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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1968, Az.: 5 StR 629/67

Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts; Rüge der Verletzung des sachlichen Strafrechts; Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs; Aussetzung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung durch wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen in Bezug auf eine Straftat; Geltendmachung einer Aufklärungsrüge; Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit; Zulässiger Zweck des Vorhalts einer Vernehmungsniederschrift; Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 267 Abs. 1 S. 2 Strafprozessordnung (StPO); Aufhebung der Strafaussprüche wegen Behandlung der Einzelstrafen als bloße Rechnungsgrößen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1968
Aktenzeichen
5 StR 629/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 19.12.1966

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher Betrug u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Februar 1968,
an der teilgenommen haben:


Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger des Angeklagten K.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten F.,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten K., F. und J. wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 19. Dezember 1966, soweit es sie betrifft, in sämtlichen Straf- und Maßregelaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten, der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat die drei Beschwerdeführer und den früheren Mitangeklagten S. wegen Betruges und gemeinschaftlichen Betruges in zahlreichen Einzelfällen verurteilt.

2

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie haben zum Teil Erfolg.

3

A.

In den Schuldsprüchen dringen die Revisionen nicht durch.

4

I.

Die Verfahrensbeschwerden sind erfolglos.

5

1.

Die Begründung, mit der das Landgericht das Ablehnungsgesuch des Angeklagten K. rechtlichen Nachprüfung stand.

6

a)

Das Ablehnungsgesuch wird mit der Wiedergabe einer Äußerung des Sachverständigen eingeleitet, der erklärt hatte, er könne es aus grundsätzlichen Erwägungen im Interesse der Landwirtschaft nicht billigen, wenn Melkmaschinen von ambulanten. Händlern ohne die erforderliche Sachkunde vertrieben würden. Hiermit brauchte sich das Landgericht nicht auseinanderzusetzen, denn es durfte den Hinweis aus dem Zusammenhang des Ablehnungsgesuchs dahin verstehen, daß der Angeklagte zunächst den Anlaß aufzeigen wollte, der ihn bewog, folgenden Ablehnungsgrund vorzubringen.

7

b)

Der Sachverständige habe als Standardhändler für landwirtschaftliche Maschinen ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Ausschaltung ambulanter Händler, die seinen Umsatz zwangsläufig verminderten.

8

Das Landgericht läßt ein derartiges allgemeines Konkurrenzverhältnis nicht als Ablehnungsgrund gelten, Es hebt hervor, Sachverständiger und Angeklagter hätten "von ihrer gegenseitigen Existenz erst in der Hauptverhandlung erfahren", Anhaltspunkte dafür, daß die jeweiligen Absatzgebiete überhaupt die Möglichkeit gegenseitiger Konkurrenz eröffneten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht davon ausgehen, daß für den Angeklagten kein vernünftiger Grund zu der Annahme bestand, der Sachverständige wolle sein Verdienstinteresse zu Lasten des Angeklagten wahren.

9

c)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Sachverständige habe eine Berechnung nicht erklären können, läuft auf eine abwertende Kritik ("fadenscheinige, unschlüssige Argumente"), allenfalls auf die Behauptung mangelnder Sachkunde hinaus. Hiermit kann ein Ablehnungsgesuch nicht begründet werden.

10

2.

Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen, dritten Sachverständigen als "Obergutachter" über den Wert der gelieferten oder verkauften Geräte zu vernehmen. Die behaupteten Widersprüche, die die Beschwerdeführer K. und F. der Verhandlungsniederschrift entnehmen wollen, bestanden nach dem Eindruck, den die Strafkammer von den in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten gewonnen hat, weder zwischen einzelnen Äußerungen des Sachverständigen Dr. Vennemann noch zwischen seinem Gutachten und dem des Dr. Oehring. Das ergibt sich aus der maßgeblichen Wiedergabe der Sachverständigengutachten in den Urteilsgründen. Wenn die Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung einen anderen Eindruck gewonnen haben sollten, so hätten sie oder ihre Verteidiger entsprechende Beweisanträge stellen können. Das haben sie ausweislich der Verhandlungsniederschrift auch nicht getan, nachdem die Strafkammer das Ablehnungsgesuch gegen Dr. Vennemann zurückgewiesen hatte.

11

3.

§ 244 Abs. 3 StPO ist nicht verletzt.

12

a)

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer F., die Strafkammer habe sich in den Urteilsgründen nicht an die Wahrunterstellung gehalten, mit der sie seinen Antrag auf Zeugenvernehmung des Kaufmanns T. abgelehnt habe. Die Feststellung, F. habe Kaufverträge auf andere Lieferanten abgeschlossen, steht mit der Beweisbehauptung in Einklang, T. habe den Angeklagten u.a. angewiesen, einen Finanzierungsvertrag auf die Fa. T. hereinzubringen, zumal da das Landgericht ohnehin davon ausgeht, daß Kaufvertrag und Kreditantrag in den benutzten Vordrucken bewußt getrennt worden seien (UA S. 64).

13

Die Beweisbehauptung, der Angeklagte "sei von T. nicht darüber unterrichtet worden, daß dieser sogleich nach Eingang eines Kaufvertrages Auslieferer mit dem Ziele des sofortigen Inkassos zu den Kunden geschickt habe", steht der Feststellung nicht entgegen, der Angeklagte habe gewußt, daß T. gleichwohl in dieser Weise verfahre, denn die Äußerungen des T. brauchten mit seinen Plänen nicht übereinzustimmen. Im übrigen wurde der Angeklagte über die Liefermethoden des T. von K. und S. unterrichtet (UA S. 57, 234).

14

Das sonstige Vorbringen der Revision läuft auf das Verlangen hinaus, die Strafkammer hätte aus den als wahr unterstellten Tatsachen günstige Schlüsse auf die Unkenntnis des Angeklagten ziehen müssen. Das kann weder bei bewiesenen noch bei als wahr unterstellten Beweistatsachen gefordert werden.

15

b)

Der Angeklagte K. kann seine Revision nicht auf die Behauptung stützen, das Landgericht habe den Beweisantrag des Mitangeklagten F. zu Unrecht abgelehnt. K. oder sein Verteidiger haben sich diesem Antrag nicht angeschlossen.

16

c)

Wie der Beschwerdeführer K. richtig vorträgt, hat das Landgericht seinen Beweisantrag nicht beschieden, den Kriminalobermeister Sc. als Zeugen zu vernehmen. Dieser Antrag war nur hilfsweise für den Fall gestellt, daß der in erster Linie benannte Zeuge M. nicht erreichbar sein würde. Es trifft ebenfalls zu, daß die von dem Beschwerdeführer F. als Zeugin benannte Ehefrau T. nicht vernommen worden ist. Sie und der Zeuge M. waren (neben anderen als Zeugen benannten Personen) in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 1966 nicht erschienen. Daraufhin regte der Strafkammervorsitzende bei den Verfahrensbeteiligten ausdrücklich an, sich zu überlegen, was wegen der ausgebliebenen Zeugen geschehen solle. In der Verhandlungsniederschrift vom 5. Dezember 1966 heißt es: "Anträge zur Beweisaufnahme wurden nicht mehr gestellt. Es wurde festgestellt, daß keine unerledigten Beweisanträge mehr vorliegen. ... Im allseitigen Einverständnis wurde die Beweisaufnahme geschlossen". Die Beweisaufnahme wurde später wiederholt eröffnet und im allseitigen Einverständnis geschlossen. Darüber hinaus wurde die Hauptverhandlung verschiedentlich unterbrochen. Die Verfahrensbeteiligten hatten daher genügend Zeit, ihre Anträge zu überprüfen. Sie haben diese Anträge weder wiederholt noch auf sie hingewiesen, noch haben sie intensivere Nachforschungen nach dem Verbleib der Zeugen verlangt. Dieses Verhalten durfte und mußte das Landgericht dahinterstehen, daß die Beweisanträge als erledigt betrachtet werden sollten.

17

4.

a)

Aus den gleichen Gründen können die Beschwerdeführer K. und F. ihre Aufklärungsrügen nicht auf den Vorwurf stützen, das Landgericht habe sich, nicht genügend um die Herbeischaffung der nicht erschienenen Zeugen Sch., T. und der Ehefrau T. bemüht.

18

b)

Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers J., das Landgericht hätte die Auskunftsverweigerung der Zeugen W., Schr., Ga. und L. nicht widerspruchslos hinnehmen dürfen. Alle Zeugen hatten die Auskunft mit der Begründung abgelehnt, gegen sie seien Ermittlungsverfahren anhängig, weil sie mit den. Angeklagten oder ihren mutmaßlichen Komplizen zusammengearbeitet hätten. Aus diesen Hinweisen durfte das Landgericht ohne weiteres entnehmen, daß sich die Zeugen durch die wahrheitsgemäße Beantwortung aller Fragen, die mit den Taten der Angeklagten zusammenhingen, der naheliegenden Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würden (BGHSt 10, 104, 105) [BGH 15.01.1957 - 5 StR 390/56].

19

5.

Unzulässig ist die allgemeine Rüge des Beschwerdeführers J., durch die "Verwertung von Urkunden, die nicht Gegenstand der Anklage bilden", sei § 250 StPO verletzt worden. Dem Revisionsvorbringen ist nicht, zu entnehmen, worin die den Mangel enthaltenden Tatsachen liegen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

20

6.

Abwegig ist die Behauptung, der Grundsatz der "Mündlichkeit" sei verletzt, weil das Landgericht dem Zeugen H. ein Protokoll über die Vernehmung des Mitangeklagten S. zur Einsichtnahme ausgehändigt habe, um sein Gedächtnis zu unterstützen. Nicht die Urkunde, sondern die auf ihren Vorhalt abgegebene Erklärung des Zeugen in der Hauptverhandlung ist Gegenstand der Beweisaufnahme und der Urteilsfindung gewesen.

21

Soweit der Beschwerdeführer J. bemängelt, der Zeuge habe erst nach Durchsicht der Vernehmungsniederschrift Aussagen zur Sache machen können, verkennt er diesen zulässigen Zweck des Vorhalts (§ 253 StPO). Der Vorhalt ist formlos. Die polizeiliche Vernehmungsniederschrift brauchte daher nicht verlesen zu werden. Das kann, muß aber nicht geschehen (BGHSt 1, 337, 339) [BGH 02.10.1951 - 1 StR 421/51].

22

7.

Unbewiesen sind die wiederholten Behauptungen der Beschwerdeführer K. und F., die Strafkammer habe bei ihrer Entscheidung entgegen § 261 StPO Beweismittel oder Beweistatsachen verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Das gilt auch für die Feststellung über die Werbemethoden des Kaufmanns T. Diese Feststellungen konnten u.a. auf den Angaben des Mitangeklagten S. beruhen, der zum Teil geständig war (vgl. UA S. 54, 55). Daß diese Angaben in der Sitzungsniederschrift nicht als wesentliches Vernehmungsergebnis angeführt sind, beweist nichts Gegenteiliges. Wenn die Strafkammer die, Grundlagen ihrer Überzeugungsbildung nicht lückenlos in den Urteilsgründen mitteilt, so läßt sich hieraus ebenfalls kein Rückschluß auf eine Verletzung des § 261 StPO ziehen. Die Verfahrensordnung schreibt dem Tatrichter nicht vor, die seinen Feststellungen zugrunde liegenden Beweismittel im Urteil anzugeben (§ 267 Abs. 1 StPO). § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO ist eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung eine Revision nicht begründen kann (BGHSt 12, 311, 315) [BGH 18.12.1958 - 4 StR 399/58]. Die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen der Sachverständigengutachten und die Folgerungen, die beide Sachverständige und das Gericht aus diesen Tatsachen herleiten, geben die Urteilsgründe in ausreichendem Umfang wieder.

23

8.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers J. zu § 268 Abs. 2 StPO gibt keinen Anlaß, von der Entscheidung BGHSt 9, 302 abzuweichen.

24

II.

Auch die Sachrügen dringen in den Schuldsprüchen nicht durch.

25

1.

Unzulässig sind die zahlreichen Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Insoweit versuchen die Beschwerdeführer lediglich, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der tatrichterlichen zu setzen, insbesondere eigene Zweifel an den Feststellungen als unüberwindlich hinzustellen.

26

2.

Die angefochtene Entscheidung enthält keine Widersprüche oder sonstige Denkfehler.

27

a)

Die Behauptung, das Landgericht gebe Vermutungen als Feststellungen aus, wird durch die Urteilsgründe widerlegt. Das gilt auch für die Feststellung, die Angeklagten hätten die Werbemethoden der Fa.T. gekannt und übernommen.

28

b)

Der Vorwurf, das Landgericht habe sämtliche Belastungszeugen als Geschädigte ohne jede Prüfung "von vornherein als völlig glaubwürdig" angesehen, erweist sich bei der Zahl der Freisprüche und der eingehenden Würdigung der Zeugenaussagen als haltlos.

29

c)

Der Anteil des Angeklagten K. und die Verdienste der Werber aus den Verkäufen werden im Urteil widerspruchsfrei dargestellt. Nach UA S. 65, 66 verdiente der Werber in der Regel 400 DM. Er konnte jedoch bei größeren Geräten seinen Anteil bis auf 800 DM steigern. Nach UA S. 74, 75 berechnete K. den Werbern Maschinen für 850 DM, die für einen Endpreis von 1.495 DM verkauft wurden. Beides ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers K. ohne weiteres miteinander vereinbar. Im übrigen können sich die Angeklagten wechselnder Abrechnungsmethoden bedient haben. Das Landgericht sagt wiederholt, die Angeklagten hätten keine festen Abmachungen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten getroffen (UA S. 56, 82, 88).

30

d)

Unerfindlich bleibt, was die Revision des Angeklagten F. mit dem Hinweis bezweckt, das Landgericht nehme wechselnd an, der Mitangeklagte. S. habe mit vielen oder nur mit wenigen Unterwerbern gearbeitet. Daß jedenfalls der Angeklagte F. mit S. zusammengearbeitet hat, kann nach den Feststellungen keinem Zweifel unterliegen.

31

e)

Auf angebliche Widersprüche zwischen Urteilsgründen und Sitzungsprotokoll kann der Beschwerdeführer F. die Revision nicht stützen (BGH NJW 1966, 63).

32

3.

Die Täuschungshandlungen weist das angefochtene Urteil in allen Einzelfällen einwandfrei aus.

33

a)

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers K. kommt es nicht darauf an, welches Auftrags- oder Bestätigungsformular die Angeklagten jeweils benutzten. Entscheidend ist allein, daß die Eintragungen in den Formularen den Absprachen zuwiderliefen und die Kunden darüber hinwegtäuschten, daß sie statt eines Aufstellungsvertrages einen Kaufvertrag und Kreditantrag unterschrieben. Diese Täuschung wird durch die Fahrlässigkeit einiger Kunden, die die Verträge nicht einmal durchlasen, nicht beseitigt.

34

b)

Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest, die Angeklagten hätten ihr betrügerisches Vorgehen gemeinsam verabredet und in den Einzelheiten besprochen. Hieraus folgt zur Überzeugung der Strafkammer, daß jeder Angeklagte nicht nur seine Werbemethoden kannte, sondern auch die gleichartigen Methoden der anderen Angeklagten.

35

Den Vorsatz des Angeklagten K., der bei den Verkaufsgesprächen nicht zugegen war, folgert das Landgericht zusätzlich aus einer Anzahl von Beweisanzeichen, u.a. aus den eigenen unwahren Erklärungen, mit denen dieser Angeklagte die Kunden bei Auslieferung zu Zahlungen veranlaßte oder zu veranlassen suchte. Hiergegen kann der Angeklagte nicht einwenden, daß einzelne Beweisanzeichen möglicherweise einer anderen Auslegung zugänglich seien. Die von dem Beschwerdeführer erstrebte günstige Auslegung bot sich dem Landgericht nach dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus nicht als naheliegend an, auch dann nicht, wenn K., wie er behauptet, in mehreren hundert anderen Fällen ohne Beanstandungen geliefert haben sollte. Denn die Beanstandungen, die er von den Kunden der angeklagten Werber zu hören bekam, waren eindeutig. Soweit der Werber M. für den Angeklagten tätig geworden ist (Fälle 36, 37), sagt das Landgericht ausdrücklich, K. habe jedenfalls spätestens durch die Kundenbeanstandungen erfahren, daß sich auch dieser Werber derselben Verkaufsmethoden bediente wie die Mitangeklagten (UA S. 223).

36

4.

Den Vermögensschaden stellt das Landgericht einwandfrei fest.

37

a)

Es gelangt auf Grund zweier Sachverständigengutachten zu der Überzeugung, daß die Melkmaschinen erheblich überteuert waren (UA S. 92-94). Das gleiche gilt für die Tiefkühltruhen, die von den Kunden mit 5 % über Richtpreis bezahlt wurden, während sie wegen des fehlenden Kundendienstes in ihrem wirtschaftlichen Nutzwert um etwa 50 % vermindert waren. Über die Urteilsgründe hinausgehende Einzelerwägungen, wie sie die Beschwerdeführer vermissen, brauchte das Landgericht nicht anzustellen. Die angeblichen "Gewinnchancen" in Gestalt von Provisionen boten keinen Ausgleich für die Preiserhöhungen, weil sie von den Angeklagten nur vorgespiegelt waren.

38

b)

Mit Recht sieht das Landgericht auch den Eingehungsbetrug jeweils als vollendete Straftat an. Zwar wollten die Angeklagten die Ansprüche aus den erschlichenen Verträgen in keinem Falle gerichtlich durchsetzen. Das hinderte sie aber nicht, die vertraglichen Bindungen nachdrücklich auf andere Weise auszunutzen. Unter Berufung auf die Unterschrift der Kunden und den Inhalt der Verträge bestand der Angeklagte K. auf Abnahme und Zahlung der Geräte. Notfalls drohte er mit Zivilprozessen, freihändigem Verkauf zu Lasten des Kunden oder mit der Polizei. Meist hatte er hiermit Erfolg. Die Fa.T. hatte bereits Zivilprozesse geführt, Kl. sie zumindest angedroht (UA S. 261, 263). Das genügt jedenfalls als Vermögensbeschädigung. Was der Beschwerdeführer K. hiergegen unter Berufung auf zahlreiche Entscheidungen vorträgt, liegt neben der Sache, denn er war in keinem Falle bereit, Beanstandungen nachzugeben und Aufträge ohne Einwendungen zu stornieren (vgl. BGH GA 1962, 213, 214).

39

c)

Die von dem Beschwerdeführer K. vermißten Feststellungen zum Schädigungsvorsatz trifft das Landgericht auf Seite 79 UA. Danach waren sich die Angeklagten einig, für wertgeminderte Melkmaschinen und Tiefkühltruhen unangemessen hohe Preise zu verlangen. Die Darstellung der wertmindernden Faktoren bei den Tiefkühltruhen schließt mit der Feststellung "all das wußten die Angeklagten" (UA S. 95).

40

5.

Zu Unrecht bezweifeln die Beschwerdeführer K. und J. die Stoffgleichheit zwischen dem Vermögens schaden und dem beabsichtigten Vermögensvorteil. Den ungerechtfertigt hohen Verkaufspreisen entsprach der von allen Angeklagten erstrebte Gewinn. Ob die Werber diesen Vorteil unmittelbar aus den Kaufpreisen oder als Provisionen über den Angeklagten K. erzielen wollten, ist unerheblich. Es genügt die Absicht, einem Dritten den Vermögensvorteil zu verschaffen.

41

6.

Vergeblich wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung als Mittäter.

42

a)

Die Behauptung des Beschwerdeführers K., das Urteil enthalte zur Teilnahmefrage nur floskelhafte Wendungen, wird durch die zahlreichen Einzelfeststellungen über das gemeinsame Zusammenwirken aller Angeklagten widerlegt. Die Folgerung des Landgerichts, K. habe den gesamten Geschehensablauf mitbeherrscht, wird durch die Kennzeichnung des Angeklagten als "Boss" und Geldgeber der Gruppe und durch die Feststellungen über sein Verhalten bei den Auslieferungen, mit dem er die vorangegangenen Täuschungen der Werber vertiefte und ausnutzte, hinreichend belegt.

43

b)

Den Angeklagten F. und J. weist das Landgericht nach, daß auch sie sich an der gemeinsamen Planung beteiligt, Verkaufsgespräche geführt und bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit Kaufvertrage als "Händler" unterschrieben haben. Ihre Verdienstinteressen waren nicht wesentlich geringer als die des Angeklagten K. (UA S. 65, 75, 99). Bei dieser Sachlage brauchte das Landgericht die Möglichkeit einer Beihilfe nicht ausdrücklich zu erörtern.

44

7.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil im vollen Umfange nachgeprüft. Die Schuldsprüche lassen keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.

45

B.

Die Strafaussprüche haben keinen Bestand.

46

1.

Wie die Revisionen mit Recht bemängeln, führt das Landgericht die für die Zumessung der Einzelstrafen bestimmenden Umstände nicht an. Die Zumessungserwägungen für die Gesamtstrafenbildung mögen zwar auch bei den Einzelstrafen angestellt worden sein. Die Einzelstrafen sind jedoch recht unterschiedlich. Welche Gesichtspunkte für die jeweilige Höhe maßgebend waren, verdeutlichen die Urteilsgründe weder im Einzelfalle noch in zusammenfassenden Hinweisen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer die Einzelstrafen als bloße Rechnungsgrößen behandelt, denn sie zählt überdies auf UA S. 360 die Einzelstrafen zusammen, um anschließend fortzufahren, "aus diesen Einzelstrafen hatte das Gericht jeweils Gesamtstrafen zu bilden". Dieser Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO führt zur Aufhebung der Strafaussprüche gegen die drei Angeklagten. Hiervon werden die Maßregelaussprüche nach § 42 1 StGB gegen die Angeklagten K. und F. ergriffen.

47

In der neuen Haupt Verhandlung wird es sich empfehlen, die Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In die neuen Urteilsgründe brauchen sie nicht aufgenommen zu werden.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Herrmann