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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1967, Az.: VII ZR 143/65

Auslegung von § 815 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Rückforderung von zum Zwecke der Errichtung eines Familienheims getätigten Leistungen nach Scheidung der Ehe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1967
Aktenzeichen
VII ZR 143/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 13295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 11.05.1965
LG Würzburg

Fundstellen

  • DB 1967, 2159 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1968, 381-382 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1968, 141-142 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 245-246 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Es wird daran festgehalten, daß § 815 BGB bei Wegfall des rechtlichen Grundes (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB) nicht gilt (Bestätigung von BGHZ 29, 171).

  2. b)

    Hat ein Ehegatte Mittel zum Bau eines Wohnhauses für die Familie auf dem Grundstück des anderen zur Verfügung gestellt, so ist in der späteren Scheidung der Ehe regelmäßig nicht der Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges, sondern der Wegfall des Rechtsgrundes für die Zukunft zu finden.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1967
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 11. Mai 1965 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren seit 1949 verheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Im Jahre 1956 errichteten sie auf einem der Beklagten gehörenden Grundstück in Marktheidenfeld ein Wohnhaus. Die Ehe wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts in Würzburg vom 21. März 1962 aus alleinigem Verschulden des Klägers geschieden.

2

Der Kläger hat vorgetragen: Er habe für den Hausbau aus seinen Mitteln 20.174,67 DM beigesteuert. Durch die Scheidung der Ehe sei der Zweck weggefallen, den er mit seinen Leistungen habe erreichen wollen, nämlich für die Familie ein Eigenheim zu schaffen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, ihm seine Aufwendungen zu erstatten.

3

Der Kläger hat als Teil dieses Anspruchs 15.500 DM nebst Zinsen eingeklagt.

4

Die Beklagte hat geltend gemacht: Sie habe den Hausbau zum größten Teil aus ihrem eigenen Vermögen finanziert. Soweit der Kläger Beträge zur Verfügung gestellt habe, habe er sie ihr geschenkt. Er könne Erstattung seiner Aufwendungen auch deshalb nicht verlangen, weil er die alleinige Schuld an der Scheidung trage.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger seine Leistungen für den Hausbau zu dem von ihm behaupteten Zweck erbracht, die Beklagte diesen Zweck auch erkannt und gebilligt habe. Eine solche Zweckvereinbarung werde durch die von der Beklagten behauptete Schenkung nicht ausgeschlossen.

8

Der vereinbarte Zweck sei zwar für verhältnismäßig kurze Zeit erreicht worden. Der eigentlich erstrebte Erfolg, das Haus der Familie als dauernde Unterkunft zur Verfügung zu stellen, sei jedoch durch die Scheidung vereitelt worden. Einem sich hiernach an sich ergebenden Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB stehe jedoch die Vorschrift des § 815 BGB entgegen. Der Kläger habe durch eine Reihe von Eheverfehlungen die Beklagte zur Erhebung der Scheidungsklage veranlaßt; er habe damit den Eintritt des bezweckten Erfolges wider Treu und Glauben verhindert, während der Beklagten ein Festhalten an der Ehe nicht zuzumuten gewesen sei. Der Kläger könne sich unter diesen Umständen auch nicht zu seinem Vorteil auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

9

II.

Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht hier den § 815 BGB angewandt hat.

10

1.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 15. Januar 1959 BGHZ 29, 171 ausgesprochen, daß § 815 BGB die Rückforderung wegen eines gegen Treu und Glauben verstoßenden Verhaltens nur im Falle des Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolges (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2. BGB) ausschließt, nicht auch bei Wegfall des Rechtsgrundes (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB). Der Senat hat das damit begründet, daß § 815 BGB als Ausnahmevorschrift mit Strafcharakter nicht ausdehnend auszulegen ist und daß die Vorschrift ebenso wie der § 162 BGB nur ein treuwidriges Verhalten während des Schwebezustandes bis zum Eintritt des bezweckten Erfolges mißbilligt, daß ein solcher Schwebezustand aber nach der Vorstellung und dem Willen der Parteien bei späterem Wegfall des Grundes nicht bestanden habe.

11

An dieser auch dem Wortlaut des § 815 BGB entsprechenden Auffassung ist festzuhalten.

12

2.)

Das Berufungsgericht hält zwar hier einen Fall des § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 für gegeben. Es meint, der vereinbarte Zweck der Errichtung einer Familienunterkunft sei, da der Kläger sich von der Beklagten getrennt habe und die Ehe geschieden worden sei, nur für verhältnismäßig kurze Zeit, nicht auf Dauer erreicht worden.

13

Dem kann nicht gefolgt werden. Der mit der Leistung des Klägers bezweckte Erfolg ist eingetreten. Der Bau des Hauses für die Familie ist durchgeführt worden. Es hat hier kein Schwebezustand bestanden, wie er für die Fälle des § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 typisch ist und wie er nach den Ausführungen in der vorerwähnten Entscheidung des Senats die Anwendung des § 815 BGB rechtfertigt. Das leuchtet besonders dann ein, wenn man annimmt, eine Ehe sei erst lange Jahre, etwa gar Jahrzehnte nach der Leistung des einen Ehegatten an den ändern geschieden worden.

14

Der Fall der Ehescheidung ist vielmehr dem der Beendigung von Dauerrechtsverhältnissen, vergleichbar. Es fällt dadurch der Rechtsgrund für Leistungen weg, die für einen über die Beendigung hinausreichenden Zeitraum bewirkt worden sind (BGHZ 29, 171, 173 ff [BGH 15.01.1959 - VII ZR 15/58] und 47, 157, 161).

15

Rechtsgrund der Geldhergabe des Klägers für den Hausbau auf dem Grundstück der Beklagten war die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien. Infolge der Scheidung der Ehe ist dieser Rechtsgrund zwar nicht für die Vergangenheit, wohl aber in gewissem Umfang für die Zukunft entfallen. Es kommt daher ein Bereicherungsanspruch des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Betracht, der durch § 815 BGB nicht ausgeschlossen wird.

16

3.)

Bei Bestimmung des Umfangs dieses Anspruchs wird zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte insoweit nicht rechtlos auf Kosten des Klägers bereichert ist, als der Kläger während der Dauer der Ehe mit in dem Hause gewohnt hat und ferner durch seine Leistungen zu dessen Bau seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten und den Kindern entsprochen hat. Diese Unterhaltspflicht ist auch nach der Scheidung der Ehe bestehen geblieben, der Beklagten gegenüber allerdings nur dann, wenn sie unterhaltsbedürftig ist (§ 58 EheG). Da der Beklagten und den Kindern die Wohnung im Hause weiter zur Verfügung steht, beschränkt sich die Unterhaltspflicht des Klägers auf deren übrigen Lebensbedarf. Die ihm hierdurch entstandenen und noch entstehenden Vorteile wird der Kläger sich auf seinen Bereicherungsanspruch anrechnen lassen müssen.

17

4.)

Das Revisionsgericht ist zu einer abschliessenden Entscheidung nicht in der Lage, weil es an den dazu erforderlichen Feststellungen fehlt.

18

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

19

III.

1.)

Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte auch prüfen müssen, ob der Klageanspruch sich nicht aus einer Innengesellschaft oder einem Treuhandverhältnis zwischen den Parteien ergebe.

20

Eine Innengesellschaft ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann angenommen worden, wenn Ehegatten sich zu einem gemeinsamen Geschäftsbetrieb oder zu einer sonstigen gemeinsamen Aufgabe verbunden hatten, die über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausging (vgl. dazu BGHZ 31, 197 und 47, 157, 163).

21

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat lediglich Geldmittel zum Bau des als Familienwohnung bestimmten Hauses zur Verfügung gestellt.

22

Nach Lage der Sache kommt auch kein Treuhandverhältnis zwischen den Parteien in Betracht. Der in RGZ 169, 250 entschiedene Fall, auf den die Revision verweist, war wesentlich anders gelagert.

23

2.)

Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien fehlt es auch an Anhaltspunkten für die Begründung eines bestimmten anderer Vertragsverhältnisses zwischen ihnen. Das schließt aber die Möglichkeit einer vertraglichen Grundlage für die Ansprüche des Klägers nicht endgültig aus. Das Berufungsgericht wird das bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen haben. Wenn vertragliche Ansprüche in Betracht kommen sollten, hätten diese den Vorrang vor solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGHZ 44, 321, 323 f [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63] und das Urteil des Senats vom 20. Dezember 1965 VII ZR 14/64).

24

Die Parteien haben allerdings bei ihren Besprechungen über den Hausbau und die Aufbringung der Mittel hierfür offenbar nicht an die Möglichkeit einer Scheidung gedacht. Diese Lücke in ihren Abreden wird möglicherweise nach den für eine ergänzende Vertragsauslegung in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen geschlossen werden können (BGHZ 9, 273, 277 ff [BGH 22.04.1953 - II ZR 143/52] und 16, 71, 76). Es wäre dann zu prüfen, was die Parteien für den Fall der Scheidung nach Treu und Glauben und bei vernünftiger Interessenabwägung vereinbart hätten.

25

Es ist nicht ohne weiteres anzunehmen, daß sie hierbei einen Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Aufwendungen für den Hausbau wegen seiner Schuld an der Scheidung der Ehe in vollem Umfang ausgeschlossen hätten. Es kann jedenfall nicht anerkannt werden, daß eine solche Lösung in jedem Falle dieser Art billig wäre. Auch das Gesetz kennt eine Schlechterstellung des an der Scheidung schuldigen Ehegatten durch Aberkennung von Ansprüchen nicht allgemeine Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirkt sich der Schuldausspruch im Ehescheidungsurteil auf eine Ausgleichsforderung des schuldigen Ehegatten nicht ohne weiteres nachteilig aus, sondern nur insoweit, als der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre (§ 1381 BGB). Erst recht kann die Schuld eines Ehegatten an der Scheidung nach dem vermutlichen Willen der Ehegatten nicht allgemein dazu führen, daß ihm ein Anspruch auf Rückgewähr dessen, was er aus seinem eigenen Vermögen dem anderen Ehegatten zur Verfügung gestellt hat, völlig versagt wird. Das muß besonders dann gelten, wenn es sich nach den Verhältnissen der Ehegatten um beträchtliche Vermögenswerte handelt.

26

Bei Bestimmung der Höhe eines Anspruchs des Klägers nach vertraglichen Grundsätzen mit Hilfe der ergänzenden Vertragsauslegung werden im übrigen ebenfalls die unter XI Nr. 3 erörterten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein, da dies der Billigkeit und einer vernünftigen Interessenabwägung entsprechen dürfte.

Glanzmann
Heimann-Trosien
Rietschel
Erbel
Finke