Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1970, Az.: V ZR 78/67
Dem Bauträger zustehende, in der Bauabrechnung eingesetzte Wohnungseigentümergebühr und Hypothekenbeschaffungsgebühr; Treffen von formlosen Nebenabreden zum notariell beurkundeten Vertragswerk; Unmissverständliche Festlegung von Finanzierungskosten in einem Zusatzvertrag im Rahmen eines Bauvorhabens ; Ausschluss von Einwendungen des Schuldners durch sein bestätigendes Anerkenntnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1970
- Aktenzeichen
- V ZR 78/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg- 27.01.1967
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Bankier Dipl.-Ing. Rudolf Victor F., H., M.straße ...,
Prozessgegner
1 a) ... bis 47) ...
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Mattern, Dr. Freitag, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Januar 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagten bilden eine Gemeinschaft von 46 Wohnungseigentümern, die ein Etagenhaus in H., M.straße/L.allee bewohnen.
Das Gebäude wurde mit öffentlichen Mitteln im Sinne des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 errichtet und in Eigentumswohnungen aufgeteilte Die erforderlichen notariellen Verträge mit dem Grundstücksverkäufer schlossen die Beklagten im September 1954. Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag, in dem der Kläger beauftragt wurde, auf dem Grundstück für das zu schaffende Wohnungseigentum nach den Plänen der Architekten P. und B. Etagenhäuser zu erstellen. Zur Durchführung des Bauvorhabens bevollmächtigten die Beklagten den Kläger durch eine unwiderrufliche Vollmacht, nach der er alle zu dem genannten Zweck erforderlichen Rechtshandlungen vornehmen sollte. Die Vollmacht erstreckte sich auch auf die Finanzierung des Bauvorhabens. Der Kläger sollte berechtigt sein, in Abteilung II und III des Grundbuches Belastungen eintragen und löschen zu lassen sowie den Gegenwert der Bauhypotheken entgegenzunehmen, alle im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehenden Verbindlichkeiten zu bezahlen und Bausparverträge für die Beklagten abzuschließen. Die Beklagten verpflichteten sich in diesem Zusatzvertrag, für die Durchführung des Bauvorhabens an den Kläger eine Gebühr von 2 % der Gesamtherstellungskosten einschließlich des Grundstückspreises zu zahlen.
Nachdem der Kläger auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung eine Miteigentumsordnung verfaßt hatte, nach der er gemäß der schon in dem Zusatzvertrag getroffenen Vereinbarung zunächst bis zur Tilgung der aufgenommenen Bauhypotheken als Verwalter tätig sein sollte, wurden die Wohnungen im Oktober 1956 bezogen. Am 5. September 1957 erteilte der Kläger den Beklagten eine Bauabrechnung, in der die gesamten Kosten für den Neubau zusammengestellt und anteilig berechnet waren. In dieser Abrechnung war außer der in dem Zusatzvertrag genannten "Trägergebühr" in Höhe von 2 % der Herstellungskosten (14.639,02 DM) ein Posten "WE-Gebühr gemäß Verkaufsaufgabe 26.220 DM" und unter der Rubrik Finanzierungskosten ein Posten "Verm. u. Bearb.Geb. f.d. Hypothekenbeschaffung 10.950 DM" enthaltene Außerdem war unter den Baunebenkosten als Architektenhonorar ein Betrag von 39.918,72 DM eingesetzt. Am Schluß dieser Abrechnung heißt es: "Wir bitten um Prüfung und Bestätigung obiger Abrechnung, daß Sie mit uns einig gehen, bis zum 30. September 1957." Die Mehrzahl der Beklagten unterzeichnete diese Abrechnung und schickte sie dem Kläger zurück, wobei die meisten Beklagten noch den Zusatz "anerkannt" hinzufügten.
Im April 1959 beschlossen die Beklagten bzw. ihre Rechtsvorgänger in einer Wohnungseigentümerversammlung, einen Rechtsstreit gegen den Architekten Busacker zu führen und diesen für Baumängel wegen mangelnder Bauaufsicht verantwortlich zu machen. Der Kläger wurde von ihnen zu diesem Zwecke bevollmächtigt, Rechtsanwalt Dr. G. Prozeßvollmacht zu erteilen. In diesem Prozeß -3 O 116/59 Landgericht Hamburg - wurde außerdem vorgetragen, daß das Honorar von 39.918,72 DM wegen Verstoßes gegen die Preisvorschriften zu Unrecht beansprucht worden sei. Nachdem auf Anforderung des Gerichts von einem Sachverständigen eine Honorarabrechnung auf der Grundlage der Bauklasse VII GOA erteilt worden war, in der ein Honorarbetrag von 15.059,22 DM gegenüber einem Betrag von 39.918,72 DM aus der ersten Rechnung enthalten war, reichte der Kläger eine Gegenüberstellung der beiden Rechnungen zu den Akten, in der auf die um 24.859,50 DM übersetzte Honorarforderung hingewiesen wurde. Der Prozeß wurde im Mai 1960 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Architekt B., wegen der erhobenen Reparaturforderungen einen Betrag von 2.750 DM und außerdem wegen aller übrigen Ansprüche einen Betrag von 1.750 DM zu zahlen. Damit sollten alle Ansprüche der Beklagten gegen den Architekten erledigt sein.
Anfang 1962 erhob Frau K. - die jetzige Beklagte zu 7) - gegen den Kläger eine Zahlungsklage mit der Begründung, daß sie in der Abrechnung vom 5. September 1957 mit den Posten WE-Gebühr und Hypothekenbearbeitungs- und Vermittlungsgebühr zu Unrecht und mit dem Architektenhonorar zur Höhe von 24.859,50 DM übersetzt belastet worden sei. Der Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. November 1963 - 8 U 35/63 - verurteilt, an Frau K. den ihr anteilig zustehenden Betrag von 1.326,15 DM zu zahlen.
Während dieses Rechtsstreits beanstandeten die übrigen wohnungseigentümer die von Frau K. gerügten Abrechnungsposten und verlangten außerdem Rechnungslegung, insbesondere Einsicht in die Bauobrechnungsunterlagen und in die Prozeßakten des Rechtsstreits gegen den Architekten B.. Nachdem der Kläger dieses Ansinnen abgelehnt hatte, forderte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Kläger mit Schreiben vom 14. November 1963 zur Rückzahlung der beanstandeten Abrechnungsposten binnen einer Frist von 10 Tagen auf. In einem weiteren Schreiben an den Kläger vom selben Tage beantragte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, in der beschlossen werden sollte, den Kläger als Verwalter aus wichtigem Grunde abzuberufen und das Verwaltungsvertragsverhältnis zum 31. Dezember 1963 aufzukündigen.
Unter Bezugnahme auf diese beiden Schreiben hat der Kläger Klage gegen die Beklagten erhoben und u.a. vorgetragen, die Beklagten seien zu Unrecht der Auffassung, daß ihnen Ansprüche auf Rückzahlung der im Schreiben vom 14. November 1963 beanstandeten Abrechnungsposten zuständen.
Der Kläger hat u.a. beantragt festzustellen,
daß den Beklagten zu 1) bis 6) und 8) bis 44) kein Anspruch auf Zahlung derjenigen Beträge zustehe, die sich daraus ergeben sollen, daß die Bauabrechnung des Klägers vom 5. September 1957 über die Häuser M.straße ... und L.allee ... bezüglich der Positionen Wohnungseigentümergebühr, Vermittlungs- und Verwaltungsgebühr für Hypothekenbeschaffung und Architektenhonorar unrichtig sei.
Die Beklagten haben zunächst (nur) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Klägerhebung haben die Beklagten als Wohnungseigentümer am 28. Dezember 1963 beschlossen, den Kläger als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft aus wichtigem Grund zum 31. Dezember 1963 abzuberufen. Daraufhin beantragte der Kläger nach § 43 WEG beim Amtsgericht Hamburg, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Beklagten - mit Ausnahme der Beklagten zu 7) - haben im vorliegenden Rechtsstreit Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie die im Berufungsurteil Seite 15-17 zu Nr. 1-47 aufgeführten Beträge von insgesamt 60.664,89 DM nebst 4 % Zinsen seit Erhebung der Widerklage zu zahlen. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Der Kläger habe weder auf die Wohnungseigentümergebühr noch auf die Hypothekenbeschaffungsgebühr einen Anspruch. Nach dem notariellen Vertrage habe der Kläger ein Entgelt von 2 % der Gesamtherstellungskosten für die Durchführung des Bauvorhabens erhalten sollen. Damit hätten seine Bemühungen in vollem Umfange abgegolten werden sollen. Das Architektenhonorar sei überhöht. Bei richtiger Berechnung ergebe sich nur ein Honorar in Höhe von 15.059,22 DM. In der Rechnung vom 8. Februar 1957 über 39.918,72 DM sei zu Unrecht die Bauklasse III zugrunde gelegt worden, Grundlage für die Berechnung des Honorars hätte die Bauklasse VII sein müssen. Der Kläger könne seine Ansprüche auch nicht auf die Unterzeichnung der Bauabrechnung vom 5. September 1957 durch die Beklagten stützen. Auf ihr Verhalten in der Wohnungseigentümerversammlung vom 27. März 1958 könne der Kläger sich ebenfalls nicht berufen. Von einem gemeinsamen Beschluß über die Anerkennung der vom Verwaltungsbeirat geprüften Abrechnung könne keine Rede sein.
Der Kläger hat daraufhin den mit der Klage erhobenen Feststellungsantrag für erledigt erklärt und beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten.
Das Landgericht hat in dem am 19. August 1966 erlassenen Urteil, das den Parteien an Verkündungs Statt am 29./30. August 1966 zugestellt wurde, die (restliche) Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Dagegen hat sich der Kläger mit der Berufung gewandt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesene.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen auf Abweisung der Widerklage gerichteten Antrag weiter. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
A)
Das Oberlandesgericht hat zur Widerklage ausgeführt: Der notarielle Vertrag vom 9. September 1954 gebe keinen Anhalt dafür, daß dem Kläger für seine Tätigkeit als Bauträger die in der Bauabrechnung vom 5. September 1957 eingesetzte Wohnungseigentümer- und Hypothekenbeschaffungsgebühr zustehen sollte. Wenn der Kläger in der ersten Instanz vorgetragen habe, den Beklagten sei vor Abschluß des Zusatzvertrags auf Grund der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen des Maklers bekannt gewesen, daß zu den Baunebenkosten eine Reihe von Gebühren und Vergütungen des Klägers zählen würden, so sei demgegenüber darauf hinzuweisen, daß es nicht darauf ankomme, was verhandelt worden, sondern darauf, was vereinbart worden sei. Aus diesem Grunde sei es auch unerheblich, ob es sich bei den vom Kläger zusätzlich beanspruchten Gebühren gemäß seinem Vorbringen um übliche Finanzierungskosten handle und ob die Gebühren von der Wohnungsbaukasse und den finanzierenden Kreditinstituten anerkannt worden seien.
B)
Die Revision greift diese Ausführungen mit dem Hinweis an, der Kläger habe wiederholt vorgetragen, daß formlose Nebenabreden zum notariell beurkundeten Vertragswerk getroffen worden seien, wonach er die beiden Gebühren verlangen könne. Mit dieser Behauptung habe sich das Berufungsgericht nicht befaßt.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Da der erwähnte Klagvortrag mit dem Wortlaut des Zusatzvertrags im Widerspruch steht, ist es mit Rücksicht auf die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit notarieller Urkunden (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1970 - V ZR 48/69, So 10 f) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrichter seiner Entscheidung den Inhalt des Zusatzvertrags zugrunde gelegt hat. Ersichtlich hat er in jenem Vorbringen des Klägers keine substantiierten Behauptungen über bestimmte Nebenabreden, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt, erblickt. Auch der in der Revisionsbegründung Seite 3 angeführten Stelle aus dem Schriftsatz des Klägers vom 18. Februar 1965 hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum keinen ausreichenden Vortrag für eine konkrete Vereinbarung entnommen, daß der Kläger mehr erhalten sollte, als im Zusatzvertrag unmißverständlich festgelegt worden ist.
Bei dieser Sachlage greift auch das weitere Vorbringen der Revision nicht durch, die im Berufungsurteil (S. 37, 38) für unerheblich gehaltenen Umstände (vgl. oben zu A) seien als Indizien dafür zu werten, daß die Parteien zum mindesten stillschweigend eine Einigung über die beiden vom Kläger geforderten Nebengebühren erzielt hätten.
II.
A)
Das Berufungsgericht hat ferner ausgeführt, der Kläger könne auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, die Beklagten hätten in der Wohnungseigentümerversammlung vom 27. März 1958 die vom Verwaltungsbeirat geprüfte Abrechnung genehmigt und damit anerkannt. Für eine solche Annahme gebe der Inhalt des Protokolls über diese Versammlung keinen Anhalt. Der Kläger habe auch nicht behauptet, der Verwaltungsbeirat sei von den Wohnungseigentümern zu einer Überprüfung der Abrechnung beauftragt oder gar zur Anerkennung der Abrechnung bevollmächtigt gewesen.
B)
Unter Hinweis auf den unter Beweis gestellten Vortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz des Klägers vom 26. November 1964 (betreffend Beschluß der Wohnungseigentümer über die nerkennung der Abrechnung des Verwalters und das Einverständnis der Wohnungseigentümer mit der Prüfung durch den Verwaltungsbeirat) hält die Revision die vorgenannte Feststellung des Berufungsgerichts für rechtsfehlerhaft.
Dem kann nicht beigetreten werden. Die angegebene Schriftsatzstelle enthält bestrittenen Vortrag des Klägers. Der Berufungsrichter ist ihm ohne Rechtsirrtum nicht gefolgt; eine Bevollmächtigung zur Anerkennung der Abrechnung ist in der Tat nicht behauptet worden. Übrigens hat der Kläger das Beweisangebot im Berufungsrechtszug nicht wiederholt (vgl. BGHZ 35, 103, 106) [BGH 19.04.1961 - IV ZR 217/60]. Unter diesen Umstanden bleibt auch der Angriff der Revision zum Hinweis des Oberlandesgerichts erfolglos, die Abrechnung des Bauträgers gehöre nach § 29 WEG nicht zu den gesetzlichen Obliegenheiten des Verwaltungsbeirats (BU S. 46).
III.
A)
Das Berufungsgericht hat weiterhin dargelegt, der Kläger sei den Beklagten schadenersatzpflichtig, soweit er dem Architekten ein um 24.859,80 DM überhöhtes Honorar gezahlt hat. Der Kläger sei auf Grund seiner vertraglichen Vereinbarung mit den Beklagten verpflichtet gewesen, dem Architekten nur das gesetzlich vorgeschriebene Honorar zuzubilligen und auszuzahlen. Die von den - meisten - Beklagten zur Abrechnung des Klägers abgegebenen Anerkenntnisse standen den Schadensersatzforderungen nicht entgegen. Zwischen den Parteien sei vor Abgabe der Anerkenntniserklärungen niemals als zweifelhaft erörtert worden, welche Bauklasse für die Berechnung des Architektenhonorars zugrunde zu legen sei. Wie sich aus dem Protokoll über die Wohnungseigentümerversammlung vom 15. April 1959 ergebe, habe der Kläger selbst in dieser Versammlung bei der eingehenden Aussprache über die den Wohnungseigentümern gegen den Architekten B. zustehenden Ansprüche noch nicht darauf hingewiesen, daß er dem Architekten ein erhöhtes Honorar zugebilligt habe. Wenn den Beklagten damit nicht bekannt sein konnte, daß der Kläger entgegen der klaren Rechtslage abgerechnet hatte, und sie davon ausgehen mußten, daß der Kläger sie mit den beanstandeten Rechnungsposten zu Recht belastet habe, so könnten ihre Anerkenntniserklärungen auch nicht dahin verstanden werden, daß sie damit auf ihnen noch unbekannte Einwendungen verzichten wollten. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß die Anerkenntniserklärungen in einer nicht eindeutig geklärten Wirtschafts- und Rechtslage abgegeben worden seien und daß durch die Abrechnung gerade erst eine geklärte Sach- und Rechtslage habe geschaffen werden sollen. Hinsichtlich der Honorarabrechnung des Architekten sei die Rechtslage angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung klar gewesen. Der Kläger könne den Beklagten schließlich nicht entgegenhalten, daß er ihnen die Prüfung der Abrechnung anheimgegeben habe und daß sie die Möglichkeit gehabt hätten, die Unterlagen bei ihm einzusehen. Abgesehen davon, daß sich der Kläger darüber im klaren sein mußte, daß die Beklagten auch bei einer Durchsicht seiner Unterlagen noch nicht hätten feststellen können, daß er dem Architekten B. ein überhöhtes Honorar gezahlt hatte, habe er aus den ihm übersandten Anerkenntniserklärungen entnehmen können, daß die Beklagten die Abrechnung im Vertrauen auf ihre Richtigkeit unterzeichnet hatten und daß damit durch die Erklärungen nicht etwaige Zweifel über die jetzt streitigen Rechnungsposten ausgeräumt werden sollten.
B)
1.
Die Revision bittet um Nachprüfung dieser rechtlichen Beurteilung. Sie meint, das Institut des deklaratorischen Anerkenntnisses würde völlig ausgehöhlt, wenn dadurch noch nicht einmal Einwendungen des Schuldners gegen die Höhe des Betrages ausgeschlossen werden können.
Die Auffassung des Berufungsrichters ist frei von Rechtsirrtum.
Für die Frage, welche Einwendungen des Schuldners durch sein bestätigendes Anerkenntnis ausgeschlossen werden, kommt es auf die Auslegung des Parteiwillens in Verbindung mit der allgemeinen Rechtsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses an. Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 29. Februar 1968 - VII ZR 98/65, WM 1968, 472, ausgeführt hat, ist es im Normalfall der Zweck des bestätigenden Schuldanerkenntnisses, das Schuldverhältnis dem Streit der Parteien zu entziehen und es endgültig festzulegen. Dieser Zweck kann allein dadurch erreicht werden, daß dem Anerkennenden seine bis dahin entstandenen Einwendungen abgeschnitten werden. Den Beteiligten darf aber nur unter besonderen Umständen unterstellt werden, daß sie auch solche - tatsächlichen und rechtlichen - Einwände ausschließen wollen, die dem Schuldner bis dahin unbekannt sind. Deswegen wird regelmäßig anzunehmen sein, daß er nach wie vor Rechtsbehelfe geltend machen darf, von denen er nichts weiß und mit denen er auch nicht rechnet (vgl. ferner Urteil vom 16. April 1962 - VII ZR 47/61, WM 1962, 742; etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung vom 19. September 1963 - III ZR 121/62, NJW 1963, 2316). Diese Gesichtspunkte hat der Berufungsrichter beachtet. Das Ergebnis wird von der nicht zu beanstandenden Feststellung getragen, den Beklagten sei nicht bekannt gewesen, daß der Kläger entgegen der klaren Rechtslage mit dem Architekten abgerechnet hatte, sie hätten davon ausgehen müssen, daß der Kläger sie mit dem (überhöhten) Honorar zu Recht belastet habe, und der Kläger habe unter den obwaltenden Umständen den ihm übersandten Anerkenntniserklärungen entnehmen können, daß die Beklagten die Abrechnung im Vertrauen auf ihre Richtigkeit unterzeichnet hatten, durch ihre Erklärungen aber nicht etwaige Zweifel ausgeräumt werden sollten.
2.
Soweit die Revision schließlich rügt, das Berufungsgericht habe ein Verschulden des Klägers bejaht, ist festzuhalten, daß der Tatrichter das Verhalten des Klägers als vertragswidrig und fahrlässig bewertet hat. Ohne Rechtsirrtum (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1968 - V ZR 186/64, S. 15) sieht das Oberlandesgericht eine Fahrlässigkeit darin, daß der Kläger bei der Zahlung des Honorars die gesetzlichen Bestimmungen nicht beachtet hat; er hätte wissen oder sich darüber Klarheit verschaffen müssen, daß das Architektenhonorar nach der Bauklasse VII (und nicht III) zu bemessen war.
Zu der weiteren Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe den Vergleich im Rechtsstreit F. u.a. ./. B. nicht ausreichend beachtet, andernfalls hätte es der Widerklage jedenfalls nicht in voller Höhe stattgeben dürfen, ist zu sagen, daß der Kläger im zweiten Rechtszug des vorliegenden Prozesses selbst nicht mehr geltend gemacht hat, der Schadensersatzanspruch entfalle mit Rücksicht auf jenen Vergleich. Nach der nicht zu beanstandenden Feststellung des Tatrichters hatte der Kläger in jenem Prozeß keine Vollmacht, gegen den Architekten Busacker auch Ansprüche wegen Rückzahlung überhöhten Honorars geltend zu machen. Die Beklagten haben den Vergleich auch nicht in diesem Umfang (Verzicht auf die Rückzahlung) genehmigt. Damit erweist sich der Angriff der Revision als unbegründet.
IV.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Fehler zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Freitag
Mattern
Offterdinger
Dr. Grell