Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1970, Az.: VI ZR 145/68
Klage auf Schmerzensgeld infolge eines Verkehrunfalls mit einem Kleinkraftrad; Verursachung des Unfalls infolge grober Fahrlässigkeit; Anrechnung eines Mitverschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 145/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 22.05.1968
- LG Regensburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 824-825 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 579 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1037-1038 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 443-445 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Erfolg zumutbarer Bemühungen des Verletzten um eine Anpassung an seine Körperbehinderung darf auch dann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht außer Betracht bleiben, wenn er nur vermöge einer dem Verletzten eigenen besonderen Willenskraft möglich war.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Dunz sowie
der Bundesrichterin Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Mai 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der damals 16-jährige Beklagte und der noch nicht ganz 16-jährige Kläger, welche befreundet waren, unternahmen am 29. Juni 1963 nachmittags eine Spazierfahrt auf einem dem Beklagten gehörigen Kleinkraftrad. Der Beklagte, der das Fahrzeug lenkte, besaß erst seit etwa zwei Wochen die dafür erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse 4.
Zwischen Scheibelsgrub und Kreuzkirchen überholte der Beklagte auf abschüssiger, nur 4,20 m breiter Straße einen mit 40 km/h vor ihm fahrenden Personenkraftwagen, obwohl er bei Beginn des Überholens wegen einer scharfen Linkskurve nur etwa 100 m Sicht hatte. Während er sich nach dem Überholvorgang noch auf der für ihn linken Fahrbahnseite befand, kam ihm aus der Kurve ein anderer Kraftwagen entgegen. Der Beklagte lenkte deshalb vor dem zuvor überholten Kraftwagen sein Kraftrad scharf nach rechts; dabei geriet er über den rechten Straßenrand, dort stürzten die Parteien mitsamt dem Kraftrad über eine 7 m hohe Böschung hinunter.
Der Kläger erlitt bei dem Sturz einen Bruch des 12. Brustwirbels. Die damit verbundene Nervenschädigung führte zu einer sofortigen Querschnittlähmung. Der Kläger war drei Monate in Krankenhausbehandlung, ohne daß die Lähmung der unteren Extremitäten behoben werden konnte. Er ist voraussichtlich infolge des Unfalls ständig auf einen Rollstuhl angewiesen. Kur mit Hilfe von Stützapparaten und Stockstützen ist er in beschränktem Umfang in der Lage, zu stehen und zu gehen. Ferner sind Blase und Mastdarm in ihrer Punktion beeinträchtigt. Zur Ausübung von Geschlechtsverkehr ist der Kläger nicht fähig.
Über die Verantwortlichkeit des Beklagten für den dem Kläger entstandenen Schaden besteht kein Streit. Der vorliegende Rechtsstreit hat nur noch den Schmerzensgeldanspruch des Beklagten zum Gegenstand.
Das Landgericht hat dem Kläger einen Schmerzensgeldbetrag von DM 100.000 nebst Zinsen zugesprochen. Die Revision des Beklagten erstrebt nach erfolgloser Berufung weiterhin die Herabsetzung dieses Betrages auf die Hälfte.
Entscheidungsgründe
Die Bemessung des Schmerzensgeldes, um die der Streit geht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Sache des Tatrichters. Bisher ist insbesondere angenommen worden, es sei nicht Aufgabe der Revisionsinstanz nachzuprüfen, ob das Schmerzensgeld "überreichlich oder allzu dürftig" erscheint (BGH VersR 1961, 703). Es mag dahinstehen, ob dies auch dann gelten könnte, wenn das zugesprochene Schmerzensgeld sich in einer Größenordnung bewegt, die bei Verletzungen der in Frage stehenden Art offensichtlich überhaupt nicht in Betracht kommt. Davon, daß ein Schmerzensgeld von DM 100.000,- bei einer Querschnittslähmung nicht in Betracht kommen könnte, kann aber nicht die Rede sein.
Das Revisionsgericht hat indessen nachzuprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung des festgestellten Sachverhältnisses frei von Rechts- und Denkfehlern ist. Insoweit hat die Revision in einigen Punkten Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß den Beklagten hinsichtlich seines unfallursächlichen Verhaltens der Vorwurf grober Fahrlässigkeit treffe. Die Revisionsangriffe gegen diese im wesentlichen dem tatrichterlichen Bereich zugehörigen Feststellung gehen fehl.
1.
Soweit die Revision in Frage zieht, daß die Fahrbahn für den Beklagten, als er zum Überholen ansetzte, unübersichtlich war, setzt sie sich unzulässigerweise in Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Einer Begründung bedarf es insoweit nicht (Entlastungsgesetz vom 15. August 1969 Art. 1 Nr. 4).
2.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beklagten voraussetze.
Das Berufungsgericht führt insoweit aus: Es möge zwar sein, daß die Straße (die nach Feststellung des Tatrichters mit einer mit Schlaglöchern durchsetzten Schotterdecke versehen war und ein Gefälle von 15 % aufwies) allgemein nur wenig befahren gewesen sei. Darauf habe sich der Beklagte aber nicht verlassen dürfen, da nach der Sachlage das Überholen für ihn schlechthin verboten gewesen sei (§ 10 Abs. 1 S. 4 StVO). Die Kenntnis von diesem Verbot gehöre zum Grundwissen jedes Inhabers einer Fahrerlaubnis. Deshalb könne sich der Beklagte auch nicht auf einen "Schock" angesichts des entgegenkommenden Kraftfahrzeugs berufen, da er schon durch das Unternehmen der Überholung grob fahrlässig gehandelt habe.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe verkannt, daß man bei einem jungen Menschen ohne Fahrpraxis und Reife nicht die Einsichten und die Willensstärke voraussetzen dürfe, die einem Erwachsenen beim Umgang mit Motorenkraft zu eigen seien. Auch habe es beachten müssen, daß der Beklagte nach eigenem Vortrag von geringer Intelligenz sei und schon in der Schule "nicht besonders entsprochen habe".
Daß das Berufungsgericht diese Erwägungen versäumt hätte, ist nicht ersichtlich. Es konnte angesichts des festgestellten Verlaufs ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß sowohl die Unerlaubtheit als auch die Gefährlichkeit des Überholmanövers auch für einen Anfänger und Menschen von einfachem geistigen Zuschnitt ohne weiteres einsichtig waren und daß zu seiner Vermeidung nur ein Mindestmaß an Gewissenhaftigkeit erforderlich gewesen wäre. Daß der Intelligenzgrad des Beklagten noch unterhalb des Normbereichs für Jugendliche dieses Alters gelegen habe, hat der Kläger nicht behauptet.
Damit konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß das Verschulden des Beklagten schwer wiegt. Auf den besonderen Rechtsbegriff der "groben Fahrlässigkeit" kam es in diesem Zusammenhang ohnehin nicht an.
II.
Ein Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Ein Mitverschulden seiner Eltern, auf das auch die Revision wieder abstellen will, könnte dem Kläger nicht zur Last gelegt werden.
1.
Das Berufungsgericht hat hierzu erwogen: Darauf, daß der Beklagte, wie der Kläger wußte, erst knapp zwei Wochen im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sei, kommte es nicht an, weil der Unfall nicht durch ein Fehlverhalten bedingt gewesen sei, das mit mangelnder Fahrpraxis zusammengehangen habe, sondern ausschließlich auf einer grob fahrlässigen Mißachtung einer der grundlegendsten Verkehrsvorschriften beruht habe. Tatsachen, die für eine Erkennbarkeit seiner eigenen Unzuverlässigkeit sprechen könnten, habe der Beklagte nicht behauptet.
Dies greift die Revision ohne Erfolg an.
Die Feststellung, daß der dem Beklagten unterlaufene Fahrfehler auch für einen Anfänger leicht zu vermeiden war, schließt die Berufung des Beklagten auf die Kenntnis des Klägers von seiner fehlenden Fahrpraxis aus. Darauf, ob auch sonst Anlaß bestand, an der Fahrzuverlässigkeit des Beklagten zu zweifeln, kommt es schon deshalb nicht an, weil sich im Rahmen des Mitverschuldenseinwandes regelmäßig niemand auf die Leichtfertigkeit eines ihm selbst entgegengebrachten Vertrauens berufen kann, nachdem er dieses Vertrauen willkürlich enttäuscht hat (Senatsurteil vom 3. Februar 1970 - VI ZR 177/68).
2.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Einbeziehung des Klägers in den Fahrvorgang nicht angemessen beachtet. Man müsse davon ausgehen, daß hier zwei junge Menschen ihre Kraft und Geschicklichkeit überschätzt hätten. Auch der Kläger, vor dem dieselbe Verkehrssituation gelegen habe, habe gegen den unfallursächlichen Fahrvorgang keinen Widerspruch eingelegt.
Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil sich eine "Einbeziehung des Klägers in den Fahrvorgang" aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ergibt. Umgekehrt brauchte das Berufungsgericht dem Kläger auch nicht zur Last zu legen, daß er auf das Fahrverhalten des Beklagten keinen Einfluß genommen hat, etwa indem er von dem Überholen abgeraten hätte. Einmal nämlich konnte von dem jugendlichen Kläger, der im Gegensatz zum Beklagten keine Fahrerlaubnis besaß, eine Kenntnis von nur für Fahrzeugführer geltenden Geboten nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Vor allem aber birgt die Einflußnahme auf einen Kraftfahrzeugführer, der zu einem gefährlichen Fahrmanöver angesetzt hat, so häufig neue Gefahren in sich, daß die Unterlassung dieser Einflußnahme nur unter besonderen, hier nicht festgestellten Umständen dem Mitfahrer zum Vorwurf gereichen kann. Daß eine Leichtfertigkeit des Beklagten schon früher in Erscheinung getreten wäre und deshalb zu allgemeinen Abmahnungen Anlaß gegeben hätte, ist nicht festgestellt.
III.
Zum Gesichtspunkt der Genugtuung führt das Berufungsgericht aus:
Soweit der Beklagte auf die frühere Freundschaft der Parteien und darauf abhebe, daß beide auch in jugendlichem Unverstand gehandelt hätten, sei dies nur insofern beachtlich, als bei dem Gesichtspunkt der Genugtuung nicht von einer abstrakten Größe auszugehen, sondern stets auch auf die konkret gegebenen Verhältnisse abzustellen sei. Damit könne aber hier die Genugtuungsfunktion nicht etwa überhaupt außer Betracht bleiben.
Diese Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie stehen nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, daß die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei Verkehrsdelikten ein hinter der Ausgleichsfunktion erst in zweiter Linie heranzuziehender Berechnungsfaktor ist (BGHZ 18, 149, 154) [BGH 06.07.1955 - GSZ - 1/55] und darüber hinaus bei einer Gefälligkeitsfahrt unter Freunden regelmäßig zurücktreten muß (Senatsurteil vom 8. März 1966 - VI ZR 223/64 - VersR 1966, 593).
Die Revision macht insoweit nur diejenigen Umstände geltend, welche sie schon im Zusammenhang mit dem von ihr behaupteten Mitverschulden des Klägers ins Feld geführt hat, und meint, das Genugtuungsprinzip sei deshalb "sehr geteilter Natur". Soweit dieses Verhalten aber als "Mitverschulden" keine selbständige Bedeutung gewinnen kann, weil es im Verhältnis zum Beklagten nicht vorwerfbar ist, kann es auch in anderer Hinsicht nicht haftungsmindernd ins Gewicht fallen.
Inwieweit eine Überprüfung der Genugtuungsfrage für das Berufungsgericht gleichwohl geboten sein kann, wird abschließend zu erörtern sein.
IV.
Bedenken gegen das angefochtene Urteil ergeben sich indessen in erster Linie insoweit, als das Berufungsgericht erwägt, welche Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers dem Schmerzensgeld zugrundezulegen ist.
1)
a.
Das Berufungsgericht führt aus:
Dem Kläger sei es zwar mit anerkennenswerter Unterstützung durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten gelungen, sich mit seinem Schicksal abzufinden und es z.B. dadurch zu verbessern, daß er mit ausgezeichnetem Erfolg an den Weltspielen für Querschnittgelähmte teilgenommen und auch den Führerschein für Kraftfahrzeuge der Klasse 3 erworben habe. Diese Willenskraft des Klägers dürfe sich jedoch nicht dahin auswirken, daß sie seinen Schmerzensgeldanspruch negativ beeinflusse. Das Schmerzensgeld solle u.a. dazu beitragen, daß der Kläger sobald als möglich zu einem lebenswerten Leben zurückgeführt werde. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn man zu Lasten eines Geschädigten berücksichtigte, daß er "aus eigener Kraft versucht habe, sein Schicksal körperlich und seelisch zu meistern".
b.
Diese Erwägungen rügt die Revision mit Erfolg als rechtsirrig.
Auch der Anspruch auf Schmerzensgeld ist von Hause aus ein echter Schadensersatzanspruch, wenn auch ein solcher eigener Art (BGHZ 18, 149, 151) [BGH 06.07.1955 - GSZ - 1/55]. Damit trifft auch hier den Geschädigten dem Schädiger gegenüber die Obliegenheit, den Schaden mit zumutbaren Maßnahmen zu mindern (§ 254 Abs. 2 S. 1 a.E. BGB). Die Zumutbarkeit von Maßnahmen, die der Geschädigte spontan und mit Erfolg ergriffen hat, braucht im allgemeinen nicht bezweifelt zu werden. Ob es gleichwohl Fälle gibt, in denen der Erfolg solcher Bemühungen des Geschädigten dem Schädiger billigerweise nicht zugutekommen sollte (etwa wo eine besondere seelische Beherrschtheit objektive Beeinträchtigungen nur subjektiv erträglicher gestaltet), kann dahinstehen; ein solcher Fall liegt nicht vor. Hier haben vielmehr die entschlossenen Bemühungen des Klägers um seine Rehabilitierung zu deutlichen und auch nach außen in Erscheinung tretenden Erleichterungen geführt. Diese Erleichterungen zum Nachteil des Beklagten außer Betracht zu lassen wäre umso unbilliger, als diese Erfolge mit für Rechnung des Beklagten erbrachten wirtschaftlichen Leistungen zusammenhängen, die der Tatrichter als anerkennenswert, also wohl nicht nur als selbstverständlich geschuldet betrachtet.
Das Berufungsgericht findet seine unrichtige Meinung noch durch folgende Erwägung bestätigt:
Alles spreche dafür, daß der Kläger noch mehr für sich tun könne, wenn es ihm mit Hilfe des Schmerzensgeldes ermöglicht werde, seine äußeren Lebensverhältnisse noch besser seinem körperlichen Zustand anzupassen. Eine dieser Möglichkeiten bestehe darin, sich in der Nähe der Arbeitsstätte eine geeignete Unterkunft zu beschaffen, sobald die Frage des künftigen Arbeitsplatzes endgültig entschieden sei.
Diese Erwägungen geben zu der Befürchtung Anlaß, daß das Berufungsgericht die Grenze zwischen vermögensrechtlichem und nichtvermögensrechtlichem Schaden nicht beachtet hat, die sowohl aus sachlich-rechtlichen wie aus prozeßualen Gründen nicht verwischt werden darf. Sofern der Kläger eine besonders gestaltete Wohnmöglichkeit benötigen sollte, um trotz seiner schweren Behinderung seinen Unterhalt ganz oder im wesentlichen selbst zu verdienen, würde es sich um eine Bedürfnisvermehrung handeln, die zu gegebener Zeit als Vermögensschaden gemäß § 843 Abs. 1 BGB abzugelten wäre. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Möglichkeit, daß solche Aufwendungen nötig werden können, daher außer Betracht zu bleiben, da sonst eine Doppelberechnung droht, mindestens die Übersicht darüber erschwert wird, inwieweit berechtigte Ansprüche bereits befriedigt sind.
2)
Das Berufungsurteil führt ferner aus:
Die Berufung wende sich zwar gegen die Feststellungen des Erstrichters über die Unmöglichkeit einer kontrollierten Blasenentleerung. Sie vermisse Ermittlungen über das Vorliegen einer Blasenlähmung beim Kläger und die ärztliche Verordnung des vom Kläger getragenen Urinals. Für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bestehe aber kein Anlaß. Nichts spreche dafür, daß sich der Kläger ohne Notwendigkeit der Unannehmlichkeit des Urinaltragens aussetze. Übrigens habe das Gutachten Dr, H. vom 19. Mai 1967 festgestellt, daß dem Kläger - wie bei allen totalen und subtotalen Querschnittlähmungen - seitens der Harnwege Komplikationsgefahr drohe.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe ohne weitere Beweiserhebung die Notwendigkeit eines Urinals nicht bejahen dürfen. Sie verweist darauf, daß sowohl das Gutachten des Krankenhauses M. wie auch die Klageschrift davon sprechen, daß sich die Blase spontan entleere.
2.
Die Verfahrensrüge ist nicht ohne Gewicht.
Zunächst beziehen sich die von den Gutachtern erwähnten, dem Kläger drohenden Komplikationen seitens der Harnwege (sie werden gelegentlich sogar als lebensverkürzend bezeichnet) offensichtlich nicht auf den derzeitigen Stand der Blasenentleerungsfunktion (vgl. auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 185.-250. Aufl., Stichwort "Komplikation"). Sodann spricht jedenfalls das Zusatzgutachten der Neurologischen Universitätsklinik T. vom 6. Juli 1967 (S. 16) ausdrücklich davon, daß der Kläger keine Kontrolle über die Blasenfunktion habe. Das Berufungsgericht bringt dann allerdings nur seine Oberzeugung von der Notwendigkeit des Urinals überhaupt zum Ausdruck, die auch auf einer zwar vorhandenen, aber nicht hinreichend verläßlichen Kontrolle der Blasenfunktion beruhen könnte. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe erlaubt es aber nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht von der Überzeugung ausgeht, der Kläger leide an ständig unkontrolliertem Harnabgang. Es erscheint bedenklich, wenn das Berufungsgericht eine solche Feststellung trifft, ohne den zunächst nicht verständlichen Viderspruch zu dem früheren Gutachten und dem eigenen Vortrag des Klägers zu beachten und entsprechend dem Antrag des Beklagten zu prüfen, ob die Gutachter vom Jahre 1967 insoweit einem Irrtum erlegen sind oder nur versäumt haben, eine nachträgliche Zustandsverschlechterung in diesem Punkte ausdrücklich zu erwähnen, während das Gutachten der Neurologischen Klinik T. sonst insgesamt sogar eine gewisse Rückbildung der Ausfälle feststellt.
Die Frage, ob der Kläger das Urinal ständig benutzen oder aber nur vorsorglich tragen muß, kann für die tatrichterliche Beurteilung seines Gesamtbefindens Bedeutung gewinnen.
3)
Das angefochtene Urteil kann daher schon aus den bisher erörterten Gründen keinen Bestand haben.
V.
1.
Unter der Oberschrift "Wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien" führt das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Schmerzensgeldbemessung aus:
Beide Parteien seien praktisch vermögenslos und würden auch in Zukunft nur das haben, was sie selbst verdienen können. Insoweit sei aber der gesunde Beklagte in seinem Beruf als Schlosser keinen Beschränkungen unterworfen. Anders sei es beim Kläger, dessen Verwendung in seinem Umschulberuf als Feinmechaniker durch seine Behinderung erschwert und an besondere Unterbringungsmöglichkeiten geknüpft sei.
Bei der Beurteilung der Verhältnisse des Beklagten sei von erheblicher Bedeutung, daß die Haftungssumme seiner Versicherung mit DM 250.000 für die Ansprüche des Klägers voll zur Verfügung stehe. Von diesem Betrag seien bisher (einschließlich des anerkannten Schmerzensgeldteilbetrages von DM 50.000) erst DM 123.098,71 in Anspruch genommen. Werde dem Kläger ein weiterer Schmerzensgeldbetrag von DM 50.000 zugebilligt, so bleibe noch ein Rest von rd. DM 70.000. Da davon ausgegangen werden könne, daß es gelingen werde, den Kläger ständig in Arbeit zu vermitteln, sei eine weitere Inanspruchnahme der Versicherung wegen unfallbedingten Verdienstausfalles sehr unwahrscheinlich. Damit könne der Restbetrag der Deckungssumme für eine etwa erforderliche Pflege des Klägers durch dritte Personen und für unfallbedingte Krankenbehandlung ausgegeben werden und reiche dafür, soweit derzeit übersehbar, aus. Aber auch eine - überhaupt nur in geringem Umfange mögliche - Überschreitung der Haftungssumme könnte nicht zu einer grundsätzlichen Minderung des Schmerzensgeldanspruches führen.
2)
Der Revision ist zuzugeben, daß auch diese Ausführungen zu Bedenken Anlaß geben, denen das Berufungsgericht bei der anderweiten Entscheidung Rechnung zu tragen haben wird.
Die Überschrift des betreffenden Urteilsabschnitts legt die Deutung nahe, daß das Berufungsgericht die Erschwernisse, denen der Kläger bei der Ausübung seines Berufs begegnet, nicht nur im Sinne einer für die Schmerzensgeldbemessung heranzuziehenden Beschränkung seiner Persönlichkeitsentfaltung werten will, sondern auch eine damit verbundene Minderung seines Arbeitseinkommens gegenüber demjenigen des gesunden Beklagten beim Vergleich der wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht zieht. Dann hätte aber erwogen werden müssen, daß der Beklagte vermöge seiner vollen Ersatzpflicht dem Kläger jeden unfallbedingten Minderverdienst als Vermögensschaden zu ersetzen haben wird. Entsprechendes gilt, soweit dem schwer geschädigten Kläger eine Berufsausübung nur durch besondere kostspielige Maßnahmen ermöglicht werden kann. Ist dies aber so, dann darf das Berufungsgericht, soweit es im Rahmen der wirtschaftlichen Lage des Beklagten zurecht den Versicherungsschutz mit in Betracht zieht, nicht davon ausgehen, daß der noch unverbrauchte Teil der Deckungssumme nicht mehr für Erwerbsschaden in Anspruch genommen werden müsse.
Zutreffend meint das Berufungsgericht allerdings, daß selbst eine sicher vorauszusehende Erschöpfung der Deckungssumme die Zubilligung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht schlechthin hindern dürfte. Doch kann dann mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sein, in welchem Umfang, auch ungeachtet des hier stark zurücktretenden Genugtuungsgesichtspunktes, dem Beklagten Opfer zugemutet werden müssen, die angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse besonders drückend sind.
VI.
Bei der neuerlichen Prüfung wird das Berufungsgericht davon ausgehen dürfen, daß die besondere Schwere der dem Kläger auferlegten Behinderung auch ein besonders hohes Schmerzensgeld rechtfertigen kann. Das Berufungsgericht mag auch, soweit es über sonst zugebilligte Beträge hinausgeht, die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eingetretene Entwicklung der Kaufkraft des Geldes berücksichtigen. Daß es bei seiner Bemessung der Abfindungssumme schon eine befürchtete weitere Entwertung in der Zukunft hätte berücksichtigen wollen, was bedenklich wäre, vermag der Senat im Gegensatz zur Revision den Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Dagegen wird das Berufungsgericht die Höhe der gelegentlich zur Abgeltung von Persönlichkeitsverletzungen zugebilligten Beträge bei seinen neuerlichen Erwägungen nicht mehr in Betracht ziehen dürfen, da es insoweit an vergleichbaren Voraussetzungen fehlt (Senatsurteile vom 18. November 1969 - VI ZR 81/68 - VersR 1970, 134, 136 [BGH 18.11.1969 - VI ZR 81/68]; vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 111/68 -).
In dem ersten der genannten Urteile hat der Senat auch darauf hingewiesen, daß es für den Tatrichter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig geboten ist, sich jedenfalls im Ausgangspunkt an den sonst in vergleichbaren Fällen zugebilligten Beträgen zu orientieren, ohne daß er dadurch gehindert würde, eine Anhebung der früheren Sätze zu erstreben, Gerade wenn der Tatrichter bewußt über die bisher in der Rechtsprechung zugebilligten Schmerzensgeldsätze hinausgeht und daher insoweit unmittelbare Vergleichsmöglichkeiten nicht bestehen, kann es zur Gewinnung eines ausgewogenen Urteils geboten sein, wenn er darüber Erwägungen anstellt und in seinen Entscheidungsgründen erkennbar macht, welcher Betrag für angemessen zu erachten wäre, wenn nach den Umständen die Genugtuungsfunktion nicht zurückträte, wie dies im vorliegenden Falle das Berufungsgericht zutreffend annimmt, oder wie es sich auswirken müßte, wenn die Anpassung des Klägers an seine Behinderung weniger gut gelungen wäre. Das Berufungsgericht wird sich dabei insbesondere damit auseinandersetzen müssen, daß Querschnittlähmungen häufig mit erheblich schwereren Folgen verbunden sind, während der Kläger immerhin beschränkt erwerbsfähig ist, auch Autofahren und mit Stützgeräten in begrenztem Maße stehen und gehen kann. Der Anstellung solcher Kontrollerwägungen steht nicht entgegen, daß es im Grunde kein "an sich angemessenes Schmerzensgeld" gibt (BGHZ 18, 149, 164 [BGH 06.07.1955 - GSZ - 1/55]; Senatsurteil vom 8. März 1966 - VI ZR 223/64 - VersR 1966, 593), die Bemessung sich vielmehr jeweils auf die gesamten Umstände des jeweiligen Falles zu gründen hat.
Dr. Weber
Dr. Bode
Dunz
Scheffen