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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1963, Az.: 2 StR 22/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1963
Aktenzeichen
2 StR 22/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 20.09.1962

Verfahrensgegenstand

versuchte Erpressung u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Februar 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. September 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung und wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet.

2

I.

Die Verurteilung wegen versuchter Erpressung kann keinen Bestand haben; denn sie beruht auf einer Verkennung von Tatbestandsirrtum und Verbotsirrtum.

3

Der Angeklagte hatte vorgebracht, er habe an das Bestehen einer Forderung gegen seine Mutter geglaubt. Obwohl nach der Sachlage diese Einlassung kaum glaubhaft ist, erachtet sie die Strafkammer nicht ausdrücklich für widerlegt, sondern nur für nicht geeignet, seine Schuld auszuschließen, weil ein etwaiger "Verbotsirrtum" vermeidbar gewesen sei. Sie schließt demnach die Möglichkeit nicht aus, daß der Angeklagte annahm, ihm stehe eine Forderung gegen seine Mutter zu. Glaubte er aber, auf die erstrebte Bereicherung ein Recht zu haben, so fehlte ihm die Absicht, sich "zu Unrecht zu bereichern". Sein Wille war dann nicht auf die Verwirklichung des Erpressungstatbestandes gerichtet. Er handelte vielmehr in einem Tatbestandsirrtum, und zwar unabhängig davon, ob er aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils, den er erlangen wollte, verkannte (BGHSt 2, 194 ff [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51];  4, 105) [BGH 05.03.1953 - 5 StR 734/52].

4

II.

Bedenken begegnet auch die Verurteilung wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls. Als Teilhandlungen dieser Fortsetzungstat hält die Strafkammer sechs vollendete und zwei versuchte Einbruchsdiebstähle für nachgewiesen. Im Falle III Nr. 6 stellt sie aber nur fest, daß der Angeklagte am 21. November 1961 in das Haus H.straße ... in Frankfurt "drang" und eine Kassette mit Schmuck entwendete. Hieraus ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Angeklagte in das Haus gelangt ist und ob er den Diebstahl unter einem der erschwerenden Umstände des § 243 Abs. 1 StGB begangen hat.

5

Das Urteil mußte daher auch insoweit aufgehoben werden, da der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt ist. Es sei noch darauf hingewiesen, daß nur ein Gesamtvorsatz, der von vornherein den Gesamterfolg umfaßt, einen Fortsetzungszusammenhang begründen kann. Der allgemeine, im voraus gefaßte Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (RGSt 70, 51;  72, 211; BGHSt 1, 313).

Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Meyer
Henning