Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1972, Az.: III ZR 84/69
Anforderungen an die Abwicklung der Schadensfolgen eines Verkehrsunfalls; Anspruch wegen Schäden infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte; Geltendmachung eines Betrages für die Rücklage zur eigenen Altersversorgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1972
- Aktenzeichen
- III ZR 84/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 19.03.1969 - AZ: 1.U.88/68
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1973, 53-54 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Wenn die Ausschlußfrist des Art. 8 Abs. 10 FinVertr. durch eine rechtzeitig erhobene Klage gewahrt worden ist, besteht keine Beschränkung der Parteien hinsichtlich ihrer prozessualen Befugnisse.
Deswegen ist der Kläger auch nicht gehindert, eine Erweiterung oder Änderung seiner Anträge im Laufe des Rechtsstreits vorzunehmen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. März 1969 - 1. U. 88/68 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abwicklung der Schadensfolgen eines Verkehrsunfalls.
Am 8. Dezember 1956 wurde die damals 33-jährige Klägerin bei einem Verkehrsunfall verletzt, den der Fahrer eines Kraftfahrzeuges der in der Bundesrepublik stationierten amerikanischen Streitkräfte verschuldet hat. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1965 (17/6.0.47/59) ist festgestellt, daß die beklagte Bundesrepublik nach Maßgabe des Finanzvertrages verpflichtet ist, der Klägerin allen aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Gleichzeitig wurde der Klägerin u.a. für Verdienstentgang bis zum 28. Februar 1959 ein Betrag von 26.000 DM zugesprochen.
Die Klägerin war bis zum Unfall als beratende Betriebswirtin freiberuflich tätig gewesen. Sie hatte für die Jahre 1954-1956 gute Einnahmen nachgewiesen, doch nahm das Landgericht an, daß die ständige Aufrechterhaltung dieser günstigen Entwicklung nicht zu beweisen sei, billigte der Klägerin aber für ihren Verdienstausfall als Mindestschaden einen Betrag von 1.000 DM monatlich für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 28. Februar 1959 zu, wobei das Gehalt eines akademisch vorgebildeten entsprechenden Angestellten in der Wirtschaft mit erfolgreicher praktischer Bewährung zugrundegelegt wurde.
Nach Rechtskraft des Urteils machte die Klägerin ihre weiteren Entschädigungsansprüche geltend und überreichte dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten in Sch. Ha. wegen ihres Verdienstausfalles ein Schreiben der B. T. AG vom 11. Januar 1966, aus dem sich die Beträge ergaben, die diese Gesellschaft im Durchschnitt an angestellte Steuerberater gezahlt hatte. Die T. AG hatte zugefügt, daß sie außerdem für jeden dieser Angestellten jährlich 3.000 DM für ihre eigene Pensionsrückstellung und 1.000 DM für eine Versicherung zur zusätzlichen Altersversorgung aufgewendet habe. Mit Bescheid vom 8. Mai 1967 regelte das Amt für Verteidigungslasten den Einnahmeausfall der Klägerin ab 1. März 1959; es legte die Berechnung der B. T. AG zugrunde und erklärte sich bereit, bis zum 31. Dezember 1964 die entsprechenden Beträge zu zahlen, für die spätere Zeit aber nur als Vorauszahlung, weil insoweit noch Aufklärungen erforderlich seien. Weiter heißt es in diesem Bescheid:
"Der absolute Endzeitpunkt für die Rente wurde auf den 31. März 1988 festgesetzt (Vollendung des 65. Lebensjahres ...). Da die zu gewährende Rente das Normal-Einkommen eines Steuerberaters darstellt, ist darin ein Betrag für die Rücklage zur eigenen Altersversorgung enthalten."
Der Bescheid enthielt noch weitere Anordnungen und am Schluß eine Rechtsmittelbelehrung nach Maßgabe des Finanzvertrages dahin, daß die Klägerin innerhalb von 2 Monaten Klage erheben könne, soweit eine Entschädigung nicht gewährt worden sei.
Der Bevollmächtigte der Klägerin, Ke., bat mit Schreiben vom 22. Juni 1967 um verschiedene Änderungen des Bescheides, insbesondere auch um Gewährung gesonderter Beträge für die Altersversorgung. Das Amt antwortete unter dem 4. Juli 1967, daß der Endzeitpunkt der Rente wegen eines Rechenfehlers anders auf den 30. April 1988 festgesetzt werde; weiter heißt es darin:
"Da die zu gewährende Rente das Normaleinkommen eines Steuerberaters darstellt, ist darin ein Betrag für die Rücklage zur eigenen Altersversorgung enthalten."
Das Schreiben schloß mit dem Hinweis darauf, daß die durch die Entscheidung vom 8. Mai 1967 in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist hiervon nicht beeinflußt werde.
Im Juli 1967 erhob die Klägerin die vorliegende Klage, die am 6. Juli 1967 beim Landgericht einging und demnächst am 26. Juli 1967 zugestellt wurde. Die Klage behandelte zwar auch die Altersversorgung, enthielt aber insoweit zunächst keinen förmlichen Antrag.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1967 bat die Klägerin das Amt um eine beschwerdefähige Entscheidung "zu dem Thema Altersversorgung", doch stellte sich das Amt im Schreiben vom 29. Januar 1968 auf den Standpunkt, daß die Frage durch den Bescheid vom 8. Mai 1967 endgültig erledigt sei. Darauf erhob die Klägerin im April 1968 in der Parallelsache 17.0.86/68 beim Landgericht Stuttgart Klage wegen einer Altersversorgung mit dem Antrag, die Beklagte insoweit zur Zahlung von 23.333 DM nebst Zinsen für die Zeit vom 1. März 1959 bis 31. Dezember 1964 und ab 1. Januar 1965 bis zum 30. April 1988 zur Zahlung von jährlich 4.000 DM zu verurteilen. Das Landgericht wies diese Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos; ihre Revision hatte teilweise - für die Zeit ab 1. Januar 1965 - Erfolg (BGH Urt. v. 3. Juli 1972 - III ZR 106/69).
In der hier seit 1967 anhängigen Sache wandte sich die Klägerin ebenfalls gegen den Bescheid vom 8. Mai 1967.
Sie bezeichnete bereits in der Klagebegründung die Ausführungen des Amtes für Verteidigungslasten zur Altersversorgung als falsch, weil bei Zugrundelegung des Einkommens eines unselbständigen Steuerberaters entweder auch für die Zeit nach dem 65. Lebensjahr eine Pension oder für die Zeit bis dahin ein Betrag von etwa 4.000 DM jährlich für Schaffung einer Altersversorgung bzw. Pensionsrückstellung gezahlt werden müsse. Die Klägerin ging aber zunächst davon aus, daß diese Frage nach dem Wortlaut des Bescheides noch nicht geregelt sei. Sie stellte einen förmlichen Antrag in der Klage zunächst nur dahin:
- 1.
die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1967 zur Zahlung weiterer 528 DM zu verurteilen,
- 2.
festzustellen, daß der Endzeitpunkt für die Rentenzahlung der 30. April 1988 sei und
- 3.
die Entscheidung aufzuheben, soweit darin der Klägerin die Verpflichtung auferlegt sei, sich auf Anforderung des Verteidigungslastenamtes in Abständen einer Untersuchung auf Erwerbsfähigkeit zu unterziehen.
Die Anträge zu 1 und 2 wurden alsbald für erledigt erklärt und die Klage wegen der Duldung von. Untersuchungen mit der Begründung abgewiesen, insoweit habe das Amt eine Verpflichtung noch nicht ausgesprochen.
Im Berufungsrechtszug griff die Klägerin vorsorglich die Frage der Altersversorgung förmlich auf und beantragte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1968 neben der Abänderung des landgerichtlichen Urteils bezüglich der Pflicht zur Duldung von Untersuchungen folgendes:
festzustellen, daß durch den Bescheid vom 8. Mai 1967 über die Altersversorgung der Klägerin nicht entschieden worden sei,
hilfsweise,
daß die Beklagte der Klägerin über die Normalbezüge des angestellten Steuerberaters hinaus noch Leistungen zur Altersversorgung zu gewähren habe, wenigstens ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres.
Die Klägerin hat insoweit zur Begründung insbesondere vorgetragen: Nach dem rechtskräftigen Feststellungsurteil vom 2. Dezember 1965 müßten ihr entweder eine Pension für die Zeit nach ihrem 65. Lebensjahr oder bis dahin weitere Leistungen für eine eigene Altersversorgung gewährt werden; die Ausführungen im Bescheid vom 8. Mai 1967 seien falsch, doch habe die beiläufige Bemerkung in dem Bescheid insoweit eine ablehnende Entscheidung noch nicht getroffen. Selbst wenn das der Fall sei, hätte sie die Klagefrist nach dem Finanzvertrag durch die vorliegende Klage oder durch den Parallelprozeß, spätestens hier durch die erweiterten Anträge im Berufungsrechtszug gewahrt. Mindestens dürfe sich die Beklagte bei der Art ihrer Einlassung auf einen Fristablauf nicht berufen, zumal der Sachbearbeiter des Amtes zugegeben habe, daß er die Frage der Altersversorgung übersehen habe.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage und Zurückweisung der Berufung beantragt. Sie meint, die Klagefrist des Finanzvertrages sei versäumt, so daß die Klägerin die im Bescheid eindeutig enthaltene Ablehnung ihres Anspruches auf eine zusätzliche Altersversorgung hinnehmen müsse.
Das Berufungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet sei, sich auf Anforderungen der Beklagten untersuchen zu lassen, und weiter, durch die Entschließung vom 8. Mai 1967 sei noch nicht die Frage geregelt, daß bei der Berechnung der der Klägerin möglicherweise ab 1. Januar 1965 zu gewährende Rente zusätzliche Leistungen für eine Alterssicherung nicht zu berücksichtigen seien. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Das Oberlandesgericht hat dagegen die weitere Feststellungsklage der Klägerin wegen zusätzlicher Leistungen für eine Altersversorgung für die Zeit vom 1. März 1959 bis 31. Dezember 1964 als unzulässig abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Die Klägerin habe insoweit die Klagefrist versäumt. Sie habe zwar in der Klageschrift erklärt, daß sie die Entscheidung auch insoweit anfechte, aber einen Klagantrag hierfür zunächst nicht gestellt. Zwar könne eine rechtzeitig erhobene Klage auch nach Ablauf der Klagefrist erweitert werden (§ 268 ZPO).
Hier liege aber keine bloße Erweiterung, sondern eine Änderung der Klage vor. Diese spätere Klagänderung wahre die Klagfrist nicht mehr. Darüber hinaus fehle es an einem rechtlichen Interesse für eine Feststellungsklage, weil die Klägerin Leistungsklage hätte erheben können.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie diese abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend: Die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen des Unfalls vom 8. Dezember 1956 sind nach Maßgabe des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 (BGBl 1955, II 381) abzuwickeln. Der Finanzvertrag behandelte die Ansprüche wegen Schäden infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten fremden Streitkräfte aus der Zeit vom 5. Mai 1955 bis zum Inkrafttreten des NATO-Truppenstatuts am 1. Juli 1963.
Nach Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages konnte der Berechtigte bei völliger oder teilweiser Ablehnung seiner Ansprüche nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung der Behörde eine Klage erheben. Diese Frist ist hier entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts allerdings gewahrt:
Das Verteidigungslastenamt hatte durch den Bescheid vom 8. Mai 1967 abgelehnt, neben der genau errechneten laufenden Rente noch einen weiteren Betrag als Ausgleich oder Rücklage für eine Altersversorgung zu gewähren. Der Bescheid bringt das eindeutig zum Ausdruck, indem es dort heißt, daß in der festgesetzten Rente ein Betrag für die Rücklage zur eigenen Altersversorgung bereits enhtalten sei. Das war nicht nur eine beiläufige Bemerkung, sondern eine klare Entscheidung, die noch dazu vor Ablauf der Klagefrist durch Schreiben vom 4. Juli 1967 ausdrücklich wiederholt wurde.
Unerheblich ist dafür der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Keilholz darüber, daß der Sachbearbeiter K. ihm erklärt habe, er hätte die Frage der Gewährung einer Altersversorgung übersehen. Denn der Bescheid lehnte den Anspruch ab und setzte damit die Klagefrist ohne Rücksicht darauf in Lauf, ob die Behörde dabei etwas übersehen hatte.
Die zweimonatige Klagefrist lief bis zum 11. Juli 1967, weil der Bescheid vom 8. Mai 1967 am 11. Mai 1967 zugestellt worden war. Die hier anhängige Klage ist in dieser Frist erhoben. Sie ist am 6. Juli 1967 eingereicht und demnächst am 26. Juli 1967 zugestellt worden; nach § 261 b ZPO genügt der Tag der Einreichung für die Fristwahrung.
Die Klägerin hat zwar in der Klage bereits die Ausführungen des Verteidigungslastenamtes im Bescheid vom 8. Mai 1967 über die Altersversorgung als falsch bezeichnet, aber einen förmlichen Klagantrag insoweit erst mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1968 im Berufungsrechtszug gestellt.
Erst von diesem Zeitpunkt an wurde der Anspruch rechtshängig (§ 281 ZPO), doch war die Klagefrist trotzdem gewahrt. Die Rechtsprechung hat für diese Fälle der Wahrung einer Klagefrist durch Prozeßhandlungen, die erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgen, insbesondere bei den ähnlich liegenden Fällen einer Klagefrist für Enteignungsentschädigungen folgende Grundsätze entwickelt:
Die Versäumung der für eine Klägerhebung gesetzlich vorgeschriebenen Frist verschließt den Rechtsweg vollständig und endgültig. Die fristgerechte Klägerhebung eröffnet dagegen den Rechtsweg bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage. Mit rechtzeitiger Klägerhebung verlieren der Festsetzungsbeschluß oder die Entscheidungen, für die ein nur befristeter Rechtsweg eröffnet worden ist, im ganzen Umfang ihre Bedeutung.
Bei begrenzter Anfechtung wird die zugrundeliegende Entscheidung nicht etwa teilweise unantastbar, weil es dazu einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurft hätte, die hier fehlt. Bei rechtzeitiger Klägerhebung bestimmen vielmehr nur die Vorschriften der maßgeblichen Prozeßordnung, in welchem Umfang Ansprüche verfolgt werden können.
Die danach gegebenen Möglichkeiten zur Veränderung des ursprünglichen Prozeßbegehrens sind für beide Parteien bis zur Beendigung des Prozesses nicht beschränkt, wenn die Klägerhebung den Rechtsweg eröffnet und das durch Versäumung der Klagefrist möglicherweise drohende Prozeßhindernis beseitigt hat. Das gilt in gleicher Weise für die klagende wie für die beklagte Partei:, die klagende Partei kann ihre Anträge in dem Rechtsstreit nach Maßgabe der Prozeßordnung erweitern, erhöhen und ändern, und die beklagte Partei kann eine Widerklage erheben, auch wenn inzwischen die Klagefrist abgelaufen ist. Die prozessualen Befugnisse der Parteien sind also nach Wahrung der Ausschlußfrist durch eine rechtzeitig erhobene Klage nicht beschränkt.
Das entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 25, 225, 227 [BGH 23.09.1957 - VII ZR 403/56]; 38, 138 [BGH 24.10.1962 - V ZR 22/62]; BGH Warn 1964, Nr. 170).
Daraus ergibt sich hier folgendes: Die Klage war fristgerecht erhoben, auch wenn sich die ersten Anträge nicht mit der Altersversorgung befaßten. Der erst im Berufungsrechtszug gestellte neue Antrag aus dem Schriftsatz vom 12. Dezember 1968 zur Altersversorgung durfte nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil inzwischen die Klagfrist abgelaufen war. Er durfte nur nach Maßgabe der Zivilprozeßordnung abgelehnt werden. Dafür kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Einführung dieses Antrages, der die Ansprüche der Altersversorgung erstmals aufgriff, um eine bloße Erweiterung im Sinne des § 268 Nr. 2 ZPO oder um eine echte Klagänderung handelte. Denn die Beklagte hat das prozessuale Vorgehen der Klägerin nicht als Klagänderung beanstandet (§ 269 ZPO), so daß die etwa vorgenommene Klagänderung zulässig war (§ 264 ZPO).
Die Revision muß aber trotzdem zurückgewiesen werden, weil es sich um eine Feststellungsklage handelt und das dafür erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 ZPO fehlte. Für die hier noch streitige Zeit vom 1. März 1959 bis 31. Dezember 1964 hatte die Klägerin nämlich inzwischen - im April 1968 - im Parallelprozeß 17.0.86/68 eine Leistungsklage erhoben.
Sie hatte dort beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr für diese Zeit einen weiteren Betrag von 23.333 DM nebst Zinsen als zusätzliche Altersversorgung zu zahlen.
Für eine Feststellungsklage fehlt nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse, wenn der Kläger die zumutbare Möglichkeit hat, auf Leistung zu klagen. Das gilt erst recht, wenn er diese Leistungsklage gleichzeitig erhebt oder gar schon vorher erhoben hat. Als die Klägerin im hier vorliegenden Rechtsstreit im Dezember 1968 während des Berufungsverfahrens den Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung für die Zeit bis Ende 1964 durch einen Feststellungsantrag rechtshängig machte, war die Leistungsklage für denselben Zeitraum bereits erhoben und noch anhängig. Die Klägerin hat nichts dafür dargetan, daß sie ein rechtliches Interesse daran hatte, über denselben Anspruch in zwei verschiedenen Prozessen eine Entscheidung treffen zu lassen. Wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ist daher der Feststellungsantrag für den noch streitigen Zeitraum hier mit Recht als unzulässig abgewiesen worden.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Gähtgens