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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1970, Az.: 3 StR 141/70

Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit des Verfahrens durch das Zeugnis vom Hörensagen und dessen Verwertung; Voraussetzungen für die Verwendung von Gewährsleuten (V-Leuten) durch die Polizei; Pflicht zur Angabe von Namen und Anschriften seiner Gewährsleute durch den Polizeibeamten in der mündlichen Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1970
Aktenzeichen
3 StR 141/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 09.12.1969

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessführer

Hilfsarbeiter Heinrich-Wilhelm S. aus D., geboren am ... 1942 in B.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 30. September 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Dr. Faller, Mayer, Neifer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Dezember 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall zu 15 Monaten Zuchthaus verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

Die Revision macht in förmlicher Hinsicht geltend, die Strafkammer habe durch die Verwertung der Aussagen unbekannt gebliebener Gewährsleute gegen die §§ 250, 244 Abs. 2 und 261 StPO verstoßen. Sie habe außerdem § 244 Abs. 6 verletzt, da sie einen Beweisantrag nicht beschieden habe.

4

Die letztere Rüge ist unzulässig, da sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist und damit verspätet erhoben worden ist.

5

Dagegen dringt die Aufklärungsrüge durch.

6

1.

Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

7

Dem Matrosen R. wurde in einer Gaststätte der Duisburger Altstadt die Jacke mit Brieftasche, verschiedenen Papieren und 450,- DM Bargeld entwendet.

8

Die Überzeugung der Strafkammer, daß der Angeklagte der Täter gewesen sei, beruht hauptsächlich auf der Aussage des Polizeibeamten K., der mit der Aufklärung des Diebstahls betraut war. In den Urteilsgründen (UA S. 4) heißt es hierzu:

"Dieser Zeuge, gegen dessen Glaubhaftigkeit keinerlei Zweifel bestehen, hat bekundet, daß er von mehreren V-Leuten die Mitteilung erhalten habe, der Angeklagte habe die Jacke gestohlen und aus der Wirtschaft getragen. Der Zeuge hat weiterhin bekundet, daß die V-Leute nach seiner Auffassung glaubwürdig gewillt seien, mit der Polizei zusammenzuarbeiten und sachlich zutreffende Hinweise zu geben. Wenn er entdecke, daß V-Leute phantastische oder bewußt unrichtige Angaben gemacht hätten, habe er diese von dem Zeitpunkt an nicht mehr befragt und von ihnen keine Hinweise mehr entgegengenommen. Das sei aber bei den von ihm in dieser Sache erwähnten V-Leuten nicht der Fall gewesen. Die Informationen hätten sich bisher als konkret herausgestellt. Er selbst habe deshalb auch keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der erhaltenen Mitteilung gehabt. Die Kammer hatte keine Bedenken, dieser Beurteilung des Zeugen zu folgen, insbesondere, da der Zeuge seit Jahren Sachbearbeiter für die in der Duisburger Altstadt begangenen Diebstähle ist, dadurch viel mit V-Leuten zusammenarbeitet und dadurch eine umfangreiche und sichere Erfahrung im Beurteilen derartiger Hinweise hat."

9

2.

Zwar verletzt das Zeugnis vom Hörensagen und dessen Verwertung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den in § 250 StPO zum Ausdruck gekommenen Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens (vgl. BGHSt 1, 373, 375 [BGH 30.10.1951 - 1 StR 67/51]/76; 6, 209; 17, 382, 384). Das Gesetz verbietet auch nicht die Verwendung von Gewährsleuten (V-Leuten) durch die Polizei. Ob das Gericht sich trotz der Gefahr der Beweisverschlechterung mit der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen begnügen darf, ist eine Frage der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Sind außer Zeugen vom Hörensagen auch Zeugen für das Gericht erreichbar, die die zu beweisende Tatsache selbst beobachtet haben, so wird die Aufklärungspflicht es im allgemeinen gebieten, nicht nur die Zeugen vom Hörensagen zu vernehmen.

10

Im vorliegenden Falle leugnet der Angeklagte die Tat. Als Beweisanzeichen für seine Täterschaft führt die Strafkammer - außer dem durch das Zeugnis des Polizeibeamten vermittelten Wissen der Gewährsleute - lediglich die eigene Einlassung des Angeklagten zu dem Tatvorwurf an, die ihr unglaubwürdig erscheint. Daß dem - für sich allein betrachtet - nur geringer Beweiswert zukommen konnte, hat auch die Strafkammer nicht verkannt. Andere Beweisanzeichen werden im Urteil nicht erwähnt. Schon diese Beweislage hätte es dem Gericht nahelegen müssen, etwa vorhandene unmittelbare Tatzeugen ausfindig zu machen und zu vernehmen.

11

Soll das Wissen anonymer Gewährsleute im Strafverfahren verwertet werden, so ist, wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 17, 382, 384 [BGH 01.08.1962 - 3 StR 28/62] des näheren dargelegt hat, unter dem Gesichtspunkt der dem Gericht von Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht ganz besondere Zurückhaltung geboten. Das Gericht ist gehalten, zunächst alle zulässigen und nicht von vornherein aussichtslos erscheinenden Schritte zu unternehmen, um auf Erteilung unbeschränkter Aussagegenehmigung für die Verhörspersonen hinzuwirken oder die Gewährsleute anderweit zu ermitteln. Solche Anstrengungen wären hier aber gar nicht erforderlich gewesen, um Namen und Anschriften der Gewährsleute zu erfahren. Anders als im Falle jener Entscheidung, in dem die V-Leute nicht "freigegeben" waren, war hier die Aussagegenehmigung des Polizeibeamten K. in dieser Richtung zumindest nicht ausdrücklich eingeschränkt. Die Urteilsgründe besagen nichts darüber. Die bei den Strafakten (Bd. I Bl. 200) befindliche Aussagegenehmigung für den Polizeibeamten Kaiser enthält als einzige Einschränkung den Vermerk, daß sie sich nicht auf "Angelegenheiten des inneren Dienstes" erstrecke. Die Benennung von Zeugen einer Straftat - mögen diese auch sogenannte V-Leute der Polizei sein - dürfte aber nicht ohne weiteres als eine Angelegenheit des "inneren" Polizeidienstes anzusehen sein. Der Polizeibeamte K. wäre daher auf entsprechende Fragen des Gerichts verpflichtet gewesen, Namen und Anschriften seiner Gewährsleute anzugeben. Diese wären somit für das Gericht erreichbar gewesen. Allerdings ist es eine Frage tatsächlicher Art, wie das Schreiben des Polizeipräsidenten in Duisburg vom 5. September 1969 - KI - 3022/0 -, in dem dem Kriminalobermeister K. Aussagegenehmigung für die Hauptverhandlung erteilt wurde, auszulegen ist. Ihre Beantwortung ist deshalb Sache des Tatrichters. Aber selbst wenn die Strafkammer der Ansicht gewesen sein sollte, das Unterhalten von Beziehungen zu Gewährsleuten sei eine innere Angelegenheit der Polizei, der Polizeibeamte K. habe deshalb auf Grund der Aussagebeschränkung die Personalien seiner Gewährsleute nicht preisgeben dürfen, wäre sie jedenfalls verpflichtet gewesen, alle gebotenen Anstrengungen zu unternehmen, um die Freigabe der V-Leute zu erreichen. Weder den Urteilsgründen noch den Strafakten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß das Landgericht in dieser Hinsicht etwas veranlaßt hat. Die Vernehmung der unbekannten Gewährsleute mußte sich den Strafkammer um so mehr aufdrängen, als nach den Aussagen des Polizeibeamten K. - wie sie im Urteil wiedergegeben werden - offen bleibt, ob die Gewährsleute den Diebstahl selbst beobachtet haben oder ob auch ihr Wissen nur auf Hörensagen beruht. Er hat nur bekundet, "daß er von mehreren V-Leuten die Mitteilung erhalten habe, der Angeklagte habe die Jacke gestohlen und aus der Wirtschaft hinausgetragen" (UA S. 4).

12

Die Strafkammer hat somit die ihr nach § 244 Abs. 3 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Diese Pflicht bestand für das Gericht unabhängig davon, daß auch der Angeklagte und sein Verteidiger den Polizeibeamten nach den Gewährsleuten hätte fragen und deren Vernehmung hätten beantragen können.

13

Es ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Daher muß es schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.

14

3.

Es sei ferner bemerkt, daß die Überzeugungsbildung der Strafkammer auch unter dem Gesichtspunkt des § 261 StPO nicht bedenkenfrei ist. Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der unbekannt gebliebenen Gewährsleute führt sie aus, sie habe keine Bedenken gehabt, der "Beurteilung" des Zeugen K. zu folgen. Diese Ausdrucksweise ist nicht eindeutig. Sollte der Satz dahin zu verstehen sein, daß die Strafkammer die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der anonymen Gewährsleute dem Zeugen überlassen habe, so läge darin ein Verstoß gegen § 261 StPO. Eine für die Entscheidung in dieser Sache so wichtige Frage durfte die Strafkammer nicht der Beurteilung eines Zeugen überlassen.

15

Ein Zeuge hat nicht zu "beurteilen", sondern Tatsachen mitzuteilen, auf Grund deren sich das Gericht sein Urteil bilden kann und muß. Das gilt auch für den mittelbaren Zeugen. Die von einem Vernehmungsbeamten wiedergegebenen Aussagen anonymer Gewährsleute bedürfen sorgfältigster Überprüfung durch das erkennende Gericht. Wie der Senat in BGHSt 17, 382, 386 [BGH 01.08.1962 - 3 StR 28/62] dargelegt hat, kann auf sie eine Feststellung allenfalls dann gestützt werden, wenn diese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden. Daran aber fehlte es hier. Daß die Einlassung des Angeklagten zur Sache unglaubwürdig erschien, dürfte allein keine hinreichende Bestätigung für die Bekundungen der unbekannten Gewährsleute sein.

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Faller
Mayer
Neifer