Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1972, Az.: IV ZR 128/70
Erbschaft auf Grund eines Testaments; Entschädigungsleistung wegen eines Vertreibungsschadens aus dem Lastenausgleichsfonds; Berechnung eines Pflichtteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1972
- Aktenzeichen
- IV ZR 128/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 28.04.1970
- LG Braunschweig
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1972, 851-852 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1369 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
Ehefrau Lieselotte C. geb. A., B., J.allee ...
Prozessgegner
1. Ehefrau Johanna R. geb. C., O.-B., S.straße ...
2. Förster Wilhelm C., V., Forsthaus R.
Amtlicher Leitsatz
Die für einen Vertreibungsschaden nach dem Lastenausgleichsgesetz zugebilligten Ausgleichsleistungen sind der Berechnung des Pflichtteils als Ersatzvorteile (Surrogate) auch dann zugrunde zu legen, wenn der Schaden noch vor dem Erbfall eingetreten, der Ausgleichsanspruch aber erst danach in der Person des Erben (oder Vorerben) entstanden ist.
Als Ausgleichsleistung ist hierbei auch der Zinszuschlag nach § 250 Abs. 3 LAG anzusehen.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie
der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. April 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger sind die Kinder des durch Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig vom 21. Februar 1953 zum 9. Oktober 1945 für tot erklärten Gutsbesitzers und Erblassers Herbert C. aus dessen erster Ehe. Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Erblassers. Sie hat ihn auf Grund seines Testaments vom 20. März 1944 als alleinige Vorerbin beerbt. Nacherbin ist ihre Tochter Ina Karin aus der Ehe mit dem Erblasser. Die Kläger sind zu je 1/8 des Nachlasses pflichtteilsberechtigt.
In dem Testament vom 20. März 1944 heißt es u.a.:
"Nach meinem Tode erkläre ich meine Frau Liselotte C.-A. - die Beklagte - als Universalerbin, allerdings mit folgenden Einschränkungen:
...
4.)
Johanna - die am ... 1937 geborene Klägerin zu 1) - erhält ihre Versicherung von 10.000 RM i.W. ..., die Hälfte des Vermögens ihres Großvaters Franz W., ... ca 30.000,- RM und 20.000,- RM i.W. ... von meinem Vermögen.5.)
Wilhelm - der am ... 1941 geborene Kläger zu 2) - erhält die andere Hälfte seines Großvaters W. u. 30.000,- RM meines Vermögens, i.W. ...6.)
Das Geld von der Versicherung und des Großvaters ist der Johanna und Wilhelm bei dem 25 ten Geburtstag auszuzahlen, wenn W. gestorben ist, ebenso von H., wenn es das Amtsgericht für tragbar hält...."
Der Erblasser besaß in H., Kreis S. Schlesien ein Gut mit einer Kartoffelstärkefabrik. Seine Familie wurde im Februar 1945 von dort vertrieben.
Die Beklagte erhielt als Vorerbin des Erblassers wegen des Vertreibungsschadens gemäß Bescheid der Stadt B. - Ausgleichsamt - vom 13. Februar 1969 aus dem Lastenausgleichsfonds eine Hauptentschädigung in Höhe von 53.097 DM, die sich zusammensetzte aus einem Endgrundbetrag in Höhe von 32.180 DM und einem Zinszuschlag in Höhe von 20.917 DM. Sie zahlte am 9. Juni 1969 an jeden der Kläger als Pflichtteil 1/8 des Endgrundbetrages, nämlich je 4.022,50 DM.
Die Kläger sind der Ansicht, der Zinszuschlag sei ein Teil der einheitlichen Lastenausgleichsleistung und unterliege deshalb ebenfalls ihrem Pflichtteilsrecht.
Sie haben daher zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an jeden von ihnen 2.615 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie ist der Ansicht, die Kläger hätten zwar an dem Endgrundbetrag, jedoch nicht an dem Zinszuschlag ein Pflichtteilsrecht. Zumindest könnten die Kläger bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres keinen Zinszuschlag fordern, da der Erblasser ihr bis dahin den Nießbrauch an den Zuwendungen an die Kläger eingeräumt habe.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Mehrforderung die Beklagte verurteilt, an jeden der Kläger je 2.614,63 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Nach § 2311 BGB sind der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde zu legen. Es kommt daher zunächst darauf an, ob - was die Parteien übereinstimmend angenommen haben - der Grundbetrag der Hauptentschädigung als Ersatzvorteil (Surrogat) des Nachlasses anzusehen ist. Ein Ersatzvorteil im Sinne des § 2041 oder hier des § 2111 BGB läge nur vor, wenn der Ausgleichsanspruch wegen des Vertreibungsschadens bereits in der Person des Erblassers entstanden wäre oder wenn sich der Nachlaß im Zeitpunkt der Vertreibung bereits im Eigentum der Vorerbin befunden und diese den Ausgleichsanspruch als unmittelbar Geschädigte erlangt hätte. Vorliegend bewirkte jedoch der zufällige Zeitpunkt des Erbfalls, daß der Vertreibungsschaden in den Bereich des Erblassers fiel, der Ausgleichsanspruch jedoch erst in der Person der Vorerbin entstand. Denn der Ausgleichsanspruch stand dem zum 9. Oktober 1945 für tot erklärten Erblasser nicht zu. Vielmehr entstand er gemäß § 232 Abs. 2 LAG erst am 1. April 1952 originär in der Person der Vorerbin, die gemäß § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG dann als Geschädigte gilt, wenn der unmittelbar Geschädigte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
Diese - in den Regelungen des Erbrechts nicht berücksichtigte - Sachlage ist jedoch keine andere, als sie der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 44, 336 [BGH 16.12.1965 - III ZR 98/64] und der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. April 1972 - IV ZR 138/70 - zugrundelag. Hiernach dürfen der Nacherbe oder der Vermächtnisnehmer im (Innen-)Verhältnis zum Vorerben oder Erben nicht von den Ausgleichsleistungen ausgeschlossen werden, die für die Schädigung oder den Untergang eines der Nacherbfolge oder der Vermächtnisanordnung unterliegenden Wirtschaftsgutes an den Vorerben oder den mit dem Vermächtnis belasteten Erben erbracht werden. Auch bei der Berechnung des Pflichtteils ist eine entsprechende Anwendung der für ähnliche Sachlagen geltenden erbrechtlichen Surrogationsvorschriften (hier: §§ 2041, 2111 BGB) geboten. Sie führt dazu, daß die nach dem Lastenausgleichsgesetz dem Erben geschuldete Ausgleichsleistung bei der Bemessung des Nachlasses (§ 2311 BGB) zu berücksichtigen ist. Der Erbe würde sonst einen unberechtigten Vorteil daraus erzielen, daß die öffentlich-rechtliche Entschädigung - bedingt durch die besonderen Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit - nicht dem von den Kriegs- oder Vertreibungsschaden unmittelbar betroffenen Erblasser, sondern erst später dem Erben gezahlt werden konnte.
Von dieser Rechtslage, die vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigt worden ist, geht auch die Beklagte aus.
2.
Die unter den Parteien allein streitige Frage, ob das Gleiche auch für den Zinszuschlag des § 250 Abs. 3 LAG gilt, hat das Berufungsgericht dahin entschieden, daß der Zinszuschlag sich als Teil der Hauptentschädigung nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 LAG darstelle und damit hinsichtlich der Pflichtteilsberechnung gleichermaßen wie der Grundbetrag als Ersatzvorteil des Nachlasses anzusehen sei. Diesem Ergebnis ist zuzustimmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, beruht die Zubilligung des Zinszuschlages darauf, daß sich die Auszahlung der Hauptentschädigung nach § 252 LAG bis zum 31. März 1979 hinziehen kann und es dem Gesetzgeber unzumutbar erschien, eine solche Wartezeit ohne angemessenen Ausgleich zu lassen. Der Zinszuschlag stellt sich schon seiner Wesensart noch als Teil der Hauptentschädigung und damit zusammen mit dem Grundbetrag als Lastenausgleichsleistung dar. Die Gesetzessystematik des Lastenausgleichsgesetzes bestätigt dieses Ergebnis. Wie sich aus § 232 Abs. 1 LAG ergibt, sind Teile der Hauptentschädigung die Leistungen, deren Voraussetzungen in den §§ 243 bis 252 LAG geregelt sind. Hierzu gehört auch der Zinszuschlag nach § 250 Abs. 3 LAG. Ebenso wird auch in § 251 Abs. 1 LAG der Zinszuschlag als Teil der Ausgleichsleistung verstanden. Vor allem aber fehlt jeder Sachgrund dafür, Pflichtteilsberechtigte an dem Zinszuschlag nicht zu beteiligen. Denn diese werden nach § 2313 BGB durch die in § 252 LAG geregelte Wartezeit ebenso betroffen wie der Erbe.
3.
Schließlich lassen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen, in denen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, aus dem Testament vom 20. März 1944 lasse sich nicht herleiten, daß der Zinszuschlag zumindest bis zum 25. Lebensjahr der Klägerin allein zustehe.
4.
Danach ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Bundesrichter Dr. Pfretzschner ist beurlaubt und ortsabwesend. Dr. Hauß
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz