Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1965, Az.: 2 StR 539/64

Verurteilung wegen Autostraßenraubes ; Tatbegehung unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ; Schaffung einer Gefahrenlage durch das Verbringen eines Fahrzeugs samt Insassen an einen geeigneten Ort

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1965
Aktenzeichen
2 StR 539/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 18.08.1964

Verfahrensgegenstand

Autostraßenraub u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Januar 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 18. August 1964 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung nach den §§ 316 a, 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB unter Anwendung des Jugendstrafrechts gemäß den §§ 1, 105 JGG zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachrüge und bekämpft in erster Linie seine Verurteilung wegen Autostraßenraubes nach § 316 a StGB. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Der von der Jugendkammer festgestellte Sachverhalt trägt den Schuldspruch, und zwar auch hinsichtlich der Verurteilung nach § 316 a StGB. Hiernach hatte der Angeklagte mit der Zeugin Hannelore B. vereinbart, gegen Zahlung von 20 DM den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er fuhr auf ihre Anweisung in das Hafengelände, gab ihr 50 DM, verzichtete auf die angebotene Herausgabe des Wechselgeldes und verkehrte mit ihr im Wagen. Auf der Rückfahrt reute es ihn, dem Mädchen einen so hohen Geldbetrag gegeben zu haben, der ihm für das kurze Vergnügen nicht mehr angemessen erschien. Da Hannelore B. sich weigerte, das Geld gutwillig herauszugeben, entschloß er sich, ihr mit Gewalt zu drohen und auch Gewalt anzuwenden, um zu seinem Ziel zu gelangen. Nachdem sie auf seine erste Drohung, sie ins Hafenbecken zu werfen, nicht reagiert hatte, und weil ihm die Stelle zu hell beleuchtet war, fuhr er ins Dunkle. Auf seine weiteren Drohungen gab Hannelore B. die 50 DM zurück, weil sie sich nunmehr vor ihm fürchtete. Dies bemerkte der Angeklagte und forderte nun auch alles andere Geld, das sie noch in Besitz hatte.

3

Es gelang schließlich Hannelore B. den Wagen zu verlassen; der Angeklagte fuhr mit abgeschalteter Beleuchtung davon.

4

Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte die Tat unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen. Er hat sich für sein räuberisches Vorhaben eine Gefahrenlage zunutze gemacht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (vgl. BGHSt 15, 322, 324 [BGH 16.02.1961 - 1 StR 621/60];  18, 170, 172) [BGH 18.12.1962 - 1 StR 452/62]. Sein von der Jugendkammer zutreffend gewürdigter Tatplan ging dahin, die noch arglose Hannelore B. mit dem Wagen an eine dunkle Stelle zu fahren, wo die Tat kein Aufsehen hervorrufen würde. Damit nutzte er die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs und die hierdurch gebotene Möglichkeit zur Schaffung einer Gefahrenlage für das Opfer aus. Nicht erforderlich ist, welcher Ansicht die Revision zu sein scheint, daß der Entschluß, einen Autostraßenraub zu begehen, von langer Hand geplant oder sorgfältig vorbereitet sein muß. Das setzt § 316 a StGB ebensowenig voraus wie die Anwendung besonderer Listen oder Kunstgriffe oder das Stellen von Fallen. Es genügt vielmehr die Eingebung des Augenblicks, die Möglichkeiten, die die Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bietet, zur Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung auszunutzen.

5

Deshalb kann dahinstehen, ob die weiteren Begründungen, die das Urteil für das Vorliegen des Autostraßenraubes noch angeführt hat, für sich allein genommen, den Schuldspruch tragen könnten. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 316 a StGB auch deshalb bejaht, weil der Angeklagte davon ausgegangen ist, Hannelore B. könne sich in der Enge des Wagens schlechter zur Wehr setzen, die Tat im Fahrzeug werde kein Aufsehen erregen und schwer zu entdecken sein, und er könne schließlich mit Hilfe des Wagens entkommen und den Folgen seiner Tat entgehen. Damit hat die Strafkammer Gesichtspunkte für die Auslegung des Tatbestandes herangezogen, die auch in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erörtert worden sind (vgl. BGH VRS 7, 125, 127; BGHSt 15, 322, 324 [BGH 16.02.1961 - 1 StR 621/60];  18, 170, 172) [BGH 18.12.1962 - 1 StR 452/62]. Der Senat teilt insoweit die Bedenken der Revision. Gleichwohl muß das Rechtsmittel erfolglos bleiben, weil es auf solche Gerichtspunkte hier nicht mehr ankommt.

6

Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Baldus
Scharpenseel
Kirchhof
Meyer
Henning