Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1953, Az.: IV ZR 31/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 31/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 26.11.1952
- Landgerichts in Berlin - 26.04.1952
Rechtsgrundlagen
- § 61 KO
- § 146 KO
- Berliner WährungsergänzungsVO i.d.F. v. 23.8.1950 (VOBl. Berlin I, 381) und 5. Durchführungsbestimmung dazu v. 25.11.1950 (VOBl. Berlin I, 517)
- Berliner VO über d. Lohnausgleichskasse v. 8.11.1950 (VOBl. Berlin I, 497)
- § 559 ZPO
Fundstellen
- DB 1954, 61 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Willy M. in B.-S., T. Strasse ..., als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma Paul R. OHG in B.-C., N.str. ...,
Prozessgegner
die Lohnausgleichskasse Berlin ..., vertreten durch ihren Leiter, den Abgeordneten Peter E.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Lohnausgleichskasse Berlin steht für ihre Lohnumtauschforderungen gegen Arbeitgeber das Konkursvorrecht des §61 Nr. 2 KO zu.
- 2.
Für die Entscheidung darüber ist der Rechtsweg zulässig.
Hat das Berufungsgericht in einem Rechtsstreit, den ein Konkursgläubiger gemäss §146 KO mit dem Konkursverwalter über ein von ihm in Anspruch genommenes Konkursvorrecht führt, irrig angenommen, dass das Vorrecht von dem Gläubiger bei dem Konkursgericht angemeldet und von dem Konkursverwalter in dem Prüfungstermin bestritten worden sei, so kann die Nachholung der Anmeldung und Prüfung zu einer Zeit, in der der Rechtsstreit im Revisionsrechtszug anhängig ist, unter Umständen eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht zulassen. Diese ist jedenfalls möglich, wenn der Konkursverwalter das Vorrecht in dem nunmehr abgehaltenen Prüfungstermin bestritten und sich seinem Widerspruch kein anderer Konkursgläubiger angeschlossen hat.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. November 1952 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Feststellung des Vorrechts des §61 Nr. 2 KO, wie sie in dem Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 26. April 1952 erfolgt ist, sich nur auf die unter Beanspruchung dieses Vorrechts angemeldete Lohnumtauschforderung der Klägerin in Höhe von 1.327,75 DM bezieht.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Firma Paul R. OHG in B.-C. hat an die Klägerin auf Grund der Vorschriften, die aus Anlass der Einführung verschiedener Währungen in der Stadt Berlin zur Durchführung eines Lohnausgleichs zwischen den davon betroffenen Arbeitnehmern erlassen sind, für die Zeit vom März 1950 bis zum Februar 1951 den Betrag von 1.327,75 DM der Bank Deutscher Länder (Westmark) gegen Überlassung des gleichen Nennbetrages in DM der Deutschen Notenbank (Ostmark) abzuführen. Am 10. März 1951 ist über das Vermögen der Firma R. das Konkursverfahren eröffnet worden. Zum Konkursverwalter ist der Beklagte bestellt worden. Die Klägerin hat den genannten Betrag sowie einen weiteren für eine länger zurückliegende Zeit mit Bescheid vom 27. April 1951 angefordert und ihren Anspruch am 30. April 1951 zur Konkurstabelle angemeldet. Dabei hat sie für ihre Forderung in Höhe von 1.327,75 DM das Vorrecht des §61 Nr. 1 KO beansprucht. Der Beklagte hat die Forderung im Prüfungstermin anerkannt, jedoch das Vorrecht bestritten. Das Amtsgericht Charlottenburg als Konkursgericht hat die Forderung daraufhin ohne dieses Vorrecht festgestellt und in die Konkurstabelle aufgenommen.
Die Klägerin hat nunmehr mit der Behauptung, die Forderung sei in Höhe von 1.327,75 DM mit dem Vorrecht des §61 Nr. 2 KO zur Konkurstabelle angemeldet worden, Klage erhoben und beantragt, festzustellen, dass ihre Lohnumtauschforderung gegen die Konkursmasse der Firma Paul R. OHG gegen Herausgabe eines Betrages in gleicher Höhe in Ostmark das Vorrecht des §61 Nr. 2 KO genieße.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Dem Vorbringen der Klägerin, sie habe ihre Forderung in dem Konkursverfahren mit dem Vorrecht des §61 Nr. 2 KO angemeldet, ist er zunächst nicht entgegengetreten.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 26. April 1952 nach dem Klagantrag erkannt. Die Berufung des Beklagten ist durch Urteil des Kammergerichts vom 26. November 1952 zurückgewiesen worden.
Mit der Revision, die von dem Kammergericht zugelassen worden ist, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Im Revisionsrechtszug hat der Beklagte unter Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus der Konkurstabelle darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre Forderung nicht mit dem Vorrecht des §61 Nr. 2, sondern dem des §61 Nr. 1 KO zur Konkurstabelle angemeldet hatte. Daraufhin hat die Klägerin bei dem Konkursgericht die Anmeldung dieses Vorrechts zurückgenommen und die Zuerkennung des Vorrechts des §61 Nr. 2 KO beantragt. In einem von dem Konkursgericht anberaumten besonderen Prüfungstermin hat der Beklagte auch das nunmehr beanspruchte Vorrecht bestritten. Andere Konkursgläubiger haben sich dem Widerspruch des Beklagten gegen das Vorrecht nicht angeschlossen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach §146 KO erhobene Klage ist zulässig. Das Konkursvorrecht der Klasse II, dessen Feststellung die Klägerin für ihre Forderung begehrt, ist von ihr nachträglich zur Konkurstabelle angemeldet und von dem Beklagten in dem darüber abgehaltenen Prüfungstermin bestritten worden, nachdem die Klägerin die Anmeldung des früher von ihr begehrten Vorrechts der Klasse I zurückgenommen hatte. Die nachträgliche Anmeldung des nunmehr begehrten Vorrechts war statthaft, obwohl die Forderung ohne Vorrecht bereits vorher zur Tabelle festgestellt war. Das wird entgegen einer früher verbreiteten Ansicht jetzt mit Recht allgemein angenommen (RGZ 149, 257 [265 ff] unter Aufgabe der bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung des Reichsgerichts, Jaeger KO Komm. 6./7. Aufl. §139, 11; Mentzel KO 5. Aufl. §139, 5; Böhle-Stamschräder KO 2. Aufl. §138, 2). Da das nunmehr beanspruchte Vorrecht in dem Prüfungstermin Widerspruch erfahren hat, liegen die von Amts wegen zu berücksichtigenden Voraussetzungen für die Feststellungsklage des §146 KO vor. Sie sind zwar erst eingetreten, als der Rechtsstreit bereits vor dem Revisionsgericht anhängig war, sie konnten unter den hier gegebenen Umständen jedoch auch noch in diesem Rechtszug mit Wirksamkeit für das ganze Verfahren geschaffen werden, wie etwa auch die nach dem MilRegG Nr. 53 für den Erlass eines Sachurteils erforderliche devisenrechtliche Genehmigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst erteilt und beigebracht zu werden braucht, wenn der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz schwebt (BGH Urteil vom 25.6.1953 - IV ZR 135, 51 [S. 13] -). Von der Anmeldung und Prüfung des Vorrechts im Konkursverfahren ist die Durchführung des auf seine Feststellung gerichteten Rechtsstreits ebenso wie diejenige auf Feststellung des Bestehens einer Konkursforderung abhängig gemacht, weil alle Konkursgläubiger die Möglichkeit haben sollen, das Vorrecht oder die Forderung zu bestreiten; erst wenn sie von dieser ihnen gewährten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben oder ihr eigener Widerspruch rechtskräftig verworfen oder sonst hinfällig geworden ist, kann das nach §146 KO zugunsten eines anderen Konkursgläubigers ergangene rechtskräftige Urteil gemäss §147 KO auch ihnen gegenüber wirken. Diese ihre Rechtsstellung wird mithin nicht beeinträchtigt, wenn der Prüfungstermin erst abgehalten wird, während der Rechtsstreit bereits im Revisionsrechtszug anhängig ist; denn auch dann noch können sie, indem sie in dem Termin Widerspruch erheben, verhindern, dass das ergehende Urteil gegen sie die Wirkungen des §147 KO äussert. Hat nun, wie im vorliegenden Falle, in dem später abgehaltenen Prüfungstermin keiner der Konkursgläubiger sich dem Widerspruch des Konkursverwalters gegen das begehrte Vorrecht angeschlossen, so ist auch niemand von ihnen dadurch benachteiligt worden, dass der Rechtsstreit in den Tatsacheninstanzen vor der Anmeldung und Prüfung des Vorrechts durchgeführt worden ist, ohne dass er Gelegenheit hatte, sich an ihm zu beteiligen; denn die Beteiligung eines anderen Konkursgläubigers wäre für diesen nur in Betracht gekommen, wenn er selbst in dem Prüfungstermin Widerspruch gegen das Vorrecht erhoben hätte. Damit aber fehlt es an jedem inneren Grund, die Berücksichtigung der erst jetzt erfolgten Anmeldung und Prüfung nicht mehr zuzulassen. Wollte man es hier, obwohl die Prozessvoraussetzungen nunmehr vorliegen, beide Parteien nach ihrer übereinstimmenden Erklärung eine sachliche Entscheidung durch das Revisionsgericht wünschen und niemand sonst ein dem entgegenstehendes Interesse hat, für erforderlich halten, dass dessen ungeachtet die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen wird, so würde man formalen, überdies in sich nicht folgerichtigen Überlegungen ein ihnen nicht zukommendes Gewicht beimessen und sich in Widerspruch zu den Grundsätzen einer gesunden Prozessökonomie bringen. Wenn Jaeger (Komm. §146, 21) und Mentzel (§146, 10) und wohl auch das Reichsgericht (HRR 1931 Nr. 533) die letzte Tatsachenverhandlung als denjenigen Zeitpunkt bezeichnet haben, bis zu dem die Anmeldung und Prüfung stattgefunden haben muss, so ist das dahin einzuschränken, dass eine spätere Nachholung jedenfalls unter Umständen, wie sie hier vorliegen, unschädlich ist. Die Frage, ob und in welchem Umfang andere Prozessvoraussetzungen erst im Revisionsrechtszug beigebracht zu werden brauchen, um eine Sachentscheidung durch das Revisionsgericht zu gestatten, kann hier dahinstehen.
Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Erkenntnis des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52 -, in dem das Revisionsgericht ohne eigene Nachprüfung unterstellt hat, dass eine Anmeldung und Prüfung der Konkursforderung nicht erfolgt sei, weil das Berufungsgericht darüber keine Feststellungen getroffen hatte. Denn in dem vorliegenden Fall hatte der Beklagte nicht nur geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die Prozessvoraussetzungen der Klage nach §146 KO unbeachtet gelassen, er hatte vielmehr selbst einen beglaubigten Tabellenauszug vorgelegt, aus dem sich ergab, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben und die von dem Berufungsgericht getroffenen gegenteiligen Feststellungen unrichtig waren. Unter diesen Umständen bestand für das Revisionsgericht Veranlassung, das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen selbständig zu prüfen, und es konnte dann auch ihren nachträglichen Eintritt berücksichtigen. Die Rechtsfrage, ob es genügt, wenn die Prozessvoraussetzungen erst eintreten, während der Rechtsstreit vor dem Revisionsgericht anhängig ist, wird in jener Entscheidung des V. Zivilsenats nicht behandelt.
II.
1.
Die Klägerin ist gemäss Ziff. 9 a der von den Besatzungsmächten erlassenen 3. VO zur Neuordnung des Geldwesens (WährungsergänzungsVO) vom 20. März 1949 (VOBl. Berlin I, 86) - WEVO - als mit der Wahrnehmung von Hoheitsrechten beauftragte Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet worden. Ziff. 9 a WEVO gilt jetzt in der Fassung der Änderungsbestimmung Nr. 2 vom 23. August 1950 (VOBl. Berlin I, 381). Die Rechtsverhältnisse der Klägerin sind durch die VO über die Lohnausgleichskasse vom 8. November 1950 (VOBl. Berlin I, 497) - LAKVO - geregelt worden. Sie hat ihren Sitz in Berlin und steht unter der Aufsicht des Senats dieser Stadt, der an die Stelle des in der VO genannten Magistrats getreten ist.
Die Klägerin hat die Aufgabe, es zu ermöglichen, dass denjenigen Arbeitnehmern, die im sowjetischen Sektor von Berlin oder in der sowjetischen Besatzungszone entlohnt werden und in Westberlin wohnen, ein Teil ihres in Ostmark empfangenen Lohnes zum Nennbetrag in Westmark eingewechselt werden kann. Um die dafür erforderlichen Mittel aufzubringen, ist bestimmt, dass Arbeitnehmern, die ihren Lohn in Westberlin erhalten und ihre Wohnung im sowjetischen Sektor von Berlin oder in der sowjetischen Besatzungszone haben, von ihren Arbeitgebern nur ein gewisser Teil des Lohnes in Westmark ausgezahlt werden darf, und dass der verbleibende Teil von den Arbeitgebern binnen einer Woche an die Lohnausgleichskasse abzuführen ist, die ihnen dafür den gleichen Nennbetrag in Ostmark zur Weitergabe an die Arbeitnehmer aushändigt. Die im Ostsektor von Berlin oder der sowjetischen Besatzungszone entlohnten Arbeitnehmer können unter gewissen Voraussetzungen einen Teil ihres Lohnes bei der Lohnausgleichskasse im Verhaltens 1 : 1 von Ostmark in Westmark umtauschen (Ziff 9 WEVO, dazu §2 LAKVO und die 5. Durchführungsbestimmung zu den Vorschriften der Ziff 9 WEVO vom 25. November 1950 [VOBl. Berlin I, 517] - DB -, die nach ihrem §32 bezüglich der vom 1. September 1950 ab verdienten Löhne und Gehälter an die Stelle früherer. Durchführungsbestimmungen getreten ist). Die Höhe der Umtauschsätze ist verschiedentlich geändert worden.
2.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin als Arbeitgeberin von Personen, die im Ostsektor von Berlin oder in der sowjetischen Besatzungszone wohnen, beruht auf den genannten Vorschriften und stellt sich als ein öffentlich-rechtlicher dar, wie schon daraus hervorgeht, dass Forderungen dieser Art mittels Anforderungsbescheides geltend gemacht und die geschuldeten Leistungen im Verwaltungsweg beigetrieben werden können (§§10, 30 DB; wegen der vor dem 1. September 1950 verdienten Löhne und Gehälter §§6, 11 der Durchführungsbestimmung vom 11. Oktober 1949 [VOBl. Berlin I, 420]). Gleichwohl ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, für einen Streit darüber, ob diese Forderung im Konkurse des Verpflichteten das Vorrecht des §61 Nr. 2 KO geniesst, der Rechtsweg zulässig.
Allerdings haben Jaeger (Komm. §146, 16 und Lehrbuch des Konkursrechts 8. Aufl. S. 181), Bley (Feststellung des Konkursgläubigerrechts S. 106, ZZP 51, 233 [266] [BGH 17.11.1950 - IV ZA 107/50] und Steuer und Wirtschaft 1928, 1063 [1122]) und Mattern (Beitreibungsordnung S. 208) die Ansicht vertreten, dass auch der Vorrechtsstreit in demjenigen Verfahren auszutragen sei, das der Natur des Anspruchs entspreche, und dass insbesondere der Streit um das Vorrecht einer Steuerforderung gemäss §242 AbgO in Verbindung mit §146 Abs. 5 KO im steuerrechtlichen Verfahren zur Entscheidung gebracht werden müsse. Dementsprechend hat auch das Reichsarbeitsgericht die Arbeitsgerichte für zuständig erklärt, bei Streitigkeiten über ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung nach Maßgabe des §61 Nr. 1 KO zu entscheiden (RArbGE 4, 284 [287]). Das Reichsgericht, der Reichsfinanzhof und ein grosser Teil des Schrifttums halten jedoch für Feststellungsklagen wegen des Vorrechts von Steuerforderungen und ähnlichen Ansprüchen den Rechtsweg für zulässig (RGZ 116, 368 mit eingehender Begründung; 135, 25 [32]; 140, 307 [308]; RFHE 20, 240; Mentzel §61, 30; im neueren Schrifttum Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. vor §1, II B c Fussn. 55; Böhle-Stamschräder §61, 5 c; Kühn RAbgO 2. Aufl. §104, 4, §242, 2; Riewald RAbgO Teil II §242, 1 [7]). Während Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage noch nicht bekannt geworden sind, hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sich gleichfalls zu der von dem Reichsgericht und dem Reichsfinanzhof vertretenen Auffassung bekannt (Urteil vom 11.7.1952 - I ZR 10/52 -). Auch der erkennende Senat tritt ihr bei, jedenfalls soweit es sich um die Frage des Konkursvorrechts für Forderungen der hier in Frage stehenden Art handelt. Der Gegenmeinung ist zuzugeben, dass das Vorrecht eine Eigenschaft des Anspruchs darstellt, die wie dieser nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist, wenn der Anspruch selbst öffentlich-rechtlicher Natur ist, so dass das vielfach verwendete Argument, der Streit über das Vorrecht von Konkursforderungen sei seiner Natur nach ein bürgerlich-rechtlicher im Sinne von §13 GVG, Bedenken begegnen kann. Doch hat die Abgabenordnung solchen Fällen, in denen bei der Durchsetzung von Steueransprüchen gewisse Kollisionen mit unbeteiligten dritten Personen eingetreten sind, ausdrücklich nicht steuerrechtlichen Charakter beigemessen und sie der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte zugewiesen (vgl. §§328, 346, 370 AbgO, Riewald a.a.O.). Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass derartige Streitigkeiten, wenn dabei öffentliche und private Rechte miteinander konkurrieren, jedenfalls im Bereich der Abgabenordnung allgemein im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden werden sollen, so dass auch über das Vorrecht von Steuerforderungen gegenüber den Forderungen anderer Konkursgläubiger die ordentlichen Gerichte zu befinden haben. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber, der die Vorschriften über die Lohnausgleichskasse erlassen und dabei die Abgabenordnung in manchen Beziehungen ausdrücklich für sinngemäss anwendbar erklärt hat (§22 Abs. 5, §25 Abs. 2, §26 Abs. 2, §28 Abs. 4, §§30, 31 DB), die Ansprüche dieser Kasse in der hier in Frage stehenden Beziehung anders als Steueransprüche behandelt wissen will. Dass er in den §§22 bis 26 DB besondere verwaltungsrechtliche Rechtsmittelverfahren geschaffen hat, und dass nach §19 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. Berlin I, 46) allgemein über Streitigkeiten des öffentlichen Rechts von Verwaltungsgerichten zu entscheiden ist, steht dem nicht entgegen.
3.
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über Revisionen gegen Urteile des Kammergerichts nach Art. 8 III Nr. 88 Satz 2 des Rechtseinheitsgesetzes des Bundes und Art. 1 des Berliner Rechtseinheitsgesetzes vom 9. Januar 1951 (VOBl. Berlin I, 99) berufen, obwohl das Land Berlin noch nicht zur Bundesrepublik gehört. Gesetze und Verordnungen, die ausschliesslich für das Gebiet des Landes Berlin erlassen sind, ohne dass entsprechende Vorschriften im Bundesgebiet gelten, sind jedoch nicht revisibel (§549 Abs. 1 ZPO; BGHZ 6, 47 [50]). Damit ist die Anwendung und Auslegung der von den Besatzungsmächten erlassenen Vorschriften über den Lohnausgleich und der dazu von deutschen Dienststellen ergangenen Ausführungsbestimmungen, die infolge der besonderen in Berlin bestehenden Verhältnisse erforderlich geworden sind und deren Anwendungsbereich über den Bezirk des Kammergerichts nicht hinausgeht, seitens des Bundesgerichtshofs nicht nachprüfbar.
Bei der hier zur Entscheidung stehenden Frage handelt es sich aber darum, ob die von der Klägerin geltend gemachte Forderung unter die Vorschrift des §61 Nr. 2 KO zu subsumieren ist (Oetker, Konkursrechtliche Grundbegriffe I S. 484; Bley ZZP 51, 233 [BGH 17.11.1950 - IV ZA 107/50] [266]), und demnach um eine Auslegung von Bestimmungen der Konkursordnung, die revisibel sind. Nur soweit in diesem Zusammenhang Vortragen aus dem Gebiet des Berliner Lohnausgleichungsrechts zu entscheiden sind, muss der Bundesgerichtshof dem Kammergericht in dessen Rechtsanwendung und Rechtsauslegung folgen (§562 ZPO).
4.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin, die in dem Anforderungsbescheid vom 27. April 1951 einen Titel in Händen hat, die Feststellung des Vorrechts betreibt, anstatt es dem Konkursverwalter zu überlassen, seine Auffassung, ein solches Vorrecht bestehe nicht, im Wege der negativen Feststellungsklage geltend zu machen. Wenn der Entscheidung des VI. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 18. März 1927 (RGZ 116, 368 [373]) die Auffassung zu entnehmen sein sollte, dass nur der Widersprechende nach §146 Abs. 6 KO beim Vorliegen eines Titels auch wegen des vom Gläubiger beanspruchten, von ihm bestrittenen Vorrechts die Feststellungsklage erheben dürfe, so kann dem nicht zugestimmt werden. Denn der Titel, den der Gläubiger in Händen hat, bezieht sich nicht auf ein etwaiges Konkursvorrecht der in Frage stehenden Forderung, so dass dieses Vorrecht titelmässig noch nicht festgestellt ist. Deshalb muss es in solchem Fall mindestens insoweit bei der Regel des §146 Abs. 1, 2 KO bleiben, dass der Gläubiger, der das Vorrecht in Anspruch nimmt, dessen Feststellung gegenüber dem Widerspruch des Konkursverwalters oder eines anderen Gläubigers durch Klageerhebung betreiben kann. Auch die herrschende Meinung erkennt dem Gläubiger einer titulierten Forderung die Befug nis zur Klage auf Feststellung des Vorrechts zu (BayObLG JRdSch 1930 Nr. 1648; Jaeger Komm. §146, 23; Mentzel §146, 18; Böhle-Stamschräder §146, 3; Kaatz JW 1923, 590 [591]; Bley, Steuer und Wirtschaft 1928 Bd. I S. 1063 [1124 Fussnote 54]). Unter welchen Voraussetzungen auch der Konkursverwalter die negative Feststellungsklage erheben könnte, ist hier nicht zu erörtern. Die Revision selbst erhebt insoweit keine Einwendungen.
5.
a)
In der angefochtenen Entscheidung hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, dass der Klägerin für ihre den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Forderungen das Konkursvorrecht des §61 Nr. 2 KO zustehe, ausgeführt: Die Klägerin sei, wie sich aus §1 LAKVO ergebe, eine mit der Wahrnehmung von Hoheitsrechten beauftragte öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nicht unter den in §61 Nr. 2 KO aufgeführten Rechtsträgern genannt sei. Sie sei aus dem Bedürfnis nach Ausgliederung des von ihr wahrzunehmenden Verwaltungskomplexes aus der Gebietskörperschaft Berlin entstanden. Die ihr obliegende Aufgabe, die Ausgleichung der währungspakitischen Unterschiede zwischen Westberlin und dem russisch besetzten Gebiet Deutschlands vorzunehmen, sei so umfangreich und vielgestaltig, dass eine organisatorische Aussonderung aus der allgemeinen Verwaltung von Berlin habe zweckmässig erscheinen müssen. Ebensogut hätte aber auch das Gemeinwesen Berlin die Aufgaben der Klägerin selbst wahrnehmen können. Diese sei trotz ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit als ein Stück der öffentlichen Verwaltung von Berlin, als ihr detachierter Teil, anzusehen, wie ihre Organisation zeige. Materiell ständen die Ansprüche der Klägerin gegen die Arbeitgeber deshalb der Stadt Berlin zu, und deshalb müssten sie als Forderungen des unter §61 Nr. 2 KO fallenden Gemeinwesens angesehen werden. Da die geschuldeten Beträge sich weder als Gebühren noch als Beiträge darstellten, seien sie steuerrechtliche Abgaben im Sinne des §61 Nr. 2 KO, und da sie, soweit die Feststellung des Vorrechts begehrt werde, im letzten Jahre vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin fällig geworden seien, sei der Feststellungsantrag der Klägerin begründet.
b)
Was zunächst die Frage betrifft, ob die von den Arbeitgebern an die Lohnausgleichskasse abzuführenden Beträge öffentliche Abgaben sind, so macht die Revision geltend, dass man von Abgaben dann nicht sprechen könne, wenn die Leistungen in Beziehung zu gewissen Vorteilen stünden, die dem Leistenden zuteil würden. Solche Beziehungen seien hier dadurch gegeben, dass die Zahlung nur gegen Aushändigung des gleichen Nennbetrages in Ostmark zu erfolgen habe.
Dass das Vorrecht des §61 Nr. 2 KO nur Steuern und steuerähnliche Abgaben geniessen und dass es öffentlich-rechtlichen Gebühren und Beiträgen im Sinne des §1 Abs. 1 AbgO nicht zukommt, wird jetzt allgemein angenommen (RGZ 83, 206 mit eingehender Begründung; 114, 372 [375], 131, 137 [139]; 156, 366 [370]; Jaeger Komm. §61, 20; Mentzel §61, 23; Böhle-Stamschräder §61, 5 a und NJW 1951, 808). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Danach liegt eine unter §61 Nr. 2 KO fallende öffentliche Abgabe nicht vor, wenn eine Beziehung zwischen der Leistung, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft von den Staatsbürgern oder einer Gruppe von ihnen erhebt, und bestimmten, den Leistenden zukommenden Vorteilen besteht. Mit Recht sieht jedoch hier das Berufungsgericht einen derartigen Vorteil nicht darin, dass der Pflichtige Zug um Zug gegen seine in Westmark zu erbringende Leistung die Aushändigung eines gleichen Betrages in Ostmark zu beanspruchen hat. Diese Leistung der öffentlichen Hand, die geringwertiger als die seinige ist, stellt keinen Gegenwert für die Einbuße, die er durch die Erfüllung seiner Verbindlichkeit erleidet, dar. Durch sie mindert sich vielmehr nur im Ergebnis der Wert dessen, was er kraft der ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aufzubringen hat, ohne dass er oder der Arbeitnehmer, um dessen Lohnanteil es sich handelt, ein Interesse an der Auswechslung der Geldbeträge hat. Diese Wertminderung wird zwar wirtschaftlich nicht von dem gegenüber der Lohnausgleichskasse Verpflichteten, sondern von dem Arbeitnehmer, dem der entsprechende Teil des Lohnes in Ostmark ausgezahlt wird, getragen; das besagt jedoch nicht, dass es sich hier um keine öffentliche Abgabe des Arbeitgebers handeln könne. Ebenso sind die Ansprüche gegen Arbeitgeber auf Abführung der von dem Lohn der Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer nach §38 EinkStG Forderungen wegen öffentlicher Abgaben (RFH JW 1930, 3166 [3167]). Die Ansprüche der Lohnausgleichskasse werden, worauf das Berufungsgericht gleichfalls mit Recht Gewicht legt, in sinngemässer Anwendung der Vorschriften der Abgabenordnung vollstreckt. Nach alledem sind sie Forderungen, die öffentliche Abgaben im Sinne des §61 Nr. 2 KO zum Gegenstand haben. Das gilt mithin auch für den Anspruch, für den die Klägerin die Einräumung des Vorrechts verlangt. Dass dieser Anspruch in Höhe von 1.327,75 DM innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung fällig geworden ist, hat der Beklagte nicht bestritten.
c)
Gegenüber der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei den in §61 Nr. 2 KO aufgeführten Rechtsträgern zuzurechnen, obwohl sie unter diesen nicht ausdrücklich genannt sei, weist die Revision auf den Grundsatz hin, dass die Vorschriften des §61 KO einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich seien. Deshalb sei beispielsweise in §11 des Aufbringungsgesetzes vom 30. August 1924 (RGBl. II, 269) das Vorrecht des §61 Nr. 2 KO durch eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung verliehen worden, obwohl bei der Durchführung des Gesetzes nach dessen §6 die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemässe Anwendung fänden.
Der Revision ist zuzugeben, dass die in §61 KO geschaffenen Konkursvorrechte den allgemeinen Grundsatz der Gleichberechtigung der Konkursgläubiger durchbrechen und dass eine ausdehnende Auslegung der Vorschriften, durch die diese Vorrechte gewährt werden, im allgemeinen nicht angebracht ist. Schon die Begründung des Entwurfs der Konkursordnung hat die Beseitigung der Vorrechte als das von der Gesetzgebung zu erreichende Ziel hingestellt (Hahn, Mat. zur KO S. 238). Rechtsprechung und Schrifttum vertreten einhellig die Meinung, dass dementsprechend das geltende Recht eine Zuerkennung von Vorrechten über den unmittelbaren Anwendungsbereich des §61 KO hinaus nicht gestatte (RGZ 62, 229 [231]; 102, 70 [72]; RArbGE 10, 6 [12]; Jaeger Komm. §61, 1, Lehrb. S. 64). So unterfallen dem §61 Nr. 2 KO grundsätzlich nur Ansprüche der politischen Gebietskörperschaften, wie die Gesetzesfassung und die Begründung des Entwurfs (Hahn S. 240) erkennen lassen und nirgends in Zweifel gezogen wird. Es lässt sich auch keineswegs der allgemeine Satz aufstellen, dass rechtsfähige öffentliche Anstalten, die aus dem Bedürfnis nach Aussonderung bestimmter Verwaltungskomplexe aus einer Gebietskörperschaft entstanden sind (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts I. Bd. 2. Aufl. S. 379), schon deshalb das ursprünglich dem Muttergemeinwesen zustehende Konkursprivileg des §61 Nr. 2 KO für ihre entsprechenden Forderungen in Anspruch nehmen könnten.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht das Vorrecht des §61 Nr. 2 KO zuerkannt. Die Klägerin ist nämlich in besonderer Weise mit der Gebietskörperschaft Berlin verbunden, wie das Berufungsgericht in Anwendung des nichtrevisiblen Berliner Rechts über den Lohnausgleich festgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die Stadt Berlin sich durch die Gestaltung der Organisation der Klägerin ihren ausschlaggebenden Einfluss auf diese gesichert habe. Das allein würde freilich eine konkursrechtliche Gleichstellung beider noch nicht rechtfertigen. Die zwischen ihnen bestehende enge verwaltungsmässige Verbindung ist aber, wie sich aus dem angefochtenen Urteil gleichfalls ergibt, darin begründet, dass die Lohnausgleichskasse Verpflichtungen nachkommt, die durch die in Berlin bestehenden währungspolitischen Verhältnisse bedingt und der Natur der Sache nach Aufgaben der Stadt Berlin selbst sind und letztlich auch deren Aufgaben bleiben sollen. Durch die Ausgliederung der Lohnausgleichskasse aus der Stadt Berlin wollte man diese, so ist dem Urteil des Berufungsgerichts zu entnehmen, von dem umfangreichen Apparat, den die Durchführung des Lohnausgleichs erfordert, entlasten. Nicht aber war beabsichtigt, der Stadt Berlin ihre ursprüngliche Verantwortung für die Durchführung des im Interesse eines erheblichen Teils der Berliner Bevölkerung sozialpolitisch notwendigen Lohnausgleichs abzunehmen. Sie blieb die eigentliche Trägerin aller damit zusammenhängenden Maßnahmen. Nichts anderes sagt das Berufungsurteil, wenn es in ihm heisst, wegen des Umfangs und der Vielfalt der mit dem Lohnausgleich zusammenhängenden Aufgaben habe eine organisatorische Aussonderung aus der allgemeinen Verwaltung der Gebietskörperschaft Berlin zweckmässig erscheinen müssen, ebensogut hätte aber auch diese die Aufgabe der Klägerin wahrnehmen können; die Ansprüche an die im Westsektor wohnenden Arbeitgeber auf Abtretung eines Teiles des Nettolohnes ständen zwar formell der Klägerin, materiell jedoch der Stadt Berlin zu. Nach der Auslegung, die das Berufungsgericht dem insoweit anzuwendenden Berliner Recht gibt, stellt sich mithin die Lohnausgleichskasse trotz ihrer rechtlichen Verselbständigung als eine Veranstaltung der Gebietskörperschaft Berlin dar, die ausschliesslich dieser zukommende Funktionen ausübt. Es ist in diesem Zusammenhang noch hinzuweisen auf die Vorschrift der Ziff. 9 h WEVO, nach der die Stadt Berlin den Fehlbetrag zu decken hat, der sich ergibt, wenn zwischen den Einnahmen und Ausgaben der Lohnausgleichkasse [xxxxx] entsprechender Bemessung der Abführungspflichten und der Umtauschrechte der Beteiligten kein Ausgleich erzielt wird. Auch diese Vorschrift bestätigt die Auffassung des Berufungsgerichts.
Unter den besonderen Umständen, wie sie hier vorliegen, muss deshalb der Grundsatz, dass §61 KO eng auszulegen ist, zurücktreten. Vielmehr ist die Klägerin wegen ihrer besonderen tatsächlichen und rechtlichen Verbundenheit mit der Gebietskörperschaft Berlin, an deren Stelle sie die Forderungen auf Lohnumtausch geltend macht, dieser auch hinsichtlich der Rechte, die ihr als Konkursgläubigerin zustehen, gleichzustellen, und ihr steht deshalb für diese Forderungen das Vorrecht des §61 Nr. 2 KO in demselben Umfang zu, in dem sich die Stadt Berlin darauf berufen könnte. Dem steht nicht entgegen, dass seinerzeit unter wesentlich anderen Voraussetzungen in §47 des Industriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924 (RGBl. II, 257) und in §11 des Aufbringungsgesetzes vom 30. August 1924 (RGBl. II, 269) bezüglich des Konkursvorrechts des §61 Nr. 2 KO eine ausdrückliche Regelung getroffen worden ist.
III.
Der Feststellungsklage ist mithin von dem Landgericht mit Recht stattgegeben worden, und die Revision gegen das die Berufung zurückweisende Urteil musste gleichfalls als unbegründet zurückgewiesen werden.
In dem Urteil des Landgerichts fehlt jedoch ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass das der Klägerin zuerkannte Vorrecht sich allein auf die von ihr unter Beanspruchung dieses Vorrechts angemeldete Lohnumtauschforderung in Höhe von 1.327,75 DM und nicht auf andere ihr etwa gegen den Gemeinschuldner zustehende Forderungen bezieht. Wenn sich diese Einschränkung auch eindeutig aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt, so war es doch der Klarheit halber geboten, sie auch in dem erkennenden Teil der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.