Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1971, Az.: 4 StR 368/71
Tatbestandsvoraussetzungen einer schweren räuberischen Erpressung; Der Begriff der Bereicherung; Der Begriff des Vermögensvorteils; Bereicherungsabsicht hinsichtlich eines Kraftfahrzeugscheins
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.11.1971
- Aktenzeichen
- 4 StR 368/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 10.12.1970
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
Kraftfahrer Karl-Heinz B. aus D., geboren am ... 1935 in D.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. November 1971
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Hürxthal,
Bundesrichter Salger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Dezember 1970 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen (schwerer) räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall und wegen Verkehrsunfallflucht zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Sie hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von fünf Jahren entzogen und seinen. Führerschein sowie einen Schlagstock eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Rechtlichen Bedenken begegnet die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung.
Zur Erpressung gehört, daß der Täter die - hier zweifelsohne gegebenen - übrigen Tatbestandsmerkmale des § 253 StGB erfüllt, "um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern". Bereicherung bedeutet Vermögensvorteil, also jede Verbesserung der Vermögenslage, jede Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens (vgl. RGSt 33, 407, 408; 50, 277, 279; BayObLGSt 1955, 8, 14).
Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte den kaufmännischen Angestellten A. zur augenblicklichen Bezahlung der gesamten von ihm für die Reparatur des Kraftwagens in Rechnung gestellten Kosten (204,45 DM) zwingen. (Nur) weil A. kein Geld bei sich hatte und (zur Abwendung weiterer Schläge) auf den Kraftfabrzeugschein aufmerksam machte, nahm der Angeklagte diesen Schein an sich, und fuhr davon.
Danach ist zweifelhaft, ob der Angeklagte sich mit dem Kraftfahrzeugschein bereichern wollte. Möglicherweise hat er ihn lediglich genommen, um sich einen guten Abgang zu verschaffen, und nicht deshalb, weil er sich davon eine Verbesserung seiner Vermögenslage versprach. Dafür könnte sprechen, daß er ihn später bei der Polizei abgegeben hat. Es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, was denn der Angeklagte mit dem Kraftfahrzeugschein hätte anfangen können. Dessen Besitz als solcher stellt - anders als bei geldwerten Gegenständen (vgl. BGH Urteil vom 17. September 1956 - 5 StR 48/56 - UA 13) - noch keinen Vermögensvorteil dar. Der Angeklagte müßte außerdem mit der Besitzergreifung irgendeinen auf eine Verbesserung seiner Vermögenslage hinauslaufenden Zweck verfolgt haben. Das alles ist im Urteil nicht erörtert. Allein der Umstand, daß der Angeklagte - übrigens ohne Rücksicht darauf, wie es um die Bezahlung der Reparaturkosten stand (vgl. auch BGH GA 1968, 121) - keinen Anspruch (gerade) auf den Kraftfahrzeugschein hatte, vermag die fehlende Erörterung nicht zu ersetzen. Die Verurteilung wegen eines vollendeten Erpressungsverbrechens kann deshalb schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben.
Bedenken bestehen aber auch noch in folgender Hinsicht:
Die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung ist Tatbestandsmerkmal. Der Erpressung macht sich deshalb nur schuldig, wer kein Recht auf die erstrebte Bereicherung hat und außerdem weiß oder mindestens damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig ist. Glaubt der Täter, er habe ein - in Wirklichkeit nicht bestehendes - Recht auf die erstrebte Bereicherung, so handelt er in einem seinen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum (vgl. BGHSt 2, 194 ff [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]; BGHSt 4, 103, 107 [BGH 05.03.1953 - 5 StR 734/52]; BGH Urteile vom 20. Februar 1963 - 2 StR 22/63-, vom 30. Juni 1967 - 4 StR 163/67 - und vom 29. September 1967 - 5 StR 430/67).
Die Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe zur Tatzeit überhaupt keinen Anspruch, auf Bezahlung der Reparaturkosten gehabt, weil die Reparatur nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei, was sich daraus ergebe, daß der Kraftwagen nicht fahrbereit gewesen sei. Darüber sei sich der Angeklagte auch klar gewesen, weil ihm A. mit geteilt habe, daß der Wagen nicht fahrbereit gewesen sei (UA 13). Diese Erwägungen können, im Ergebnis jedenfalls, richtig sein. Ob sie es tatsächlich sind, läßt sich den bisherigen Feststellungen indessen nicht mit Sicherheit entnehmen.
A. hatte dem Angeklagten den Kraftwagen zur Reparatur übergeben, weil ein "Kupplungsschaden aufgetreten" war (UA 4). Über den Reparaturauftrag im einzelnen ist im Urteil nichts gesagt. Der Angeklagte hat eine neue Kupplung eingebaut (UA 6); zur Reparatur gehörte daher jedenfalls der ordnungsmäßige Einbau dieser Kupplung. Es liegt nahe, daß dem Angeklagten insoweit ein Fehler unterlaufen ist, zumal da er sich bei der späteren Auseinandersetzung angeboten hat, "die" Reparatur erneut durchzuführen (UA 5), ein Umstand, der außerdem dafür sprechen könnte, daß dem Angeklagten was den Kupplungsschaden angeht, ein umfassender Reparaturauftrag erteilt war. Sicher ist das alles indessen nicht. Es kann auch so sein, daß der Angeklagte lediglich beauftragt war, eine neue Kupplung (ordnungsgemäß) einzubauen und daß die nach dem Einbau tatsächlich aufgetretenen Mängel vorher noch nicht so in Erscheinung getreten waren und/oder doch andere Ursachen als fehlerhafte Arbeit des Angeklagten hatten. Schon deshalb begegnet es Bedenken, daß die Strafkammer auf nicht ordnungsmäßige Ausführung der Reparatur allein aus dem Umstand schließt, daß das Fahrzeug nicht fahrbereit gewesen sei. Überdies ist das Fahrzeug erst nach einigen Kilometer Fahrt und auch erst, nachdem auch die Beleuchtungsanlage ausgefallen war, stehengeblieben (UA 4). Vorher war lediglich im Wageninnern eine Rauchbelästigung aufgetreten, die darauf hindeutete, daß die Kupplung (immer noch) nicht in Ordnung war. Daß aber der Schaden in der Beleuchtungsanlage wiederum auf dem Kupplungsschaden beruht und inwieweit deshalb der Ausfall des Kraftwagens überhaupt auf mangelnde Arbeit des Angeklagten zurückzuführen ist, ist nicht eindeutig geklärt. Es ist deshalb bisher nicht auszuschließen, daß die vom Angeklagten erstrebte Bereicherung nicht unrechtmäßig war. Dann wäre aber der Tatbestand der Erpressung schon nach der äußeren Tatseite hin nicht erfüllt.
Selbst wenn sich aber, was angesichts der späteren vergleichsweisen Regelung (UA 6) an sich naheliegt, herausgestellt haben würde, daß der Angeklagte nur einen Teil des Rechnungsbetrages, etwa seine Unkosten für die neue Kupplung, verlangen durfte, die darüber hinaus erstrebte Bereicherung somit unrechtmäßig war, hätte er nur dann als Erpresser verurteilt werden können, wenn er sich dessen bewußt gewesen ist oder doch eine solche Möglichkeit billigend in Kauf genommen hat. Das ist hier keinesfalls selbstverständlich und folgt, wie die Strafkammer annimmt, insbesondere auch nicht ohne weiteres aus der Mitteilung A., daß das Fahrzeug nicht fahrbereit gewesen sei. Der Angeklagte kann gleichwohl davon überzeugt gewesen sein, daß er ordentlich gearbeitet habe und daß der Ausfall des offensichtlich nicht mehr neuwertigen Fahrzeugs auf andere als von ihm zu vertretende Umstände zurückzuführen sei. Bei dieser Sachlage ist nicht einmal von vornherein auszuschließen, daß der Angeklagte geglaubt hat, er dürfe wegen seines fälligen Anspruchs mangels Bargeldes den Kraftfahrzeugschein als eine Art Sicherheit an sich nehmen. In diesen Fällen käme nur eine Verurteilung wegen Nötigung in Betracht.
Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung kann mithin nicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, obwohl sie rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall (K.) und wegen Unfallflucht läßt im Schuldspruch ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision gegen sie vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß die Höhe der Einzelstrafen in diesen beiden Fällen durch, die Strafzumessung in dem aufgehobenen Fall zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist. Der Senat hat deshalb das Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Damit entfallen auch die Nebenentscheidungen.
Für die neue Verhandlung wird noch folgendes bemerkt:
Im Fall der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil K. ist die Frage einer Anwendung des § 220 StGB (mildernde Umstände) zu erörtern.
Sollte die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederum auf das zeitige Höchstmaß bemessen werden, wird dies näher begründet werden müssen (vgl. BGH VRS 33, 424).
Börtzler
Mayr
Hürxthal
Salger