Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1972, Az.: 1 StR 33/72
Aufklärungspflicht des Gerichts zur Bestellung eines Sachverständigen bei möglicher Hirnverletzung des Angeklagten (Zurechnungsfähigkeit); Zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten bei der Bildung einer Gesamtstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1972
- Aktenzeichen
- 1 StR 33/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11716
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 02.11.1971
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Blutschande
Prozessführer
Kaufmann Karl M. aus S., geboren am ... 1926 in A./Österreich, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. März 1972
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Zipfel Bundesrichter
Strickert als beisitzende Richter
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. November 1971, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, am das Landgericht. München II zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen und fortgesetzter Unzucht mit einem Kind in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Im übrigen hat es das Verfahren eingestellt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten; sie rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge führt zur Teilaufhebung.
Der Verteidiger beanstandet mit der Aufklärungsrüge zu Recht, daß die Strafkammer es unterlassen hat, den Angeklagten durch einen Sachverständigen daraufhin untersuchen zu lassen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB ausgeschlossen werden können. Nach den Feststellungen (UA S. 3) hat der Angeklagte durch Kriegseinwirkung eine Schädeldeformierung erlitten, durch die er vorübergehend erblindet ist. Bei dieser Sachlage kann eine Hirnverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Dieser Umstand in Verbindung mit einer gewissen Triebanomalie des Angeklagten (HA S. 59 und 59 R) und seiner auffälligen Begründung für sein Verhalten (UA S. 9, 10) hätten das Landgericht dazu drängen müssen, einen Sachverständigen zu hören (BGH VRS 16, 186), der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiete der Hirnschäden verfügt (BGH NJW 1952, 633 Nr. 25; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1957 - 5 StR 203/67 -, angeführt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 51 Rdnr. 13; BGH NJW 1969, 1578 Nr. 6).
Es ist nicht völlig ausgeschlossen, daß die erneute Beweisaufnahme eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Hirnschädigung ergibt. Daher muß auch der Schuldspruch aufgehoben werden. Der Aufhebungsgrund berührt jedoch das äußere Tatgeschehen nicht; ausnahmsweise können die insoweit getroffenen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben (BGHSt 14, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - 1 StR 629/69 -; zur Bedeutung der teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen vgl. RGSt 20, 422, 412; BGHSt 4, 287, 290 f.) [BGH 25.06.1953 - 3 StR 608/51].
Auch die Bildung der Gesamtstrafe ist nicht völlig bedenkenfrei. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten vorzunehmen. Dabei sind die Bewertungsgrundsätze der §§ 13 f StGB zu beachten (NJW 1972, 454 Nr. 20; BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]). Die vom Landgericht angeführten Gründe, ansteigende Härte längeren Freiheitsentzugs einerseits, Sicherungsbedürfnis der Kinder und der Allgemeinheit andererseits reichen nicht aus, zumal die ausgesprochene Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen sehr nahe kommt.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keine weiteren Rechtsfehler ergeben. Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter im Falle der Annahme des § 51 Abs. 2 StGB noch Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 42 b StGB zu prüfen.
Loesdau
Woesner
Zipfel
Strickert