkeit heranfahrenden Lastkraftwagen. Dabei wurde der Bierverleger S., der rechts neben dem Angeklagten im Personenkraftwagen gesessen hatte, so schwer verletzt, dass er alsbald verstarb. Auch der Beschwerdeführer erlitt erhebliche Verletzungen.
Das Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der § § 2, 71 StVZO; 1, 9, 49 StVO zu Gefängnisstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren den Führerschein entzogen. Mit der Revision wird die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Verfahrensrügen
1.)
Die Rüge, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäss besetzt gewesen, greift nicht durch, weil sie nicht dem Gesetz entsprechend (§ 344 Abs. 2 StPO) erhoben ist. Die Revision wirft nämlich lediglich die Frage auf, ob die Voraussetzungen des § 66 GVG vorlagen, anstatt die den Mangel enthaltendenTatsachen vorzutragen. Gegen die Verwendung von Assessoren als Hilfsrichter der Strafkammer besteht im übrigen kein rechtliches Bedenken (vgl. § 10 Abs. 2 GVG). Sie verstösst nicht gegen Art. 92, 97 Abs. 2, 101 GrundG (BGHSt 1, 274).
2.)
Auf die Verletzung des § 275 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGH vom 2. Dezember 1952 1 StR 427/52). Die Urteilsgründe geben auch keinen Anhalt dafür, dass das Beweisergebnis bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsbegründung wegen der Länge der seit der Urteilsverkündung verflossenen Zeit nicht mehr lückenlos im Gedächtnis der Richter geblieben war. Die Revision verweist zwar zur Bekräftigung ihrer dahin gehenden Behauptung auf die Aussagen des Zeugen E., die angeblich anders gelautet haben als sie das Urteil wiedergibt. Da sich der Senat insoweit auf die Urteilsgründe verlassen muss, kann er dem Vorbringen der Revision keine Beachtung schenken.
3.)
Den Wortlaut der Aussagen des Zeugen S. kann das Revisionsgericht den Urteilsgründen nicht entnehmen. Deshalb versagt der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe diese Angaben nicht ausreichend gewürdigt.
4.)
Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht keine Ortsbesichtigung vorgenommen (§ 244 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte hatte nicht bestritten, auf der linken Seite der Bundesstrasse 234 gefahren und dort mit dem Lastkraftwagen zusammengestossen zu sein. Aus den Zeugenaussagen hat sich im übrigen das Landgericht, wie die Urteilsgründe ersehen lassen, ein anschauliches und vollständiges Bild über den Geschehensablauf machen können; es ist auch ein Kraftfahrzeugsachverständiger beigezogen worden. Ob sich die Einzeichnungen in der polizeilichen Skizze hinsichtlich des Standortes der Tatzeugen mit deren Angaben in der Hauptverhandlung deckten, war nicht massgebend. Unter diesen Umständen musste sich dem Landgericht die Notwendigkeit einer Besichtigung der Örtlichkeit nicht aufdrängen; ein dahin gehender Antrag war in der Hauptverhandlung von keiner Seite gestellt worden.
Da sich das Landgericht über die Vorgänge in der Wirtschaft K., insbesondere über die Menge des dort genossenen Alkohols, aus den Aussagen der Zeugen Klarheit verschaffen konnte, war es auch nicht geboten, einen weiteren Gast des Umtrunkes zu hören. Das Landgericht verletzte auch seine Aufklärungspflicht nicht dadurch, dass es ausser dem leitenden Arzte des Krankenhauses nicht auch dessen Assistenzarzt und das Pflegepersonal über das Verhalten des Beschwerdeführers bei seiner Einlieferung vernommen hat; auch in dieser Richtung war kein Beweisantrag gestellt worden.
5.)
Das Landgericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte betrunken war, als er sich gegen 14,20 Uhr an das Steuer seines Wagens setzte, um nach Hause zu fahren. Es schliesst dies aus der Menge des von diesem genossenen Alkohols und aus den Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. Briesack, der das Verhalten des Beschwerdeführers bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus in Gevelsberg eingehend geschildert hatte. Den von der Verteidigung in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, den sachverständigen Zeugen Dr. Schulte darüber zu hören, dass der Angeklagte unmittelbar nach dem Unfalle nicht den Eindruck eines Betrunkenen gemacht habe, hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, das Beweisthema sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Revision rügt nun nicht, dass sich aus der Ablehnung nicht ergebe, ob das Beweisthema aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung sei. Sie sucht vielmehr nachzuweisen, dass das Beweisangebot entgegen der Annahme des Tatrichters aus tatsächlichen Erwägungen für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen wäre. Mit diesem Vorbringen kann aber der Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz nicht gehört werden (RGSt 29, 369; 63, 330). Die Strafkammer wird indes, da das Urteil aus ändern Gründen nicht bestehen bleiben kann, in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sich mit diesen Ausführungen der Revision zu befassen.
6.)
Die weitere Verfahrensrüge erweist sich dagegen als begründet.
Den Beweisantrag der Verteidigung, einen medizinischen Sachverständigen darüber zu hören, dass das Verhalten des Angeklagten bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus auch durch die schweren Verletzungen (Gehirnerschütterung) erklärt werden könne, hat das Landgericht abgelehnt, weil das Gegenteil schon erwiesen sei. Dabei hat die Kammer übersehen, dass ein Beweisangebot mit einer solchen Begründung nur dann abgelehnt werden darf, wenn ein früheres Gutachten eines Sachverständigen durch ein weiteres Sachverständigengutachten entkräftet werden sollte (§ 244 Abs. 4 StPO). Im vorliegenden Falle war aber Dr. Briesack nicht als Sachverständiger, sondern als sachverständiger Zeuge gehört und vereidigt worden. Er hat sich zwar bei seiner Vernehmung dahin geäussert, eine Gehirnerschütterung habe bei dem Angeklagten nicht vorgelegen; dieser gutachtliche Teil seiner Aussage wurde auch von seinem Zeugeneid gedeckt (RGSt 55, 184). Derartige, bei Gelegenheit einer Zeugenvernehmung gemachte wertende, also gutachtliche Aussagen eines sachverständigen Zeugen stellen aber kein Gutachten im Sinne des § 244 Abs. 4 StPO dar. Hier wird vielmehr vorausgesetzt, dass der begutachtende Sachverständige nach Massgabe der Prozessordnung in das laufende Verfahren als Sachverständiger und nicht als Zeuge eingeführt und als Sachverständiger auch vom Gericht, für alle Beteiligten erkennbar, in der Hauptverhandlung behandelt worden ist. Die Prozessbeteiligten dürfen nicht dadurch benachteiligt werden, dass das Gericht den Angaben eines vernommenen Zeugen den Wert eines Sachverständigengutachtens in überraschender Weise beilegt. Sie müssen darauf vertrauen können, dass das Gericht, will es einen sachverständigen Zeugen auch als Sachverständigen hören, allen Beteiligten Klarheit darüber gibt, so dass ihnen auch das Recht der Ablehnung (§ 74 StPO) nicht genommen wird. Die für die Ablehnung des Beweisantrags gegebene Begründung entspricht daher nicht dem Gesetz.
Auf der Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO kann das Urteil auch beruhen. Wenn nämlich das Verhalten des Angeklagten auf eine beim Unfall erlittene Gehirnerschütterung schliessen liesse, hätte das Gericht möglicherweise nicht angenommen, dass der Angeklagte im Zustand der Trunkenheit den Unfall herbeigeführt habe. Mindestens für das Strafmass hätte sich diese andere Beurteilung auswirken können.
Sachrügen
1.)
Die äusseren Tatbestandsmerkmale der Übertretung der § § 1, 9 StVO, § 2 StVZO sind zweifelsfrei dargetan. Der Unfall ereignete sich innerhalb einer geschlossenen Ortschaft; damals (am 11. September 1952) galt innerhalb ihres Bereiches noch die Geschwindigkeitsgrenze von 40 km/st für Personenkraftwagen. Sie ist zwar nachträglich aufgehoben worden, da es sich aber insoweit um ein Zeitgesetz handelt, ist die Gesetzesänderung nicht zu beachten (§ 2 Abs. 3 StGB; BGH 4 StR 28/53 vom 26. März 1953). Im übrigen bleibt immer ein Verstoss gegen § 9 Abs. 2 StVO übrig, da der Angeklagte mit Rücksicht auf den Grad seiner Alkoholbeeinflussung nicht mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/st hätte fahren dürfen. Damit ergibt sich auch, dass er den Tatbestand der § § 1 StVO, 2 StVZO nach der äusseren Tatseite erfüllt hat.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht ferner angenommen, dass das verkehrswidrige, überachnelle Fahren den Tod des S. verursacht hat, weil es den Personenkraftwagen aus der Kurve hinaustrug. Dass die Fahrweise auf Alkoholeinwirkung zurückzuführen ist, ist nach dem Urteil nicht zweifelhaft. Soweit hiergegen die Revision angeht, verkennt sie offensichtlich die Urteilsgründe.
Dagegen tragen die Feststellungen des Urteils zur inneren Tatseite den Schuldspruch nicht. Mehrmals spricht die Strafkammer davon, dass der Angeklagte betrunken war, als er sich an das Steuer seines Wagens setzte, um nach Hause zu fahren. Bei seiner Einlieferung in das Krankenhaus, etwa eine Stunde nach dem Unfall, hat ihn der Arzt als völligbetrunken angesehen; "seine Volltrunkenheit stand im Vordergrunde". Als Ergebnis der Beweisaufnahme stellt schliesslich das Gericht fest, dass nach seiner Überzeugung der Angeklagte seinen Wagen in betrunkenem Zustand gefahren hat. Nach dem Sprachgebrauch aber bezeichnet man mit Trunkenheit den Zustand eines Menschen, in dem er wegen Bewusstseinsstörung infolge Alkoholgenusses nicht mehr zurechnungsfähig ist (§ 51 Abs. 1 StGB). Wer im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, kann dafür strafrechtlich nicht belangt werden. Damit wäre freilich die rechtliche Betrachtung des vorliegenden Falles nicht erschöpft. Hat sich ein Kraftwagenführer fahrlässig in den Zustand der Volltrunkenheit versetzt und begeht er im Rausche eine fahrlässige Tötung, so ist er aus § 222 StGB zu bestrafen, wenn er mit der Begehung dieser Straftat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit hatte rechnen müssen (actio libera in causa; RGSt 22, 413; 70, 85, 87; Hartung DAR 1953, 143). Es kommt dann nicht darauf an, ob er im Zeitpunkte des Eintrittes des Erfolges zurechnungsfähig war, sondern darauf, ob er das war, als er sich in den Rausch versetzte. Den Angeklagten trifft daher der Vorwurf der fahrlässigen Tötung, wenn er in der Wirtschaft Kickuth ausser acht liess, dass er durch weiteres Trinken in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit geraten werde, und wenn er ferner damit rechnen musste, dass er auf der bevorstehenden Fahrt nach Silschede im Zustande der Trunkenheit durch verkehrswidriges Fahren einen Menschen tödlich verletzen werde. Kann ihm ein so gearteter Vorwurf aber nicht gemacht werden, so ist die Anwendbarkeit des § 330 a StGB zu prüfen, der ausscheidet, wenn der Täter nach den Regeln der actio libera in causa wegen fahrlässiger Tötung, begangen in der Trunkenheit, zu bestrafen ist (BGHSt 2, 14, 18).
Zur inneren Tatseite führt das Landgericht aus: Das Verschulden des Angeklagten folge aus dem Erfahrungssatz, dass jeder Kraftfahrer die Gefährlichkeit des Alkohols kenne und wisse, dass er sich in diesem Zustande nicht an das Steuer seines Wagens setzen dürfe. Gerade wegen der gefährlichen Selbsttäuschung, die der Alkohol hervorrufe, pflege der gewissenhafte Kraftfahrer sich vor Antritt einer Fährt des Genusses grösserer Alkoholmengen zu enthalten. Diese Regel hätte der Angeklagte kennen müssen, ihre Beachtung wäre ihm nach der Sachlage auch leicht möglich gewesen.
Bei der Strafzumessung weist der Tatrichter darauf hin, der Angeklagte habe sich über das Gebot, nicht unter Alkoholeinwirkung zu fahren, hinweggesetzt, wiewohl er Zeit und Anlass gehabt hätte, sich des Gebotes zu erinnern. Er habe in kurzer Zeit erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen, ohne sich auf seine Fahrerpflicht zu besinnen, und dies bis zum Zustand der Trunkenheit. Den Grad seines Verschuldens habe er noch "vertieft" durch das Einhalten einer "rasanten Geschwindigkeit".
Nach diesen Ausführungen hat es den Anschein, als habe der Tatrichter nicht Trunkenheit, sondern völlige Fahruntüchtigkeit des Angeklagten im Sinne des § 2 StVZO als nachgewiesen erachtet. Er hätte aber dann, da er mehrmals die Trunkenheit des Angeklagten bei der Sachschilderung hervorhebt, darlegen müssen, aus welchen Gründen § 51 StGB in seinen beiden Absätzen nicht zur Anwendung gelangen könne. Schon die festgestellte Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols drängte zur Klärung der Frage seiner Zurechnungsfähigkeit. Hierüber fehlt jede Erörterung.
Wollte aber das Landgericht die Schuld des Angeklagten nach den Regeln der actio libera in causa begründen, so reichen seine Feststellungen hierzu nicht aus. Es fehlt der Nachweis, dass sich der Beschwerdeführer fahrlässig in den Zustand der Trunkenheit versetzt hat. Es hätte auch der eindeutigen Klarstellung bedurft, dass er mit der Begehung einer fahrlässigen Tötung während der Fahrt rechnen musste. Möglicherweise war sein Hemmungsvermögen zu dem Zeitpunkt, als er sich in der Wirtschaft K. zu betrinken begann, durch den voraufgegangenen Genuss von Alkohol in einem Masse bereits vermindert, dass die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB in Frage kam. Für die rechtliche Würdigung ist es - entgegen der Meinung der Revision - allerdings ohne Bedeutung, dass S. den Angeklagten erst im Laufe der Unterhaltung in der Wirtschaft K. gebeten hatte, im Kraftwagen mitgenommen zu werden; denn massgebend ist, ob der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass er in der Trunkenheit Menschen tödlich verletzen werde, die Einzelheiten eines Unfalles und die dabei beteiligten Personen brauchte er nicht erkannt zu haben.
Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung den Sachverhalt unter den erwähnten rechtlichen Gesichtspunkten neu würdigen müssen. Zu den von der Revision vorgetragenen Bedenken gegen die Strafzumessung des Tatrichters braucht im einzelnen nicht Stellung genommen zu werden; das Landgericht wird in der neuen Verhandlung hierzu Gelegenheit haben. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass Einsichtslosigkeit eines Täters unter den in den Entscheidungen des BGHSt 1, 105, 107 dargelegten Voraussetzungen straferschwerend gewertet werden darf. Es geht jedoch nicht an, den Verurteilten zur Geltendmachung von Strafmilderungsgründen auf den Gnadenweg zu verweisen. Der Tatrichter muss vielmehr selbst prüfen und entscheiden, ob er solche Gründe bei der Strafzumessung berücksichtigen kann.
Für die neue Verhandlung sei noch auf die Neufassung des § 49 StVO auf Grund der Verordnung vom 24. August 1953 hingewiesen.
Dem Senat erscheint es angebracht, die Sache an ein benachbartes Landgericht zu verweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Dem Antrag des Verteidigers in der Revisionsverhandlung, die Sache an das Schöffengericht zurückzuverweisen, kann jedoch nicht stattgegeben werden, da die Voraussetzungen des § 354 Abs. 3 StPO nicht gegeben sind.