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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.1970, Az.: VII ZB 9/70

Rechtsmittelschrift; Rechtsmittelkläger; Sorgfaltspflichten; Kontrollmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1970
Aktenzeichen
VII ZB 9/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 10955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 09.03.1970

Fundstelle

  • VersR 1970, 1133 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum wesentlichen Inhalt einer Rechtsmittelschrift gehört, wenn das Urteil gegen mehrere Personen ergangen ist, jedenfalls die unmißverständliche Bezeichnung der Rechtsmittelkläger.

  2. 2.

    Bei fernmündlicher Erteilung des Auftrags, ein Rechtsmittel einzulegen, gehört es zu den Sorgfaltspflichten der beteiligten Anwälte, mögliche Übermittlungsfehler durch geeignete Kontrollmaßnahmen auszuschalten.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 1. Oktober 1970
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke und Dr. Girisch
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. März 1970 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat am 22. Oktober 1969 ein Teilurteil des Landgerichts Hannover erwirkt, durch das die Beklagte zu 1, eine Kommanditgesellschaft, und die Beklagte zu 2, die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1, als Gesamtschuldnerinnen zur Auskunftserteilung über die Zahlungseingänge von Bauherrn und zur Zahlung von 869,92 DM verurteilt wurden. Das Teilurteil ist dem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im ersten Rechtszug, Rechtsanwalt U., am 4. Dezember 1969 zugestellt worden. Am 5. Januar 1970 (einem Montag) ging beim Oberlandesgericht in Celle eine Berufungsschrift, des Rechtsanwalts S., C., ein, wonach er gegen das angeführte Urteil des Landgerichts Hannover "namens der Beklagten" Berufung einlegte. Im Rubrum des Schriftsatzes war als Berufungsklägerin allein die Beklagte zu 1 - vertreten durch die namentlich benannte Beklagte zu 2 - aufgeführt. Am 21. Januar 1970 legte Rechtsanwalt S. vorsorglich für die Beklagte zu 2 noch einmal Berufung ein und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der eventuellen Versäumnis der Berufungsfrist. Daß die Beklagte zu 2, so trägt er vor, nicht auch persönlich als Berufungsklägerin in die Rechtsmittelschrift, vom 5. Januar 1970 aufgenommen worden sei, gehe auf ein unvermeidbares Mißverständnis anläßlich des Ferngesprächs zurück, durch das ihm die Bürovorsteherin des Rechtsanwalts U. am 2. Januar 1970 den Auftrag übermittelt habe, in der vorliegenden Sache Berufung einzulegen.

2

Durch Beschluß vom 9. März 1970 versagte das Berufungsgericht der Beklagten zu 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwarf ihre Berufung als unzulässig. Gegen diese Entscheidung erhob die Beklagte zu 2 frist- und formgerecht sofortige Beschwerde.

3

II.

Das Rechtsmittel ist nach den §§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO zulässig, aber unbegründet.

4

1.

Der am 5. Januar 1970 eingegangenen Rechtsmittelschrift ist nicht zu entnehmen, daß auch für die Beklagte zu 2 Berufung eingelegt werden sollte, wie die sofortige Beschwerde zunächst geltend macht.

5

Die Bezeichnung der Rechtsmittelparteien gehört nach gefestigter Rechtsprechung zum wesentlichen Inhalt einer Rechtsmittelschrift (BGHZ 21, 168; BGH NJW 1958, 1726;  1961, 2347) [BGH 10.10.1961 - VI ZR 40/61]. Allerdings darf bei der Prüfung der Frage, für und gegen wen ein Rechtsmittel erhoben werden soll, nicht in formalistischer Engherzigkeit allein auf den Wortlaut der abgegebenen Erklärung abgehoben werden, sondern es muß gefragt werden, ob für den verständigen Leser, insbesondere für Prozeßgegner und Gericht, das Gewollte hinreichend deutlich erkennbar ist (BGH LM Nr. 2 zu § 553 ZPO).

6

Daran fehlt es hier jedoch. Die Berufungsschrift vom 5. Januar 1970 enthält eindeutig als Berufungsklägerin nur die Beklagte zu 1 und läßt in keiner Weise - auch nicht in Verbindung mit anderen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Berufungsgericht vorliegenden Unterlagen - erkennen, daß das Rechtsmittel auch für die Beklagte zu 2 persönlich eingelegt werden sollte. Ob die Berufung, wenn überhaupt, dann sinnvollerweise nur von beiden Beklagten erhoben wurde, ging aus der Rechtsmittelschrift vom 5. Januar 1970 nicht hervor. Daß aber nur die Beklagte zu 1 in den zweiten Rechtszug zu gehen beabsichtigte, war nicht ausgeschlossen.

7

Aus der von der sofortigen Beschwerde für ihren Standpunkt herangezogenen Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (NJW 1969, 928) läßt sich für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Dort ging es um die Frage, ob mehrere Rechtsmittelgegner hinreichend bezeichnet sind, wenn nur einer von ihnen, nämlich der in der angefochtenen Entscheidungen erster Stelle Genannte, in der Rechtsmittelschrift aufgeführt ist. Der VIII. Zivilsenat hat das genügen lassen, weil grundsätzlich davon auszugehen sei, daß eine Entscheidung insoweit angegriffen werden solle, als der Rechtsmittelkläger durch sie beschwert ist.

8

Hier ist jedoch nicht der Umfang eines auf jeden Fall wirksam erhobenen Rechtsmittels zu beurteilen, sondern es ist zunächst einmal zu ermitteln, wer das Rechtsmittel überhaupt eingelegt hat. Insoweit müssen andere, strengere Maßstäbe gelten, denen die Berufungsschrift vom 5. Januar 1970 nicht gerecht wird, wenn sie auch die Beklagte zu 2 persönlich als Rechtsmittelklägerin mitumfassen sollte.

9

2.

Die Beklagte zu 2 kann ferner entgegen dem von der sofortigen Beschwerde weiterhin, eingenommenen Standpunkt nicht als bei der Einlegung; des Rechtsmittels durch die Beklagte zu 1 vertreten angesehen werden (§ 62 ZPO). Denn, wie zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof entschieden wurde (NJW 1970, 1740 [BGH 19.06.1970 - I ZR 115/68]), besteht bei einer Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die Gesellschaft wie auch gegen den persönlich haftenden Gesellschafter gerichtet ist, zwischen den Beklagten keine notwendige Streitgenossenschaft.

10

3.

Dem Oberlandesgericht ist schließlich auch insofern zuzustimmen, als es der Beklagten zu 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, weil die Versäumung der Berufungsfrist mit Rücksicht auf das Verhalten ihrer beiden Prozeßbevollmächtigten in den Vorinstanzen, das sie sich zurechnen lassen muß, nicht als unverschuldet angesehen werden könne (§§ 233, 232 Abs. 2 ZPO). Dabei ist davon auszugehen, daß die fernmündliche Verständigung ein unentbehrliches Hilfsmittel in einer Anwaltskanzlei darstellt (BGH NJW 1966, 656 [BGH 18.01.1966 - VI ZR 147/64]), weshalb der telefonischen Auftragserteilung, ein Rechtsmittel einzulegen, grundsätzlich nichts im Wege steht. Dadurch leichter mögliche Mißverständnisse durch Übermittlungsfehler müssen aber, soweit wie möglich, durch geeignete Maßnahmen ausgeschaltet werden (RG HRR 1931, 356). Das ist hier nicht geschehen:

11

a)

So hätte sich - wie das Oberlandesgericht mit Recht annimmt - schon Rechtsanwalt S. nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen "Personalien wie in der anderen Sache", sondern er hätte die von ihm erwähnten Angaben über die Prozeßparteien in dem Parallelverfahren im einzelnen wiederholen müssen. Denn er konnte nicht voraussetzen, daß der Bürovorsteherin des Rechtsanwalts U. die andere Rechtssache so gegenwärtig war, daß damit jeder mögliche Irrtum ausgeräumt war.

12

b)

Aber auch Rechtsanwalt U. trifft ein Verschulden. Der von ihm abgegebenen Äußerung ist nicht zu entnehmen, daß er für den Fall seiner Abwesenheit ausdrücklich angeordnet hätte, einen evtl. telefonisch erteilten Auftrag zur Einlegung eines Rechtsmittels sofort schriftlich - zweckmäßigerweise unter Übersendung einer Abschrift des angefochtenen Urteils - zu bestätigen. Das war aber als Kontrollmaßnahme für die richtige fernmündliche Übermittlung unumgänglich. Daran ändert nichts, daß sich seine Bürovorsteherin in langjähriger Tätigkeit als durchaus zuverlässig erwiesen haben kann, da nach seinen eigenen Angaben, die telefonische Beauftragung eines Berufungsanwalts in seiner Kanzlei die Ausnahme bildet, für die dann aber auch besondere Überwachungsanordnungen notwendig sind (vgl. zu den Pflichten eines Rechtsanwalts bei schriftlicher Auftragserteilung BGH NJW 1963, 1779 m.w.Nachw.). Daß die Berufung nur vorsorglich eingelegt werden sollte, spielt keine Rolle. Denn ihren formalen Voraussetzungen nach unterscheidet sich ein vorsorglich eingelegtes Rechtsmittel von einem endgültig erhobenen nicht.

13

Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Glanzmann
Rietschel
Vogt
Finke
Girisch