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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1961, Az.: 5 StR 246/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1961
Aktenzeichen
5 StR 246/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 14.02.1961

Verfahrensgegenstand

Giftbeibringung

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Juli 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 14. Februar 1961 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Itzehoe zurückverwiesen.

Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig,

im Januar 1960 in H. Kreis P. durch eine und dieselbe fortgesetzte Handlung

  1. 1.

    vorsätzlich seiner Stieftochter Renate N., um ihre Gesundheit zu beschädigen, Gift beigebracht zu haben, das die Gesundheit zu zerstören geeignet war,

  2. 2.

    versucht zu haben, Renate N. heimtückisch zu toten, indem er ihr an mehreren Tagen nacheinander ein thalliumhaltiges Rattengift heimlich in die Milchsuppe tat.

Verbrechen nach den §§ 229 Abs. 1, 211, 43, 44, 73 StGB.

Gründe

1

Der Erörterung der Revisionsrügen bedarf es nicht, weil die Strafkammer ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (vgl. BGHSt 10, 74). Nicht die Strafkammer, sondern das Schwurgericht war nämlich sachlich zuständig.

2

Wie das Urteil ergibt, hatte die Strafkammer bis zum Schluß den Verdacht, daß der Angeklagte der Renate das Gift mit Tötungsvorsatz beigebracht hat. Es heißt auf Seite 11 UA: "Möglicherweise wollte er hierdurch nicht ihren Tod, sondern nur ihre Erkrankung herbeiführen." Auf Seite 27 UA heißt es: "Daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, hat nicht festgestellt werden können." Der Verdacht, daß der Täter Renate das Gift mit Tötungsvorsatz beigebracht habe, lag bei der Sachlage ohnehin nicht fern. Darüber, ob der Tötungsvorsatz sich mit ausreichender Sicherheit nachweisen ließ, durfte deshalb nicht die Strafkammer entscheiden, sondern das mußte das Schwurgericht tun. Das hat der Senat bereits in einem ähnlich liegenden Falle (5 StR 341/60 vom 13. Dezember 1960) ausgesprochen.

3

Das Urteil mußte deshalb aufgehoben und die Sache an das Schwurgericht zurückverwiesen werden. Dieses ist in der Beurteilung der Sache völlig frei, es darf nur nicht eine höhere als die bisher verhängte Strafe aussprechen.

4

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Koffka
Schmitt
Börker
Mayr