Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1969, Az.: 1 StR 353/68
Innere Haltung des abgelehnten Richters als Kriterium für Befangenheit; Betrug zum Nachteil von Baustoffkunden durch Verschleierung von Mehrkosten; Gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil von Kreditgebern; Zeitpunkt der Kredithingabe bereits maßgeblich für Vermögensgefährdung bei ungenügender Sicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1969
- Aktenzeichen
- 1 StR 353/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 17.10.1967
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Betrug u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. März 1969
auf Grund der Verhandlung vom 11. März 1969
unter Mitwirkung
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Pikart, Dr. Pfeiffer und Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Angeklagten zu 1)
Rechtsanwalt Dr. ..., als Verteidiger der Angeklagten zu 2) und 4)
Rechtsanwältin ..., als Verteidigerin der Angeklagten zu 3)
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Angeklagten zu 5) und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Oktober 1967 wird mit den Feststellungen aufgehoben;
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten Hans E.,
soweit er verurteilt ist
a)
wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs in drei Fällen zum Nachteil von Baustoffkunden (B III 10, 22 und 23 der Urteilsgründe),
b)
wegen gemeinschaftlichen Betrugs in fünfundzwanzig Fällen zum Nachteil von Kreditgebern beim Umtausch von Sicherheiten zu B IV 6, 8, 12, 15 (Parzelle Ko., UA S. 77), 16 (Parzelle Ko., UA S. 79), 18 (Parzelle Ha., UA S. 82), 19, 22 (Parzelle St., UA S. 89), 24, 25 (Fälle b, c, d, UA S. 93 f), 26 (Parzelle P., UA S. 96), 27, 29, 31, 33, 34, 35 (Parzelle N., UA S. 109), 37 (Parzelle O., UA S. 111), 38 (Parzelle Ot., UA S. 114), 42 (Parzelle P., UA S. 121), 47, 49 (Parzelle R., UA S. 133) und 50 der Urteilsgründe,
c)
wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil des Bankhauses D., Sc. & Co (B V der Urteilsgründe)
und im gesamten Strafausspruch;
- 2.
auf die Revision der Angeklagten Marianne E.,
soweit sie verurteilt ist
a)
wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs in drei Fällen zum Nachteil von Baustoffkunden (B III 10, 22 und 23 der Urteilsgründe),
b)
wegen gemeinschaftlichen Betrugs in fünfundzwanzig Fällen zum Nachteil von Kreditgebern beim Umtausch von Sicherheiten zu B IV 6, 8, 12, 15 (Parzelle Ko., UA S, 77), 16 (Parzelle Ko., UA S. 79), 18 (Parzelle Ha., UA So 82), 19, 22 (Parzelle St., UA S. 89), 24, 25 (Fälle b, c, d, UA S. 93 f), 26 (Parzelle P., UA S. 96), 27, 29, 31, 33, 34, 35 (Parzelle N., UA So 109), 37 (Parzelle O., UA S. 111), 38 (Parzelle Ot., UA S. 114), 42 (Parzelle P., UA S, 121), 47, 49 (Parzelle R., UA S. 133) und 50 der Urteilsgründe,
c)
wegen Erpressung (UA S. 31, 238)
und im gesamten Strafausspruch;
- 3.
auf die Revision der Angeklagten W., soweit sie verurteilt ist
a)
wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs in zwei Fällen zum Nachteil von Baustoffkunden (B III 22 und 23 der Urteilsgründe),
b)
wegen gemeinschaftlichen Betrugs in fünfundzwanzig Fällen zum Nachteil von Kreditgebern beim Umtausch von Sicherheiten zu B IV 6, 8, 12, 15 (Parzelle Ko., UA S. 77), 16 (Parzelle Ko., UA S, 79), 18 (Parzelle Ha., UA S. 82), 19, 22 (Parzelle St., UA S. 89), 24, 25 (Fälle b, c, d, UA S. 93 f), 26 (Parzelle P., UA S. 96), 27, 29, 31, 33, 34, 35 (Parzelle BfS, UA S. 109), 37 (Parzelle O., UA S. 111), 38 (Parzelle O., UA S. 114), 42 (Parzelle P., UA S. 121), 47, 49 (Parzelle R., UA S. 133) und 50 der Urteilsgründe,
und im gesamten Strafausspruch;
- 4.
auf die Revision der Angeklagten A., soweit sie verurteilt ist wegen gemeinschaftlichen Betrugs in fünfundzwanzig Fällen zum Nachteil von Kreditgebern beim Umtausch von Sicherheiten zu B IV 6, 8, 12, 13 (Parzelle Ko., UA S. 77), 16 (Parzelle Ko., UA S. 79), 18 (Parzelle Ha., UA S. 82), 19, 22 (Parzelle St., UA So 89), 24, 23 (Fälle b, c, d, UA S. 93 f), 26 (Parzelle P., UA S. 96), 27, 29, 31, 33, 34, 35 (Parzelle N., UA S. 109), 37 (Parzelle O., UA S. 111), 38 (Parzelle Ot., UA S. 114), 42 (Parzelle P., UA S. 121), 47, 49 (Parzelle R., UA S. 133) und 50 der Urteilsgründe,
und im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehenden Revisionen der Beschwerdeführer Hans E., Marianne E., W. und A. werden verworfen.
- III.
Die Revision des Angeklagten Kl. gegen das genannte Urteil wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt
- 1.
Hans E. wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 99 Fällen, wegen eines fortgesetzten teils vollendeten, teils versuchten Betrugs und wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Jahren,
- 2.
Marianne E. wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 99 Fällen, wegen gemeinschaftlichen versuchten Betrugs in drei Fällen und wegen einer Erpressung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten,
- 3.
Berta W. wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 77 Fällen und gemeinschaftlichen versuchten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten,
- 4.
Constanze A. wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 77 Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren,
- 5.
Hans Arthur Kl. wegen Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Während die Rechtsmittel der Eheleute E. und der Angeklagten W. und A. teilweise Erfolg haben, erweist sich die Revision des Angeklagten Kl. in vollem Umfang als unbegründet.
A.
Revision des Angeklagten Hans E.
I.
Verfahrensrügen
1.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO. Er behauptet, Landgerichtsdirektor Je. habe zu Unrecht bei dem Urteil mitgewirkt, da das gegen ihn gemäß § 24 Abs. 2 StPO gestellte Ablehnungsgesuch mit unzutreffender Begründung verworfen worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Angeklagte jedenfalls von seinem Standpunkt aus nach dem ihm bekannten Sachverhalt einen vernünftigen und einleuchtenden Grund zu der Annahme hat, daß die innere Haltung des Abgelehnten seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (BGHSt 21, 334, 341) [BGH 10.11.1967 - 4 StR 512/66]. Solche Umstände sind hier nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Äußerung des Vorsitzenden "Sie werden noch manches in Kauf nehmen müssen" hatte erkennbar nur den Sinn, den Angeklagten darauf hinzuweisen, daß im Verlauf eines derart umfangreichen und langwierigen Verfahrens noch mancherlei an Vorwürfen auf ihn zukommen werde. Ein derartiger Hinweis war auch nach seiner Form nicht geeignet, den Eindruck der Voreingenommenheit zu erwecken (vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1968 - 1 StR 302/67).
2.
Weiterhin rügt die Revision eine Verletzung der Vorschriften über die notwendige Verteidigung (§§ 140, 145 StPO). Sie macht hierzu vor allem geltend, daß der Angeklagte in der Zeit vom 19.4. bis 31.05.1967 nicht ordnungsgemäß verteidigt worden sei, weil Rechtsanwalt M., in dessen Händen die Verteidigung damals gelegen habe, zwar an den betreffenden Sitzungstagen jeweils anwesend, nach eigener Erklärung vom 19.04.1967 aber nicht bereit gewesen sei, die Verteidigung zu führen. Daran ist nur richtig, daß Rechtsanwalt M., der am 19.04.1967 zum Pflichtverteidiger bestellt worden war, nachdem ihm der Angeklagte das Mandat entzogen hatte, gegen die Weiterführung der Pflichtverteidigung zunächst Vorbehalte anmeldete, seine Bedenken aber bereits am folgenden Sitzungstag ausdrücklich zurückstellte. Von einem Mangel der Mitwirkung dieses Anwalts kann daher keine Rede sein. Ebensowenig hat der Beschwerdeführer dargelegt, daß die weiteren Pflichtverteidiger Me. und K. es an der erforderlichen Mitwirkung hätten fehlen lassen. Daß beide Anwälte wiederholt erfolglos beantragt hatten, sie von der Pflichtverteidigung zu entbinden, rechtfertigt für sich allein keineswegs die Annahme mangelhafter Interessenwahrnehmung. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, die Tätigkeit des Verteidigers daraufhin zu überwachen, ob er den Angeklagten sachgemäß verteidigt (BGH, Urteil vom 2. Juni 1967 - 4 StR 154/67). Überdies hat keiner der Verteidiger erklärt, er sei wegen mangelnder Vorbereitungszeit nicht in der Lage gewesen, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen. Vielmehr hat der Pflichtverteidiger M. am 18.05.1967 ausdrücklich bestätigt, daß der Angeklagte stets ordnungsgemäß verteidigt worden sei. Die Revision räumt auch selbst ein, daß der Angeklagte E. es offenbar darauf angelegt hatte, durch ständige Ablehnungen seiner Verteidiger die Portführung des Verfahrens zu erschweren Pur eine solchermaßen selbst herbeigeführte Beschränkung der gegebenen Verteidigungsmöglichkeit kann ein Angeklagter jedoch das Gericht nicht verantwortlich machen.
3.
Sodann beanstandet die Revision, daß der Angeklagte sieben Wochen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ausgeschlossen war. Auch diese - auf eine Verletzung der §§ 247, 338 Nr. 5 StPO gestützte - Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte, obwohl er wegen grob ungebührlichen Benehmens bereits mehrfach ermahnt, mit Ordnungsstrafen von insgesamt zwölf Tagen Haft belegt und schon einmal gemäß § 247 Abs. 2 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt worden war, in der folgenden Sitzung vom 14.06.1967 sein böswilliges Verhalten fortgesetzt, insbesondere den Vorsitzenden angebrüllt und beschimpft und auch sonst die Ordnung in unerträglicher Weise verletzte. Die Strafkammer hat hieraus gefolgert, daß der Angeklagte, der schon am 09.06.1967 erklärt hatte, er führe gegen das Gericht "einen heiligen Krieg", sein störendes Benehmen auch künftig fortsetzen werde, und daher mit Beschluß vom 14.06.1967 seine Entfernung aus dem Sitzungssaal bis zum Ende der Plädoyers angeordnet. Schon hiergegen sind im Hinblick auf § 247 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 177 GVG grundsätzliche Bedenken nicht zu erheben (vgl. RGSt 35, 433, 435; BGH LM StPO § 247 - Nr. 7). Das Landgericht hat den Angeklagten jedoch nach Ablehnung eines voraufgegangenen Wiederzulassungsantrags, die nicht angegriffen wird, mit Beschluß vom 31.07.1967 vorzeitig wieder zu den Sitzungen zugelassen und ihn im Anschluß daran gemäß § 247 Abs. 1 Satz 3 StPO an sechs Sitzungstagen über den zwischenzeitlichen Verlauf der Hauptverhandlung eingehend in Kenntnis gesetzt. Jedenfalls kann die hiernach verbleibende, von der Revision zutreffend mit sieben Wochen angegebene Dauer der Entfernung nach Lage der Sache, vor allem auch im Hinblick auf die Gesamtdauer der Verhandlung (vom 17.3. bis zum 17.10.1967), nicht als unangemessen angesehen werden.
4.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer die Ablehnung der von der Mitangeklagten Marianne E. am 1. und 11.07.1967 gestellten Anträge auf Zuziehung von Sachverständigen. Dieses Vorbringen ist unzulässig. Die Revision macht zwar geltend, die Verteidigung des Angeklagten Hans E. habe diese Beweisanträge übernommen. Die Sitzungsniederschrift weist aber aus, daß die Verteidiger des Angeklagten die Beweisanträge weder gestellt, noch sich ihnen angeschlossen haben. Auf die Behauptung, das Gericht habe Beweisanträge eines Mitangeklagten zu Unrecht abgelehnt, kann die Revision indessen nicht gestützt werden (BGH, Urteil vom 16. Februar 1968 - 5 StR 629/67). Im übrigen wäre diese Rüge, wie noch an anderer Stelle auszuführen sein wird, auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung der Aufklärungspflicht jedenfalls unbegründet; sie deckt auch, wie ebenfalls noch dargelegt werden wird, keinen Sachmangel auf.
II.
Sachbeschwerde
1.
Gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil der Baustoffkunden.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte Hans E. mit zahlreichen Bauwilligen Rahmenverträge über die Anlieferung von Baustoffen auf Kredit unter falschen Zusicherungen geschlossen und seine Vertragspartner dadurch geschädigt. Im einzelnen legt das Urteil dar, daß der Angeklagte seinen Kunden durch besondere Erklärungen sowie durch Verwendung von Preisklauseln in Vertragsformularen, vor allem durch den Hinweis auf "handelsübliche Preise" (Vertragstyp BLV 2) und auf die "im Hause E. üblichen Preise" (Vertragstyp BLV 3) in Verbindung mit unzutreffenden Angaben der von ihm beauftragten Vertreter wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, seine Preise entsprächen denen des örtlichen Baustoffhandels und der Abschluß eines Baustofflieferungsvertrages mit seiner Firma sei für die Bauwilligen deshalb außerordentlich günstig, weil sie einerseits sofort mit ihrem Bauvorhaben beginnen könnten, andererseits jedoch außer den Kreditzinsen mit einer wesentlichen Verteuerung nicht zu rechnen hätten. In Wirklichkeit lagen aber die Preise des Angeklagten, wie sich für die Kunden erst später herausstellte, unabhängig von der geforderten Verzinsung der Kaufpreisforderung (1 % monatlich) insgesamt mindestens 20 % über denen des örtlichen Baustoffhandels, wenn sie auch in Einzelpositionen gelegentlich etwas niedriger gewesen sein mochten (UA S. 21, 163, 165). Nach den Feststellungen hatten das sämtliche Angeklagten zuletzt auch nicht mehr ernstlich bestritten (UA S. 163). Die Kenntnis dieses vom Angeklagten bewußt und gewollt im Dunkeln gehaltenen Umständes hätte die Bauwilligen, wie die Strafkammer an Hand der Einzelfälle und an verschiedenen Stellen des Urteils noch einmal zusammenfassend darlegt (UA S. 20 ff, 166, 169, 221), von der Übernahme der in den Rahmenverträgen vereinbarten Verpflichtungen abgehalten. In alledem hat das Landgericht mit Recht die Merkmale vielfacher Betrugstaten gefunden; insbesondere ist in den in Betracht kommenden Fällen auch die Herbeiführung eines Vermögensschadens ausreichend dargelegt.
Das Urteil geht allerdings, worauf die Revision Gewicht legt, zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß er die Preise für die gelieferten Baustoffe unter den gegebenen Umständen angemessen kalkuliert habe, daß die Preisgestaltung also als solche nicht zu beanstanden sei (UA S. 163). Damit ist indessen die Annahme betrügerisch bewirkter schädigender Vermögensverfügungen nicht unvereinbar. Die Wahrunterstellung angemessen berechneter Preise schloß nur die Möglichkeit aus, einen Vermögensschaden aus einem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung herzuleiten. Sie hinderte dagegen nicht die Feststellung eines Vermögensschadens unter dem Gesichtspunkt, daß den erheblichen Opfern, welche die Bauwilligen auf sich nahmen, nicht der versprochene besonders günstige Erwerb eines Eigenheims gegenüberstand. Auch bei objektiver Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung kann der Getäuschte geschädigt sein, wenn der Vertragsabschluß für ihn eine wesentliche Belastung und infolgedessen eine übermäßige, nicht durch entsprechende Vorteile ausgeglichene Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit mit sich zieht (BGHSt 16, 321, 330) [BGH 16.08.1961 - 4 StR 166/61]. So lag es hier. Bei den Baustoffkünden handelte es sich nach den Feststellungen um finanzschwache Personen, für die der Abschluß eines Baustofflieferungsvertrages der vom Angeklagten angebotenen Art schon wegen der damit im Regelfall verbundenen Hingabe von Wechseln und sonstigen Sicherungen, aber auch wegen des immerhin außergewöhnlichen Umfangs der übernommenen Verpflichtungen eine weitgehende wirtschaftliche Bindung und Einengung bedeutete. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer in den Fällen, in denen Baustoffkunden durch Verschleierung der Preiskalkulation getäuscht und dadurch zum Abschluß von mit ihren Vorstellungen nicht übereinstimmenden Verträgen veranlaßt wurden, auch eine vollendete Schädigung (Fälle B III 1 bis 9, 11 bis 21, 24 bis 25) angenommen hat. Dem steht nicht entgegen, daß die weitere Entwicklung der Vertragsbeziehungen bei einzelnen Baustoffkunden zu einer völligen Behebung der ihnen zugefügten Nachteile, in einem Fall (Eheleute Zawar - B III 6) sogar zu - scheinbaren - Vorteilen geführt hat.
In allen diesen Fällen des vollendeten und versuchten Betruges zum Nachteil von Baustoffkunden ist auch die Täterschaft des Angeklagten ausreichend dargetan. Überwiegend hat er zwar die Vertragsverhandlungen mit den geschädigten Kunden nicht selbst geführt, sondern Vertreter für sich handeln lassen. Dennoch trägt er - nach der zutreffenden Annahme der Strafkammer - für alle Abschlüsse die volle strafrechtliche Verantwortung. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Leitung seines Betriebes fest in der Hand. Er überwachte die im Baukundensektor getätigten Geschäfte, die einen wesentlichen Teil des von ihm selbst entwickelten Greschäftssystems bildeten, auf das genaueste und kontrollierte den gesamten Zahlungs- und Kreditverkehr sowie die Tätigkeit seiner Mitarbeiter ständig. Vom Angeklagten selbst stammen insbesondere auch die mehr oder weniger täuschenden Fassungen der in die Typenverträge aufgenommenen Preisklauseln (von BLV 4 abgesehen). Soweit der Angeklagte Firmenvertreter oder Werbeagenten zur Verantwortung und Durchführung der einzelnen Vertragsabschlüsse einsetzte, handelten diese also unter den gegebenen Umständen allenfalls als seine Werkzeuge. Er hatte jeweils eine hinreichende Vorstellung von den besonderen Umständen, die der Tat im Einzelfall ihr strafrechtliches bedeutsames Gepräge geben (vgl. RGSt 69, 278, 302). Einzelheiten der jeweiligen Tatausführung, etwa den näheren Inhalt der Vertragsverhandlungen, brauchte der Angeklagte nicht zu kennen. Er war jederzeit in der Lage, die Ausführung der im Rahmen seiner gesamten Planung liegenden Einzeltaten zu hemmen oder abzubrechen; er hatte somit die Tatherrschaft. Nach den getroffenen Feststellungen war ihm auch bewußt, der eigentliche Verantwortliche zu sein. Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es daher auch nicht der ausdrücklichen Feststellung seiner Tatbeteiligung in allen - unanfechtbar als rechtlich selbständig angesehenen - Einzelfällen.
Auch zur inneren Tatseite läßt der Schuldspruch insoweit keine Rechtsfehler erkennen. Daß sich der Angeklagte darüber im Klaren war, seine Kunden zu täuschen, hat die Strafkammer mit Recht dem Umstand entnommen, daß er ihnen systematisch die zur Einsicht verlangten Preislisten vorenthielt.
Lediglich in den angenommenen weiteren Versuchsfällen (B III 10, 22-23) sind den bisherigen Feststellungen nicht einmal Täuschungshandlungen des Angeklagten mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen. Im Fall B III 10 geht das Landgericht zwar davon aus, daß der - in seiner Fassung irreführende - Vertragstyp BLV 2 Verwendung gefunden hatte; das Urteil enthält aber über die tatsächliche Preisabrede keinerlei Angaben. Den Fällen B III 22-23 lag der Vertragstyp BLV 4 zugrunde. Die in diesen Verträgen enthaltene Preisklausel beschränkte sich auf das Einverständnis der Parteien darüber, daß "die Preise auf Grund des anders gelagerten Geschäftsaufbaues und der besonderen Vorteile, welche die Verkäuferin bietet, höher liegen können, als die anderer Baustoffhändler und mit diesen nicht vergleichbar wären". Diese Vertragsbestimmung ist derart allgemein gehalten, daß schon ihr objektiver Erklärungswert eine Täuschung über die wahre Preisgestaltung, d.h. die Vorspiegelung geringerer Preise als in Wirklichkeit vorgesehen, nicht ohne weiteres ausweist. Auch die allgemeine Erwägung des Landgerichts, die Täuschungshandlung könne auch in der Unterdrückung wahrer Tatsachen gesehen werden (UA S. 221), führt unter den gegebenen Umständen nicht weiter. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges muß daher in diesen drei Fällen aufgehoben werden.
2.
Gemeinschaftlicher Betrug zum Nachteil von Kreditgebern.
Wie das Urteil weiter feststellt, hat der Angeklagte eine Vielzahl von privaten Kreditgebern in erster Linie dadurch betrügerisch geschädigt, daß er sie durch planmäßige Übermittlung falscher Angaben, die Umfang und Wert der vereinbarten grundpfandrechtlichen Sicherungen betrafen, zur Hergabe oder Erhöhung unzureichend gesicherter Darlehensbeträge veranlaßte. Insoweit hat die Nachprüfung der Verurteilungen, jede für sich betrachtet, keine Rechtsfehler ergeben. Insbesondere bestehen auch hier keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme der Vermögensschädigung. Allerdings hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß die Firma E. bis Ende 1964 auf Grund ihrer Kapital-, Liquiditäts- und allgemeinen Kreditverhältnisse in der Lage gewesen ist, auch den mangelhaft gesicherten Gläubigern auf Kündigung ihre Darlehen nebst Zinsen zurückzuzahlen (UA S. 185). Hiermit ist nicht zu vereinbaren, daß das Landgericht einen Vermögensschaden der Darlehensgeber schon aus dem Grunde für möglich hält, weil die Fa. F. nicht mit Sicherheit in der Lage gewesen wäre, etwaige Vollstreckungskosten und Verzugsschäden zu begleichen. Auf dieser - auch im Hinblick auf das Erfordernis der Stoffgleichheit nicht unbedenklichen - Erwägung beruht jedoch das Urteil nicht. Entscheidend begründet nämlich die Strafkammer den Vermögensschaden der Darlehensgeber wie folgt: Bei den Abschlüssen der Kreditverträge stand in keinem Fall fest, wie lange die Darlehensbeträge der Firma E. belassen bleiben würden; Dauer und Schicksal der Kreditverhältnisse hingen vielmehr von Zufälligkeiten ab, so daß ihre ordnungsgemäße Abwicklung innerhalb der angenommenen begrenzten Liquiditätsperiode vielleicht möglich, jedoch keineswegs sicher war. Es trat hinzu, daß das Unternehmen des Angeklagten wegen des von ihm gewählten, durch Fehlen ausreichenden Eigenkapitals gekennzeichneten riskanten Geschäftssystems in besonderem Maße krisenanfällig war (UA S. 185, 186). Dem entsprach auch der festgestellte spätere Geschehensablauf: zahlreiche Geldgeber, die nicht rechtzeitig für die Rückzahlung ihrer Gelder gesorgt hatten, erlitten zum Teil erhebliche Ausfälle (vgl. die zu IV 1, 3, 4, 7, 9, 14, 15, 18, 20, 22, 23, 26, 39, 40, 41 b (Grusa) und 46 der Urteilsgründe angeführten Vorgänge). Von diesem Standpunkt aus war daher das Landgericht durch die Unterstellung nicht gehindert, bereits für den Zeitpunkt der Kredithingabe eine Gefährdung der - entgegen den getroffenen Vereinbarungen nicht ausreichend gesicherten - Rückzahlungsansprüche und damit eine sofortige Verschlechterung der Vermögenslage der Geldgeber anzunehmen. Das reichte unter den gegebenen Umständen zur Darlegung eines Vermögensschadens aus (vgl. RGSt 74, 129; BGHSt 15, 24 ff [BGH 03.06.1960 - 4 StR 121/60]; BGH, Urteile vom 10. März 1959 - 1 StR 14/59 - und 17. Januar 1964 - 4 StR 310/63). Die Entscheidung BGH NJW 1964, 874, die zu einem anderen Ergebnis gelangt, betrifft einen abweichend gelagerten Sachverhalt. Die Annahme der Täterschaft des Angeklagten rechtfertigt sich auch hinsichtlich dieser Einzeltaten aus den bereits bei dem Betrug zum Nachteil von Baustoffkunden näher erörterten und in vollem Umfang auch hier zutreffenden Gründen.
In einer Reihe weiterer Fälle, in denen es sich jeweils um den Austausch der für ein bereits hingegebenes Darlehen bestellten Sicherungen handelte, ist die Annahme des Betrugs jedoch nicht ausreichend begründet. Das Landgericht geht bei der Beurteilung dieser Fälle davon aus, daß der Sicherungsaustausch einem unmittelbar bei Darlehenshingabe begangenen Betrug rechtlich gleichstehe (UA S. 232). Es ermittelt demzufolge auch hier den Vermögensschaden durch Vergleich der Darlehens summe und des Rückzahlungsanspruchs unter Berücksichtigung der neu abgetretenen Sicherungsgrundschuld. Dabei wird jedoch außerachtgelassen, daß in der bloßen Vereinbarung über die Rückgabe einer alten und Bestellung einer neuen Sicherheit keine Umwandlung oder gar Neuschöpfung des Kreditverhältnisses gesehen werden kann. Es kam also in den vorliegenden Fällen für eine betrügerische Schädigung nicht darauf an, in welchem Verhältnis der noch geschuldete Betrag zu dem Wert der neu erworbenen Sicherheit stand, sondern allein darauf, ob die neue Sicherheit weniger wert war als die alte. Zum Wert der ausgetauschten Grundschulden hat die Strafkammer aber abgesehen von den in B IV 21, 45 der Urteilsgründe behandelten Vorgängen keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
In einer Anzahl von Fällen wird die entscheidende Frage des Werts der zurückgegebenen Sicherheiten bei den jeweiligen Tatbeständen nicht behandelt. Hierher gehören folgende Vorganges:
| B IV | 6 | (UA S. 64) |
|---|---|---|
| B IV | 8 | (UA S. 67) |
| B IV | 12 | (UA S. 71) |
| B IV | 18 | Fall 2 (Parzelle Ha. - UA S. 82) |
| B IV | 19 | (UA S. 83) |
| B IV | 24 | (UA S. 91) |
| B IV | 25 | Fälle b, c, d (UA S. 93 f) |
| B IV | 26 | Fall 2 (Parzelle P. - UA S. 96) |
| B IV | 27 | (UA S. 97) |
| B IV | 29 | (UA S. 100) |
| B IV | 31 | (UA S. 102) |
| B IV | 34 | (UA S. 108) |
| B IV | 35 | Fall 2 (Parzelle H. - UA S. 109) |
| B IV | 38 | Fall 1 (Parzelle O. - UA S. 114) |
| B IV | 42 | Fall 1 (Parzelle P. - UA S. 121) |
| B IV | 47 | (UA S. 130). |
- Die allgemeine Angabe S. 230 UA ("einer zunächst wertdeckenden Sicherheit") reicht nicht aus.
In einer weiteren Zahl von Fällen hat die Strafkammer die hinreichende Deckung der zurückgegebenen Grundschulden offengelassen bzw. lediglich - insoweit (vielleicht ungewollt) zu Lasten des Angeklagten - unterstellt. Hierher gehören folgende Vorgänge:
| B IV | 15 | Fall 3 (Parzelle Ko. ... - UA S. 77) |
|---|---|---|
| B IV | 16 | Fall 2 (Parzelle Ko. ... - UA S. 79) |
| B IV | 22 | Fall 6 (Parzelle S. - UA S. 89) |
| B IV | 33 | (UA S. 105) |
| B IV | 37 | Fall 2 (Parzelle Ot. - UA S. 111) |
| B IV | 49 | Fall 2 (Parzelle R. - UA S. 133) |
| B IV | 50 | (UA S. 134). |
Bei allen diesen Fällen bleibt somit die Möglichkeit einer durch den Sicherungsumtausch bewirkten Gleich- oder gar Besserstellung des - bereits durch zu geringe Sicherung geschädigten - Sicherungsnehmers außer Betracht und damit ein Sachverhalt unerörtert, dessen Vorliegen mangels anderer Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der Rückzahlungsforderungen einen zur Zeit des Umtauschs herbeigeführten Vermögensschaden ausschließen würde. Das muß zur Aufhebung der insoweit erfolgten Verurteilungen führen. Eine andere Frage ist, ob dann nicht jeweils Betrugshandlungen zu einem früheren Zeitpunkt angenommen werden müßten. Hierzu fehlen aber - vor allem auch in subjektiver Hinsicht - die erforderlichen Feststellungen.
3.
Betrug zum Nachteil des Bankhauses D., Sc. & Co.
Soweit dem Angeklagten Hans E. ferner zur Last gelegt ist, die Bankfirma D., Sc. & Co, mit der er Geschäftsbeziehungen unterhielt, durch wissentlich unzureichende Absicherung eines eingeräumten Wechselkredits fortgesetzt betrügerisch geschädigt zu haben, leidet das Urteil ebenfalls an unzureichenden Feststellungen zur Frage der Vermögensbeschädigung. Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß die Wechselkredite zurückgezahlt wurden und die Bank einen effektiven Schaden nicht erlitten hat (UA S. 141); sie meint jedoch, die Rückzahlung sei gefährdet gewesen, weil der Angeklagte an Stelle der versprochenen erststelligen Grundschulden nachrangige Grundpfandrechte abgetreten habe, die zusammen mit den vorgehenden Belastungen durch die Grundstückswerte nicht gedeckt gewesen seien (UA S. 190). Eine Untersicherung hält das Gericht hierbei schon dann für gegeben, wenn der Nominalbetrag des abgetretenen Rechts zusammen mit dem Betrag der vorgehenden Rechte die in § 74 a ZVG für das Mindestgebot normierte 7/10 - Grenze überschreite (UA S, 238). Dieser Maßstab ist jedoch aus dem Gebiet des Zwangsversteigerungsrechts, wo er im wesentlichen der Verschleuderungsgefahr begegnen soll (vgl. die in Steiner/Riedel Zwangsversteigerung 7. Aufl. Anm. 1 zu § 74 a ZVG mitgeteilte Amtliche Begründung), nicht ohne weiteres auf das Strafrecht zu übertragen; er führt hier, jedenfalls bei uneingeschränkter Anwendung, zu einer nicht einwandfrei durch Erfahrungssätze belegten, zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden und darum unzulässigen Unterstellung einer generellen Unmöglichkeit, sich aus dem Verkehrswert eines Grundstücks über die 7/10-Grenze hinaus ohne Schwierigkeiten zu befriedigen. Auf eine derartige abstrakte Grundlage kann der Betrugsvorwurf nicht gestützt werden. Dieser Fehler kann sich auch auf die rechtliche Würdigung der Versuchsfälle (Fall 4 - We. - UA S. 139, Fall 10 - O. - UA S. 140 und Fall 11 - Ob. - UA S. 140) ausgewirkt haben. Die Verurteilung wegen fortgesetzten (vollendeten und versuchten) Betrugs muß daher insgesamt mit den Feststellungen aufgehoben werden.
4.
Strafausspruch
Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten Hans E. wegen versuchten Betrugs zum Nachteil von Baustoffkunden in drei Fällen, wegen Betrugs zum Nachteil von Kreditgebern in insgesamt 25 von 99 Fällen und wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil des Bankhauses D., Sc. & Co. hat bei ihm nicht nur den Wegfall der Gesamtstrafe, sondern auch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge. Hierfür ist vor allem maßgebend, daß die Strafzumessungserwägungen auch in sich nicht frei von Rechtsfehlern sind. Das Landgericht nimmt an, bei dem vom Angeklagten entwickelten "E.-System" handele es sich um nichts anderes als um ein der schamlosen Ausbeutung kleiner Leute dienendes, raffiniert ausgeklügeltes Betrugssystem (UA S. 240/241). Diese Beurteilung ist zwar mit den zu Gunsten des Angeklagten vorgenommenen Unterstellungen der Kalkulation angemessener Preise (UA S. 163) und einer langjährigen, wenn auch zeitlich begrenzten Liqudität der Firma E. (UA S. 185) nicht unvereinbar. Das Urteil stellt aber anderseits fest, daß der Angeklagte durch die von ihm angebotene Verbindung von Baustofflieferung und Kreditgewährung einer größeren Anzahl von finanzschwachen Personen den Bau von Eigenheimen ermöglicht hat (UA S. 163). Ferner hält die Strafkammer dem Angeklagten zugute, daß er die Absicht gehabt habe, die eingegangenen Darlehensverpflichtungen nach Möglichkeit zu erfüllen (UA S. 56), und daß er auch einen wesentlichen Teil seiner Verbindlichkeiten - bis etwa Mitte 1966 insbesondere auch regelmäßig alle Zinsverpflichtungen (UA S. 16) - ordnungsgemäß abgewickelt hat. Nach alledem verbleiben Zweifel, ob das Landgericht bei Bemessung der Strafe von dem durch die erwähnten Wahrunterstellungen begrenzten Schuldumfang ausgegangen ist, zumal die Ausführungen des Urteils zur Höhe des Vermögensschadens der Getäuschten und der entsprechenden Vermögensvorteile des Angeklagten nicht einheitlich sind (vgl. UA S. 185, 227). Es tritt hinzu, daß die Strafkammer ausführt, das Verhalten der (aller) Angeklagten wiege um so schwerer, "als sie bis zuletzt keinerlei Anzeichen einer echten Reue oder Einsicht erkennen ließen" (UA S. 241; vgl. dazu BGH NJW 1955, 192, 193 [OLG Oldenburg 03.08.1954 - Ss 185/54] zu IV; Schönke/Schröder, 14. Aufl., Rdz. 76 vor § 13 StGB). Unter den gegebenen Umständen, welche die Wahrnehmung bestimmter Verteidigungsmöglichkeiten nahelegten, handelt es sich hierbei nicht etwa um eine sprachliche Unstimmigkeit, sondern um eine unzulässige Erwägung. Diese kann sich bei dem Angeklagten, ebenso auch bei den Mitangeklagten Marianne E., W. und A., auf die Höhe der gegen sie ausgesprochenen Strafen ausgewirkt haben.
B.
Revision der Angeklagten Marianne E.
I.
Verfahrensrügen
1.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Ablehnung ihrer Beweisanträge vom 1. und 11. Juli 1967, mit denen sie die Zuziehung von Sachverständigen zur Frage der Liquidität der Firma E. in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1964 und zur Frage der Angemessenheit der Preiskalkulation des Unternehmens beantragt hatte. Sie meint, die vom Landgericht gegebene Ablehnungsbegründung, die Beweisbehauptungen könnten als wahr unterstellt werden, enthalte in erster Linie einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO, stelle aber auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dar. In beiden Richtungen bleibt die Rüge ohne Erfolg.
Entgegen der Ansicht der Revision hat sich die Strafkammer an die von ihr vorgenommenen Wahrunterstellungen gehalten. Sie ist bei Behandlung der zum Nachteil der Baustoffkunden begangenen Betrugstaten davon ausgegangen, daß die Preise für die gelieferten Baustoffe unter den gegebenen Umständen angemessen kalkuliert worden sind. Die Beschwerdeführerin meint nun, hiermit sei unvereinbar, daß das Urteil feststelle, die Preise der Firma Eckle hätten in allen angeklagten Fällen objektiv mindestens 20 % über denjenigen des örtlichen Baustoffhandels gelegen. In Wirklichkeit ist darin kein Widerspruch zu finden. Eine Wahrunterstellung muß allerdings die behaupteten Tatsachen in ihrem wahren Sinn und ihrem vollen Inhalt ohne jede Einschränkung, Verschiebung oder sonstige Änderung erfassen (BGH NJW 1968, 1293 Nr. 15). Das ist hier aber der Fall. Beweisbehauptung war nicht etwa, daß die Preise der Firma E. den ortsüblichen Preisen entsprächen. Sinnzusammenhang und Wortlaut des zur Frage der Preiskalkulation gestellten Beweisantrags ergeben vielmehr, daß die Beweisbehauptung gerade höhere Preise als ortsüblich voraussetzte und sie lediglich zu rechtfertigen suchte. Unter diesen Umständen bestand für die Strafkammer auch kein dringender Anlaß, von Amts wegen die Preiskalkulation näher aufzuklären. Nicht anders liegen die Dinge bei dem zur Frage der Liquidität gestellten Beweisantrag. Die Annahme einer bis Ende 1964 dauernden Zahlungsfähigkeit der Firma brauchte die Strafkammer nicht zu hindern, die jeweiligen Rückzahlungsansprüche wegen des riskanten Geschäftssystems des Unternehmens und der damit verbundenen Unsicherheit der weiteren Entwicklung für den Zeitpunkt der Kreditgewährung nicht als vollwertig anzusehen, mag auch die künftige Befriedigung der Gläubiger damals noch als möglich erschienen sein. Auch insoweit war eine weitere Aufklärung nicht geboten.
2.
Die Revision rügt ferner, daß der Zeuge Ka. entgegen der Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO vereidigt worden sei. Auch diese Rüge geht fehl. Ka. hat zwar objektiv unrichtige Werttestate erstellt; die Strafkammer hat aber ein bewußtes oder gar absichtliches Handeln des Zeugen und damit eine betrügerische Mitwirkung an der Tat mit einwandfreier Begründung ausgeschlossen (UA S. 180, 181).
3.
Ebenso unbegründet sind die Rügen, mit denen die Angeklagte eine unzulässige Beschränkung des Auftretens und der Verteidigung ihres Ehemannes geltend machte Inwiefern die Beschwerdeführerin hierdurch in ihrer eigenen Verteidigung beeinträchtigt worden sein könnte - sie war auch während der Entfernung des Angeklagten Hans E. aus dem Sitzungssaal nicht daran gehindert, jederzeit seine Vernehmung zu ihr wichtig erscheinenden Beweisfragen zu beantragen -, ist nicht ersichtlich. Sie kann auch nichts daraus herleiten, daß ihr Verteidiger sich veranlaßt gesehen haben mag, ihren Ehemann während seiner Abwesenheit "indirekt" mitzuverteidigen, da ihr mit einer solchen Führung der Verteidigung offensichtlich selbst gedient war. Abgesehen davon ist bereits ausgeführt worden, daß der Angeklagte E. in Wirklichkeit in seinen Verteidigungsmöglichkeiten überhaupt nicht beschränkt worden ist.
II.
Sachbeschwerde
1.
Soweit die Angeklagte wegen versuchten und vollendeten gemeinschaftlichen Betrugs verurteilt worden ist, kann im wesentlichen auf die sachlichrechtlichen Ausführungen zur Revision des Angeklagten Hans E. verwiesen werden. Die Tat zum Nachteil des Bankhauses D., Sc. & Co betrifft die Angeklagte nicht.
Zusätzlicher Ausführungen bedarf es hier nur zur Frage der vom Landgericht angenommenen Mittäterschaft. Sie könnte in den Fällen zweifelhaft sein, in denen das Urteil die Kenntnis der näheren Tatumstände und den Willen zur Tatbegehung bei der Angeklagten Marianne E. nicht im einzelnen feststellt. Die Strafkammer hat jedoch den gemeinsamen Tatentschluß, nämlich das vor allem mit dem Angeklagten Hans E. bestehende gegenseitige Einverständnis über die gemeinsame arbeitsteilige Begehung von Betrugstaten hinreichend dargetan. Nach den Feststellungen arbeitete die Angeklagte zur Tatzeit im Betrieb ihres mitangeklagten Ehemannes in leitender Funktion, Sie war insbesondere für den Baukundensektor und die Festsetzung der Baustoffpreise verantwortlich. Alle in diesem Bereich vorgenommenen betrügerischen Handlungen konnten ihr somit ohne weiteres als in Mittäterschaft begangen zugerechnet werden. Für die Kreditbetrugstaten gilt jedoch, im Ergebnis nichts anderes. Auf diesem Gebiet war die Angeklagte Marianne E. allerdings - entsprechend der getroffenen Arbeitsteilung - nur teilweise tätig (Vertragsverhandlungen, sonstige Vorbereitungshandlungen). Sie hatte sich jedoch auch insoweit dem betrügerischen Gesamtplan mit Mittäterwillen untergeordnet. Hält sich dann aber die Durchführung einer Tat im Rahmen des gemeinsamen Plans, dann kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, ob jeder Mittäter bei der eigentlichen Tatausführung mitwirkt und ob er die konkreten Umstände der Tat, wie sie tatsächlich durchgeführt wird, kennt (BGHSt 16, 12; BGH GA 1968, 18). Vorauszusetzen ist nur ein von Mittäterwillen getragener Tatbeitrag, der auch in einer bloßen geistigen Mitwirkung oder in der Teilnahme an einer Vorbereitungshandlung bestehen kann (BGHSt 11, 268, 271, 272 [BGH 23.01.1958 - 4 StR 613/57]; BGH NJW 1951, 410 Nr. 23; NJW 1961, 1542). Ein solcher Tatbeitrag ist bei der Angeklagten Marianne E. für alle Fälle, in denen der Schuldspruch auch gegenüber ihrem Ehemann aufrechtzuerhalten ist, ausreichend festgestellt. Im übrigen führen die rechtlichen Erwägungen, denen die Verurteilung des Angeklagten Hans E. in diesem Bereich nicht standhält, auch zur Aufhebung der gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Schuldsprüche in denselben Fällen.
2.
Aber auch die Verurteilung der Angeklagten wegen Erpressung im Falle Za. (UA S. 238) wird von den Feststellungen nicht getragen.
Entgegen der Ansicht der Revision war der Schreiner Za. zwar entsprechend der Preisklausel des Baustofflieferungsvertrags BLV 2 (vgl. UA So 31 - Fall B III Nr. 6) verpflichtet, "handelsübliche Preise" zu bezahlen, worunter nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Geschäftsverkehr übliche Preise verstanden werden müssen, die den Angeboten des örtlichen Handels vergleichbar sind. Allenfalls in dieser Höhe, nicht aber für den von der Firma E. verlangten Mehrpreis von 20-25 % bestand eine Zahlungspflicht des Zawar. Eine Durchsetzung dieser Forderung stand somit mit dem sachlichen Recht nicht in Einklang. Dadurch, daß sich die Angeklagte unter Androhung von Kündigung und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Beweismittel, nämlich einen Schuldschein über eine tatsächlich nicht in der vom Schuldner anerkannten Höhe bestehenden Schuld, verschafft hat, könnte auf selten des Schuldners eine einem Vermögensnachteil i.S. des § 253 StGB entsprechende Vermögensgefährdung eingetreten sein.
Das Urteil läßt aber die Darlegung vermissen, daß das Vorgehen der Angeklagten im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck als verwerflich und deshalb als rechtswidrig anzusehen war (§ 253 Abs. 2 StGB). Das Urteil geht davon aus, daß sich angesichts der von der Firma E. verwandten Formularverträge "fast alle Kunden" gezwungen sahen, die Rechnungen der Firma anzuerkennen, um nicht Gefahr zu laufen, das in der Regel unter großen Opfern erstellte Eigenheim zu verlieren (UA S. 15). Anderseits kam es zu einer sehr großen Zahl von Zivilprozessen, welche die Berechtigung der gegen die Kunden erhobenen Ansprüche zum Gegenstand hatten (UA S. 18). Bei dieser Sachlage konnte einem im Einzelfall zusätzlich verlangten Schuldanerkenntnis - auch in der Vorstellung der Angeklagten - keine wesentliche Bedeutung zukommen. Die Verurteilung wegen Erpressung kann daher keinen Bestand haben. Dies um so weniger, als die Angeklagte Weiland trotz ihres Macht- und Gewinnstrebens (UA S. 203, 241) von ähnlichem Vorwurf freigesprochen worden ist (UA S. 250 ff.).
3.
Die Aufhebung des Schuldspruchs im bezeichneten Umfang führt wie bei dem Angeklagten Hans E. zugleich zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, zumal dessen Begründung in demselben Maß auch fehlerhafte Ausführungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin enthält.
C.
Revision der Angeklagten W.
I.
Verfahrensrügen
1.
Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Vereidigung des ihrer Meinung nach tatverdächtigen Zeugen Ka. wendet, liegt der behauptete Verstoß gegen § 60 Nr. 3 StPO aus den bereits zur Revision der Angeklagten Marianne E. erörterten Gründen nicht vor. Aber auch mit der Vereidigung des Zeugen Norbert Weiß hat die Strafkammer nicht gegen das Verbot des § 60 Nr. 3 StPO verstoßen. Bei diesem Zeugen schließt das Gericht ebenfalls eine bewußt unrichtige Ausstellung von Testaten und damit eine strafbare Mitwirkung an den begangenen Betrugshandlungen rechtseinwandfrei aus.
2.
§ 240 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt. Auch, die Angeklagte W. war durch die Entfernung des Angeklagten Hans E. aus dem Sitzungssaal an der Stellung von Beweisanträgen, die seine Vernehmung zu einzelnen Punkten der Schuldvorwürfe betrafen, nicht gehindert.
3.
Schließlich sind auch die - jedenfalls zu § 244 Abs. 2 StPO zulässig erhobenen - Rügen unbegründet, mit denen sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis gegen die Ablehnung von Beweisanträgen der Mitangeklagten Marianne E. durch Wahrunterstellung wendet. Hierzu kann ebenfalls auf die Ausführungen zur Revision dieser Angeklagten verwiesen werden.
II.
Sachbeschwerde
Die Angeklagte W. gehörte nach den Pest Stellungen spätestens ab Mitte 1961 als Geschäftsführerin ununterbrochen zum engeren Führungskreis der Firma E. sie hat in dieser Eigenschaft die Geschäftspraktiken der Eheleute E. als eigene gewollt und sie absichtlich in Kenntnis aller Umstände teils in ihrem besonderen Arbeitsbereich, teils im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeit mitverwirklicht, wobei sie einen Schaden der Kunden zumindest bewußt in Kauf genommen hat (UA S. 202 ff., 209). Entgegen der Meinung der Revision stellt es hiernach keinen Rechtsfehler dar, daß die Strafkammer auch bei der Angeklagten W. Mittäterschaft angenommen hat. Dann bedurfte es aber bei ihr ebenfalls keiner gesonderten Pest Stellung des für jeden angenommenen Einzelfall geleisteten Tatbeitrags.
Die Revision muß jedoch insofern Erfolg haben, als die Angeklagte an Taten beteiligt ist, wegen deren die Verurteilung der beiden Mitangeklagten E. aufgehoben werden muß. Hiernach bleibt bei ihr im Rahmen der Betrugstaten zum Nachteil von Baustoffkunden nur der Schuldspruch in den Fällen B III 21 und 24 bestehen (vgl. UA S. 228), während die Verurteilung in den Fällen B III 22 und 23 aufzuheben ist. Soweit das Urteil der Angeklagten gemeinschaftlichen Betrug zum Nachteil von Kreditgebern in 75 Fällen vorwirft, unterliegt es in demselben Umfang der Aufhebung wie bei den Angeklagten E. (25 Umtauschfälle), so daß die Beschwerdeführerin insgesamt nur in 52 Betrugsfällen verurteilt bleibt.
Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs rechtfertigt sich ebenfalls schon aus den zur Revision des Angeklagten Hans E. angestellten Erwägungen.
D.
Revision der Angeklagten A.
I.
Verfahrensrügen
Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO darin, daß der Beweisantrag der Verteidigung vom 04.10.1967 (Bd. XXIV Bl. 1625) durch Gerichtsbeschluß (Bd. XXIV Bl. 1648) als unzulässig zurückgewiesen sei.
Diese Rüge geht fehl. Aus den Gründen des vorgenannten Beschlusses ergibt sich, daß der Zeuge Bo. H. zu den Beweistatsachen, die Gegenstand des zurückgewiesenen Beweisantrags sind, bereits bei einer früheren Vernehmung am 11.09.1967 eingehend befragt und gehört worden ist. Unter diesen Umständen war der Antrag, den bereits gehörten Zeugen nochmals zu vernehmen, kein Beweisantrag i. S, des § 244 StPO (RGSt 57, 322). Anders verhielte es sich nur, wenn in diesem Antrag eine neue Beweistatsache behauptet worden wäre (BGH GA 1958, 305). So liegt es hier aber nicht. Der Tatrichter hatte daher zwar ausdrücklich über den Antrag zu befinden, aber nur im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, ohne bei Ablehnung an die Gründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (BGH, Urteil vom 13. Mai 1958 - 1 StR 185/58; BGH NJW 1960, 2156 Nr. 18). Worin ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegen soll, hat die Revision indessen nicht dargetan.
II.
Sachbeschwerde
Nach dem festgestellten Sachverhalt gehörte auch diese Beschwerdeführerin zur Leitung der Firma E.; sie war Leiterin der Kapitalabteilung in K. und zu ihrem Arbeitsbereich gehörte die Verhandlung mit den Darlehensgebern und die Auswahl der abzutretenden Grundschulden. Das Urteil legt ihr demnach - ausschließlich, aber auch insgesamt - die Mittäterschaft an sämtlichen zum Nachteil von Kreditgebern begangenen gemeinschaftlichen Betrugstaten zur Last. Hiergegen ist im Grunde rechtlich ebensowenig einzuwenden wie bei den Eheleuten E. und der Mitangeklagten W. Anderseits treffen auf sie in vollem Umfang auch diejenigen Erwägungen zu, die bei den Mitangeklagten teilweise zur Aufhebung der Verurteilung führen müssen. Von den bei ihr angenommenen 77 Betrugsfällen halten demnach insgesamt 25 Fälle - wie bei den Angeklagten E. - der Nachprüfung nicht stand, während der Schuldspruch in den übrigen 52 Fällen aufrechtzuerhalten ist.
Auch für die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs gilt das bereits bei den Revisionen der Mitangeklagten E. und W. Gesagte.
E.
Revision des Angeklagten Kl.
I.
Verfahrensrügen
1.
Die Rüge, daß der Verteidigung die Abschriften der Protokolle betreffend die der Verhandlung gegen den Angeklagten Kl. - vor Wiederverbindung - vorangehenden Sitzungen nicht vollzählig zugegangen seien, ist ebenso unzulässig wie das Vorbringen, mit dem Fehler in der Sitzungsniederschrift beanstandet werden.
2.
Die Revision rügt ferner die Verletzung der §§ 261, 264 StPO durch fehlerhafte Anführung bzw. Verwertung einer Zeugenaussage. Auch damit kann sie keinen Erfolg haben. Es ist zwar richtig, daß im Urteil bei Angabe der den Angeklagten Kl. betreffenden Beweismittel unrichtigerweise der Name des Zeugen Dr. Mei. genannt wird (UA S. 144). Dabei handelt es sich jedoch offenkundig um eine Namensverwechslung. Wie die Ausführungen zur Einlassung des Angeklagten (UA S. 162) und die Beweiswürdigung (UA S. 217, 218) ergeben, beruht das Urteil zutreffend auf den Aussagen des Zeugen Os. von der I., dessen Name nur bei Aufzählung der Beweismittel versehentlich mit dem Namen des Dr. Mei. vertauscht wurde. Dies wird auch bestätigt durch die dienstliche Äußerung des Berichterstatters, in der im übrigen - in Übereinstimmung mit dem Urteilsinhalt - darauf hingewiesen wird, daß die Aussagen des Zeugen Dr. Mei. sich, nicht auf den Angeklagten Kl. bezogen haben. Damit entfällt auch die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Revisionsrüge, am 30.08.1967 - dem Tage der Vernehmung des Zeugen Dr. Mei. - habe unzulässigerweise die Haupt Verhandlung auch gegen den damals nicht beteiligten Beschwerdeführer stattgefunden. Durch diese dienstliche Stellungnahme kann der Revision der Boden nicht entzogen worden sein, da sie schon vorher keine Grundlage hatte.
3.
In der Verlesung des Urteils des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 07.06.1966 sieht die Revision zu Unrecht einen Verstoß gegen § 250 StPO. Die Strafkammer durfte dem Urteil ohne weiteres entnehmen, daß der Angeklagte im damaligen Verfahren wegen Verleumdung des Staatsanwalts No. geleugnet hat und verurteilt worden ist. Soweit die Revision beanstandet, daß die Strafkammer aus diesen beiden Tatsachen in Verbindung mit der Aussage des Zeugen O. von der I. Schlußfolgerungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des die Verleumdung wiederum abstreitenden Angeklagten gezogen habe, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung, Die Entscheidung RGSt 60, 297, auf welche sich die Revision beruft, betrifft einen anderen Fall.
II.
Sachbeschwerde
Eine Überprüfung der Verurteilung wegen Begünstigung auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, Bei ihm hält auch der Strafausspruch den Revisionsangriffen stand. Das Urteil führt als straferschwerend an, daß der Angeklagte nicht nur keine Anzeichen einer inneren Abkehr erkennen ließ, sondern vielmehr noch seinen alten Vater (Dr. Kl. sen.) der Unwahrheit zu bezichtigen suchte (UA S. 246). Ihm wird also - im Gegensatz zu den übrigen Angeklagten - gerade vorgeworfen, sich nicht auf die vom Gesetz gestattete Verteidigung beschränkt zu haben. Darin durfte ein Erschwerungsgrund gesehen werden. Es ist aber auch auszuschließen, daß der Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer durch die Überprüfung der gegen die Mitangeklagten festgesetzten Strafen berührt werden könnte. Denn die festgestellte Begünstigungshandlung bezog sich auf Vorgänge, die nicht unmittelbar Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren (UA S. 143/144).
Die Revision des Angeklagten Kl. ist nach alledem zu verwerfen.
F.
Soweit die Verurteilung der Angeklagten Hans und Marianne B. Weiland und A. der Aufhebung unterliegt, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO), während die weitergehenden Revisionen zu verwerfen sind.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß die nunmehr mit der Sache befaßte Strafkammer auch Gelegenheit haben wird, von den durch § 154 StPO gegebenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, falls die Staatsanwaltschaft entsprechende Anträge stellt.
Loesdau
Pikart
Pfeiffer
Zipfel