Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1971, Az.: IX ZR 79/67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1971
- Aktenzeichen
- IX ZR 79/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 25.05.1966
- LG Freiburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 57, 211 - 216
- MDR 1972, 142 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hedwig S. geb. H., L. bei K., B.straße ...,
Prozessgegner
Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, S., K.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Wenn nacheinander mehrere Urkunden im Sinne des §580 Nr. 7 b ZPO aufgefunden oder benutzbar werden, beginnt jedesmal eine neue Klagefrist, solange eine zulässige Klage noch nicht erhoben ist. Das gilt auch dann, wenn mit jeder der Urkunden dieselbe Tatsache bewiesen werden soll.
Auch eine nachträglich aufgefundene oder benutzbar gewordene Privaturkunde, in der der Restitutionsbeklagte Erklärungen über Tatsachen abgegeben hat, kann die Restitutionsklage begründen. Ob diese Urkunde die mit ihr unter Beweis gestellte Tatsache, die zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung geführt hätte, im Rahmen des früheren Prozeßstoffes (BGHZ 33, 333, 335 [BGH 07.06.1960 - VIII ZR 215/59]; BGH NJW 1970, 1320 Nr. 13) beweist, ist erst in dem die Begründetheit der Restitutionsklage betreffenden Verfahrensabschnitt zu prüfen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Fuchs und Dr. Thumm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Entschädigungsbehörde bewilligte der Beklagten mit Bescheid vom 12. September 1957 wegen Schadens an Leben ihres Ehemannes (§§41, 15 ff BEG) ab 1. Januar 1954 eine Witwenrente. Der auf eine höhere Rente gerichteten Klage entsprach das Landgericht mit Urteil vom 16. Juni 1958, das seit 21. September 1958 rechtskräftig ist.
Mit einem am 27. Januar 1961 beim Landgericht eingegangenen und der Beklagten am 11. Februar 1961 zugestellten Schriftsatz hat das in dem früheren Rechtsstreit verurteilte Land Restitutionsklage nach §580 Nr. 7 b ZPO erhoben und die Rückzahlung der auf Grund des Bescheids vom 12. September 1957 und des Urteils vom 16. Juni 1958 erbrachten Leistungen verlangt. Es hat die Klage zunächst auf zwei Urkunden gestützt, einen von der Beklagten unter dem 17. April 1946 unterzeichneten politischen Fragebogen und eine eidesstattliche Erklärung der Beklagten vom 15. September 1946. Der Fragebogen befindet sich in den beim Regierungspräsidium Südbaden geführten Personalakten des verstorbenen Ehemannes der Beklagten. Diese Akten zog die Entschädigungsbehörde anläßlich eines Rechtsstreits wegen der Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen des Ehemannes bei. In dem Fragebogen ist angegeben, die Beklagte habe seit 1. September 1939 der NS-Frauenschaft angehört. Davon erfuhr die Entschädigungsbehörde spätestens am 2. Juni 1960. Die eidesstattliche Versicherung der Beklagten vom 15. September 1946 hatte ein Zeuge bei seiner Vernehmung in dem Rechtsstreit wegen des Berufsschadens des Ehemannes dem Landgericht am 24. November 1960 übergeben. In dieser Versicherung hat die Beklagte angegeben, sie sei 1936 Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes, 1938 des Deutschen Frauenwerks und 1940 der NS-Frauenschaft geworden.
Seit Dezember 1962 stützt der Kläger seine Klage auch noch auf einen von der Beklagten am 11. November 1946 unterschriebenen politischen Fragebogen, in dem ebenfalls angegeben ist, die Beklagte habe von 1938 bis 1940 dem Deutschen Frauenwerk und seit 1940 der NS-Frauenschaft angehört. Dieser Fragebogen befindet sich bei den Unterlagen des Untersuchungsausschusses zur Säuberung der Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Genossenschaften für den Landkreis Kehl, die im November 1962 in dem Rechtsstreit wegen des Berufsschadens aus einem französischen Archiv in Colmar an das Landgericht gelangten.
Das Landgericht hat der Restitutionsklage stattgegeben, sein Urteil vom 16. Juni 1958 aufgehoben und die damalige Klage abgewiesen. Außerdem hat es die Beklagte verurteilt, den vom Kläger auf Grund jenes Urteils geleisteten Betrag zurückzuzahlen. Abgewiesen hat es die Klage insoweit, als sie auf Rückzahlung der der Beklagten durch den Verwaltungsbescheid zuerkannten Leistungen gerichtet war. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision beantragt die Beklagte die Verwerfung der Restitutionsklage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
1.
Die Zulässigkeit der Restitutionsklage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend bejaht.
Die Klage ist nach §209 Abs. 1 BEG, §578 Abs. 1 ZPO statthaft, weil sie sich gegen ein rechtskräftiges Endurteil richtet. Auch gegen rechtskräftige Urteile der Entschädigungsgerichte findet die Restitutionsklage statt. Das hat der Senat neuerdings (RzW 1971, 413) mit eingehender Begründung unter Aufgabe seiner früheren Auffassung (RzW 1967, 39) ausgesprochen. Er hat sich dabei auch mit dem Verhältnis der Aufhebungsklage nach §213 BEG (in der Fassung des Art. I Nr. 125 BEG-SchlußG) und der Restitutionsklage nach §209 Abs. 1 BEG, §§580 ff ZPO befaßt mit dem Ergebnis, daß die beiden Rechtsbehelfe einander nicht ausschließen, sondern sich ergänzen. Auch die Entstehungsgeschichte des §213 BEG n.F. bestätigt diese Auffassung. Daran hält der Senat aus den in RzW 1971, 413 im einzelnen dargelegten Gründen fest. Durch die Neufassung des §213 BEG ist somit die vorher erhobene Restitutionsklage nicht unzulässig geworden.
Die Klage ist bei dem dafür ausschließlich zuständigen Landgericht, gegen dessen rechtskräftiges Urteil sie sich richtet, in der vorgeschriebenen Form erhoben worden (§209 Abs. 1 BEG, §§584 Abs. 1, 587 ZPO).
Der Kläger hat den Restitutionsgrund des §580 Nr. 7 b ZPO dargetan. Er stützt die Klage auf Urkunden, die vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß errichtet worden sind. Sie sollen einen Umstand beweisen, nämlich die Mitgliedschaft der Beklagten in der NS-Frauenschaft, einer Gliederung der NSDAP, der den Anspruch, der der Beklagten in dem früheren Rechtsstreit zuerkannt worden ist, nach §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG ausschließen würde. Die vom Berufungsgericht hier erörterte Frage, ob die Urkunden selbst die erheblichen Tatsachen beweisen können, betrifft den Beweiswert der Urkunden und liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Von dem Beweiswert der Urkunden hängt jedoch die Zulässigkeit der Restitutionsklage nicht ab.
Dafür genügt, daß mit der Urkunde Umstände, die zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung im Vorprozeß geführt hätten, bewiesen werden sollen (BGH NJW 1970, 1320 Nr. 13). Ob dieser Beweis mit der Urkunde erbracht werden kann und erbracht ist, ist erst im zweiten Verfahrensabschnitt, der die Begründetheit der Restitutionsklage betrifft, zu prüfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung BGHZ 38, 333 ff [BGH 12.12.1962 - IV ZR 127/62] (ebenso BGH NJW 1951, 964 Nr. 11; 1960, 818 Nr. 7). An der Entscheidung BGH RzW 1965, 467, die unter Hinweis auf, aber im Gegensatz zu BGHZ 38, 333 ff [BGH 12.12.1962 - IV ZR 127/62] die Zulässigkeit der Restitutionsklage von dem Beweiswert der aufgefundenen Urkunde abhängig macht, kann daher nicht festgehalten werden. Die Entscheidung des IV. Zivilsenats BGHZ 46, 300 ff hatte nur die Frage zum Gegenstand, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Restitutionsklage zulässig ist, die auf eine Urkunde gestützt wird, die erst nach rechtskräftiger Beendigung des Vorprozesses errichtet worden ist. Daß dabei der mögliche Beweiswert der Urkunde in Betracht gezogen wird, widerspricht der späteren, in NJW 1970, 1320 Nr. 13 veröffentlichten Entscheidung desselben Senats.
Die Frist des §586 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist gewahrt. Die Klage ist erhoben worden, bevor fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft des angegriffenen Urteils verstrichen waren. Die mit dem Auffinden der Urkunde beginnende (§586 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Klagefrist, die im allgemeinen Zivilprozeß einen Monat beträgt (§586 Abs. 1 ZPO), beträgt im Entschädigungsrechtsstreit für das entschädigungspflichtige Land drei Monate (BGH RzW 1963, 83). Auch sie ist gewahrt.
Seit dem Auffinden des politischen Fragebogens der Beklagten vom 17. April 1946 waren bis zur Klageerhebung allerdings mehr als drei Monate verstrichen. Diese Urkunde kann der Kläger infolgedessen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht mehr als Restitutionsgrund geltend machen. Zulässig ist die Klage jedoch mit der eidesstattlichen Versicherung der Beklagten vom 15. September 1946 als Restitutionsgrund. Diese Urkunde konnte der Kläger frühestens seit 24. November 1960 benutzen. Die Klage ist danach im Februar 1961 fristgerecht erhoben worden. Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, daß der Kläger nach Auffinden des Fragebogens vom 17. April 1946 die Klagefrist ungenutzt verstreichen ließ und die später aufgefundene eidesstattliche Versicherung dieselbe Tatsache beweisen soll wie der Fragebogen. Das Berufungsgericht kommt zu diesem Ergebnis mit der Erwägung, die eidesstattliche Versicherung habe einen größeren Beweiswert als der Fragebogen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Wenn nacheinander mehrere Urkunden im Sinne des §580 Nr. 7 b ZPO aufgefunden oder benutzbar werden, beginnt jedesmal eine neue Klagefrist, solange eine zulässige Restitutionsklage noch nicht erhoben ist. Daß ein Restitutionskläger nach Auffinden der ersten Urkunde die Klagefrist ungenutzt hat verstreichen lassen, hindert ihn selbst dann nicht daran, die Restitutionsklage auf eine später aufgefundene Urkunde zu stützen, wenn mit jeder der beiden Urkunden dieselbe Tatsache bewiesen werden soll (ebenso anscheinend Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl. §586 Anm. I 2; a. A. Wieczorek ZPO §586 Anm. A III b 2). Einen Verbrauch des Klagerechts dadurch, daß ein Restitutionsgrund nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist, kennt das Gesetz nicht. Er wäre auch mit dem Zweck der Vorschriften über die Restitutionsklage nicht zu vereinbaren.
Die entgegengesetzte Auffassung haben das Kammergericht (JW 1937, 2788) mit dem Zweck der Fristbestimmung und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (SchlHAnz 1952, 189) mit dem Grundgedanken des §582 ZPO begründet. §582 ZPO schließt die Restitutionsklage aus, wenn der Restitutionskläger bei sorgfältiger Prozeßführung den Restitutionsgrund schon in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hätte geltend machen können. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß eine Partei, die - gleichgültig warum - nach Auffinden einer Urkunde im Sinne des §580 Nr. 7 b ZPO die Frist für die Restitutionsklage hat verstreichen lassen, die Klage auch nicht auf eine später aufgefundene Urkunde gleichen Inhalts stützen könne. Dies ergibt sich ferner nicht aus dem Zweck der Fristbestimmung, die mit dem Vorliegen eines Restitutionsgrundes verbundene Ungewißheit über die Endgültigkeit eines rechtskräftigen Urteils alsbald zu beenden. Neben dem Bestreben, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu wahren, das allen Beschränkungen der Wiederaufnahme zugrunde liegt, sind jedoch auch die Gründe zu berücksichtigen, die den Gesetzgeber bewogen haben, überhaupt die Möglichkeit von Wiederaufnahmeklagen, insbesondere Restitutionsklagen, zu schaffen.
Das Institut der Restitutionsklage dient letzten Endes öffentlichen Interessen. Es soll verhindern, daß die Autorität der Gerichte und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung dadurch beeinträchtigt werden, daß rechtskräftige Urteile nicht überprüft werden können, obwohl ihre Grundlagen für jedermann erkennbar in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind (vgl. BGHZ 46, 300, 302 [BGH 14.12.1966 - IV ZR 241/65]/303; 38, 333, 336/337; Gaul, Die Grundlagen des Wiederaufnahmerechts und die Ausdehnung der Wiederaufnahmegründe 1956 S. 66 ff, 83 ff; ders. FamRZ 1957, 240). Die augenscheinliche Erschütterung der Grundlagen eines rechtkräftigen Urteils durch eine Urkunde im Sinne des §580 Nr. 7 b ZPO ist aber nicht deswegen erträglich, weil eine andere Urkunde schön früher die Grundlagen des Urteils in gleicher Weise erschüttert hat und von ihr nicht durch fristgemäße Erhebung einer Restitutionsklage Gebrauch gemacht werden ist. Eher verstärkt jede neue Urkunde gleichen Inhalts die Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die Notwendigkeit, es zu überprüfen. Der Zweck der Restitutionsklage rechtfertigt es daher, jede nachträglich aufgefundene Urkunde im Sinne des §580 Nr. 7 b ZPO als selbständigen Anfechtungsgrund im Sinne des §586 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu behandeln, auch wenn sie inhaltlich mit einer früher aufgefundenen und nicht als Restitutionsgrund verwerteten Urkunde übereinstimmt. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sind durch die Kürze der Klagefrist des §586 Abs. 1 und durch die Fünfjahresfrist des §586 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinreichend gewahrt.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß §582 ZPO der Zulässigkeit der auf die eidesstattliche Versicherung gestützten Restitutionsklage nicht entgegensteht. Es hat dazu ausgeführt, der Fragebogen vom 17. April 1946 habe zwar mit den Personalakten des verstorbenen Ehemannes der Beklagten der Entschädigungsbehörde im Entschädigungsverfahren des Ehemannes von Ende Februar bis Anfang April 1953 zur Einsicht vorgelegen. Damals hätten der Beklagten aber, weil ihr Ehemann noch gelebt habe, keine Entschädigungsansprüche zugestanden. Ihre Zugehörigkeit zur NSDAP oder zu einer ihrer Gliederungen habe infolgedessen keine Rolle gespielt. Der Entschädigungsbehörde könne nicht zum Vorwurf gemacht Werden, daß sie nicht schon damals die Zugehörigkeit der Beklagten zur NS-Frauenschaft für den Fall, daß ihr Ehemann vor ihr sterben würde, in den Akten vermerkt habe. Außerdem sei damals noch nicht einmal die Verfolgteneigenschaft des Ehemannes geklärt gewesen. Der Entschädigungsbehörde könne auch nicht als Verschulden angerechnet werden, daß sie nach dem Tod des Ehemannes dessen Personalakten bei Prüfung der Entschädigungsberechtigung der Beklagten nicht noch einmal beigezogen, sich vielmehr auf deren Angaben verlassen habe, sie sei nicht Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, hat die Beklagte in ihrem Entschädigungsantrag vom 13. April 1956 ausdrücklich verneint, Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen gewesen zu sein. Die Entschädigungsbehörde ist ersichtlich von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgegangen und hat sie auch im Vorprozeß ebensowenig wie das Gericht angezweifelt. In den Unterlagen des Document Center ist die Mitgliedschaft der Beklagten in der NS-Frauenschaft nicht vermerkt.
Unter diesen Umständen ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß das klagende Land ohne Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund im Sinne des §582 ZPO, nämlich die jetzt aufgefundene Urkunde und die durch sie zu beweisende Tatsache, in dem früheren Verfahren geltend zu machen.
Die Frage, ob die demnach zulässige Klage auch noch auf den nach Klageerhebung aufgefundenen zweiten Fragebogen vom 11. November 1946 gestützt werden kann, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Sie ist zu bejahen. Für die Geltendmachung von Restitutionsgründen, die erst nach Erhebung der Klage entstanden sind, läuft keine Notfrist (RGZ 168, 225, 230).
2.
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Begründetheit der Restitutionsklage, bejaht. Die Feststellung, daß die eidesstattliche Versicherung der Beklagten vom 15. September 1946 geeignet sei, zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung zu führen, würde dafür allerdings nicht genügen. Die Restitutionsklage ist vielmehr nur dann begründet, wenn die Urkunden, auf die der Restitutionskläger sich zulässigerweise stützt, in dem früheren Verfahren eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Für diese Feststellung dürfen nur der Prozeßstoff des früheren Verfahrens, die vom Restitutionskläger im Zusammenhang mit den Urkunden neu aufgestellten Behauptungen und als Beweismittel nur die im Vorprozeß erhobenen und angetretenen Beweise und die Urkunden berücksichtigt werden (BGHZ 38, 333, 335 [BGH 12.12.1962 - IV ZR 127/62]; BGH NJW 1970, 1320 Nr. 13). Die vorliegende Restitutionsklage ist infolgedessen nur begründet, wenn festgestellt ist, daß im Vorprozeß ohne weitere Beweisaufnahme ein dem Restitutionskläger günstigeres Urteil ergangen wäre, wenn er die eidesstattliche Versicherung vom 15. September 1946 und den Fragebogen vom 11. November 1946 vorgelegt und behauptet hätte, die Beklagte habe der NS-Frauenschaft angehört. Das hat das Berufungsgericht trotz seiner mißverständlichen Formulierung, die eidesstattliche Erklärung vom 15. September 1946 sei geeignet, zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung zu führen, für diese Erklärung festgestellt. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung führt das Berufungsgericht aus, der früher schriftlich niedergelegten Erklärung einer Partei zu einer für den Prozeßausgang wesentlichen Frage komme sehr wohl ein eigener Beweiswert zu. Im Gegensatz zu Angaben von Zeugen könnten die Erklärungen und das Verhalten einer Partei auch außerhalb eines förmlichen Beweisaufnahmeverfahrens eine wesentliche Rolle für den Ausgang eines Prozesses spielen. Den gegenüber dem Fragebogen vom 17. April 1946 höheren Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung begründet das Berufungsgericht außer mit ihrem Inhalt auch mit der Erwägung, es sei anzunehmen, daß die Beklagte bei Abfassung dieser Erklärung maßgebend mitgewirkt habe, daß insbesondere die Angaben über ihre Mitgliedschaft in Frauenwerk und Frauenschaft von ihr stammten, möge auch ihr Ehemann die Erklärung allein formuliert und niedergeschrieben haben. Bei der Prüfung der Begründetheit des Restitutionsgrundes stellt das Berufungsgericht schließlich fest, da die NS-Frauenschaft eine Gliederung der NSDAP gewesen sei, sei die Beklagte nach §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die eidesstattliche Versicherung vom 15. September 1946 sei geeignet, zu einer für den Restitutionskläger günstigeren Entscheidung zu führen, bedeutet demnach die Feststellung, die Vorlage der Erklärung im Vorprozeß hätte zur Abweisung der Klage geführt. Dies ist nun Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht stützt die Feststellung, die Beklagte sei Mitglied der NS-Frauenschaft gewesen, hier nur auf die eidesstattliche Versicherung der Beklagten vom 15. September 1946. Dabei handelt es sich um eins Privaturkunde, die nach §416 ZPO zunächst nur beweist, daß die Beklagte die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen abgegeben hat. Der Tatrichter ist jedoch auch im Restitutionsverfahren aus Rechtsgründen nicht gehindert, daraus ohne sonstige Beweisaufnahme zu diesem Punkt den weiteren Schluß zu ziehen, daß die Erklärungen wahr seien. Die Gefahr, daß unter Umgehung des §580 ZPO versucht wird, die Wiederaufnahme mit Aussagen von früher nicht vernommenen Zeugen oder Sachverständigen zu erreichen, besteht dabei nicht.
Die Aufhebung des im Vorprozeß ergangenen Urteils ist somit gerechtfertigt. Die Beklagte ist erst nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres in die NS-Frauenschaft eingetreten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Ausschlußtatbestand des §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG auch für Hinterbliebene und deren Ansprüche gilt, ist zutreffend (BGH RzW 1964, 122). Einen Sachverhalt, der bei nur nomineller Mitgliedschaft der Beklagten in der NS-Frauenschaft nach dem zweiten Halbsatz des §6 Abs. 1 Nr. 1 BEG und nach der Entscheidung BGH RzW 1960, 122 dem Ausschluß von der Entschädigung entgegenstehen würde, hat das Berufungsgericht verneint. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
3.
Auf Grund der neuen Verhandlung ist das Berufungsgericht unter Würdigung auch des Vorbringens der Beklagten zu der Überzeugung gelangt, daß die Beklagte, wenn auch nur nominell, Mitglied der NS-Frauenschaft war. Diese Feststellung greift die Revision nicht mit Verfahrensrügen an. Da ein Fall des §6 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BEG nicht vorliegt, ist die Beklagte somit von der Entschädigung ausgeschlossen. Mit Recht ist daher das im Vorprozeß ergangene Urteil durch die Abweisung der Klage ersetzt worden.
II.
Keinen Bedenken begegnet auch die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der Beträge, die das klagende Land auf Grund des aufgehobenen Urteils an sie geleistet hat. Die Klage auf Rückzahlung konnte mit der Restitutionsklage verbunden werden (BGH RzW 1963, 83). Sie ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach Bereicherungsrecht auch begründet.