Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1969, Az.: VI ZR 111/68
Bemessung von Schmerzensgeld; Überprüfung durch das Revisionsgericht; Rechtliche Nachprüfung; Unfallverletzung; Behinderung aufgrund eines Unfalls; Schmerzensgeldrente; Schadenbereitschaft; Schadenverarbeitung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 111/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1970, 281-284 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Das Revisionsgericht ist bei der rechtlichen Nachprüfung der Bemessung von Schmerzensgeld auf die Untersuchung beschränkt, ob der Tatrichter alle Umstände, die maßgeblich sind, vollständig gewürdigt hat und ob er im Rahmen seiner Abwägung nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und anerkannte Erfahrung verstoßen hat.
(Vorliegen geht es um die Vernichtung eines Urlaubserfolgs als Bemessungsfaktor; Unsicherheit in den Feststellungen über die Unfallfolgen, die durch die Bewegungsbehinderung des Verletzten vermittelt werden)
2. Die zusätzliche Gewährung einer Schmerzensgeldrente hängt nicht von Beeinträchtigungen ab, welche die geistige und körperliche Leistungsfähigkeit gleichzeitig nicht unerheblich einschränken.
3. Unter dem Aspekt der Billigkeit kann auch Berücksichtigung finden, daß die Handlung des Schädigers nur eine Schadenbereitschaft ausgelöst hat, die einer bereits vorhandenen Anlage des Geschädigten entsprach. Hier ist der Grundsatz, daß die Folgen einer inadäquaten neurotischen Schadenverarbeitung dem Schädiger in der Regel nicht zuzurechnen sind, für die Bemessung eines Schmerzensgeldes für unfallbedingte nervöse Beschwerden nur eingeschränkt anwendbar.