Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1971, Az.: VII ZR 110/69
Befugnis des Schiedsgerichts eine der beiden Schiedsparteien zur Zahlung des gesamten Vorschusses zu verpflichten; Gesamtschuldnerschaft der Schiedsparteien bezüglich des Anspruchs des Schiedsrichters auf Vorschuss; Auswirkungen der Armut eines Gesamtschuldners auf das Aussenverhältnis; Möglichkeit der Kündigung des Schiedsvertrages auf Grund von Armut
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1971
- Aktenzeichen
- VII ZR 110/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 12145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 04.03.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 55, 344 - 354
- DB 1971, 721-722 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 475-476 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 888-891 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Rentner Alexander M., D., B.straße ...
Prozessgegner
1. Kaufmann Hans H., Mü. (Ruhr), W.
2. Kaufmann Günter Ha., D., N.straße ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Schiedskläger kann vom Schiedsbeklagten nicht verlangen, daß dieser den gesamten vom Schiedsgericht geforderten Vorschuß zahlt. Der Schiedsbeklagte ist vielmehr im Innenverhältnis zum Schiedskläger nur zur Zahlung des gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihn entfallenden Anteils verpflichtet.
- b)
Sind am Schiedsverfahren ein Kläger und zwei Beklagte beteiligt, so haben (im Innenverhältnis des Klägers zu den beiden Beklagten) der Kläger allein und die beiden Beklagten zusammen jeweils die Hälfte des an das Schiedsgericht zu zahlenden Vorschusses zu tragen.
- c)
Auch bei Armut des Schiedsklägers ist der Schiedsbeklagte diesem gegenüber nicht verpflichtet, den gesamten Vorschuß an das Schiedsgericht zu zahlen. Aus der "Verfahrensförderungspflicht" des Schiedsbeklagten läßt sich das nicht herleiten.
- d)
Zur Frage, ob die Erhebung der Einrede des Schiedsvertrages in einem früheren Verfahren der Parteien vor dem ordentlichen Gericht dazu führen kann, daß der Schiedsbeklagte ausnahmsweise nach Treu und Glauben dem Schiedskläger gegenüber verpflichtet ist, den gesamten Vorschuß an das Schiedsgericht zu zahlen (im gegebenen Fall verneint).
In dem Rechtsstreit hat
der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1971
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 4. März 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Am 22. Juli 1963 schlossen die Parteien einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der Firma Alexander M. GmbH in Düsseldorf und am selben Tage einen Schiedsvertrag, wonach über alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag ein Schiedsgericht entscheiden sollte.
Im Herbst 1964 beantragte der Kläger beim Landgericht in Duisburg (6 O 300/64) das Armenrecht für eine Klage gegen die Beklagten auf Zahlung von 90.000 DM, die er auf Verletzung des Gesellschaftsvertrages und damit zusammenhängende unerlaubte Handlungen der Beklagten stützte. Diese erhoben die Einrede des Schiedsvertrages. Mit Rücksicht darauf versagte das Landgericht dem Kläger im Januar 1965 das Armenrecht.
Darauf erhob der Kläger im Juli 1966 Klage vor dem Schiedsgericht auf Zahlung von 180.000 DM, später von 90.000 DM. Am 7. Juni 1967 gab das Schiedsgericht beiden Parteien auf, an es je 3.125 DM Vorschuß zu zahlen. Dabei ließ es ausdrücklich offen, ob es auch ohne oder ohne vollständige Zahlung der Vorschüsse bereit sein würde, tätig zu werden. Es machte die Parteien jedoch darauf aufmerksam, daß sie nach seiner Auffassung gesamtschuldnerisch für die Gesamtkosten des Schiedsgerichts hafteten. Am 17. Januar 1968 gab es den Parteien auf, die genannten Vorschüsse nunmehr bis zum 15. Februar 1968 zu zahlen. Dem Kläger gab es auf, seine etwaige Zahlungsunfähigkeit bis zum selben Tage glaubhaft zu machen. Die Beklagten zahlten ihren Vorschußanteil, der Kläger tat es nicht. Am 21. März 1968 gab das Schiedsgericht den Beklagten auf, bis zum 30. April 1968 auch den zweiten Vorschußanteil von 3.125 DM zu zahlen. Dem Kläger gab es auf, falls das nicht geschehe, "in geeignet erscheinender Weise die Einzahlung dieses Anteils auf das Anderkonto des Schiedsgerichts zu erwirken."
Die Beklagten lehnten es durch Schriftsatz vom 29. April 1968 ab, weiteren Vorschuß zu leisten, und stellten dem Kläger anheim, Klage vor dem ordentlichen Gericht auf Vorschußzahlung zu erheben, wenn er das Schiedsverfahren fortsetzen wolle. Das Schiedsgericht erhob noch einige Beweise, stellte dann aber seine Tätigkeit bis zur Zahlung des zweiten geforderten Vorschußanteils ein.
Nunmehr erhob der Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Klage auf Zahlung von 3.125 DM an das Schiedsgericht.
Die Beklagten sind der Auffassung, dazu nicht verpflichtet zu sein.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen, einschließlich des vom Kläger im Wege der Anschlußberufung hilfsweise gestellten Antrags auf Feststellung, daß er den Schiedsvertrag hilfsweise wirksam gekündigt habe.
Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger nur noch seinen Hauptantrag auf Zahlung weiter, dagegen nicht mehr seinen Hilfsantrag auf Feststellung.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, aus dem Beschluß des Schiedsgerichts vom 21. März 1968, worin dieses den Beklagten aufgab, an es auch den zweiten Vorschußanteil von 3.125 DM zu zahlen, ergebe sich keine dahingehende Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger. Es könne dahinstehen, ob das Schiedsgericht damit überhaupt eine die Beklagten bindende Verpflichtung habe aussprechen wollen. Denn es sei jedenfalls nicht befugt gewesen, durch Beschluß eine der beiden Schiedsparteien zur Zahlung des gesamten Vorschusses zu verpflichten. Ein solcher Beschluß werde nicht durch § 1034 Abs. 2 ZPO, d.h. durch die Befugnis des Schiedsgerichts gedeckt, sein Verfahren nach freiem Ermessen zu bestimmen.
Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe haben keinen Erfolg.
1.
Der Schiedsrichtervertrag besteht jeweils zwischen dem einzelnen Schiedsrichter und den Schiedsparteien in ihrer Gesamtheit. Diese schulden dem Schiedsrichter seine Vergütung als Gesamtschuldner. Der Schiedsrichter hat Anspruch auf Vorschuß. Auch den Vorschuß schulden die Schiedsparteien dem Schiedsrichter gesamtschuldnerisch (siehe dazu unten zu 2). Über diese Rechtsgrundsätze herrscht zwischen den Parteien kein Streit; auch das Berufungsgericht und die Revision gehen davon aus.(Vgl. RGZ 94, 210; RG JW 1916, 580; RG HRR 1929, Nr. 1399; KG JW 1928, 737; OLG Hamburg HansRZ 25, 274; Baumbach-Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. S. 94, 98 f, 102; Baumbach-Lauterbach, ZPO 30. Aufl. Anhang zu § 1028, 3; Stein-Jonas, ZPO 19. Aufl. vor § 1025 III 2; Grimm-Rochlitz, Das Schiedsgericht in der Praxis S. 66-67; Breetzke NJW 1968, 1113; Mohrbutter KTS 1967, 207; Hoepffher MDR 1957, 330, 332 [OLG Frankfurt am Main 10.01.1957 - 6 Wb 46/56]; Leo JW 1928, 737).
2.
Wird der Vorschuß nicht gezahlt, so kann der Schiedsrichter, wie allgemein anerkannt ist, seine Tätigkeit bis zur Vorschußzahlung einstellen (§ 273 BGB). Ob er die Schiedsparteien oder eine von ihnen auf Zahlung verklagen kann (dagegen z.B. Stein-Jonas a.a.O.; Baumbach-Schwab a.a.O. S. 99; Baumbach-Lauterbach a.a.O. 3.D), braucht hier nicht entschieden zu werden, da dieser Fall nicht vorliegt.
3.
Nicht entschieden zu werden braucht hier die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob ein Schiedsgericht auf Grund seines Rechts zu freier Verfahrensgestaltung (§ 1034 Abs. 2 ZPO) auch befugt ist, in rechtsgestaltender Weise einer Partei allein die Zahlung des gesamten Vorschusses aufzugeben. Denn nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag beider Parteien hat das Schiedsgericht mit seiner Auflage an die Beklagten zur Vorschußzahlung eine solche Rechtsgestaltung gar nicht beabsichtigt und auch nicht ausgesprochen. Auch der Kläger hat das nicht behauptet, wie die Ausführungen seiner Revisionsbegründung S. 3 Mitte ergwben. Die vom Berufungsgericht erörterte Möglichkeit, das Schiedsgericht hätte mit seiner Auflage rechtsgestaltend eine selbständige Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger auf Zahlung des gesamten Vorschusses an das Schiedsgericht schaffen wollen, scheidet somit in tatsächlicher Hinsicht nach dem unstreitigen Sachverhalt aus. Angesichts dessen besteht für das Revisionsgericht kein Anlaß, im vorliegenden Fall zu dieser Rechtsfrage Stellung zu nehmen.
Es kommt also darauf an, ob der Kläger nach der Rechtslage, wie sie auch ohne die Auflage des Schiedsgerichts vom 21. März 1968 bestand, von den Beklagten fordern konnte, daß diese den zweiten Vorschußanteil ebenfalls an das Schiedsgericht zahlten. Dazu ist unten zu II und III das Erforderliche gesagt.
II.
Das Berufungsgericht findet in den Schiedsrichterverträgen, welche die Parteien gemeinsam mit jedem Schiedsrichter abgeschlossen haben, keine Klagegrundlage. Wenn auch die Parteien jedem Schiedsrichter gegenüber zur Vorschußzahlung gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, so seien Kläger und Beklagte doch im Innenverhältnis zueinander gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich zu jeweils gleichen Anteilen zur Vorschußzahlung verpflichtet (ebenso schon KG JW 1928, 737).
1.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
a)
Keine Partei eines Schiedsvertrages kann von der Gegenpartei Zahlung von mehr Vorschuß an das Schiedsgericht fordern, als der Partei im Innenverhältnis zur Gegenpartei gemäß § 426 Abs. 1 BGB zu tragen obliegt. Jeder Mehrforderung würde der Einwand entgegenstehen, daß niemand von einem anderen eine Leistung fordern darf, die er im Innenverhältnis selbst zu erbringen verpflichtet ist (§ 242 BGB).
b)
Der Umstand, daß hier am Schiedsverfahren zwei Beklagte als Streitgenossen beteiligt waren, führt bei Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB nicht etwa dazu, daß die drei Beteiligten im Innenverhältnis zueinander nur zu je 1/3 vorschußpflichtig wären. Vielmehr entfällt auf den Kläger die eine Hälfte des Vorschusses, auf die beiden Beklagten (gesamtschuldnerisch) die andere Hälfte. Das ergibt sich daraus, daß die beiden Beklagten gegenüber dem Kläger eine "engere Haftungsgemeinschaft" bilden (vgl. BGHZ 6, 3, 27; LM Nr. 25 a zu § 426 BGB). Insoweit ist im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB nach den Umständen "etwas anderes bestimmt".
2.
Die Armut des Klägers ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der arme Gesamtschuldner kann nicht etwa vom vermögenden Mitgesamtschuldner fordern, dieser solle an den Gläubiger die gesamte Schuld bezahlen. Nimmt der Gläubiger den Vermögenden auf das Ganze in Anspruch, so muß allerdings der Vermögende das Ganze zahlen und kann infolge der Vermögenslosigkeit des anderen Gesamtschuldners praktisch keinen Ausgleich gemäß § 426 BGB erlangen. Die Armut des einen Gesamtschuldners führt aber als solche nicht dazu, daß im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB "etwas anderes bestimmt" wäre.
III.
Das Berufungsgericht sieht im Schiedsvertrag der Parteien keine Grundlage für den Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung auch des zweiten Vorschußanteils. Die Parteien hätten, so sagt es, die Vorschußfrage im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt, auch nicht die Frage, was im Falle der Armut einer Partei geschehen solle.
Die Revision meint, es handele sich um eine Vertragslücke und das Berufungsgericht hätte diese durch ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB) ausfüllen müssen. Das wäre jedoch nur dann erforderlich gewesen, wenn sich ohne ergänzende Vertragsauslegung keine sinnvolle Regelung ergeben würde. Im vorliegenden Fall fehlt es daran aber nicht, wie noch auszuführen ist.
Jede Schiedspartei ist auf Grund des Schiedsvertrages der Gegenpartei gegenüber verpflichtet, das Schiedsverfahren zu fördern (Verfahrensförderungspflicht; vgl. RGZ 74, 321; BGHZ 23, 198, 200 [BGH 30.01.1957 - V ZR 80/55]; 38, 254, 258; 41, 104, 108 [BGH 30.01.1964 - VII ZR 5/63]; Stein-Jonas a.a.O. § 1025 V 2; Baumbach-Schwab a.a.O. S. 80; Baumbach-Lauterbach a.a.O. Anm. 3 D).
1.
Das Berufungsgericht führt aus: Der Ansicht Hoepffners (MDR 1957, 330 [OLG Frankfurt am Main 10.01.1957 - 6 Wb 46/56]), daß bei Armut einer Partei die andere auf Grund der Verfahrensförderungspflicht den gesamten Vorschuß zu zahlen habe, sei nicht zu folgen. Denn damit würde die vermögende Partei gezwungen sein, ein Schiedsgerichtsverfahren gegen sich selbst in voller Höhe zu finanzieren. Das sei ihr nicht zuzumuten. Die arme Partei sei darum nicht rechtlos; sie könne sich in solchem Fall durch Kündigung vom Schiedsvertrag lösen.
Diese Ausführungen sind überzeugend. Sie entsprechen, soweit es um die Kündigung des Schiedsvertrages durch eine arme Partei geht, der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 41, 104; 51, 79) [BGH 18.11.1968 - II ZR 152/67]. Die Revision greift diese Rechtsgrundsätze auch nicht an.
2.
Sie wendet sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht dem Verhalten der Beklagten in den vorangegangenen Verfahren keine Bedeutung beigemessen hat.
Das Berufungsgericht stellt fest, der Kläger habe den Schiedsvertrag nicht gekündigt, obwohl er das bereits während des Armenrechtsverfahrens beim Landgericht in Duisburg hätte tun können. Es ist der Auffassung, die Beklagten handelten nicht arglistig, wenn sie jetzt die Vorschußzahlung weigerten. Die Beklagten hätten in den vorangegangenen Verfahren nicht den Eindruck erweckt, sie seien bereit, für den Kläger Vorschuß zu zahlen. Sie hätten auch vor dem 21. März 1968 - ebenso wie das Schiedsgericht - nicht von der (jetzt unstreitigen) Armut des Klägers überzeugt zu sein brauchen.
Die Revision meint demgegenüber, da die Beklagten im Armenrechtsverfahren die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und damit den Kläger auf den Weg der Schiedsklage verwiesen hätten, sei ihr Verhalten widersprüchlich. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Senats BGHZ 50, 191.
Der Senat vermag der Auffassung der Revision nicht zu folgen:
a)
Das Urteil BGHZ 50, 191 bejaht, daß ein Beklagter, der im Schiedsverfahren geltend gemacht hatte, nicht das Schiedsgericht, sondern das ordentliche Gericht sei zuständig, gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er später im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht wiederum die Einrede des Schiedsvertrages erhebt.
Darum handelt es sich hier nicht. Es geht hier auch nicht darum, daß die Partei, welche die vor dem ordentlichen Gericht erhobene Klage mit der Einrede des Schiedsvertrages zu Fall gebracht hat, der Vollstreckbarkeit eines später ergangenen Schiedsspruchs nicht mit der Behauptung entgegentreten darf, es sei doch das ordentliche Gericht zuständig (vgl. dazu BGHZ a.a.O. S. 194 f).
b)
Hier geht es vielmehr darum, ob die Partei, die die Gegenpartei durch Erhebung der Schiedseinrede im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht auf den Weg des Schiedsverfahrens gewiesen hat, dann, wenn die andere Partei arm ist, gegenüber der armen Partei auf Grund des Schiedsvertrags und der daraus erwachsenden Verfahrensförderungspflicht verpflichtet ist, das Schiedsverfahren nicht nur hälftig, sondern in vollem Umfang durch Vorschüsse zu finanzieren, obwohl sie wegen der Armut der anderen Partei praktisch weder nach § 426 BGB, noch durch eine etwaige spätere, ihr günstige Kostenentscheidung des Schiedsgerichts einen Ausgleich erlangen kann.
Diese Frage hat der Senat bisher nicht entschieden. Sie ist zu verneinen.
aa)
Das Urteil BGHZ 50, 191 ergibt hierfür nichts zu Gunsten des Klägers. Wenn eine Partei infolge ihres vorangegangenen Verhaltens verpflichtet ist, das Schiedsverfahren nicht (durch Bestreiten des Schiedsvertrages oder der Zuständigkeit des Schiedsgerichts) zu Fall zu bringen, weil sie sich sonst mit ihrem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch setzen würde, so besagt das noch nicht, daß sie auch verpflichtet wäre, erhebliche Beträge als Kostenvorschüsse zu opfern, die von der armen Gegenpartei wiederzuerlangen sie keine Aussicht hat. Den Beklagten ist nicht zuzumuten, eine beträchtliche Summe aufzuwenden, die wegen der Armut des Klägers für sie endgültig verloren wäre, gleichviel, ob sie im Schiedsverfahren obsiegen oder unterliegen würden.
bb)
Der vermögenslose Kläger, der nicht auf eigene Kosten prozessiert, kann leicht der Versuchung unterliegen, mutwillige oder aussichtslose Prozesse vom Zaun zu brechen und durch die Instanzen zu treiben. Die vermögende Partei wird so etwas mit Rücksicht auf ihr Kostenrisiko in der Regel nicht tun.
Im Verfahren vor dem staatlichen Gericht prüft das Gericht im Armenrechtsprüfungsverfahren, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig ist. Damit ist zugleich die Gegenpartei vor einem zu großen Kostenrisiko geschützt, das ihr ein armer Kläger durch Führung aussichtsloser oder mutwilliger Prozesse aufbürden könnte.
Im Verfahren vor dem Schiedsgericht fehlt ein solcher Schutz. Deswegen kann der beklagten Partei nicht zugemutet werden, im Falle der Armut des Klägers im Schiedsgerichtsverfahren die gesamten Kostenvorschüsse zu tragen.
cc)
Das muß im allgemeinen auch dann gelten, wenn sie selbst durch Erhebung der Schiedseinrede im vorangegangenen Prozeß vor dem ordentlichen Gericht es zum Schiedsverfahren hat kommen lassen.
dd)
Es muß jedenfalls hier gelten, weil, wie das Berufungsgericht feststellt, die Beklagten während des Armenrechtsverfahrens und auch später noch nicht von der Armut des Klägers überzeugt sein brauchten. Der Kläger hatte zwar bereits 1964 um das Armenrecht nachgesucht. Aber bis März 1968, so stellt das Berufungsgericht - von der Revision insoweit unangegriffen - fest, brauchten die Beklagten, ebenso wie das Schiedsgericht, die Armut des Klägers nicht als dargetan zu erachten.
ee)
Daraus, daß die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 29. April 1968 dem Kläger anheimgegeben hatten, wegen des Vorschusses Klage vor dem ordentlichen Gericht zu erheben, durfte der Kläger nicht folgern, daß sie sich etwa gegen eine solche Klage auf Vorschußzahlung nicht zur Wehr setzen würden. Aus diesem Gesichtspunkt kann der Kläger also ebenfalls keinen Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegen die Beklagten herleiten.
ff)
Die Revision hält die Annahme des Berufungsgerichts für irrig, der Kläger habe bereits zur Zeit des Armenrechtsverfahrens 1964-1965 den Schiedsvertrag wegen seiner Armut kündigen können. Sie meint, er habe das damals nicht tun können, weil noch nicht festgestanden habe, daß das Schiedsgericht ohne Vorschuß nicht werde tätig werden.
Dem kann nicht gefolgt werden. In aller Regel ist davon auszugehen, daß ein Schiedsgericht ohne Vorschuß Jedenfalls nicht bis zum Erlaß des Schiedsspruchs tätig wird, wie es ja auch hier eingetreten ist. Der Kläger, vorausgesetzt, daß er wirklich damals bereits arm war, hätte daher schon zur Zeit des Armenrechtsverfahrens, als die Beklagten die Einrede des Schiedsvertrages erhoben, erklären können, er sei infolge seiner Armut keinesfalls in der Lage, die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. Er hätte die Beklagten zugleich auffordern können, binnen angemessener Frist zu erklären, ob sie sich verpflichten wollten, die gesamten Kosten für das Schiedsverfahren vorzuschießen. Falls die Beklagten dann innerhalb der Frist keine dahingehende Verpflichtung übernommen hätten, hätte der Kläger den Schiedsvertrag wegen seiner Armut alsbald aus wichtigem Grund kündigen können. Das Landgericht hätte ihm dann das Armenrecht nicht wegen der Einrede des Schiedsvertrages versagen dürfen. (Vgl. BGHZ 41, 104).
Der Kläger hat im späteren Verfahren vor dem Schiedsgericht ebenfalls nicht gekündigt. Hätte er das im April 1968 getan, nachdem die Beklagten jede weitere Vorschußzahlung verweigert hatten, so hätte er alsbald danach erneut beim staatlichen Gericht um das Armenrecht einkommen können.
Der Kläger hat auch im vorliegenden Prozeß (mit Anschlußberufung vom 26. Januar 1969) den Schiedsvertrag nicht bedingungslos, sondern nur "hilfsweise" gekündigt. Er hat sich also auch dann noch nicht eindeutig vom Schiedsvertrag losgesagt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Kläger wegen seiner Armut nicht schutzlos war, sondern die Möglichkeit hatte, durch Kündigung des Schiedsvertrages Rechtsschutz vor dem ordentlichen Gericht zu erlangen.
Die Verzögerung, die dadurch eingetreten ist, daß er von dem Kündigungsrecht keinen rechtzeitigen Gebrauch gemacht hat, hat er sich selber zuzuschreiben. Er kann die Verantwortung dafür nicht den Beklagten anlasten.
IV.
Der unterlegene Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 ZPO).
Rietschel
Vogt
Finke
Schmidt