Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1954, Az.: III ZR 349/52
Feststellung eines Vorrechts auf eine Forderung; Konkursvorrecht einer Steuerforderung; Bemessung einer Steuer an das Vermögen zu Beginn des Währungsstichtages; Entstehung einer Soforthilfeabgabepflicht; Regelung des Konkursvorrechts im Lastenausgleichsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 349/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg
- OLG Celle - 19.06.1952
Rechtsgrundlagen
- § 61 KO
- § 2 Soforthilfegesetz
- § 17 Soforthilfegesetz
- § 69 KO
- § 65 KO
- § 3 KO
- § 63 LAG
- § 21 Abs. 1 Soforthilfegesetz
Fundstellen
- BGHZ 13, 73 - 77
- DB 1954, 433 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1954, 514-515 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1954, 415 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1038-1039 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Fritz W. in Wi./H., E. S. str. ..., als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma E., Nährmittelfabrik GmbH, St. ü. Wi.
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Finanzamt für Körperschaften in H., S. str. ...,
letzteres vertreten durch seinen Vorsteher
Amtlicher Leitsatz
Die Soforthilfeabgabepflicht ist mit dem Beginn des Wahrungsstichtages (21. Juni 1948) rückwirkend entstanden. Die allgemeine Soforthilfeabgabe und die Soforthilfesonderabgabe sind nach § 61 Nr. 2 KO auch dann bevorrechtigt, wenn das Konkursverfahren nach dem Währungsstichtag, aber vor Inkrafttreten des Soforthilfegesetzes eröffnet worden ist.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Juni 1952 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte ist Konkursverwalter in dem am 7. Juli 1949 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der Firma E. GmbH in St.. Das Finanzamt für Körperschaften in H. hat die Soforthilfeabgabe für die beiden ersten Jahre mit 18.222 DM und die Soforthilfesonderabgabe mit 136,20 DM zur Tabelle mit Vorrecht nach § 61 Ziff. 2 KO angemeldet. Von dem Beklagten ist nur das Vorrecht bestritten worden.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, die ganze angemeldete Steuerschuld sei am 21. Juni 1948 - Währungsstichtag -, also vor Konkurseröffnung, entstanden. Es handele sich um eine "betagte" Forderung im Sinne des § 65 KO, die nach § 61 Ziff. 2 KO als bevorrechtigt gelte. Wegen der unbestimmten Laufzeit des Soforthilfegesetzes (bis zum Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes) sei die Soforthilfeabgabe nach § 69 KO zu schätzen, und zwar auf zwei Jahre, weil das Soforthilfegesetz bereits mehr als zwei Jahre gelte.
Die Klägerin hat beantragt, das Vorrecht der Forderungen festzustellen.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er vertritt die Ansicht, das Soforthilfegesetz sei ohne Rückwirkung erlassen, die Steuerschuld infolgedessen erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 18. August 1949, also nach Konkurseröffnung, entstanden. Den 21. Juni 1948 habe man nur als Stichtag für die Bemessung gewählt. Von betagten Forderungen im Sinne des § 65 KO könne auch deshalb keine Rede sein, weil das neben dem Steuerrecht maßgebliche Konkursrecht nach Konkurseröffnung mit rückwirkender Kraft entstehende Ansprüche nicht kenne.
Das Landgericht hat das in Anspruch genommene Vorrecht für die allgemeine Soforthilfeabgabe festgestellt, hinsichtlich der Soforthilfesonderabgabe aber die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Abgabeforderung sei zwar nicht am 21. Juni 1948, an den das Soforthilfegesetz die Steuer anknüpfe, wohl aber kraft zulässiger Rückwirkung zu Beginn des Erhebungszeitraumes, nämlich am 1. April 1949, und damit vor Konkurseröffnung entstanden. Sie habe daher als betagte Steuerforderung von ungewisser Dauer gemäß §§ 65, 69 KO das Vorrecht nach § 61 Ziff. 2 KO.
Für den Zeitpunkt des Entstehens der Soforthilfesonderabgabe gebe das Soforthilfegesetz keinen Anhaltspunkt. Da also insoweit eine Rückwirkung nicht vorgesehen sei, müsse der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes (18. August 1949) entscheidend sein, also ein nach der Konkurseröffnung liegender Zeitpunkt.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Antrag, festzustellen, daß auch die Soforthilfesonderabgabe das Vorrecht aus §§ 61 Ziff. 2, 65 KO in Verbindung mit § 69 KO besitzt, der Beklagte mit dem Antrag, die Klage ganz abzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das Konkursvorrecht auch für die Soforthilfesonderabgabe festgestellt. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der weiterhin volle Klagabweisung begehrt. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Frage, in welchem Rechtsweg der Streit um das Konkursvorrecht einer Steuerforderung zu entscheiden ist, wird verschieden beantwortet. Jaeger, KO 6/7. Aufl § 146 Anm. 16 und die dort angeführten Schriftsteller halten die Finanzgerichte für zuständig. Der Bundesgerichtshof ist in mehreren Entscheidungen der vom Reichsgericht in RGZ 116, 369 und 140, 308 und vom Reichsfinanzhof in RFHE 20, 240 vertretenen Auffassung gefolgt, daß für den Streit um das Vorrecht der Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten gegeben sei. So haben entschieden der I. Zivilsenat in I ZR 10/52 vom 11. Juli 1952, der III. Zivilsenat in III ZR 351/52 vom 1. Oktober 1953 und mit eingehender Begründung der IV. Zivilsenat in IV ZR 31/53 vom 15. Oktober 1953. Aufletztere Entscheidung wird verwiesen. Von ihr abzugehen besteht kein Anlass. Einer näheren Begründung dafür bedarf es nicht, da auch die Parteien selbst von der Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Zivilgerichten ausgehen.
II.
1
a)
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Abgabepflicht aus dem Soforthilfegesetz rückwirkend bereits am 21. Juni 1948 in der Person des damaligen Inhabers des abgabepflichtigen Vermögens entstanden und die Forderungen auf die Zahlung bei Konkurseröffnung bereits begründet gewesen seien. Daß die Forderungen in diesem Zeitpunkt - 7. Juli 1949 - noch nicht fällig, sondern nach Maßgabe von §§ 17 ff Soforthilfegesetz betagt gewesen seien, habe ihrer Geltendmachung im Konkurs nicht entgegengestanden, denn sie hätten nach § 65 KO als fällig gegolten und seien nach § 69 KO nach ihren voraussichtlichen Erhebungszeiten zu schätzen gewesen. Das Vorrecht dieser Forderungen ergebe sich aus § 61 Nr. 2 KO.
b)
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Soforthilfegesetz enthalte keinerlei Bestimmung dahin, daß vor seinem Inkrafttreten liegende Vorgänge erfasst werden sollten. Die blosse Anknüpfung der Bemessung der Steuer an das Vermögen zu Beginn des Währungsstichtages im § 2 enthalte keine Rückwirkungsanordnung. Die Tatsache, daß ein Anknüpfungsmerkmal in der Vergangenheit liege, bedeute nicht, daß die Forderung auch schon in der Vergangenheit entstanden sei. Der Gesetzgeber pflege in solchen Fällen, in denen ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis, z.B. Geburt, Heirat, Tod, Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, für die Höhe einer Steuerforderung entscheidend sei, die Entstehung der Steuerforderung von sich aus auf einen meist späteren Tag festzulegen. Im Soforthilfegesetz fehle es an einer Anordnung darüber, daß die Steuerschuld schon am Währungsstichtag entstanden sei. Aus der Bestimmung in § 3 Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl I S 925), wonach eine Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft, lasse sich nichts herleiten, denn diese Vorschrift beziehe sich ersichtlich nur auf die Entstehung einer Steuerschuld während der Geltung eines bestimmten Gesetzes. Wenn man aber mit dem Berufungsgericht aus dem Soforthilfegesetz die Anordnung entnehmen wolle, daß die Abgabepflicht mit Beginn des Währungsstichtages entstanden sei, so würde zu prüfen sein, ob eine solche rückwirkende Anordnung zulässig sei.
c)
Die Klägerin weist demgegenüber in der Revisionsbeantwortung darauf hin, daß die zur Konkurstabelle angemeldeten Forderungen an sich anerkannt und nur deren Vorrecht noch streitig sei, so daß das Bestehen der Abgabeschuld zur Zeit der Konkurseröffnung feststehe und eine Nachprüfung in dieser Richtung unzulässig sei, im übrigen aber auch nur den Steuergerichten obliegen könne. Das ist an sich richtig. Der Beklagte wendet sich aber mit seinen Angriffen gegen die Annahme, daß die Abgabeschuld schon mit Beginn des Währungsstichtages entstanden sei, zugleich dagegen, daß für diese Forderungen ein Konkursvorrecht bestehe. Für eine rückwirkende Begründung eines solchen fehle es erst recht an einer zweifelsfrei feststellbaren Anordnung über die konkursrechtliche Ausdehnung des Vorrechts nach § 61 Nr. 2 KO. Deshalb ist es erforderlich, auf die Frage der rückwirkenden Begründung der Abgabeforderung einzugehen.
2)
Dazu ist Folgendes zu bemerken:
a)
Es ergaben sich nach Erlaß des Soforthilfegesetzes alsbald Meinungsverschiedenheiten darüber, ob in einem nach dem Währungsstichtag, aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eröffneten Konkursverfahren die Soforthilfeabgaben zu berücksichtigen seien. Der Bundesfinanzhof, der nach § 146 Abs. 5 KO zur Entscheidung der Frage zuständig ist, wann eine Steuerforderung entstanden ist und ob sie demgemäß nach § 3 KO am Konkursverfahren teilnimmt, hat entschieden, daß die Soforthilfeabgabepflicht rückwirkend mit Beginn des Währungsstichtages entstanden ist (BFH vom 16. November 1950, BStBl 1951, T III S 5), und zwar für ihre ganze Laufzeit (BFH vom 24. April 1951, BStBl 1951 T III S 105). In seiner Entscheidung vom 6. März 1953 (BStBl 1953 T III S 111) hat der Bundesfinanzhof weiter ausgeführt, daß die rückwirkend mit Beginn des Währungsstichtags entstandenen Abgabeforderungen als im Zeitpunkt der Konkurseröffnung begründete Vermögensansprüche auch dann im Konkurs geltend gemacht werden können, wenn die Konkurseröffnung zwar nach dem Währungsstichtag, aber vor dem Tage des Inkrafttretens des Soforthilfegesetzes erfolgt ist. Schließlich hat der Bundesfinanzhof nach Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes im Urteil vom 6. November 1953 (BStBl 1953 T I S 364) entschieden, die bis Konkurseröffnung noch ungewissen Forderungen auf Soforthilfeabgabe seien gemäß § 69 KO zu schätzen gewesen und es habe sich nach Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes ergeben, daß sie als Konkursforderung in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der allgemeinen Soforthilfeabgabe hätten angemeldet werden können. Denn es sei durch § 48 Abs. 2 Ziff. 1, § 49 LAG klargestellt, daß die allgemeine Soforthilfeabgabe für drei Jahre vom 1. April 1949 bis 31. März 1952 zu leisten war.
In seinem Urteil vom 16. November 1950 hat der Bundesfinanzhof auch dargelegt, daß ein Erlaß von Steuergesetzen mit rückwirkender Kraft durchaus nichts Ungewöhnliches ist. Bedenken gegen den Erlaß rückwirkender Steuergesetze sind allerdings deshalb erhoben worden, weil der Betroffene, der mit ihrem Erlaß nicht habe rechnen müssen, in seinen wirtschaftlichen Planungen erheblich gestört werde. Mit einem Lastenausgleich nach der Währungsumstellung war aber für jedermann erkennbar zu rechnen. Maßnahmen zum Lastenausgleich waren, wie eingangs gesagt, im Währungsgesetz und im Umstellungsgesetz klar angekündigt. Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf Köster und Ballerstedt. Köster (BB 1952, 93) läßt gerade für den Lastenausgleich eine rückwirkende Gesetzgebung gelten und Ballerstedt (SJZ 1949, 410) billigt dem Staate das Recht zum Erlaß rückwirkender Gesetze in Zeiten und Räumen ausdrücklich zu, in denen sich Veränderungen der Wirtschaftsordnung von Grund auf vollziehen. Die Gefahr, die Ballerstedt darin sieht, daß rückwirkende Maßnahmen der Wirtschaftslenkung die Kräfte selbstverantwortlichen Handelns bedrohen, bestand hier, wo es sich um voraussehbare Maßnahmen handelte, nicht. Auch Coing BB 1954, 137 läßt die Rückwirkung von Gesetzen zu, wo eine solche angekündigt oder doch voraussehbar war und er führt als Beispiel gerade den Hinweis auf das Lastenausgleichsgesetz im Währungsgesetz an. Gegen eine rückwirkende Begründung der Abgabeschuld bestehen somit keine Bedenken. (Vgl. hierzu auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bd. 2, 237 [264 ff] betr. das Hypothekensicherungsgesetz.)
b)
Daß dem Soforthilfegesetz rückwirkende Kraft zukommen sollte, ergibt sich, wenn man den Sinn und den Zweck des Soforthilfegesetzes in Betracht zieht, aus dessen § 2, wo es heißt, daß persönlich abgabepflichtig ist, wer am Beginn des Währungsstichtages Eigentümer von Vermögen der in § 3 bezeichneten Art gewesen ist. An diesen Tatbestand knüpft sich die Abgabepflicht. Sobald aber ein Tatbestand verwirklicht ist, an den ein Gesetz eine Steuer knüpft, entsteht die Steuerschuld. Auf deren Entstehung ist es ohne Einfluß, ob und wann eine Steuer festgesetzt wird und wann die Steuer zu entrichten (wann sie fällig) ist. Das ergibt sich aus den Bestimmungen in § 3 des Steueranpassungsgesetzes, die nach § 21 Abs. 1 Soforthilfegesetz auf die Soforthilfeabgabe anwendbar sind. Wer am Beginn des Währungsstichtages Eigentümer abgabepflichtigen Vermögens war, ist somit an diesem Tage abgabepflichtig geworden. Es handelt sich bei der Bestimmung in § 2 Soforthilfegesetz nicht, wie die Revision meint, nur um die Verlegung des Zeitpunkts der Bemessung der Abgabe in die Vergangenheit, § 2 besagt nicht nur, nach welchem Tag die Abgabe zu bemessen ist das sagt schon § 1, wo als Stichtag für die Berechnung der Abgabe der Vermögensbestand vom 21. Juni 1948 bestimmt ist -, er bezieht sich vielmehr auf die Entstehung der Abgabepflicht.
c)
Die nach § 17 Soforthilfegesetz vom 1. April 1949 ablaufenden "Erhebungsjahre" sind keine Veranlagungszeiträume, wie etwa bei der Vermögenssteuer, sondern Abrechnungszeiträume, die nur für die Fälligkeit von Bedeutung sind (Seuffert-Meuschel, Soforthilfegesetz 1949, Erl. zu § 17). Die Soforthilfeabgabe ist auch keine öffentliche Last, die die Entstehung wiederkehrender Leistungen zum Gegenstand hat, und sie ist keine Steuerschuld, die wie die Vermögenssteuer für bestimmte Zeiträume immer neu entsteht. Die einzelnen Raten sind vielmehr Vorauszahlungen auf eine ihrer Höhe nach bei Entstehung der Abgabepflicht noch unbestimmte Gesamtschuld (BFH vom 3. Februar 1951, BStBl 1951, T III S 57; Müller, DStZ 1950, 93). Wer wie Ebert (BB 1949, 737). Binder-Drexl-Seweloh-Wehe-Zimmerle (Der Lastenausgleich II B 1 Soforthilfegesetz § 1 Anm. 4 und 5 a) und Ziegler (BB 1949, 685) in den einzelnen Raten der Soforthilfeabgabe laufende Abgaben sieht oder Vergleiche mit der Vermögenssteuer zieht, verkennt das Wesen der Soforthilfeabgabe als einer von vornherein bestehenden und grundsätzlich der Höhe nach unveränderlichen Abgabe von Vermögen.
d)
Aus der Vorschrift in § 84, wonach das Soforthilfegesetz am Tage seiner Verkündung, d.h. am 8. August 1949, in Kraft tritt, läßt sich nichts gegen die rückwirkende Begründung der Abgabeschuld herleiten. Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 6. März 1953 zutreffend ausführt, hat die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens eines Gesetzes nur die Bedeutung einer Aussage darüber, zu welchen Zeitpunkt das betreffende Gesetz überhaupt wirksam geworden, d.h. nach aussen hin als von nun an zu beachtende Rechtsnorm in Erscheinung getreten ist, Sie besagt aber nichts darüber, ob das betreffende Gesetz, nachdem es in Kraft getreten ist, rückwirkende Bedeutung hat oder nicht.
III.
Ist in Übereinstimmung der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und im Einklang mit dem eigenen Verhalten des Beklagten, der die zur Konkurstabelle angemeldeten Abgabeforderungen an sich nicht bestritten hat, davon auszugehen, daß die Forderungen, deren Höhe außer Streit steht, am Konkursverfahren teilnehmen, weil sie bei Konkurseröffnung begründet waren (§ 3 KO), so fragt es sich nur noch, ob ihnen ein Vorrecht nach § 61 Nr. 2 KO zukommt. Die Revision meint, selbst wenn steuerrechtlich eine rückwirkende Entstehung der Abgabeschuld am Währungsstichtag anzunehmen sei, so sei damit eine rückwirkende Begründung des Konkursvorrechts nicht verbunden. Erförderlich wäre dazu eine ausdrückliche, mindestens aber zweifelsfrei feststellbare Anordnung über die konkursrechtliche Ausdehnung des Vorrechts, an der es hier fehle.
Einer solchen besonderen Anordnung bedurfte es indessen nicht. Das Konkursvorrecht ist nicht ein besonderes, neben der Forderung bestehendes Recht. Es beruht grundsätzlich auf dem Entstehungsgrund der Forderung und haftet dieser als ihr selbst innewohnende Kraft an (RGZ 135, 25 [32]; Jaeger KO 6/7. Aufl § 61 Anm. 115 Böhle-Stamschräder, KO 3. Aufl 1953 § 61 Anm. 2). Eine am Konkurs teilnehmende Forderung wegen öffentlicher Abgaben ist ohne weiteres bevorrechtigt, wenn die Voraussetzungen des § 61 Nr. 2 KO erfüllt sind. Es handelt sich demnach bei der Anwendung des § 61 KO auf die Soforthilfeabgaben nicht um eine ausdehnende Auslegung eines Ausnahmeprivilegs, wie die Revision meint.
Abschliessend sei hierzu bemerkt, daß die Bedenken, die gegen die Regelung des Konkursvorrechts im Lastenausgleichsgesetz (§ 63 LAG) besonders von Flume (Der Betrieb 1952, 976) geltend gemacht worden sind, weil für die nichtbevorrechtigten Konkursgläubiger infolge des Vorrechts der Lastenausgleichsforderungen häufig nichts übrig bleiben werde, hinsichtlich der Soforthilfeabgabe nicht begründet sind. Die kurze - dreijährige - Laufdauer der allgemeinen Soforthilfeabgabe und der verhältnismässig niedrige Satz (bis 15 v.H.), der nur aus einem bestimmten Vermögensteil (Vorratsvermögen) zu entrichtenden Soforthilfesonderabgabe lassen deren bevorrechtigte Behandlung, im Konkurs tragbar erscheinen (so auch v.d.Warth, BB 1953, 85).
Der Umstand, daß die Frage des Konkursvorrechts im Lastenausgleichsgesetz geregelt ist, besagt nicht etwa, daß ein Vorrecht für die Soforthilfeabgabe nicht in Frage komme. Die Bestimmung in § 63 betrifft nicht die Begründung eines Konkursvorrechts, sondern erweitert das Vorrecht des § 61 Nr. 2 KO auf zweijährige Rückstände und begrenzt das Vorrecht hinsichtlich der erst durch die Konkurseröffnung fällig gewordenen Beträge auf die Summe von zehn weiteren Vierteljahresbeträgen.
IV.
Bevorrechtigt nach § 61 Nr. 2 KO sind die Beträge, die im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung fällig geworden sind oder nach § 65 KO als fällig gelten. Da die erste Rate der allgemeinen Soforthilfeabgabe am 20. Oktober 1949, die der Soforthilfesonderabgabe am 20. November 1949 zu entrichten war, war vor Konkurseröffnung noch keine Forderung fällig geworden. Die bereits vom Beginn des Währungsstichtags an bestehenden Forderungen waren aber nach Maßgabe der §§ 17, 18 betagt. Sie gelten also nach § 65 KO als fällig und sind deshalb nach § 61 Nr. 2 KO bevorrechtigt. Dieses Vorrecht hat das Berufungsgericht mit Recht sowohl für die allgemeine Soforthilfeabgabe als für die Soforthilfesonderabgabe festgestellt. Deshalb ist die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Weber
Wolany
Dr. Beyer
Dr. Hußla