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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1972, Az.: III ZR 202/66
„Bundesbahn-Amtmann“

Klage gegen die Bundesbahn auf Schadensersatz wegen Verdienstausfall und Schmerzensgeld; Verhinderung der Beförderung zum Amtmann durch eine Amtspflichtverletzung; Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Ungünstige dienstliche Beurteilung eines Beamten durch einen Vorgesetzten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1972
Aktenzeichen
III ZR 202/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11076
Entscheidungsname
Bundesbahn-Amtmann
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 28.10.1966
LG Münster - 23.11.1955

Fundstellen

  • DB 1972, 281-282 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1972, 180-182 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1972, 206-207 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1972, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 305 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1972, 368-370 (Volltext)
  • VerwRspr 24, 152 - 155

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein Beamter vom Dienstherrn eine Entschädigung in Geld mit der Begründung fordern kann, sein Persönlichkeitsrecht sei durch Verstöße gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt worden, die zugleich Amtspflichtverletzungen enthielten.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer. Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 1966 wird zurückgewiesen, soweit der Anspruch auf Schmerzensgeld abgewiesen ist.

Im übrigen werden auf die Rechtsmittel des Klägers dieses Urteil und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in M. (W.) vom 23. November 1955 im Kostenpunkt dahin abgeändert, daß von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs der Kläger je 2/3 und die Beklagte je 1/3 zu tragen hat.

Von den Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger 5/6, die Beklagte 1/6.

Tatbestand

1

Der Kläger hat von der beklagten Bundesbahn u.a. Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und ein Schmerzensgeld gefordert, weil durch Amtspflichtverletzungen seine Beförderung zum Amtmann verhindert worden und er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und an der Gesundheit geschädigt worden sei.

2

Der Kläger wurde 1932 von der Reichsbahndirektion M. als Widerrufsbeamter eingestellt, aber im April 1933 wegen "antinazistischer Äußerungen" entlassen. Er war dann im Justizdienst und später im gehobenen Verwaltungsdienst der Kriegsmarine tätig. Am 1. Juni 1947 wurde er von der Bundesbahndirektion M. im Wege der Wiedergutmachung wieder eingestellt. Am 1. August 1948 wurde er zum Inspektor, am 1. Oktober 1948 zum Oberinspektor befördert. Vom 1. August 1948 bis 31. Oktober 1950 wurde er im Personalbüro mit politischen und Entnazifizierungsangelegenheiten beschäftigt. Nach Auflösung dieser Arbeitsrate war er ein halbes Jahr überzählig im Personalbüro tätig; im April 1951 wurde er in das Grundverwaltungsbüro auf die Arbeitsrate für Privatgleisanschlüsse versetzt.

3

In verschiedenen dienstlichen Beurteilungen wurde dem Kläger neben fachlicher Eignung ein ausgeprägtes Takt- und Rechtsgefühl und kameradschaftliche Haltung bescheinigt.

4

1954 nahm die Beklagte Verwaltungsprozesse, die der Kläger gegen die Behörde führte, sowie verschiedene Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft gegen Dienstvorgesetzte und Privatklagen zum Anlaß, gegen den Kläger ein förmliches Disziplinarverfahren wegen "Mißbrauchs von Rechtsschutzmöglichkeiten" einzuleiten und ihn unter 50 %iger Kürzung der Dienstbezüge vorläufig seines Dienstes zu entheben.

5

Der Kläger hat vorgetragen: Im Jahre 1950/51 sei seine Beförderung zum Amtmann daran gescheitert, daß der Präsident der Bundesbahndirektion M., Dr. St., unsachlichen Einflüssen erlegen sei. Dr. St. habe zunächst, wie sich aus seiner Verfügung vom 5. September 1950 erkennen lasse, keine Einwendungen gegen den Vorschlag erhoben, den Kläger auf den Amtmannposten des Leiters des Bundesbahnausgleichsamtes in O. zu setzen. Vor Antritt seines Urlaubs im Jahre 1950 habe Dr. St. den Leiter der Personalabteilung, den Abteilungspräsidenten Dr. Ka., ermächtigt, diese Beförderung durchzuführen. Erst die Einflußnahme des Personalvertreters Sk. und des Betriebsrates Grande hätten eine Meinungsänderung bei Dr. St. bewirkt und diesen veranlaßt, folgende Vermerke zu den Akten zu fertigen:

"Vermerk vom 17. Oktober 1950: Herrn Abt. .... Ich darf an die Besprechung erinnern, in der sowohl Sie persönlich wie sämtliche Dezernenten der Abt. ... mir den Eindruck bestätigen, den ich aus den Schriftsätzen Wa. gewonnen hatte. Ich bin der Meinung, daß es ein grundsätzlicher Fehler der Personaldisposition gewesen ist, einen Mann mit dem Schicksal Wa. mit diesem Arbeitsgebiet zu betrauen. Eine andere Lösung hätte mehr im Interesse Wa. selbst gelegen. Dezernent ... als Aufsichtsdezernent für die Hausbrandversorgung und die Bezirkspersonalvertretung haben der Bestellung eines Nachfolgers für RI B. widersprochen, bevor dessen Angelegenheit endgültig geklärt ist. Dieser Auffassung kann man sich nicht verschließen.

Der Arbeitsanteil P 40 ist jedoch bereits aufgelöst und der bisherige Inhaber zur Zeit ohne Posten. Eine beschleunigte Regelung lag in seinem Interesse. ...

Welche Vorschläge sind hier zu machen?

gez. St."

"Vermerk vom 20. Dezember 1950: Am 20.12.1950 fand bei Pr eine Besprechung über Oberinspektoren statt. Es nahmen teil: Abt. Leiter I, I A, 2 f II, III, IV, V, Dez. 2 3 a, 4 B PV (Herren D.), N., Su., Sk., ÖBR (Herr G.). In dieser Besprechung wurde auch das Gesuch des ROI Wa. vom 2.10.1950 betr. seine weitere dienstliche Verwendung erörtert. Sämtliche Anwesenden sprachen sich dafür aus, daß Wa. zunächst noch auf anderen A 6-Raten beschäftigt werden müsse, bevor seine Verwendung auf einer A 5-Rate entschieden werden könne.

Ich bitte hiernach um beschleunigte weitere Veranlassung. Über die Festsetzung seines Rangdienstalters bitte ich nach den gegebenen Bestimmungen in der Personalabteilung zu entscheiden.

gez. Steinhagen"

"Vermerk vom 31. Mai 1952:

1.)
In seiner beiliegenden schriftlichen Stellungnahme vom 18.3.1952 erwähnt Wa. auf Bl 2 zwei Vermerke des Präsidenten vom 20.12.1950 und 17.10.1950, die sich in seinen Personalakten befinden. Diese beiden Hinweise sind in dem Zusammenhang, in dem sie Wa. in seiner Stellungnahme bringt, nicht verständlich. Es steht außer Zweifel, daß W. in der nationalsozialistischen Zeit Unrecht widerfahren ist. Daher wurde ihm durch Wiedereinstellung und Beförderung bei der Bundesbahn eine Wiedergutmachung zuteil. Seine Arbeiten auf dem Posten 40 (politische Angelegenheiten, Entnazifizierung und Wiedergutmachung) bedurften wiederholt einer Abänderung, weil sie unsachlich wirkten und den Eindruck aufkommen ließen, als wenn der Verfasser dieser Schriftstücke nicht frei von Ressentiments wäre. Mit meinem Aktenvermerk vom 17. 10.1950 habe ich daher meiner Auffassung Ausdruck gegeben, daß sich Herr W. eben wegen dieser charakterlichen Veranlagung für den Dienstposten P 40 als wenig geeignet erwiesen und gezeigt habe, daß er besser nicht mit Personalangelegenheiten zu befassen wäre. Zu der gleichen Auffassung bekannten sich sämtliche Teilnehmer der Besprechung, auf die sich mein Aktenvermerk vom 20.12.1950 bezieht; sie waren sich einig darüber, daß dem W. zunächst noch auf einem anderen A 6-Posten (außerhalb des Personalbüros) Gelegenheit gegeben werden müsse, zu beweisen, daß er ohne Ressentiments arbeiten könne. An der fraglichen Besprechung haben nach meiner Erinnerung teilgenommen sämtliche Abteilungsleiter, sämtliche Dezernenten der Personalabteilung und der geschäftsführende Ausschuß der Bezirkspersonalvertretung (Genaueres über den Teilnehmerkreis zu entnehmen aus meinem Aktenvermerk vom 20.12.1950). Es war daher nicht möglich, gegen die einstimmige Auffassung dieses Gremiums Herrn W. auf einem Amtmannposten einzusetzen oder ihm die Qualifikation zum Amtmann schon vor Bewährung auf einem A 6-Posten zuzuerkennen.

Hierüber wird erst nach Bewährung auf diesem anderen Posten entschieden werden können.

2.)
Herr Dez. 20 durch Herrn Abtl. I. Da Wa. auf meine beiden Vermerke ausdrücklich Bezug nimmt, bitte ich, die Gesichtspunkte des vorstehenden Vermerks in dem Bericht an die HVB zu berücksichtigen.

gez. St.".

6

Der Kläger hat weiter behauptet, der Personalvertreter Sk. habe als Zeuge in einem Disziplinarverfahren gegen den Kläger unwahre Angaben gemacht, indem er dem Kläger Pflichtverletzungen bei der Bearbeitung des Wiederübernahmeantrages des Amtmannes Kunde vorgeworfen habe. Tatsächlich habe der Kläger die Angelegenheit, soweit sie von Sk. beanstandet werde, überhaupt nicht bearbeitet.

7

Auch der Inhalt des folgenden zu den Akten gefertigten Vermerks des Direktors Dr. H. sei unwahr und hätte nicht zu den Akten gebracht werden dürfen:

"Herrn Dezernent 20 ergebenst. Ich habe an der Sitzung für den Herrn Abteilungsleiter teilgenommen. Auf die mir von Herrn Präsidenten gestellte Frage nach der Beurteilung des Wa. habe ich erklärt, zu seinen sachlichen, dienstlichen Leistungen nichts sagen zu können, da ich dienstlich mit W. nichts zu tun hätte. Auf die Frage zur Person des W. habe ich mich dahin geäussert, daß es sich bei V. um einen sehr verbitterten Menschenhasser handele, und zwar aus den Erfahrungen aus der Nazizeit heraus. Er habe mit mir einmal über seine Lebensgrundauffassung gesprochen. Danach habe er kein Zutrauen mehr zu den Menschen. Wenn er einen auf der Straße verrecken sähe, würde er keinen Finger krumm machen. Das Tier sei treuer. Wenn seinem Hund etwas geschähe, würde er anders handeln und notfalls sein Leben aufs Spiel setzen. An der Sitzung nahmen m.W. die Herrn Bezirkspersonalvertreter, Herr Abteilungspräsident Z., Herr Reichsbahnrat K. und weitere Herren teil, auf die ich mich nicht mehr besinnen kann.

Dezernat 2.

gez. Dr. H. 16.6."(1952)

8

Der Kläger hat weiter vorgetragen: Auf der Direktionssitzung sei eine derartige Äußerung über ihn nicht gemacht worden. Daß seine Beförderung bzw. die Zuweisung eines A 5-Postens nur durch sachfremde Einflüsse hintertrieben worden sei, folge auch aus Stellungnahmen des Dezernenten 20 Dr. Kr. und des Leiters der Personalabteilung Dr. Ka., der - allerdings ohne an der Direktionssitzung vom 20. Dezember 1950 teilgenommen zu haben - in einem Vermerk folgende Äußerung niedergelegt habe:

"Der wahre Grund der Einstellung gegen Wa. ist, daß von vielen früheren PG kein tatkräftiges Vorgehen in der Entnazifizierung, auch nicht gegen Exponenten des Naziregimes gewünscht wurde."

9

Durch verschiedene Prüfungen habe er nachgewiesen, daß er qualifikationsmäßig durchaus in der Lage sei, einen Amtmannposten zu besetzen.

10

Die dauernde Aufregung sowie die nervliche und seelische Belastung hätten ihn derartig beeinträchtigt, daß er gesundheitliche Schäden davongetragen habe. Besonders die in den unwahren Vermerken des Dr. St. vom 31. Mai 1952 und des Dr. H. vom 16. Juni 1952 liegenden Angriffe auf seine Ehre hätten eine außerordentliche Belastung für ihn bedeutet.

11

Der Kläger hat im ersten Rechtszug neben inzwischen erledigten Klageanträgen beantragt,

  1. 1.)

    (erledigt);

  2. 2.)

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung vom 1. April 1951 die Differenz der Dienstbezüge der Besoldungsgruppe 5 und 6 der Besoldungsvorschriften für die Bundesbahnbeamten zu zahlen und dabei sein Besoldungsdienstalter so festzusetzen, als ob der Kläger am 1.4.1951 zum Amtmann befördert worden wäre;

  3. 3.)

    (erledigt);

  4. 4.)

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in einer vom Gericht festgesetzten Höhe, mindestens 1.000,- DM zu zahlen.

12

Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen.

13

Mit seiner Berufung hat der Kläger nur noch die Anträge zu 2 bis 4 weiterverfolgt. Während des Berufungsverfahrens wurde der Rechtsstreit bis zur Erledigung eines gegen den Kläger anhängigen Disziplinarverfahrens, eines von ihm anhängig gemachten Wiedergutmachungsverfahrens und eines von ihm anhängig gemachten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen der oben wiedergegebenen Vermerke in den Personalakten aus dem Jahre 1952 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

14

Im Wiedergutmachungsverfahren hat der Kläger am 20. Mai 1960 ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs erstritten, wonach die Beklagte die Beförderung zum Amtmann so zu gewähren hatte, als ob der Kläger am 1. April 1950 Amtmann geworden sei.

15

Durch Urteil des Bundesdisziplinarhofs vom 9. Dezember 1963 wurde das Urteil der Bundesdisziplinarkammer S. vom 18. Mai 1962 bestätigt, durch das der Kläger in die Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 11 eingereiht worden ist.

16

Das Oberverwaltungsgericht M. hat durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 5. Mai 1964 erkannt:

"Die Beklagte wird für verpflichtet erklärt, folgende Feststellungen zu den Personalakten des Klägers zu bringen:

Die Behauptungen des Dr. St. in dem Vermerk vom 31. Mai 1952,

die Arbeiten des Klägers auf dem Posten P 40 (politische Angelegenheiten, Entnazifizierung und Wiedergutmachung) hätten wiederholt einer Abänderung bedurft, weil sie unsachlich gewirkt hätten und den Eindruck hätten aufkommen lassen, als wenn der Verfasser dieser Schriftstücke nicht frei von Ressentiments wäre,

sowie die daraus gezogene Schlußfolgerung,

der Kläger habe sich wegen dieser charakterlichen Veranlagung für den Dienstposten P 40 als wenig geeignet erwiesen und gezeigt, daß er besser nicht mit Personalangelegenheiten zu befassen sei,

sind unrichtig.

Der Vermerk des Dr. H. vom 16. Juni 1952 durfte nicht zu den Personalakten genommen werden."

17

Im Jahre 1965 wurde das Berufungsverfahren wieder aufgenommen. Den Antrag zu 4 änderte der Kläger dahin, die Beklagte zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe zu zahlen.

18

Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.

19

In der Revisionsverhandlung haben die Parteien die Hauptsache bezüglich des Feststellungsantrage zu 2 für erledigt erklärt.

20

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 12.000 DM zu zahlen.

21

Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

22

Jede Partei beantragt,

der anderen die Kosten aufzuerlegen, soweit die Hauptsache erledigt ist.

Entscheidungsgründe

23

I.

Das Berufungsgericht sieht in dem Antrag zu 2, wie er vor der Erledigungserklärung gestellt war, das Fordern von Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen. Es hält deshalb den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für gegeben und den Antrag für zulässig. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken; es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß in der Verletzung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten auch eine - vor den Zivilgerichten geltend zu machende - Amtspflichtverletzung liegen kann (BGHZ 29, 310 - insoweit in BGHZ 43, 178, 184[BGH 09.03.1965 - VI ZR 218/63] nicht aufgegeben; BVerwGE 13, 17; DRiZ 1966, 185, 186).

24

Die Erledigungserklärung ist daher wirksam.

25

II.

Die Revision ist unbegründet, soweit sie die Abweisung des Schmerzensgeldanspruchs bekämpft (Antrag 4), über den allein noch in der Hauptsache zu entscheiden ist. Dieser Anspruch kann nicht auf die erstmals im Schriftsatz des Klägers vom 18. Mai 1966 S. 19 ff vorgetragenen, in späterer Zeit als die Aktenvermerke liegenden Vorgänge, insbesondere die Dienstenthebung des Klägers im Jahre 1954, gestützt werden. Hier fehlt es bereits an einem hinreichenden Tatsachenvortrag dafür, inwiefern in diesen Maßnahmen eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu sehen sei; auf die von der Beklagten insoweit erhobene Einrede der Verjährung kommt es daher nicht an.

26

Auch wenn in der Niederlegung der Aktenvermerke, soweit sie im Verwaltungsrechtswege beanstandet worden sind, schuldhafte Amtspflichtverletzungen zu sehen wären und die Tatsache, daß der Kläger in der fraglichen Zeit nicht zum Amtmann befördert worden ist, auf schuldhafte Amtspflichtverletzungen zurückgeführt werden müßte, würde dies nicht ausreichen, einen auf Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gestützten Schmerzensgeldanspruch zu begründen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennt bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts in entsprechender Anwendung des § 847 BGB einen Anspruch auf Genugtuung in Geld unter bestimmten Voraussetzungen an (BGHZ 26, 349; 35, 363[BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60]; 39, 124) [BGH 21.02.1963 - II ZR 76/62]; BGH LM § 823 BGB (A.h.) Nr. 16 = NJW 1962, 1004; LM Art. 5 GG Nr. 10 (= NJW 1963, 904 [BGH 05.03.1963 - VI ZR 61/62]); Nr. 16 (= MDR 1965, 371); Nr. 20 (= NJW 1965, 2395 = MDR 1966, 137); LM § 847 BGB Nr. 31 (= NJW 1966, 1213); Nr. 33 (= MDR 1969, 472); Nr. 41 (= NJW 1971, 698/801).

27

Indessen ist eine Geldentschädigung nur zu gewähren, wenn das Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist und die erlittene Beeinträchtigung sich nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt (BGH LM § 847) BGB Nr. 25 (= MDR 1964, 136); Nr. 36 (= MDR 1970, 579); Nr. 38 (= NJW 1970, 1077). Schwere Verletzungen des Persönlichkeitsrechts sind, wie die angeführten Entscheidungen zeigen, vor allem dann angenommen worden, wenn durch Veröffentlichung in der Presse die Allgemeinheit oder wenigstens ein weiter, nicht abgegrenzter Personenkreis von dem verletzenden Tatbestand Kenntnis erhalten hat. Dagegen ist bei in einem Zivilprozeß gemachten ehrenkränkenden Vorwürfen das Bedürfnis für die Zahlung einer Genugtuung in Geld in der Regel zu verneinen, weil hier der kleine Kreis derer, denen das Vorbringen bekannt wird, in der Regel übersehbar ist und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich gegen die Vorwürfe zur Wehr zu setzen (BGH LM § 847 BGB Nr. 25). Ebenso ist der Anspruch auf Genugtuung in Geld im Falle einer ehrenkränkenden Presseveröffentlichung nicht begründet, wenn kein schweres Verschulden vorliegt (BGH a.a.O. Nr. 36 = MDR 1970, 579). Grundsätzlich ist der Anspruch auch zu versagen, wenn der Verletzte auf andere Weise, z.B. durch Widerruf oder ein Unterlassungsurteil, eine hinreichende Genugtuung erhält; dabei kann es allerdings zu Lasten des Verletzers ins Gewicht fallen, wenn diese Genugtuung erst spät erfolgt (BGH a.a.O. Nr. 38 = NJW 1970, 1077). Für die Beurteilung, ob der Anspruch zuzubilligen ist, sind jeweils die gesamten Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen.

28

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Inhalt der beanstandeten Vermerke und die - für das Revisionsverfahren als Folge zu unterstellende - Nichtbeförderung des Klägers als schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewertet werden können. Der Anspruch auf Genugtuung in Geld scheitert bereits aus sonstigen Gründen.

29

Die ungünstige dienstliche Beurteilung eines Beamten durch einen Vorgesetzten ist, von ganz besonders schweren Fällen vielleicht abgesehen, grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch auf Genugtuung in Form von Geld zu begründen. Die dienstliche Beurteilung der Beamten ist notwendig (§§ 37, 38 der Laufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 - BGBl I 701), daß dabei Irrtümer unterlaufen bei der Mangelhaftigkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeit unvermeidlich. Der Beamte ist gegen solche infolge der neueren Rechtsentwicklung dadurch geschützt, daß er vor der Eintragung ungünstiger Tatsachen zu hören ist und gegen gleichwohl vorgenommene rechtswidrige Eintragungen im Verwaltungsrechtsweg angehen kann. Dieser Schutz, der auch dem Kläger, wenn auch spät, im Verwaltungsrechtsweg zuteil geworden ist, ist mindestens in der Regel als genügend anzusehen, den berechtigten Interessen des Beamten Rechnung zu tragen. Es würde dem Charakter des Beamtenverhältnisses widersprechen, hier den Maßstab anzulegen, den die Rechtsprechung bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts angelegt hat, die aus Gründen des Erwerbsstrebens oder sonst aus eigensüchtigen Beweggründen des Verletzers Personen betroffen haben, die zu diesem nicht in einem besonderen Verhältnis stehen, wie es zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten der Fall ist. Die Verletzung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten allein vermag einen Schmerzensgeldanspruch nicht zu begründen (BVerwGE 20, 199 = NJW 1965, 929 [BVerwG 28.01.1965 - II C 108/62]), ebensowenig die Verletzung der dienstvertraglichen Fürsorgepflicht (§ 618 Abs. 3 BGB). Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist bei einem Dienstunfall ausgeschlossen, außer wenn dieser vorsätzlich herbeigeführt worden ist (§ 151 Abs. 2 i.V.m. §§ 134-148 BBG). Entsprechendes gilt für den Arbeitsunfall (§ 636 Abs. 1 RVO), obwohl das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtlich gesehen nicht so eng ist wie das besondere Treue- und Fürsorgepflichten begründende, meist lebenslängliche Beamtenverhältnis. Danach spricht viel dafür, daß eine Amtspflichtverletzung, die zugleich eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht enthält und im Umfang nicht über die Verletzung dieser Pflicht hinausgeht, einen Anspruch auf Genugtuung in Geld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht zu begründen vermag und daß ein solcher Anspruch allenfalls in besonders schwerwiegenden Fällen und bei vorsätzlicher Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Betracht kommen könnte. Das bedarf indessen keiner abschließenden Prüfung. Denn der Anspruch ist auch dann zu versagen, wenn die angeführten beamtenrechtlichen Bestimmungen ihn nicht von vornherein ausschließen.

30

Es ist zwar für das Revisiongericht die Möglichkeit nicht auszuschließen, sondern für die revisionsrechtliche Prüfung zu unterstellen, daß die Niederlegung der beanstandeten Vermerke in den Personalakten auf einem Verschulden beruht. Durch das insoweit bindende Urteil des Oberverwaltungsgerichts M. vom 5. Mai 1964 ist festgestellt, daß den Kläger stark belastende Behauptungen Dr. St. im Vermerk vom 31. Mai 1952 und die daraus gezogene Schlußfolgerung über die Eignung des Klägers für den (schwierigen und verantwortungsvollen) Dienstposten P 40 unrichtig sind und daß der Vermerk Dr. H. vom 16. Juni 1952 nicht zu den Personalakten genommen werden durfte. Damit steht fest, daß objektiv gegen Fürsorgepflichten und damit nach Lage der Sache zugleich gegen Amtspflichten, die dem Kläger gegenüber bestanden, verstoßen worden ist. Die festgestellte Unrichtigkeit des Vermerks Dr. St. spricht weiter dafür, daß die erforderliche Prüfung der Umstände, die den schweren Vorwurf des unsachlichen Verhaltens in Personalangelegenheiten zu begründen vermochten, nicht vorgenommen worden war; unstreitig ist, daß der Kläger zu den Vorwürfen nicht gehört wurde.

31

Darüber hinaus liegt es nahe, daß die vorliegenden objektiven Verletzungen der gegenüber dem Kläger bestehenden Pflichten schuldhaft geschehen sind. Es ist zu fordern und in der Regel anzunehmen, daß Dienstvorgesetzte mit wichtigen Pflichten, wie sie hier in Rede stehen, vertraut sind. Nach der Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, daß jeder Beamte die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen muß. Dementsprechend kommt es für die Verschuldensfrage auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, und nicht auf die, über die der Beamte tatsächlich verfügt (BGH LM § 839 (Fi) BGB Nr. 28 = MDR 1967, 909; BGB RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 46 mit weiteren Nachweisen).

32

Das Revisionsgericht kann ein solches Verschulden auch nicht deshalb ausschließen, weil nach dem Vortrag der Beklagten zwei Kollegialgerichte das Verhalten Dr. St. und Dr. H. als nicht rechtswidrig angesehen haben, nämlich das Landgericht M. in einem Beschluß vom 5. Oktober 1954 in einem Privatklageverfahren und die Disziplinarkammer Dortmund im Urteil vom 23. Mai 1957 (BGB RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 48). Angesichts insbesondere der später im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen liegt es nahe, daß die genannten Entscheidungen auf unvollständiger Erfassung der Tatbestände beruhen und schon deshalb die Regel, daß ein Verschulden des Beamten nicht angenommen werden könne, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten für rechtmäßig erklärt, nicht angewendet werden kann.

33

Enthält die Anbringung der vom Oberverwaltungsgericht M. beanstandeten Vermerke vom 31. Mai und vom 16. Juni 1952 in den Personalakten aber Amtspflichtverletzungen gegenüber dem Kläger, so ist die Ursächlichkeit dieser Vorgänge für die Nichtbeförderung des Klägers nach § 287 ZPO zu beurteilen. Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß diese Vermerke gerade im Zusammenhang mit der Prüfung der Beförderungsmöglichkeiten für den Kläger niedergelegt worden sind. Es muß deshalb für die revisionsrechtliche Prüfung von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß die Beförderung des Klägers zum Amtmann in den Jahren 1950-1952 durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen verhindert worden ist.

34

Das verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg.

35

Wenn ein Verschulden der verantwortlichen Beamten vorliegt, so fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß es sich um ein schwerwiegendes handelt. Was insbesondere den Präsidenten Dr. St. angeht, so ist zu bedenken: Der Vorstand einer großen Behörde kann sich nicht für jeden Untergebenen die zur Beurteilung notwendigen Kenntnisse persönlich verschaffen; er ist weitgehend auf die Informationen angewiesen, die ihm über den zu Beurteilenden anderweit, insbesondere von dessen unmittelbarem Vorgesetzten zuteil werden. Hier bestanden, wie aus dem Vermerk vom 31. Mai 1952 zu entnehmen ist, dessen Richtigkeit vom Kläger insoweit nicht bestritten ist, allgemein Bedenken gegen eine alsbaldige Beförderung des Klägers zum Amtmann. Ein Behördenvorstand handelt regelmäßig sachgemäß, wenn er solche Bedenken berücksichtigt, es sei denn, daß, wie hier allerdings in Betracht kommt, eine genügende Prüfung des Sachverhalts nicht stattgefunden hat. Aber auch in diesem Falle ist mindestens ein schweres Verschulden nicht anzunehmen, wenn für den Vorgesetzten die Unrichtigkeit der ihm von anderen gemachten Angaben nicht ohne weiteres erkennbar ist. Im übrigen hat Präsident Dr. St. in seinen Vermerken keineswegs eine dem Kläger feindliche, parteiische Einstellung gezeigt, sondern ist gerade davon ausgegangen, daß dem Kläger in der nationalsozialistischen Zeit Unrecht geschehen sei. Es ist auch die Beförderung zum Amtmann nicht ausgeschlossen, sondern lediglich als zur Zeit noch nicht veranlaßt angesehen worden. Es ist nicht festgestellt, daß der Kläger bei anderem Verhalten nicht in einiger Zeit befördert worden wäre.

36

Als sehr wesentlicher Umstand kommt hinzu, daß der Inhalt der Personalakten geheim ist und eine ungünstige Beurteilung anders als in den angeführten Entscheidungen, in denen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ein Geldanspruch zugebilligt wurde, nicht einem größeren Personenkreis bekannt wird.

37

Der Anspruch auf Genugtuung in Geld ist daher unbegründet, soweit er auf Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gestützt ist.

38

Soweit er mit einer Schädigung der Gesundheit des Klägers begründet wird, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Vortrag über die Art und die zeitliche Entwicklung der behaupteten Gesundheitsstörung. Soweit spätere als mit der ursprünglichen Klage geltend gemachte Umstände als Ursache in Betracht kommen, insbesondere die vorläufige Dienstenthebung im Jahre 1954, fehlt es, wie bereits ausgeführt, daran, daß der allgemein gehaltene Vortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme enthält, diese Maßnahme stelle eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar.

39

Danach ist die Revision des Klägers zurückzuweisen, soweit eine Genugtuung in Geld verlangt ist.

40

III.

Da nur ein Teil des Rechtsstreits für erledigt erklärt ist, hat die Kostenentscheidung insgesamt durch Urteil und nicht, wie in § 91 a ZPO vorgesehen, durch Beschluß zu ergehen. Dabei sind auf die Kostenentscheidung bezüglich des erledigten Teils die zu der genannten Bestimmung entwickelten Grundsätze anzuwenden (BGH LM § 242 (Bf) BGB Nr. 3). Nach den Ausführungen unter II besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger mit dem für erledigt erklärten Anspruch zu 2) ganz oder teilweise durchgedrungen wäre, wenn sich die Hauptsache insoweit nicht erledigt hätte. Insoweit ist der Beklagten ein Teil der Kosten aufzuerlegen. Die Kosten aus den Anträgen zu 1), 3) und 4) der Klage hat der Kläger ganz zu tragen, weil er hier unterlegen ist. Danach ist es unter Berücksichtigung der wechselnden Streitwerte in den einzelnen Rechtszügen angemessen, von den Kosten des land- und oberlandesgerichtlichen Verfahrens je dem Kläger 2/3 und der Beklagten 1/3, und von denen des Revisionsverfahrens dem Kläger 5/6, der Beklagten 1/6 aufzuerlegen.

41

Die Urteile des Land- und Oberlandesgerichts sind im Kostenpunkt entsprechend zu ändern. Einer Änderung des Berufungsurteils hinsichtlich des erledigten Anspruchs zu 2) bedarf es nicht, da das Urteil in diesem Punkte durch die Erledigungserklärung hinfällig geworden ist.

Dr. Kreft
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler
Dr. Krohn