Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1969, Az.: VI ZR 22/68
Ersatz für entgangenen Unterhalt; Anspruch auf Schadensersatz auf Grund eines Unfalls; Festsetzung einer Schadenshöhe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 22/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11856
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 12.12.1967
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weber und Dr Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 10. April 1963 ist der Bierverleger Heinz W., Ehemann der Klägerin Lieselotte W. und Vater der Klägerinnen Heidrun und Birgit W., bei einen Verkehrsunfall verunglückt. Er hatte seinen Lastkraftwagen in Winz-Lembeck auf der Isenbergstraße außerhalb der geschlossenen Ortschaft in einer Linkskurve am Straßenrand abgestellt, um Ware zu einem auf der anderen Straßenseite gelegenen Haus zu bringen. Während er am hinteren Ende seines Wagens damit beschäftigt war, Ware abzuladen, kam der Beklagte Theodor G. mit einem Beton-Misch-Lastkraftwagen der beklagten Firma Baustoffgroßhandlung Hans K. aus derselben Fahrtrichtung heran. G. konnte wegen Gegenverkehrs nicht an dem Lastkraftwagen des W. vorbeifahren. Obwohl er den haltenden Wagen schon auf etwa 100 m hätte sehen können, konnte er nicht mehr rechtzeitig bremsen. Er fuhr hinten auf den Lastkraftwagen auf. Dabei wurde W. tödlich verletzt.
Die Klägerinnen haben die Beklagten für den Tod ihres Ernährers verantwortlich gemacht.
W. war im Jahre 1954 in das Bierverlags- und Transportgeschäft seines Vaters mit einer Gewinnbeteiligung von 40 % eingetreten. Er hat praktisch die gesamte Arbeit erledigt, nachdem sich sein schon betagter Vater aus dem Geschäft zurückgezogen hatte. Im Jahre 1962 wurde Heinz W. mit 11.717 DM Gewinn zur Einkommensteuer veranlagt. Das Geschäft, das er zusammen mit seinem Vater betrieben hatte, wurde nach seinem Tode am 26. April 1963 verkauft. Der Kaufpreis betrug 9.000 DM für den Lastkraftwagen und 16.000 DM für den Kundenstamm mit der Klausel, daß der Kaufpreis für je 10.000 DM Umsatzrückgang um je 1.000 DM zu mindern sei. Da der Käufer eine Minderung um 7.000 DM geltend machen konnte, verblieb ein Kaufpreis von insgesamt 18.000 DM, Von diesem Betrag, der in monatlichen Raten von mindestens 400 DM zu zahlen war, hatten die Klägerinnen die Hälfte zu beanspruchen.
Sie haben vorgetragen: Zwischen ihrem Ehemann und Vater und dessen Vater habe Einigkeit darüber bestanden, daß dieser sich eines Tages nicht mehr am Geschäft beteiligen werde. Der Großvater sei am 19. November 1964 gestorben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte Heinz W. gegen eine Abfindung der Miterben (Mutter und Schwester) das Geschäft übernehmen und dann den vollen Gewinn zum Unterhalt seiner Familie verwenden können. Den als Abfindung zu zahlenden Betrag hätte sein Schwiegervater ihm gegen mäßige Zinsen geliehen.
Mit der Klage haben die Klägerinnen als Ersatz für den ihnen entgangenen Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BGB) von den Beklagten als Gesamtschuldnern für die Zeit vom 10. April 1963 bis zum 17. September 1999 monatliche Renten verlangt, die für die einzelnen Zeitabschnitte der Höhe nach gestaffelt waren. Ferner haben sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen nach dem 17. September 1999 aus dem Unfall entstehen werde.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben erwidert, Heinz W. habe sein Fahrzeug nicht in dieser scharfen Linkskurve abstellen dürfen; deshalb müßten sich die Klägerinnen ein Eigenverschulden des Verunglückten von 25 % anrechnen lassen.
Die beklagte Firma K. hat gegenüber den aus § 831 BGB hergeleiteten Ansprüchen geltend gemacht: Sie suche ihre Fahrer stets sorgfältig aus und belehre sie ständig über die Pflicht, die Verkehrsregeln einzuhalten. Verkehrsverstöße führten über ein Punktsystem zu finanziellen Nachteilen für die Fahrer.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen folgende Renten zu zahlen:
für die Zeit vom 10. April 1963 bis 30. Juni 1963
| an Lieselotte W. | monatlich | 91,50 DM |
|---|---|---|
| an Heidrun W. | " | 83,50 " |
| an Birgit W. | " | 83,50 " |
für die Zeit vom 1. Juli 1963 bis 19. November 1964
| an Lieselotte W. | monatlich | 179,30 DM |
|---|---|---|
| an Heidrun W. | " | 82,90 " |
| an Birgit W. | " | 82,90 " |
für die Zeit vom 20. November 1964 bis 31. Dezember 1964
| an Lieselotte W. | monatlich | 445,63 DM |
|---|---|---|
| an Heidrun W. | " | 216,07 " |
| an Birgit W. | " | 216,07 " |
für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis 31. Juli 1965
| an Lieselotte W. | monatlich | 432,23 DM |
|---|---|---|
| an Heidrun W. | " | 208,72 " |
| an Birgit W. | " | 208,72 " |
für die Zeit vom 1. August 1965 bis 31. Dezember 1965
| an Lieselotte W. | monatlich | 463,93 DM |
|---|---|---|
| an Heidrun W. | " | 224,56 " |
| an Birgit W. | " | 224,56 " |
für die Zeit vom 1. Januar 1966 bis 30. Juni 1966
| an Lieselotte W. | monatlich | 447,33 DM |
|---|---|---|
| an Heidrun W. | " | 215,61 " |
| an Birgit W. | " | 215,61 " |
für die Zeit vom 1. Juli 1966 bis 1 Monat nach Rechtskraft des Urteils
| an Lieselotte W. | monatlich | 450,68 DM |
|---|---|---|
| an Heidrun W. | " | 217,29 " |
| an Birgit W. | " | 217,29 " |
für die Zeit von 1 Monat nach Rechtskraft des Urteils bis zum 17. September 1999
| an Lieselotte W. | monatlich | 400,18 DM |
|---|---|---|
| an Heidrun W. | " | 192,04 " |
| an Birgit W. | " | 192,04 " |
sowie 4 % Zinsen seit dem 19. November 1965 bezüglich der zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen Renten und vom Tage der Fälligkeit bezüglich der später fällig gewordenen Renten. Ferner hat das Landgericht dem Feststellungsantrag der Klägerinnen stattgegeben.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Antrag
hinsicht der bezifferten Anträge die Klage gegen beide Beklagte insoweit abzuweisen, als
1.
- a)
für die Zeit vom 10. April 1963 bis 19. November 1964 mehr als 1/2,
- b)
für die Zeit vom 20. November 1964 bis 18. März 1976 mehr als 1/4
der den einzelnen Klägerinnen jeweils zuerkannten Beträge diesen zugesprochen worden sind,
- c)
für die Zeit vom 19. März 1976 bis 19. November 1977
- aa)
hinsichtlich der Klägerin Heidrun W. die bezifferte Leistungsklage abzuweisen,
- bb)
hinsichtlich der Klägerinnen Lieselotte und Birgit W. die Klage abzuweisen, insoweit diesen Klägerinnen mehr als 1/4 der ihnen zuerkannten Beträge zugesprochen worden sind,
- d)
für die Zeit vom 20. November 1977 bis 17. September 1994
- aa)
hinsichtlich der Klägerin Birgit W. die bezifferte Leistungsklage abzuweisen,
- bb)
hinsichtlich der Klägerin Lieselotte Welbers die Klage abzuweisen, insoweit dieser Klägerin mehr als 1/4 der ihr zuerkannten Beträge zugesprochen worden ist,
- e)
für die Zeit vom 18. November 1994 bis 17. September 1999
die bezifferte Leistungsklage auch gegen die Klägerin Lieselotte W. abzuweisen;
2.
der Feststellungsklage gegen die beklagte Firma K. nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu entsprechen.
Die Klägerinnen haben sich der Berufung angeschlossen. Sie haben mit ihrem Rechtsmittel für die Zeit ab 1 Monat nach Rechtskraft des Urteils bis zum 17. September 1999 höhere Renten beansprucht und hilfsweise beantragt
- 1.
die Rente der Klägerin Lieselotte W. zu erhöhen, soweit die Renten der Klägerinnen Heidrun und Birgit W. gekürzt werden sollten,
- 2.
die Ersatzpflicht der Beklagten auch für die Zeit vor dem 17. September 1999 festzustellen.
Im Berufungerechtszug haben die Klägerinnen anerkannt, daß sich die beklagte Firma Hans K. im Sinne des § 851 Abs. 1 Satz 2 BGB entlastet hat. Sie haben gegen sie als Halterin des Beton-Misch-Lastkraftwagens nur noch Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz hergeleitet.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerinnen das Urteil des Landgerichts teilweise geändert. Es hat, soweit die beklagte Firma Hans K. als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten G. haftet, die vom Landgericht zugesprochenen Rentenbeträge so gekürzt, wie es von den Beklagten beantragt war (Urteilsspruch unter I). Der Beklagte G. ist darüber hinaus verurteilt worden, die im Urteilsspruch des Oberlandesgerichts unter II genannten Rentenbeträge an die Klägerinnen zu zahlen. Ferner hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - die beklagte Firma Hans K. jedoch nur im Rahmen der Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes - verpflichtet seien, den Klägerinnen allen weiteren Schaden aus dem Verlust ihres Rechts auf Unterhalt infolge des Unfalltodes ihres Ehemannes und Vaters zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt. Sie verfolgen ihren Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter. Die Klägerinnen beantragen, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Der unstreitige Sachverhalt rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Beklagte Großheim nach den Deliktsvorschriften (§§ 823, 844 Abs. 2 BGB) und die beklagte Firma Hans K. als Halterin des an dem Unfall beteiligten Lastkraftwagens nach dem Straßenverkehrsgesetz (§§ 7, 10 Abs. 2, 12 StVG) verpflichtet sind, den Klägerinnen den Unterhaltsschaden zu ersetzen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist. G. konnte den auf der rechten Straßenseite haltenden Lastkraftwagen auf eine Entfernung von etwa 100 m sehen. Er mußte mit Rücksicht auf die Straßenkurve mit Gegenverkehr rechnen und die Geschwindigkeit seines schweren Fahrzeugs soweit herabsetzen, daß er nötigenfalls rechtzeitig hinter dem Lastkraftwagen des Heinz W. hätte anhalten können. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er schuldhaft gegen die Grundregel des § 1 StVO verstoßen. Das zweifelt auch die Revision nicht an.
II.
Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß den verunglückten Heinz W. kein Mitverschulden an seinem Unfall trifft. Sein Lastkraftwagen war an der Stelle, an der er ihn abgestellt hatte, für G. auf eine Entfernung zu sehen, bei der sich jeder Kraftfahrer darauf einstellen konnte, daß es bei etwaigem Gegenverkehr nicht möglich war, an dem haltenden Lastkraftwagen vorbeizufahren, es also nötig werden konnte, anzuhalten. Heinz W. brauchte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, unter diesen Verhältnissen nicht damit zu rechnen, daß ein Kraftfahrer trotz ausreichender Sicht auf den haltenden Wagen auffahren werde.
III.
Die Revision macht zum Grund des Anspruchs nur geltend, die Ersatzansprüche der Klägerinnen seien zu kürzen, weil sich auch die Betriebsgefahr des am Straßenrand haltenden Lastkraftwagens des Heinz W. bei dem Unfall ausgewirkt habe. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Unfall durch den haltenden Lastkraftwagen mitverursacht wurde. Es hat diese Tatsache bei seiner Abwägung nach § 17 StVG berücksichtigt und angenommen, die Betriebsgefahr des haltenden Wagens trete bei dem groben Verschulden des Beklagten G. und der erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs so sehr zurück, daß sie außer Betracht bleiben müsse. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie rechtfertigt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagten - die Firma Hans K. im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - für den vollen Unterhaltsschaden der Klägerinnen aufzukommen haben.
IV.
Bei der Ermittlung des Unterhaltsverlustes, den die Beklagten den Klägerinnen zu ersetzen verpflichtet sind, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, welche Beträge seines Einkommens Heinz W., wenn er am Leben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern den Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den familienrechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts Anspruch gehabt hätten. Die Berechnung der sich hiernach ergebenden Unterhaltsrenten der Klägerinnen hält sich im Rahmen der Befugnisse, die § 287 ZPO dem Tatrichter für die Festsetzung der Schadenshöhe gewährt. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht auf den Schadensersatzanspruch der Klägerinnen nur die Rendite aus dem Verkauf des Geschäfts angerechnet hat. Sie ist der Ansicht, hier habe anders als bei einer Erbschaft das Kapital angerechnet werden müssen, das die Klägerinnen bei dem Verkauf des Geschäfts erworben haben (9.000 DM).
Dem kann nicht beigetreten werden. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Grundsätze angewandt, die die Rechtsprechung für die Anrechenbarkeit ererbten Vermögens auf die Schadensrente aus § 844 Abs. 2 BGB entwickelt hat. Hiernach darf der Stammwert der einer Witwe und den sonstigen gesetzlichen Erben zugefallenen Erbschaft bei der Ermittlung des Schadens, der den Erben durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist, nicht herangezogen werden, wenn das ererbte Vermögen zu Lebzeiten des Erblassers nicht für Unterhaltszwecke angegriffen werden sollte und deshalb anzunehmen ist, daß es den Erben ohnehin, wenn auch erst in späterer Zeit, zugeflossen wäre. Der durch den Tod des Erblassers erworbene Vorteil besteht dann nur in dem früheren Anfall der Erbschaft, der wohl zur Anrechnung der aus dem ererbten Vermögen erzielten oder erzielbaren Einkünfte, nicht aber dazu führen kann, die Erben zu zwingen, zugunsten eines Schädigers den Stamm des Vermögens, der sonst unangetastet geblieben wäre, anzugreifen (BGHZ 8, 325, 329 [BGH 15.01.1953 - VI ZR 46/52] und Urteil des BGH vom 5. Februar 1957 - VI ZR 312/55 - VersR 1957, 265). In dem jetzt zu entscheidenden Falle haben die Klägerinnen den Anteil des Heinz W. an dem von ihm betriebenen Geschäft, also ein Vermögen erworben, dessen Stammwert zweifelsfrei nicht für Unterhaltszwecke angegriffen werden sollte. Daraus folgt, daß der Stammwert dieses Vermögensteils nicht auf die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen anzurechnen ist. Daran hat sich nichts dadurch geändert, daß die Klägerinnen das Geschäft nicht, weiterführen konnten und deshalb gezwungen waren, es zu verkaufen. Die Klägerinnen brauchen sich daher nur die Zinsen anrechnen zu lassen, die sie aus ihrem Kaufpreisanteil (9.000 DM) erzielen können.
2.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Renten der Klägerinnen nicht sofort, sondern erst für die Zeit nach Rechtskraft des Urteils um die aus dem Geschäftserlös erzielbaren Zinsen zu kürzen sind. Da die Beklagten ihrer Pflicht, den Schaden der Klägerinnen zu ersetzen, bisher nicht voll nachgekommen sind, hat das Berufungsgericht für verständlich und glaubhaft gehalten, daß die Klägerinnen den in monatlichen Raten von mindestens 200 DM gezahlten Kaufpreis für ihren Lebensunterhalt verwandt haben. Sie können daher den Erlös aus dem Geschäftsverkauf erst zinsbringend anlegen, wenn die Beklagten die rückständigen Schadensrenten endgültig gezahlt haben. Daß die Unterhaltsraten nach dem Berufungsurteil ab 19. November 1965 zu verzinsen sind, ist eine Folge des Verzugs, in den die Beklagten mit der Zahlung geraten sind, und kann entgegen der Meinung der Revision keine andere Beurteilung rechtfertigen.
3.
für die Anrechnung der Bausparsumme, die den Klägerinnen nach dem Tode des Heinz W. zugeflossen ist, gelten die gleichen Grundsätze. Der Bausparbetrag war für die Errichtung eines Wohnhauses mit Lagerräumen für das Geschäft vorgesehen. Er wäre also ebenfalls nicht für Unterhaltszwecke angegriffen worden. Daher hat das Berufungsgericht auch insoweit zutreffend nur die aus der Bausparsumme erzielbaren Zinsen auf die Schadensersatzansprüche der Klägerinnen angerechnet.
4.
Schließlich bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht der Klägerin Lieselotte W. Renten bis zum Jahre 1999 zugesprochen hat. Sie meint, für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sei das Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu verneinen, weil ihr das Feststellungsurteil zur Seite stehe und die Rechtslage in seiner so fernen Zukunft noch nicht in einem Leistungsurteil präzisiert zu werden brauche.
Darüber hinaus lasse sich die Lage für eine so ferne Zeit heute nicht übersehen. Ebensogut wie eine Inflation könne im Laufe der nächsten 30 Jahre eine Deflation eintreten.
Diese Rüge greift nicht durch. Nach § 258 ZPO kann bei wirderkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Dabei kann sich, wie der Revision zuzugeben ist, eine zeitliche Beschränkung als nötig erweisen, wenn in der zukünftigen Entwicklung eine so starke Unsicherheit liegt, daß das Gericht sich kein ausreichendes und auch nur einigermaßen zuverlässiges Bild davon machen kann. So liegt die Sache hier nicht. Gewiß wird die Einschätzung der zukünftigen Entwicklung immer eine gewisse Unsicherheit mit sich bringen. Das allein ist aber noch kein Grund, von dieser Einschätzung abzusehen, wenn sie nach der Lebenserfahrung und der Lage zur Zeit des Urteils mit einiger Gewißheit möglich ist. Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht in der Lage gesehen, die Höhe der Rente für einen längeren Zeitraum mit ausreichender Sicherheit festzustellen. Diese tatrichterliche Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beklagten sind durch sie nicht benachteiligt, denn sie können bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, die für die Verurteilung maßgebend waren, Abänderung des Urteils nach § 323 ZPO verlangen.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Weber
Dr. Nüßgens