Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.1971, Az.: 4 StR 304/71
Verurteilung wegen versuchter Notzucht; Verweisung an das Schwurgericht wegen des hinreichenden Verdachts eines Tötungsverbrechens; Billigende Inkaufnahme des Tods einer Prostituierten; Gewaltanwendung zur eigenen geschlechtlichen Erregung und Befriedigung als "unzüchtige Handlung"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.08.1971
- Aktenzeichen
- 4 StR 304/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 27.01.1971
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte Notzucht
Prozessführer
Schleifer Kurt G. aus B., geboren am ... 1929 in L. (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
in der Sitzung vom 19. August 1971
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, versucht zu haben, einen Menschen zur Befriedigung des Geschlechtstriebes zu töten, indem er am 12. März 1970 in Bielefeld die Prostituierte Ingrid D. zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes so lange am Hals würgte, bis sie bewußtlos wurde, wobei er sich dessen bewußt war und billigend in Kauf nahm, daß das Würgen den Tod der Frau zur Folge haben könne.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
Die Strafkammer hat mehrfach festgestellt (UA S. 14, 22 und 25), dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß das Würgen am Hals den Tod der Frau zur Folge haben könne. Sie hat aber nicht feststellen zu können geglaubt, daß der Angeklagte diese Folge billigend in Kauf genommen hat. Sie hat daher bedingten Tötungsvorsatz verneint und "trotz eines nicht unerheblichen Verdachts" (UA S. 27) die Sache nicht an das Schwurgericht verwiesen. Zur Verweisung an das Schwurgericht nach §§ 80 GVG, 270 StPO genügt indessen bereits der hinreichende Verdacht eines Tötungsverbrechens. Besteht ein solcher, so steht es allein dem höheren Gericht zu, darüber zu entscheiden, ob der Angeklagte eines Tötungsverbrechens schuldig ist oder nicht (BGH, Urteil vom 11. Juli 1961, 5 StR 246/61). Wie die Strafkammer nicht verkennt, liegt der Verdacht, daß der Angeklagte den Tod der Frau D. auch billigend in Kauf genommen hat, hier besonders auch deswegen nahe, weil er schon einmal im Jahre 1954 in Aachen eine Prostituierte gewürgt und im selben Jahre in seiner pommerschen Heimat, wo er sich zu Besuch aufhielt, ein kleines Mädchen erwürgt hat, um seinen perversen Geschlechtstrieb zu befriedigen, hierwegen auch vom Bezirksgericht Neubrandenburg zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden ist. Unter diesen Umständen war die Strafkammer sachlich nicht zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist eine Prozeßvoraussetzung, deren Fehlen das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Urteils an das örtlich zuständige Schwurgericht zu verweisen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht könnte auch aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben. Zwar sind die Angriffe der Revision durchweg verfehlt. Nach den (bisherigen) Feststellungen hat sich jedoch der Angeklagte nicht einer versuchten Notzucht, sondern einer gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB schuldig gemacht. Er hat nicht durch Anwendung von Gewalt die Prostituierte gegen ihren Willen zur Duldung des Beischlafs nötigen wollen; denn dazu war sie ja bereit. Die Gewaltanwendung diente nach den eindeutigen Feststellungen der Strafkammer vielmehr unmittelbar seiner eigenen geschlechtlichen Erregung und Befriedigung, nachdem er auf normale Weise nicht zu einer solchen hatte kommen können. Sie diente nicht dazu, den Willen der Frau zu brechen oder ihren körperlichen Widerstand zu überwinden. Ist die Gewaltanwendung Selbstzweck, so kann Gewaltunzucht vorliegen, wenn die gewalttätige Handlung als solche objektiv unzüchtig ist, d.h. das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Hinsicht verletzt. Gewalttätigkeiten, die wie bei Sadisten zwar der geschlechtlichen Befriedigung dienen, denen aber nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Beziehung zum Geschlechtlichen fehlt, wie z.B. Würgen am Hals einer Frau, fallen jedoch nicht unter den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGHSt 17, 1, 5) [BGH 07.11.1961 - 1 StR 407/61].
Börtzler
Mayr
Spiegel
Salger