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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1972, Az.: V ZR 23/70

Rückauflassungsanspruch hinsichtlich eines Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück nach Scheidung der Ehe; Rückabwicklung einer Miteigentumshingabe, die mit dem Zweck erfolgte, eine Basis der wirtschaftlichen Existenz der Parteien für die gesamte Zukunft zu schaffen, nach der Ehescheidung; Rückabwicklung einer Miteigentumshingabe unter Berücksichtigung getätigter Investitionen und Aufwendungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1972
Aktenzeichen
V ZR 23/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 17.12.1969

Prozessführer

Arthur D. in B., F.straße ...

Prozessgegner

Frau Waltraud L. in B., S.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Dezember 1969 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt ist.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Durch grundbuchlich vollzogenen notariellen Vertrag vom 6. April 1961 hat die Klägerin von dem Gaststättenanwesen "S." in B., das sie gleichzeitig von ihrer Mutter erwarb, 1/2 Miteigentum auf den Beklagten, ihren damaligen Ehemann, übertragen.

2

Nach Widerruf der hierin angeblich liegenden Schenkung und nach Scheidung der Ehe beansprucht die Klägerin mit der Klage das Alleineigentum am Grundstück.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Das Oberlandesgericht hat - unter Abweisung der Grundbuchberichtigungsklage - den Beklagten zur Auflassung seiner Eigentumshälfte an die Klägerin verurteilt.

5

Mit der Revision verfolgt der Beklagte insoweit seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen schuldrechtlichen Anspruch der Klägerin auf Rückauflassung des Miteigentumsanteils aus Bereicherung: Gleich ob darin eine Schenkung liege oder nicht, sei mit der Miteigentumshingabe nach dem Inhalt dieses Rechtsgeschäfts der Erfolg bezweckt worden, eine Basis der wirtschaftlichen Existenz der Parteien für die gesamte Zukunft zu schaffen; dieser Zweck sei infolge der Ehescheidung nicht erreicht worden und könne nicht mehr erreicht werden, der bezweckte Erfolg sei also nicht eingetreten (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Außerdem sei für die Leistung insoweit, als sie für einen über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinausgehenden Zeitraum bewirkt wurde, der rechtliche Grund durch die Scheidung weggefallen (a.a.O. Halbsatz 1).

7

Insoweit läßt das angefochtene Urteil entgegen der Meinung der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

8

a)

Daß der hier zu entscheidende Fall in tatsächlicher Hinsicht anders liegt als der im Urteil vom 5. Oktober 1967 (VII ZR 143/65, NJW 1968, 245) entschiedene, steht der Anwendung der dort entwickelten rechtlichen Gesichtspunkte nicht entgegen. Ein Bereicherungsanspruch wurde auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Rechtsgeschäft einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen des Beklagten (Aufwendungen für Grundstück und Gaststätte) bereits in der Vergangenheit abgewickelt wurde. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, gegenüber dem dies vielleicht hätte eingewandt werden können, hat das Berufungsgericht nicht abgestellt.

9

b)

Was die Rüge anlangt, das Berufungsgericht hätte einen Gesellschaftsvertrag zwischen den Parteien annehmen müssen, so ist allerdings richtig, daß die Frage, ob die Parteien über das zukünftige Schicksal des Grundstücks eine solche Regelung getroffen haben, vor der Bejahung einer Bereicherungshaftung zu prüfen war. Das Berufungsgericht hat die Frage nach einem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erörtert. Es hat sie aber der Sache nach verneint, indem es ausdrücklich ein entgeltliches Rechtsgeschäft ablehnt (BU S. 14) und als nicht erwiesen erklärt, daß es der Wille der Parteien gewesen sei, die Vermögenswerten Beiträge, die vom Beklagten für Grundstück und Gaststätte erwartet und geleistet wurden, zum Gegenstand einer rechtlichen Verpflichtung des Beklagten zu machen, die zu der Miteigentumszuwendung der Klägerin im Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gestanden hätte (BU S. 14/15). Die Rüge hierzu, der Tatrichter habe den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft, wird nicht für durchgreifend erachtet (Art. 1 Abs. 4 EntlG 1969). Was die Revision zuerst hinsichtlich des genannten Parteiwillens vorträgt, greift die tatrichterliche Würdigung in revisionsmäßig unbeachtlicher Weise an.

10

c)

Daß der Grundbesitz nach dem seinerzeitigen Willen der Parteien die Basis ihrer wirtschaftlichen Existenz für die gesamte Zukunft habe bilden sollen, hat der Tatrichter auf Grund der von ihm näher dargelegten Umstände des Falles als erwiesen angesehen (BU S. 13). Von einer Verkennung der Beweislast kann dabei keine Rede sein. Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen die Regel verstoßen, daß es für individuelle Willensentschlüsse keine Erfahrungssätze gibt. Die übrigen in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen richten sich ebenfalls in unbeachtlicher Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

11

d)

Da hiernach schon die Hauptbegründung des Berufungsurteils mit Bereicherung die Bejahung eines auf Rückauflassung zielenden Anspruchs der Klägerin dem Grunde nach trägt, kommt es auf die Hilfsbegründung mit Schenkung und auf die dagegen gerichteten Revisionsangriffe nicht mehr an.

12

II.

Den Inhalt und Umfang des Bereicherungsanspruchs der Klägerin sieht das Oberlandesgericht im uneingeschränkten Recht auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte. Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nach § 273 BGB wird deshalb verneint, weil er seine Aufwendungsersatzansprüche unstreitig an einen Dritten (Bank) abgetreten hat, ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB deshalb, weil kein gegenseitiger Vertrag vorliege, der Beklagte die Gegenforderung auch nicht genügend substantiiert habe.

13

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht.

14

Mangels einschlägiger Feststellungen des Tatrichters ist in diesem Rechtszug zugunsten des Beklagten zu unterstellen, daß dieser in engem tatsächlichem Zusammenhang mit dem Miteigentumserwerb erhebliche Geldleistungen für die Klägerin erbracht hat (Investitionen in den "S."), die er ohne den Miteigentumserwerb nicht erbracht hätte. Trifft das zu, dann begründen diese Aufwendungen für den Beklagten nicht einen bloßen Geldersatzansprach, der dem auf Rückauflassung gerichteten Anspruch der Klägerin im Weg der Zurückbehaltungseinrede entgegengesetzt werden könnte. Sie bewirken vielmehr, daß bereits der Bereicherungsanspruch der Klägerin selbst inhaltlich eingeschränkt wird. Nach § 818 Abs. 3 BGB beschränkt sich nämlich die Herausgabepflicht des Bereicherungsschuldners ihrem Umfang nach auf die noch vorhandene Bereicherung, d.h. auf Herausgabe des Überschusses der Aktiv- über die Passivposten (Saldotheorie, BGHZ 1, 75, 81) [BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50]. Als Passivposten sind dabei alle Vermögensnachteile anzusetzen, die der Bereicherungsschuldner in ursächlichem Zusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erwerb erlitten hat (BGHZ 1 a.a.O.). Hierher gehören Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Unwiderruflichkeit seines Vermögenszuwachses gemacht hat (Palandt/Thomas BGB 31. Aufl. § 818 Anm. 6 Cd), jedenfalls dann, wenn sie gerade dem anderen Teil zugute kommen sollten und zugute gekommen sind. Das ist insoweit unproblematisch, als Aktiv- und Passivposten gleichartig sind, insbesondere in Geld bestehen, so daß eine Saldierung im unmittelbaren Wortsinn durch einfachen rechnerischen Abzug möglich ist; ein Bereicherungsanspruch besteht hier nur auf Seiten desjenigen Beteiligten, zu dessen Gunsten sich der rechnerische Überschuß ergibt. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat folgt, ist eine Saldierung im Rechtssinn aber auch bei Ungleichartigkeit der beiderseitigen Posten geboten; dabei erfährt der Bereicherungsanspruch eine inhaltliche Umwandlung dahin, daß der eine Teil die Herausgabe des an den ändern Teil Gelangten von vornherein nur Zug um Zug gegen die Ausgleichung der diesem erwachsenen Nachteile verlangen kann (Urteil vom 24. Juni 1963, VII ZR 229/62, NJW 1963, 1870); ein solcher Anspruch kann jedem der beiden Teile gegen den ändern zustehen.

15

Bei dem hier zu unterstellenden Sachverhalt kann deshalb die Klägerin die Rückauflassung des halben Miteigentumsanteils am Grundstück von vornherein nur Zug um Zug gegen Zahlung des zum Ausgleich der genannten Aufwendungen des Beklagten nötigen Geldbetrags verlangen.

16

Aus diesem Grund war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Augustin
Rothe
Dr. Freitag
Mattern
Offterdinger