Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1967, Az.: 5 StR 430/67
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1967
- Aktenzeichen
- 5 StR 430/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14318
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 09.03.1967
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere räuberische Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. September 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. März 1967 samt den Feststellungen aufgehoben,
- 1.
soweit der Angeklagte, wegen versuchter räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255, 251 Abs. 1 Nr. 5, StGB in Tateinheit mit gefährlicher. Körperverletzung verurteilt worden ist;
- 2.
in allen Strafaussprüchen.
Im übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde ist allerdings unbegründet. Es mußte sich der Strafkammer nicht aufdrängen, den Inhaber der Gaststätte "Wilhelmine" als Zeugen darüber zu vernehmen, daß der Angeklagte dort verkehrte, zumal weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen dahingehenden Beweisantrag gestellt hatten.
II.
1.
Der Einzelvortrag der Revision zur Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
Daß eine "makelhafte Persönlichkeit", "ein wiederholter Rechtsbrecher" in der Nähe einer Gaststätte, in der er bekannt ist, strafbare Handlungen begeht, widerspricht weder den Denkgesetzen noch einem allgemein gültigen Erfahrungssatz.
Auf UA S. 12 sind auch keine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten zum Ausdruck gekommen. Die Strafkammer bringt an dieser Stelle nur zum Ausdruck, daß die dem Arbeiter N. zugefügten Verletzungen mit seiner Schilderung des Überfalls übereinstimmen. Dagegen sind keine Bedenken zu erheben.
2.
a)
Die ohne Rücksicht auf das Vorbringen der Revision vorgenommene Prüfung, zu der die Sachrüge zwingt, hat aber folgende Bedenken ergeben: "Eine räuberische Erpressung im Sinne der §§ 253, 255 StGB" - so sagt das Landgericht auf UA S. 14 - "ist bereits dann gegeben, wenn durch Gewalt gegen eine Person diese zur Hingabe eines Vermögensgegenstandes gezwungen wird". Hierbei ist jedoch anscheinend übersehen worden, daß der Täter die Absicht haben muß, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.
Daß der Angeklagte eine solche Absicht hatte, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Landgericht hat hierzu keine Fest Stellungen getroffen. Auch dem Urteilszusammenhang läßt sich nichts entnehmen, weil die Einlassung des Angeklagten im Urteil nicht wiedergegeben worden ist. Die Wendung auf UA S. 7, der Angeklagte habe N. die Schläge "zur Durchsetzung seiner Forderung" versetzt, ferner die im Urteil wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten und des Wettgläubigers Schwinn, daß sie auf "Begleichung der Wettschuld verzichten" würden, schließen es zum mindesten nicht aus, daß der Angeklagte annahm, es bestehe eine Forderung. Das ist nach § 762 BGB zwar nicht der Fall. Ein Irrtum über das Bestehen einer Verbindlichkeit wäre jedoch ein beachtlicher, den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105, 107) [BGH 20.03.1953 - 2 StR 60/53]. Die Tat des Angeklagten war daher möglicherweise nur eine versuchte Nötigung.
b)
Die gleichzeitige Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung läßt zwar keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie muß aber, weil der Schuldspruch bei Tateinheit nicht teilbar ist, ebenfalls aufgehoben werden.
c)
Bestehen bleibt aber der Schuldspruch wegen der weiteren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung. Insoweit tragen die Feststellungen die Verurteilung. Aufzuheben war aber auch in diesem Fall der Strafausspruch. Es ist bei der hohen Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus nicht sicher auszuschließen, daß er durch die unter Umständen fehlerhafte Verurteilung im ersten Fall insofern zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist, als dem Angeklagten mildernde Umstände versagt worden sind.
Neben der Verurteilung im ersten Falle waren daher sämtliche Strafaussprüche aufzuheben. Im übrigen war die Revision zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbunde anwalts.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Kersting