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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1972, Az.: 5 StR 54/72

Raub eines Kraftwagens auf der Straße; Nahe Beziehung einer Tat zur Benutzung eines Fahrzeuges als Verkehrsmittel; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs; Fassung des Tatentschlusses gerichtet auf die Begehung eines Raubes in einem Kraftfahrzeug nach dessen Anhalten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1972
Aktenzeichen
5 StR 54/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 28.09.1971

Fundstellen

  • BGHSt 24, 320 - 321
  • JZ 1972, 371 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 528 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 913-914 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Amtlicher Leitsatz

Der Raub eines Kraftwagens auf der Straße ist nicht stets nach § 316 a StGB strafbar.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. März 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 28. September 1971 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten, hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (in Tateinheit mit Vergehen gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und gegen § 316 Abs. 1 StGB) verurteilt.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, daß § 316 a StGB nicht angewendet worden sei. Die Tat des Angeklagten stehe "in naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeuges als Verkehrsmittel", weil sie ausgeführt worden sei, als "der Fahrer eines haltenden Taxi - auf die für Taxifahrer übliche typische Art und Weise - vom Fahrersitz aus die hintere Tür für den Fahrgast innen entriegelt und in diesem Augenblick durch eine Tätigkeit, die mit der Benutzung des Fahrzeuges als Transportmittel in unmittelbare: Zusammenhang steht, besondere Gelegenheit zum Angriff bietet". Der Sachverhalt hier unterscheide sich "durch die Besonderheit von den bisher entschiedenen Fällen, daß es sich bei dem Tatfahrzeug um ein Taxi und bei dem Opfer der Tat um einen Taxifahrer handelt und die Eigenart dieses Verkehrsmittels bei der Bestimmung des Merkmals 'Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs' mit zu berücksichtigen sind".

3

1.

Das läßt auch der Generalbundesanwalt nicht gelten, der hierzu mit Recht ausgeführt hat:

"Nach den Feststellungen ließ der durch den Zeugen H. in dessen Taxi beförderte Angeklagte nahe seiner Wohnung halten, bemerkte, als der Zeuge mit der linken Hand nach hinten griff, um ihm die Tür zu öffnen, daß dieser an der Hand einen Ring trug und 'faßte nunmehr den Entschluß, H. den Ring gewaltsam wegzunehmen' (UA S. 2).

Beschließt der Täter, in einem Kraftfahrzeug einen Raub zu begehen, erst, nachdem es schon angehalten hat, liegt in der Regel kein Autostraßenraub vor (BGHSt 19, 191; 5 StR 93/63 vom 30. April 1963). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Kraftwagen des Zeugen flüchten wollte.

Zu Unrecht glaubt die Revision, ihre für diesen Fall abweichende Ansicht damit begründen zu können, daß die. Tat durch einen Fahrgast an einem Taxifahrer am Ende der Fahrt aus Anlaß und bei Gelegenheit einer Handlung des. Verletzten begangen wurde, die mit dem Transport in engem Zusammenhang stand und besondere Gelegenheit zum Angriff bot. Das allein erfüllt das Tatbestandsmerkmal 'Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs' noch nicht. Obwohl § 316 a StGB mit durch die Häufung von Überfällen auf Taxifahrer veranlaßt worden war (BGHSt 13, 27, 29) [BGH 24.02.1959 - 4 StR 527/58], ist es auch bei Taten zu deren Nachteil erforderlich, daß sie unter Ausnutzung der durch die Fahrt, nämlich durch die Verhältnisse des neuzeitlichen Straßenverkehrs geschaffenen und ihm eigentümlichen Gefahren begangen werden (BGHSt 5, 280, 282 [BGH 12.01.1954 - 1 StR 631/53];  13, 27, 30 [BGH 24.02.1959 - 4 StR 527/58]; 2 StR 539/64 vom 13. Januar 1965). ..."

4

2.

Der Generalbundesanwalt meint nun allerdings, nach den bisherigen Feststellungen könne die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte nachher - durch Wegnahme der Geldbörse und des Kraftwagens - gegen § 316 a StGB verstoßen habe. Er habe nämlich das bereitstehende Kraftfahrzeug "als Fortbewegungsmittel zur Begehung seiner Tat benutzt", mindestens sei es möglich, "daß er schnell abgefahren ist und es so mit Hilfe der Geschwindigkeit des nicht mehr oder nur noch unter Gefahr aufzuhaltenden Wagens verhindert hat, daß Hillen sich wieder in den Alleingewahrsam der Sachen setzte, deren Wegnahme jedenfalls noch nicht beendet war".

5

Aus tatsächlichen und aus rechtlichen Gründen kann der Senat dem nicht beitreten.

6

a)

Seiner Meinung nach läßt das Urteil - im einzelnen und in seinem Zusammenhang - hinreichend deutlich erkennen, daß der Angeklagte seine verbrecherischen Entschlüsse jeweils spontan, nach Abschluß des vorangegangenen Tuns, gefaßt hat.

7

Für den Raub des Geldes, der nach der Wegnahme des Ringes erfolgte, wird das im Urteil ausdrücklich gesagt ("nunmehr entschloß sich der Angeklagte, auch das in der Taxe befindliche Geld an sich zu bringen. Er ..." - UA S. 2). Auch dachte er dabei noch nicht daran, den Wagen wegzunehmen. Das Urteil, das die Schilderung des dritten Tatteiles mit dem Worte "sodann" einleitet, läßt nämlich seinem Zusammenhange nach erkennen, daß diese Wegnahme ebenfalls auf einem neuen Entschluß beruhte. Die Strafzumessungsgründe bestätigen das; sie heben hervor, das Verhalten des - damals stark angetrunkenen - Angeklagten sei einer "Augenblickssituation" entsprungen. Zumal weitere Aufklärung zu diesem Punkte ohnehin nicht zu erwarten ist, muß daher davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte noch nicht an die Wegnahme und Ausnutzung des Kraftwagens gedacht hatte, als er das Geld wegnahm.

8

Daß er sich nachher durch die Wegnahme des Kraftwagens gegen eine Rückerlangung des Alleingewahrsams am Geld durch H. hatte sichern wollen, scheidet nach den Feststellungen ebenfalls aus. Denn der Angeklagte hat das Geld später sogar in dem Kraftwagen zurückgelassen.

9

Soweit der Raub des Geldes in Betracht kommt, ist daher § 316 a StGB aus den unter 1. genannten Gründen nicht anzuwenden.

10

b)

Entsprechendes gilt für die Wegnahme des Kraftwagens.

11

Nach Meinung der Bundesanwaltschaft soll "Autostraßenraub" vorliegen, weil das Fahrzeug "als Fortbewegungsmittel ... zur Wegnahme ... auch des Kraftwagens selbst" gedient hat.

12

Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Die "besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" sind nicht schon deshalb im Sinne des § 316 a StGB ausgenutzt, weil ein Kraftfahrzeug Gegenstand des Raubes ist. Der bloße Umstand, daß die geraubte Sache "beweglicher" ist als andere und deshalb die Flucht erheblich erleichtert, kann allein nicht von Bedeutung sein; sonst wären die Voraussetzungen des § 316 a StGB auch dann stets zu bejahen, wenn Straßenräuber - bei Wegnahme anderer Sachen - zu ihrer Flucht eigene oder gemietete Kraftwagen benutzen. Tatsächliche Umstände besonderer Art müssen vielmehr hinzutreten (zum Beispiel vorheriges Anhalten des Kraftwagens durch List oder Gewalt, um den geplanten Raub des Fahrzeugs zu ermöglichen).

13

An solchen oder ähnlichen Umständen fehlt es hier aber. Wie dargelegt, hat sich der Angeklagte erst nach dem Halten des Wagens entschlossen, auch diesen wegzunehmen. Der vorliegende Sachverhalt gleicht also durchaus der gewaltsamen Wegnahme eines ohne Zutun des Täters auf der Straße haltenden oder parkenden Kraftfahrzeuges. Ein solcher Raub unterscheidet sich aber auch nach seinem tatsächlichen und rechtlichen Gewicht nicht von dem üblichen Straßenraub des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, bei dem der Täter ebenfalls versuchen wird, mit den entwendeten Sachen möglichst schnell vom Tatort zu entkommen.

14

Demnach sind auch durch die gewaltsame Wegnahme des Kraftwagens die Voraussetzungen des § 316 a StGB hier nicht erfüllt.

15

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Fleischmann