Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1971, Az.: I ZR 132/69
Erstattungsanspruch für geleistete Sozialhilfe gegen die Erbin der Sozialhilfeempfängerin; Rechtsweg bei Ansprüchen aus Sozialhilfeleistungen; Beurteilung der Sozialhilfeleistung als privatrechtliches Darlehen zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht ; Öffentlich-rechtlicher Charakter eines Erstattungsanspruchs; Vererblichkeit von öffentlich-rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1971
- Aktenzeichen
- I ZR 132/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 13.03.1969
- LG Mönchengladbach - 10.07.1968
Rechtsgrundlagen
- § 13 GVG
- § 29 Satz 2 BSHG
- § 1922 Abs. 1 BGB
- § 1967 BGB
Fundstellen
- DVBl 1971, 929 (Kurzinformation)
- DÖV 1972, 65 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1971, 553 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Land N.,
vertreten durch den Direktor des N. Sozialamtes H., H. -straße ...
Prozessgegner
Frau Martha K., M. -Ne., Kr. ...
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtsnatur des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs aus § 29 Satz 2 BSHG ändert sich nicht durch einen auf Erbfall beruhenden Wechsel des Verpflichteten. Die erbrechtliche Haftung ist eine bürgerlich-rechtliche Vortrage, die von den für die Entscheidung über die öffentlich-rechtliche Forderung zuständigen Verwaltungsgerichten mitzuentscheiden ist.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1971
unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Juli 1968 und des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 1969 aufgehoben.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.
Der Rechtsstreit wird auf Antrag des Klägers an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
Tatbestand
Die Mutter der Beklagten befand sich in der letzten Zeit vor ihrem am 20. April 1966 eingetretenen Tode wegen einer Geisteskrankheit in dem Niedersächsischen Landeskrankenhaus L. Die Kosten für ihre Behandlung und Unterkunft wurden bis zum 15. Juli 1965 von einer Krankenkasse getragen und in der folgenden Zeit in Höhe von angeblich insgesamt 3.307,40 DM von dem klagenden Land aus Mitteln der Sozialhilfe bestritten. Die Mutter der Beklagten bezog während dieser Zeit eine monatliche Rente von 379,50 DM. Diese Rentenbeträge wurden während ihrer Unterbringung zumindest teilweise zur Auffüllung eines Sparguthabens verwandt, das sich zuletzt auf etwa 4.000 DM belief. Die Beklagte hat ihre Mutter allein beerbt und auch dieses Sparguthaben erhalten.
Das klagende Land macht einen Erstattungsanspruch nach § 29 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes (im folgenden = BSHG) gegen die Beklagte als Erbin ihrer verstorbenen Mutter geltend. Die Sozialhilfe sei als Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §§ 27, 29 BSHG gewährt worden. Soweit dem Hilfesuchenden die Aufbringung der erforderlichen Mittel aus seinem Einkommen oder Vermögen zuzumuten sei, habe er die Kosten dieser Sozialhilfe zu erstatten. Der Mutter der Beklagten sei nach § 79 Nr. 1 und 2 BSHG der Einsatz ihres Renteneinkommens, soweit dieses die Kosten ihrer Unterkunft sowie einen Grundbetrag in Höhe des Doppelten des Regelsatzes eines Haushaltungsvorstandes überstiegen habe, zuzumuten gewesen. In diesem Umfange, also in Höhe von zusammen 1.112,75 DM, sei sie und nunmehr die Beklagte als ihre Erbin zur Erstattung verpflichtet. Da die Mutter der Beklagten durch ihre Unterbringung in dem Landeskrankenhaus die sonst anfallenden Aufwendungen für ihren häuslichen Lebensunterhalt erspart gehabt habe, hätte von ihr ferner gemäß § 85 BSHG die Aufwendung der Mittel für ihre Unterbringung verlangt werden können, soweit ihr Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze des § 79 BSHG gelegen habe. Aus diesem Gesichtspunkt sei zumindest der restliche Teil der Klageforderung gerechtfertigt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 2.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Oktober 1966 an ihn zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, da der ordentliche Rechtsweg für die Klageforderung nicht gegeben sei.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger weiterhin seine Klageforderung. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt der Kläger
die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verneint, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handle, für die - mangels einer ausdrücklichen anderen Regelung - allein der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Die Sozialhilfeleistungen seien auf Grund öffentlichen Rechts erbracht worden. Dementsprechend sei auch der gegen den Leistungsempfänger gerichtete Erstattungsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur. Da dieser Anspruch bereits zur Zeit des Erbfalls entstanden gewesen sei, ändere sich an dessen Rechtsnatur durch den Wechsel des Verpflichteten infolge Erbgangs nichts.
II.
1.
Den gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffen mußte der Erfolg versagt bleiben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 29, 187/189; 34, 349/353) ist für die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG vorliegt, die rechtliche Natur des Klagebegehrens, wie sie sich aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, entscheidend. Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist für ihn der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten eröffnet. Dieser Rechtsweg ist - abgesehen von einer (hier nicht in Frage stehenden) Zuweisung an die ordentlichen Gerichte - jedoch verschlossen, wenn der streitige Anspruch nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt nur als öffentlich-rechtlicher Anspruch möglich ist.
Nach seinem Sachvortrag stützt der Kläger seinen Zahlungsanspruch auf die Erbenhaftung der Beklagten für eine im Zeitpunkt des Erbfalls gegen die Erblasserin erwachsene Forderung. Diese Forderung beruht nach dem Klagevorbringen darauf, daß die Kosten für den Krankenhausaufenthalt der Erblasserin - nach Einstellung der Krankenkassenzahlungen - ohne Rücksicht auf die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit der Erblasserin von der Sozialhilfe getragen worden seien und dementsprechend die Erblasserin nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu einer (Teil-) Erstattung verpflichtet sei.
Dieser Sachvortrag bietet für den geltend gemachten Erstattungsanspruch keine Grundlage im bürgerlichen Recht.
2.
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß das klagende Land die Sozialhilfe an die Erblasserin der Beklagten auf Grund öffentlichen Rechts erbracht hat. Ausgangspunkt und Gegenstand der Sozialhilfe ist eine bestimmte Notlage, in der der Hilfesuchende bestimmten Schaden zu nehmen droht. Dabei kommt es für die Sozialhilfe nicht darauf an, aus welchen Gründen der Hilfesuchende in die Notlage geraten ist; die bloße Tatsache einer Notlage löst die Verpflichtung zur Sozialhilfegewährung aus (BVerwGE 29, 99 [BVerwG 31.01.1968 - V C 22/67]/102). Der Hilfsbedürftige hat dann einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Pflichtleistung der Sozialhilfe (§§ 1, 4 BSHG; so bereits BVerwGE 1, 159/161). Die Leistungen der Sozialhilfe erfolgen dementsprechend auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und zwar regelmäßig auch in öffentlich-rechtlicher Form durch einen Verwaltungsakt des (öffentlich-rechtlichen) Sozialträgers. An dieser öffentlich-rechtlichen Grundlage ändert sich nichts, wenn - wie im Fall des § 29 BSHG - die Sozialhilfegewährung von einer Ermessensentscheidung des Sozialträgers abhängig ist. Auch hier wird die (erweiterte) Sozialhilfe regelmäßig in öffentlich-rechtlicher Form gewährt. Daß im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine privatrechtliche Form für die Gewährung der Sozialhilfe gewählt worden sei, hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht behauptet. Insbesondere ist kein privatrechtliches Darlehen zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht gewährt worden. Doch meint die Revision, daß der Vorleistung des Sozialträgers nach § 29 Satz 1 BSHG, mit dem nachfolgenden Kostenerstattungsanspruch nach § 29 Satz 2 BSHG, in Wirklichkeit ein Darlehens-Charakter zukomme, so daß eine Zuordnung der Sozialleistung zum Privatrecht geboten sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Sozialhilfe beruht auf einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung; sie wird in Erfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung durch einen Verwaltungsakt, also einen Hoheitsakt gewährt; sie ist damit öffentlich-rechtlicher Natur. Allein durch einen gegebenenfalls wirtschaftlich ähnlichen Erfolg gewinnt die öffentlich-rechtliche Fürsorgeleistung noch nicht den Charakter einer privatrechtlichen Darlehensgewährung.
3.
Der in § 29 Satz 2 BSHG vorgesehene Erstattungsanspruch ist ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur. Er bildet das Gegenstück zur öffentlich-rechtlichen Vorleistungspflicht des Sozialträgers und findet seinen Grund in den öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Sozialträger und dem Empfänger der Sozialhilfe. Dem Erstattungsanspruch des § 29 Satz 2 BSHG kann daher sein öffentlich-rechtlicher Charakter nicht abgesprochen werden (Schellhorn-Jirasek-Seipp, 6, Aufl., 1970, Anm. 3 zu § 29 BSHG; Gottschick, 3. Aufl., 1966, Anm. 6 zu § 29 BSHG). Soweit Ummack (Zeitschrift für das Fürsorgewesen 1963, 116) und Bischoff (NJW 65, 1419), die den Erstattungsanspruch gegen den Erben für privatrechtlich halten (unten Ziff. 4), auch insoweit anderer Meinung sein sollten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn auch der allgemein im öffentlichen Recht - zum Ausgleich einer mit der Rechtslage nicht übereinstimmenden Vermögenslage - anerkannte allgemeine Erstattungsanspruch besitzt öffentlich-rechtlichen Charakter (BVerwGE 6, 323/324; 29, 295/296; BSGE 29, 6/7). Seine Anerkennung beruht auf dem Grundsatz, daß öffentlich-rechtliche Leistungen, die ohne rechtlichen Grund bewirkt worden sind, zu erstatten sind. Damit entspringt dieser Erstattungsanspruch den öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Hoheitsgewalt und dem Leistungsempfänger; der Erstattungsanspruch ist eine Art Gegenstück zu der vorausgegangenen öffentlich-rechtlichen Leistung (BSGE 24, 190/192). Der Erstattungsanspruch hat daher wie die zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Leistung auf Grund der zwischen dem Träger der Hoheitsgewalt und dem Leistungsempfänger bestehenden öffentlich-rechtlichen Beziehungen auch seinerseits öffentlich-rechtlichen Charakter (BVerwG aaO; BSG aaO). Dieser Öffentlichrechtliche Charakter ist dementsprechend auch für die imöffentlichen Recht besonders geregelten Erstattungsansprüche anerkannt (vgl. BVerwGE 27, 319/320 zum Erstattungsanspruch nach § 92 Abs. 3 BSHG a.F., BSGE 24, 190/191 zum Erstattungsanspruch nach §§ 60 Abs. 4 BVG, 47 VerwVG).
4.
Nach seinem Vorbringen ist der vom Kläger nach § 29 Satz 2 BSHG erhobene Kostenerstattungsanspruch gegen die Erblasserin der Beklagten als Empfängerin der Sozialhilfe entstanden. Dieser öffentlich-rechtliche Anspruch (oben Ziff. II, 3) hat dadurch, daß er auf Grund des Erbfalls gegen die Beklagte als Alleinerbin geltend gemacht wird, seinen öffentlich-rechtlichen Charakter nicht verloren.
Nach § 1922 Abs. 1 BGB ist zwar das Vermögen der Erblasserin als Ganzes auf die Beklagte als Alleinerbin übergegangen, so daß die Beklagte nach § 1967 BGB für die Nachlaßverbindlichkeiten, einschließlich der vom Erblasser herrührenden Schulden, haftet. Inwieweit öffentlich-rechtliche Forderungen und Verbindlichkeiten vererblich sind und in den Nachlaß fallen, bestimmt sich aber nicht nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen, sondern nach dem öffentlichen Recht, dem die jeweiligen Forderungen und Verbindlichkeiten zugehören (BVerfGE 16, 68/69). Nur soweit ausdrückliche Vorschriften fehlen, kann der Rechtsgedanke des § 1922 BGB auf öffentlich-rechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten entsprechend angewendet werden (BVerwGE 21, 302 [BVerwG 06.07.1965 - II C 34/63]/303; BSGE 24, 190/193). Für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des § 29 Satz 2 BSHG fehlen solche besonderen Vorschriften, so daß die Beklagte in entsprechender Anwendung der §§ 1922, 1967 Abs. 2 BGB für die sich daraus ergebende Verbindlichkeit haftet. Es kann dabei offenbleiben, ob diese - nur in entsprechender Anwendung der Erbrechtsvorschriften eintretende - Erbenhaftung für eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit überhaupt dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist. Denn selbst wenn der Schuldnerwechsel für die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit rein erbrechtlich, also bürgerlich-rechtlich betrachtet wird, verliert dadurch die Verbindlichkeit noch nicht ihren öffentlich-rechtlichen Charakter (BSGE 24, 190/193). Durch die Universalsukzession tritt der Erbe voll in die Rechtsstellung des Erblassers ein und zwar grundsätzlich so, wie dieser sie innegehabt hat (Staudinger-Boehmer, 11. Aufl., Anm. 122, 123 zu § 1922 BGB). Die zum Nachlaß gehörenden Rechte und Verbindlichkeiten bleiben ungeachtet des Inhaberwechsels materiellrechtlich grundsätzlich unverändert. Das gilt auch für öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten, soweit nicht ein Übergang auf den Erben überhaupt ausscheidet (Staudinger-Boehmer, Anm. 207 zu § 1922 BGB; BSGE 24, 190/192/193). Ihre öffentlich-rechtliche Natur ändert sich nicht, wenn der Verpflichtete wechselt. Denn für die öffentlich-rechtliche Natur dieses Rechtsverhältnisses kommt es nicht auf die Person des Verpflichteten, sondern auf die Rechtsnatur der Verbindlichkeit an (BSGE 24, 190/192). Damit bildet die Erbenstellung der Beklagten eine bloße Vortrage zur Haftung aus der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit der Erblasserin; sie stellt aber keinen selbständigen Schuldgrund dar; Grund und Inhalt der Verbindlichkeit bestimmen sich vielmehr weiterhin nach öffentlichem Recht. Diese notwendige Differenzierung wird von der Revision (im Anschluß an Ummack und Bischoff aaO, wobei letzterer auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts annimmt, wenn die Erbenhaftung als solche unstreitig ist) übersehen, soweit sie den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten aus der erbrechtlichen Haftung der Beklagten herleiten will. Für die Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen und damit in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs. 1 VerwGO) fallenden Anspruchs bildet die erbrechtliche Haftung eine bloße Vortrage, die als solche von den für die Entscheidung über die öffentlich-rechtliche Forderung zuständigen Verwaltungsgerichten mitzuentscheiden ist (Redeker v. Oertzen, 3. Aufl., Anm. 19; Eyermann-Fröhler, 4. Aufl., Anm. 23 je zu § 40 VerwGO).
III.
Danach ist auf Grund der öffentlich-rechtlichen Natur des geltend gemachten Erstattungsanspruchs aus § 29 Satz 2 BSHG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verschlossen (§ 13 GVG). Sachlich zuständig sind die Verwaltungsgerichte (§ 40 Abs. 1 VerwGO). Auf den Hilfsantrag der Klägerin war daher unter Aufhebung der Vorurteile der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das nach §§ 40 Abs. 1, 52 Ziff. 5 VerwGO zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf zu verweisen (§ 17 Abs. 3 GVG).
Alff
Merkel
Schönberg
v. Gamm