Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.05.1972, Az.: III ZR 213/70
Konkursvorrecht für Steuer-Säumniszuschläge; Zuständige Gerichtsbarkeit bei einem Vorrechtsstreit über eine Steuerforderung; Rechtliche Natur eines Konkursvorrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1972
- Aktenzeichen
- III ZR 213/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 12459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 61 Nr. 2 KO
- § 226 a AO
Prozessführer
Freistaats Bayern
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, München 22, A.straße ...
Prozessgegner
Rechtsanwalt Peter S., M., H. Straße ..., als Konkursverwalter über das Vermögen des Bauingenieurs Josef T. in M., B.platz ...
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Über folgende Rechtsfrage soll eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes herbeigeführt werden (§§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vom 19. Juni 1968, BGBl I 661):
Ist der Streit über das Konkursvorrecht von Steuerforderungen (§ 61 Nr. 2 KO) von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden?
- 2.
Das Verfahren vor dem vorlegenden Senat wird ausgesetzt.
Gründe
I.
In dem über das Vermögen des Bauingenieurs Josef T. in M. eröffneten Konkursverfahren beansprucht der Kläger bevorrechtigte Befriedigung nach § 61 Nr. 2 KO für Säumniszuschläge zur Einkommen-, Lohn- und Umsatzsteuer sowie zur Ergänzungsabgabe im Gesamtbetrage von 3.329 DM. Der Beklagte hat als Konkursverwalter das Vorrecht bestritten. Der Kläger hat beantragt, das Konkurs Vorrecht für die geltend gemachten Säuraniszuschläge festzustellen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger in erster Linie sein bisheriges Begehren weiter. Hilfsweise beantragt er, den Rechtssteit an das Finanzgericht München zu verweisen. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
II.
Für den vorliegenden Rechtsstreit über das Konkursvorrecht der von dem Kläger beanspruchten Steuer-Säumniszuschläge ist nach Auffassung des Senats der Rechtsweg zu den Zivilgerichten (§ 13 GVG) nicht eröffnet. Soweit der Senat in der Vergangenheit (vgl. die Urteile vom 28. November 1955 - III ZR 181/54 = BGHZ 19, 163, 164 [BGH 28.11.1955 - III ZR 481/54] und vom 23. Februr 1959 - III ZR 237/57 = NJW 1959, 987) den Standpunkt eingenommen hat, der Vorrechtsstreit über eine Steuerforderung (§ 61 Nr. 2 KO) sei keine Steuersache im Sinne des § 242 AO a.F., will er hieran nicht mehr festhalten. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs hat demgegenüber mit Urteil vom 29. Juni 1965 (BFH 82, 678; BStBl. III 1965, 491) entschieden, daß der Streit um das Konkursvorrecht einer Steuerforderung vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sei. Er hat diese Auffassung bisher nicht ausdrücklich aufgegeben. Da der Senat von dieser Entscheidung abweichen will, ist die Sache gemäß §§ 2, 11 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe vorzulegen.
III.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Vorlagesache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit Beschluß vom 22. Januar 1971 ausgesprochen, für die Feststellung des Konkursvorrechts nach § 61 Nr. 1 KO sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, wenn diese über die Forderung nach Grund und Höhe zu entscheiden haben (BGHZ 55, 224[BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70]). In den Gründen hat der I. Zivilsenat hierbei in Abweichung von der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts, Reichsfinanzhofs, Bundesgerichtshofs und Bundesfinanzhofs (RGZ 116, 368, 370; 135, 25, 32; RFH 19, 355; 20, 240; BFH 82, 678; weitere Hinweise in BGHZ 52, 155, 158) [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68] die Auffassung abgelehnt, daß der Vorrechtsstreit von Steuerforderungen von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sei. Der Senat will sich dieser Beurteilung anschließen.
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist nahezu einhellig anerkannt, daß das Konkursvorrecht einer Forderung eine dieser Forderung zugehörige Eigenschaft ist, die an der rechtlichen Natur der Forderung teil hat (RGZ 135, 25, 32; BGHZ 13, 73, 77[BGH 08.04.1954 - III ZR 349/52]; 19, 163, 164 [BGH 28.11.1955 - III ZR 481/54]; 34, 293, 298 [BGH 16.02.1961 - III ZR 71/60]; 55, 224, 225; BGH NJW 1954, 31 und 1959, 987; BAG 10, 310, 313; BSozG 25, 235, 237; 32, 263, 264; BFH 66, 527, 528 - a.A. aber BFH 82, 678, 684 -; Jaeger/Lent/Weber, KO 8. Aufl., § 61 Rdnr. 11; Mentzel/Kuhn, KO 7. Aufl., § 61 Anm. 2, 64; Böhle-Stamschräder, KO 9. Aufl., § 61 Anm. 2). Das Konkursvorrecht kann hiernach als ein der Forderung innewohnendes Element grundsätzlich weder materiell-rechtlich noch prozessual von der Forderung getrennt und zum Gegenstand eines Verfahrens vor einem anderen als dem für den Anspruch selbst zuständigen Gericht gemacht werden (BAG a.a.O.; BGHZ 55, 224, 226) [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70].
Auch aus Einzelvorschriften der Abgabenordnung läßt sich nach Auffassung des Senats nicht der allgemeine Grundsatz ableiten, der Vorrechtsstreit von Steuerforderungen falle in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Diese Einzelvorschriften (§§ 328, 346, 360, 370 AO) behandeln echte Kollisionsfälle von Steuerforderungen mit Rechten Dritter am gepfändeten Gegenstand. Der Vorrechtsstreit beschränkt sich dagegen auf die Feststellung einer Eigenschaft, eben des Vorrechts, der Forderung. Er setzt die Forderung des Klägers nicht zur Forderung eines Dritten in Beziehung und entscheidet auch nicht über die beiderseitige rechtliche Stellung zueinander. Selbst wenn Konkurrenzstreitigkeiten zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen stets vor den ordentlichen Gerichten auszutragen wären, würde hiernach ein solcher Grundsatz auf die Feststellung des Vorrechts nicht anwendbar sein (BGHZ 55, 224, 228) [BGH 22.01.1971 - I ARZ 324/70].
Auch der mit Wirkung vom 1. Januar 1966 neu in die Abgabenordnung eingefügte § 226 a berechtigt nicht zu der Annahme, daß die Feststellung des Konkursvorrechts einer Steuerforderung dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen ist. Die Neuregelung stellt lediglich klar, daß der Streit über das Bestehen der Steuerforderung nach Grund und Betrag und über den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit vor die Finanzverwaltungsbehörden und die Steuergerichte gehört. Ob eine Steuerforderung bevorrechtigt im Sinne des § 61 Nr. 2 KO ist, hängt aufs engste mit der Fälligkeit der Steuerforderung zusammen, über die nunmehr "erforderlichenfalls", d.h. im Streitfall, die Finanzverwaltungsbehörden und die Finanzgerichte zu entscheiden haben. Bei dieser Rechtslage könnte das ordentliche Gericht, das an eine in Anwendung des § 226 a AO getroffene Feststellung gebunden ist (Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 1. - 5. Aufl., § 226 a Anm.; Tipke/Kruse, AO, 2. Aufl., § 226 a Anm.; Kühn/Kutter AO und FGO, 10. Aufl., § 226 a Anm. 4; Schwarz, FR 1966, 236, 240), praktisch nur noch prüfen, ob das Vorrecht ordnungsgemäß angemeldet ist (Tipke/Kruse a.a.O.). Im übrigen hätte es - gestützt auf die bindende Fälligkeitsentscheidung des Finanzamts oder der Finanzgerichte - regelmäßig nur etwas auszusprechen, was von diesen bereits mit der Entscheidung über die Fälligkeit incidenter ausgesprochen worden ist (Hübschmann/Hepp/Spitaler a.a.O.). Bei einer auch dem Gedanken der Prozeßökonomie Rechnung tragenden Auslegung des § 226 a AO läßt sich jedenfalls nicht feststellen, daß die Vorschrift nach dem in ihr zum Ausdruck gebrachten objektivierten Willen (vgl. BVerfGE 1, 299, 312 [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52]) [BVerfG 21.05.1952 - 2 BvH 2/52] die Streitfrage, welcher Gerichtsweg für die Feststellung des Konkurs Vorrechts von Steuerforderungen zuständig sein soll, zugunsten des Zivilrechtswegs entschieden hat (noch weitergehend Hübschmann/Hepp/Spitaler a.a.O., die in der Neuregelung eine gesetzliche Zuweisung an den Finanzrechtsweg sehen; aA Tipke/Kruse a.a.O.).
Hiernach handelt es sich bei dem Streit um das Konkursvorrecht von Steuerforderungen nicht um eine in die Zuständigkeit des Zivilrechtsweges fallende Angelegenheit. Zuständig sind - als besondere Gerichte im Sinne von § 146 Abs. 5 KO - die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, denen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO (u.a.) die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten zugewiesen sind, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Diese Voraussetzungen treffen auf die hier geltend gemachten Steuer-Säumniszuschläge zu (vgl. § 6 Abs. 1 StSäumG). Abgabenangelegenheiten im Sinne der FGO sind alle mit der Verwaltung von Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten (§ 33 Abs. 2 Satz 1 FGO). Dazu rechnen auch die in Anwendung des Steuersäumnisgesetzes erhobenen Säumniszuschläge (Tipke/Kruse a.a.O. § 33 FGO Rdnr. 8), die als Druckmittel zur Entrichtung der Steuer, der sie zugeschlagen werden, mit dieser eng verbunden sind (BFH BStBl 1959 III 340; BFH 79, 385, 388; BVerwG NJW 1969, 1921 [BVerwG 27.06.1969 - VII C 46/68]).
Kreft
Dr. Hußla
Bundesrichter Keßler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Meyer
Dr. Krohn