Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.07.1972, Az.: III ZR 106/69

Abwicklung der Schadensfolgen eines Verkehrsunfalls; Ansprüche wegen Schäden infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte; Unzulässigkeit einer Klage wegen Versäumung der Klagefrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1972
Aktenzeichen
III ZR 106/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12310
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 19.03.1969 - AZ: 1 U 172/68

Fundstelle

  • VersR 1972, 1068-1070 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Frau Dr. Gisela H., Dipl. Kaufmann in N., No.straße ...

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika handelnd,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch das Finanzministerium Baden-Württemberg,
dieses vertreten durch das Regierungspräsidium Nordwürttemberg in St.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. März 1969 - 1 U 172/68 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Zahlungsanspruch für die Zeit nach dem 1. Januar 1965 abgewiesen hat. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Abwicklung der Schadensfolgen eines Verkehrsunfalls.

2

Am 8. Dezember 1956 wurde die damals 33jährige Klägerin bei einem Verkehrsunfall verletzt, den der Fahrer eines Kraftfahrzeuges der in der Bundesrepublik stationierten amerikanischen Streitkräfte verschuldet hat. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1965 (17/6.0. 47/59) ist festgestellt, daß die beklagte Bundesrepublik nach Maßgabe des Finanzvertrages verpflichtet ist, der Klägerin in voller Höhe allen aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Gleichzeitig wurde der Klägerin u.a. für Verdienstentgang bis zum 28. Februar 1959 ein Betrag von 26.000 DM zugesprochen.

3

Die Klägerin war bis zum Unfall als beratende Betriebswirtin freiberuflich tätig gewesen. Sie hatte für die Jahre 1954-1956 gute Einnahmen nachgewiesen, doch nahm das Landgericht an, daß die ständige Aufrechterhaltung dieser günstigen Entwicklung nicht zu beweisen sei, billigte ihr aber für ihren Verdienstausfall als Mindestschaden monatlich 1.000 DM für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 28. Februar 1959 zu, wobei das Gehalt eines akademisch vorgebildeten entsprechenden Angestellten mit erfolgreicher beruflicher Bewährung in der Wirtschaft zugrundegelegt wurde.

4

Nach Rechtskraft des Urteils machte die Klägerin ihre weiteren Entschädigungsansprüche geltend und überreichte dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten in Sch. Ha. wegen ihres Verdienstausfalles ein Schreiben der B. Ha. AG vom 11. Januar 1966, aus dem sich die Beträge ergaben, die diese Gesellschaft im Durchschnitt an angestellte Steuerberater gezahlt hatte; die T. AG hatte zugefügt, daß sie außerdem für jeden dieser Angestellten jährlich 3.000 DM für ihre eigene Pensionsrückstellung und 1.000 DM für eine Versicherung zur zusätzlichen Altersversorgung aufgewendet habe. Mit Bescheid vom 8. Mai 1967 regelte das Amt für Verteidigungslasten den Einnahmeausfall der Klägerin ab 1. März 1959; es legte die Angaben der T. AG zugrunde und erklärte sich bereit, bis zum 31. Dezember 1964 entsprechende Beträge zu zahlen, für die spätere Zeit aber nur als Vorauszahlung, weil insoweit noch Aufklärungen erforderlich seien. Weiter heißt es in diesem Bescheid:

"Der absolute Endzeitpunkt für die Rente wurde auf den 31. März 1988 festgesetzt (Vollendung des 65. Lebensjahres ...). Da die zu gewährende Rente das Normal-Einkommen eines Steuerberaters darstellt, ist darin ein Betrag für die Rücklage zur eigenen Altersversorgung enthalten."

5

Der Bescheid enthielt noch weitere Anordnungen und am Schluß eine Rechtsmittelbelehrung nach Maßgabe des Finanzvertrages dahin, daß die Klägerin innerhalb von zwei Monaten Klage erheben könne, soweit eine Entschädigung nicht gewährt worden sei.

6

Der Bevollmächtigte der Klägerin, Ke., bat mit Schreiben vom 22. Juni 1967 um verschiedene Änderungen des Bescheides, insbesondere auch um Gewährung gesonderter Beträge für die Altersversorgung. Das Amt antwortete unter dem 4. Juli 1967, daß der Endzeitpunkt der Rente wegen eines Rechenfehlers auf den 30. April 1988 anders festgesetzt werde; weiter heißt es darin:

"Da die zu gewährende Rente das Normaleinkommen eines Steuerberaters darstellt, ist darin ein Betrag für die Rücklage zur eigenen Altersversorgung enthalten."

7

Das Schreiben schloß mit dem Hinweis darauf, daß die durch die Entscheidung vom 8. Mai 1967 in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist hiervon nicht beeinflußt werde.

8

Unter dem 4. Juli 1967 reichte die Klägerin eine in der Parallelsache 17.0.96/67 entschiedene Klage ein, die am 6. Juli 1967 bei dem Landgericht einging und demnächst am 26. Juli 1967 zugestellt wurde. Die Klage behandelte zwar auch die Altersversorgung, enthielt aber insoweit zunächst keinen förmlichen Antrag. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1967 bat die Klägerin das Amt um eine beschwerdefähige Entscheidung "zu dem Thema Altersversorgung", doch stellte sich das Amt im Schreiben vom 29. Januar 1968 auf den Standpunkt, daß die Frage durch den Bescheid vom 8. Mai 1967 endgültig erledigt sei. Darauf erhob die Klägerin im April 1968 die hier vorliegende Klage wegen einer Altersversorgung mit dem Antrag,

9

die Beklagte für die Zeit vom 1. März 1959 bis 31. Dezember 1964 zur Zahlung von 23.333 DM nebst Zinsen und ab 1. Januar 1965 bis zum 30. April 1988 zur Zahlung von jährlich 4.000 DM zu verurteilen.

10

Sie meint, die Entschließung vom 8. Mai 1967 habe zur Altersversorgung mit den bloß beiläufigen Worten keine endgültige Entscheidung getroffen. Auf jeden Fall sei die Klagefrist durch die Parallelklage vom Juli 1967 gewahrt. Die Beklagte habe sich mindestens durch ihre mißverständlichen Erklärungen schadensersatzpflichtig gemacht und dürfe sich dann auf einen Fristablauf nicht berufen. Die Zahlung des Zusatzbetrages sei zum vollen Ausgleich ihrer Schäden notwendig.

11

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Sie meint, die Klägerin habe die Klagefrist versäumt. Die Beklagte habe sowohl die Klägerin als auch ihre Vertreter über die Fristen deutlich genug belehrt. Die Klage sei im übrigen unbegründet, da die Klägerin aus den zugesprochenen Rentenbeträgen für ihre Alterssicherung selbst sorgen müsse, zumal Angestellte mit diesen Gehältern damals nicht versicherungspflichtig gewesen seien.

13

Das Landgericht hat die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und in den Gründen insbesondere ausgeführt: Die Klägerin habe für die Ansprüche bis zum 31. Dezember 1964 die Klagefrist des Finanzvertrages versäumt, so daß die Klage insoweit unzulässig sei. Denn der Bescheid vom 8. Mai 1967 habe diese Ansprüche endgültig abgelehnt. Bei solchen Beiträgen zur Alterssicherung handele es sich nur um einen Rechnungsposten des Schadensersatzes, der im Bescheid sogar ausdrücklich ablehnend beschieden worden sei. Die im Jahre 1967 erhobene Parallelklage habe diesen Anspruch nicht enthalten. Der Schadensausgleich für den Verdienstausfall für die Zeit nach dem 31. Dezember 1964 sei allerdings nach dem Bescheid vom 8. Mai 1967 nicht endgültig geregelt; insoweit seien nur Vorauszahlungen vorgesehen. Deshalb sei für die auf die Zeit ab 1. Januar 1965 fallenden Ansprüche die Klagefrist gewahrt, weil der neuerliche Antrag auf Gewährung eines Zusatzbetrages für die Altersversorgung vom 24. Oktober 1967 erst durch ein nicht zugestelltes Schreiben vom 29. Januar 1968 abgelehnt worden sei. Insoweit sei die Klage aber unbegründet, weil es sich bei dem Anspruch auf eine Rente für eine Altersversorgung lediglich um einen Rechnungsposten bei der noch ausstehenden Festsetzung der Erwerbsfähigkeitsrente handele, für den kein gesonderter Anspruch bestehe.

14

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Ansprüche weiterverfolgt.

15

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision hat nur zum Teil Erfolg.

17

1.

Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend:

18

Die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz wegen des Unfalls vom 8. Dezember 1956 sind nach Maßgabe des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 (BGBl 1955 II 381) abzuwickeln. Der Finanzvertrag behandelte Ansprüche wegen Schäden infolge von Handlungen oder Unterlassungen der in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte aus der Zeit vom 5. Mai 1955 bis zum Inkrafttreten des NATO-Truppenstatutes am 1. Juli 1963.

19

2.

Die Klage wegen der Ansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 1964 ist mit Recht als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen worden.

20

Nach Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages konnte der Berechtigte bei völliger oder teilweiser Ablehnung seiner Ansprüche nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung der Entscheidung der Behörde Klage erheben.

21

Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß das Amt für Verteidigungslasten durch den Bescheid vom 8. Mai 1967 abgelehnt hatte, neben der genau errechneten Rente noch einen weiteren Betrag als Ausgleich oder Rücklage für eine Altersversorgung der Klägerin zu gewähren. Der Bescheid bringt das klar zum Ausdruck, indem er erklärt, daß in der festgesetzten Rente ein Betrag für die Rücklage zur eigenen Altersversorgung bereits enthalten sei. Das ist nicht nur eine beiläufige Bemerkung, sondern eine ausreichend deutliche Entscheidung, die noch dazu vor Ablauf der Klagefrist durch das Schreiben vom 4. Juli 1967 ausdrücklich wiederholt wurde. Der Senat stimmt insoweit der Auslegung durch das Berufungsgericht zu.

22

Unerheblich ist dafür der Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Ke. dahin, der Sachbearbeiter K. habe ihm erklärt, daß er die Frage der Gewährung einer Altersversorgung übersehen habe. Denn der Bescheid der Behörde vom 8. Mai 1967 enthält eine Ablehnung dieses Anspruchs, und für den Beginn der Klagefrist ist es unerheblich, ob diese Entscheidung auf einem Versehen beruhte.

23

Die zweimonatige Klagefrist ist insoweit verstrichen. Denn der Bescheid vom 8. Mai 1967 ist am 11. Mai 1967 zugestellt worden, so daß die Klagefrist am 11. Juli 1967 ablief. Die Klage in dieser Sache (17.0.86/68) ist erst im Jahre 1968, also zu spät erhoben worden.

24

Die Klageschrift in der Parallelsache 17.0.96/67, die allerdings am 6. Juli 1967 eingegangen und demnächst zugestellt worden ist, wahrte die Klagefrist für die dort erhobenen Ansprüche, aber nicht für den hier anhängigen Rechtsstreit und die hier geltend gemachten Forderungen. Die Klägerin hatte zwar in der Parallelsache von 1967 bereits die Entscheidung des Amtes für Verteidigungslasten über die Altersversorgung als falsch bezeichnet und beanstandet, aber förmliche Anträge insoweit erst in der Berufungsinstanz gestellt. Über die Bedeutung dieser Prozeßhandlungen wird in der Parallelsache entschieden, in der ebenfalls Revision eingelegt worden ist (III ZR 84/69). Für die erst 1968 anhängig gewordene neue Klage, über die hier entschieden wird, müssen die Prozeßhandlungen in der Parallelsache jedenfalls deshalb außer Betracht bleiben, weil die Ansprüche wegen der Altersversorgung für die Zeit bis Ende 1964, um die es sich hier handelt, in der Parallelsache noch nicht geltend gemacht waren, als die hier anhängige Klage eingereicht und zugestellt wurde. Die Klägerin konnte sich also bei Erhebung dieser Klage nicht darauf berufen, daß durch einen anderen Rechtsstreit für diesen Anspruch die Klagefrist gewahrt war. Die Klage ist daher mit Recht als verspätet abgewiesen worden, soweit es sich um die im Bescheid vom 8. Mai 1967 abgelehnten Ansprüche auf Altersversorgung bis zum 31. Dezember 1964 handelt.

25

3.

Die Entscheidung wegen der Ansprüche aus der Zeit seit dem 1. Januar 1965 läßt sich dagegen nicht halten.

26

Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Bescheid vom 8. Mai 1967 insoweit Ansprüche nicht abgelehnt hat, weil er für diese Zeit nur Vorschüsse errechnet. Zwar haben das Amt für Verteidigungslasten durch Schreiben vom 29. Januar 1968 und der Regierungspräsident in St. durch Schreiben vom 8. März 1968 diese Ansprüche abgelehnt, doch ist mangels Zustellung dieser Schreiben die Klagefrist nach dem Finanzvertrag nicht in Lauf gesetzt worden, so daß Bedenken wegen der Klagefrist nicht erhoben werden können. Eine förmliche Zustellung war nach den Verwaltungszustellungsgesetzen der Länder nötig (BGH VersR 1963, 130; auch Keßler, DRiZ 1964, 118).

27

Irrig ist dagegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Klage sei insoweit unbegründet, weil die Klägerin lediglich einen bei der Berechnung der Gesamtentschädigung beachtlichen Rechnungsposten einklage und ihr kein gesonderter Anspruch auf Gewährung einer Rente zur Alterssicherung zustehe. Diese Begründung wird dem Begehren der Klägerin nicht gerecht. Der Antrag der Klägerin geht insoweit auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 4. 000 DM jährlich. Damit verlangt sie diesen Betrag zusätzlich zu den bereits vorläufig festgesetzten Vorschüssen. Sie meint also, daß die bisher vorgesehene Rente nicht den vollen ihr zustehenden Schadensersatz darstelle, sondern um Beträge bis zu dieser Höhe angehoben werden müsse. Das ist ein Klagbegehren, das sachlich beschieden werden mußte. Denn die Klägerin war freiberuflich tätig gewesen und ihr war eine Rente nur für die Zeit bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres zugesprochen worden; das Amt ging also davon aus, daß die Klägerin sich bis dahin die für freie Berufe übliche Altersversorgung beschafft haben würde. Das Berufungsgericht war bei der Berechnung des Anspruchs aus §§ 842, 843 BGB schon deshalb auf eine weitgehende Schätzung nach § 287 ZPO angewiesen, weil die Klägerin selbständig gewesen war. Das Oberlandesgericht hatte sich allerdings dem Ausgangspunkt des Landgerichts Stuttgart für diese Schätzung angeschlossen und die Bezüge als Mindestbetrag zugrundegelegt, die ein angestellter Betriebswirt oder Finanzberater mit entsprechender Vorbildung und Erfahrung in der Wirtschaft verdient hätte. Das Oberlandesgericht hat dabei ebenfalls die Beträge übernommen, die die B. T. AG ihren entsprechenden Angestellten gezahlt hatte. Nach dieser Auskunft hatten diese Angestellten aber außer den vom Amt für Verteidigungslasten eingesetzten Gehältern eine Altersversorgung auf Kosten des Arbeitgebers erhalten, für die die T. AG damals jährlich 4.000 DM je Angestellten aufwandte. Dieser Posten war nach dem bisherigen Parteivortrag bei der Festsetzung des Schadensersatzes nicht berücksichtigt worden.

28

Nach dem Antrag der Klägerin mußte das alles überprüft werden. Das Berufungsgericht hätte deshalb für die streitige Zeit eine Berechnung des geschuldeten Verdienstausfalles anstellen und prüfen müssen, ob der als Vorschuß errechnete Betrag ausreichend war oder ganz bzw. teilweise bis zu dem verlangten Betrag erhöht werden mußte. Möglicherweise ist es für die Klägerin zweckmäßiger, noch nicht für die ganze zukünftige Zeit schon jetzt auf Leistung zu klagen, weil die Verhältnisse sich ändern können. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung waren aber bereits über vier volle Jahresbeträge für die Zeit seit dem 1. Januar 1965 fällig geworden, für die eine endgültige Abrechnung erfolgen konnte.

29

Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben werden.

Meyer
Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Gähtgens