Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1957, Az.: 5 StR 390/56
Verhältnis des Absehens von der Strafverfolgung gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 Jugendgerichtsgesetz (JGG) zum Strafklageverbrauch; Voraussetzungen des Auskunftsverweigerungsrechts aus § 55 Strafprozessordnung (StPO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1957
- Aktenzeichen
- 5 StR 390/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 11733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 22.06.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 10, 104 - 107
- JZ 1957, 515
- NJW 1957, 551-552 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwere Unzucht zwischen Männern
Amtlicher Leitsatz
Sieht der Staatsanwalt nach § 45 Abs. 1 Satz 3 JGG von der Verfolgung ab, so hat das nicht den Verbrauch der Strafklage mit der Wirkung zur Folge, daß dem Jugendlichen nicht mehr die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung (§ 55 StPO) drohen könnte.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Januar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 22. Juni 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Dem Angeklagten war durch den Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt worden, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in Kiel von Juli bis Oktober 1955 fortgesetzt den am ... 1939 geborenen Dietmar G. verführt zu haben, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, indem er Dietmar G., den er auf der Straße angesprochen habt, unter dem Verprechen von Geldgeschenken bewegen habe, in seine Wohnung mitzukommen, wo es dann zur wechselseitigen Onanie gekommen sei. Das aus diesem Grunde auch gegen Dietmar G. eingeleitete Verfahren war durch Verfügung des Jugendstaatsanwalts vom 8. Februar 1956 nach § 45 Abs. 1 Satz 3 JGG eingestellt worden, nachdem der Jugendrichter in Kiel am 3. Februar 1956 dem geständigen Dietmar G. eine Ermahnung erteilt hatte.
In der Haupt Verhandlung hatte Dietmar G. nach "Belehrung gemäß § 55 StPO" die "Aussage" verweigert. Demgegenüber hatte der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Ansicht vertreten, Dietmar G. müsse über die hier zur Anklage stehenden Fälle aussagen, nachdem das Verfahren gegen ihn hinsichtlich seiner Beteiligung an den Straftaten des Angeklagten nach § 45 Abs. 1 JGG eingestellt worden sei. Ein Recht aus § 55 StPO, so hatte die Staatsanwaltschaft ausgeführt, könne höchstens in Betracht kommen bezüglich etwaiger weiterer, durch die Einstellungsverfügung nicht erfaßter Fälle. Die Strafkammer hat darauf folgenden Beschluß verkündet:
"Der Antrag des Staatsanwalts auf weitere Vernehmung des Zeugen G. wird abgelehnt, weil dem Zeugen trotz der Einstellungsverfügung vom 8. Februar 1956 weiterhin ein Aussageverweigerungsrecht zusteht. Diese Einstellungsverfügung hat nicht den Verbrauch der Strafklage zur Folge (so Potrykus, JGG § 45 Bem. 6; zweifelnd Dallinger-Lackner, § 45 JGG Anm. 28-30)."
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Revision dieses Vorfahren. Sie rügt die Verletzung der §§ 55 StPO, 45 Abs. 1 Satz 3 JGG. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.)
Der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Schleswig hat zur Verfahrensrüge der örtlichen Staatsanwaltschaft bemerkt, die Strafkammer habe den § 55 StPO insofern verletzt, als sie irrtümlich ein Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen G. für seine gesamte Aussage angenommen habe, während ihm nur die Verweigerung des Zeugnisses auf einzelne Fragen zustand. Es mag zweifelhaft sein, ob diese Rüge in der allein maßgeblichen (weil allein fristgerechten) Revisionsbegründung des Oberstaatsanwalts beim Landgericht in Kiel enthalten ist. Jedenfalls ist eine derartige Rechtsverletzung nicht erwiesen. Zwar ist es richtig, daß § 55 StPO dem Zeugen nur die Befugnis gibt, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung zuziehen würde. Es sollte daher nicht, wie dies die Strafkammer in dem wiedergegebenen Beschluß und auch in den Urteilsgründen getan hat, von einem Aussage-, sondern von einem Auskunftsverweigerungsrecht gesprochen werden. Wie jedoch bereits das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGSt 44.45 ausgesprochen hat, kann unter Umständen die gesamte in Betracht kommende Aussage eines Zeugen mit seinem vielleicht strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang stehen, daß nichts übrig bleibt, was er ohne die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bezeugen könnte. Alsdann wird sein Recht zur Auskunftsverweigerung aus § 55 StPO zum Recht der Verweigerung des Zeugnisses in vollem Umfange (vgl. weiter RsprRGSt 2,305; GeltdArch Bd 39, 214 [215]). Die Tatsache allein, daß Dietmar G. ausweislich der Sitzungsniederschrift allgemein die Aussage verweigert hat, ergibt daher noch nicht, daß die Strafkammer § 55 StPO verletzt hat, zumal hier der Sachverhalt ohne weiteres nahelegt, daß jede Auskunft den jugendlichen Zeugen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen konnte.
2.)
Diese Gefahr war entgegen der Ansicht der Revision auch insoweit vorhanden, als es sich um die Vorfälle handelte, die dem Angeklagten zur Last gelegt waren und an denen sich der Jugendliche beteiligt hatte. Zwar war das Verfahren gegen den Jugendlichen insoweit gemäß § 45 Abs. 1 JGG eingestellt worden. Das hätte allerdings für den Jugendlichen unter Umständen aus tatsächlichen Gründen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung ausschließen können. Ob dies der Fall war, hatte der Vorsitzende, gegebenenfalls das Gericht (§ 238 Abs. 2 StPO) zu entscheiden. Die tatsächliche Beurteilung durch den Tatrichter, die hier dahin geführt hatte, die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung sei trotz der Einstellung vorhanden gewesen, bindet das Revisionsgericht. Dieses hat die Entscheidung nur rechtlich nachzuprüfen (vgl 5 StR 280/54 vom 30.11.1954, 5 StR 197/56 von 3.7.1956). Rechtsfehler, die zu einer unzutreffenden Anwendung des § 55 Abs. 1 StPO geführt haben könnten, sind jedoch nicht ersichtlich.
a)
Entgegen der Ansicht der Revision ist durch die Einstellung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 JGG kein Verbrauch der Strafklage eingetreten. Der Senat folgt insoweit der im Anschluß an Potrykus Komm zum JGG 4. Aufl. § 45 Bem. 2 u 6 vertretenen Auffassung der Strafkammer.
Es ist ein im deutschen Strafverfahrensrecht von jeher anerkannter Grundsatz, daß nur rechtskräftige richterliche Entscheidungen, die das Verfahren sachlich beenden, diese Wirkung haben (RGSt 67, 315[316]), Das Absehen von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 JGG ist aber eine Verfahrensmaßnahme, die nicht der Richter, sondern der Staatsanwalt verfügt. Das ändert entgegen der Auffassung von Dallinger-Lackner (Komm. zum JGG, § 45 Note 28-30) auch der Umstand nicht, daß der Staatsanwalt nach dieser Vorschrift anders als im Falle des § 153 Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung abzusehen hat. Vermöge dieser bindenden Wirkung des jugendrichterlichen Aktes liegt es bei dem Vorliegen der Voraussetzung des § 45 Abs. 1 JGG zwar in der Hand des Jugendrichters, von der Staatsanwaltschaft das Absehen von der Verfolgung zu erzwingen. Gleichwohl wird die Verfügung des Staatsanwalts dadurch keine richterliche Entscheidung. Diese Bedeutung kommt selbst der Maßnahme des Jugendrichters nicht zu. Denn dessen jeweilige Auflagenerteilung oder Ermahnung sind keine richterlichen Handlungen, die die Strafklage verbrauchen, sondern bloße Erziehungsanordnungen, die nach dem früherer: Rechtszustand euch der Vormundschaftsrichter treffen konnte (§ 30 RJGG 1943). Ist aber nicht einmal der Akt des Jugendrichters eine richterliche Entscheidung, die das Verfahren sachlich beendet und mithin die Strafklage verbraucht, so läßt sich das erst recht nicht von der durch den Akt ausgelösten Einstellungsverfügung des Staatsanwalts sagen.
Die gegenteilige Meinung der Revision findet auch durch die Entstehungsgeschichte des § 45 Abs. 1 JGG keine Bestätigung. Die Jugendgerichtsgesetze von 1923 und 1943 sahen zwar nicht vor, daß der Staatsanwalt gegebenenfalls von der Strafverfolgung absehen mußte, sondern kannten nur die Möglichkeit, daß er unter den dort bestimmten Voraussetzungen nach seinem Ermessen davon absehen konnte (§ 32 Abs. 2 JGG 1923; § 30 RJGG 1943). Beide früheren Gesetze betrachteten es jedenfalls als selbstverständlich, daß nicht das Absehen von der Verfolgung durch den Staatsanwalt, sondern die Einstellung des Verfahrens durch den Jugendrichter die Strafklage verbraucht. Das erhellt daraus, daß beide Gesetze eine den Verbrauch der Strafklage einschränkende Vorschrift nur für den Fall des richterlichen Einstellungsbeschlusses enthielten (§ 32 Abs. 4 JGG 1923; § 31 Abs. 3 RJGG 1943). Es besteht kein greifbarer Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber des Jugendgerichtsgesetzes 1953 in dieser Beziehung eine grundlegende Wandlung schaffen wollte. Die Protokolle über die Bundestagssitzung ergeben hierüber nichts. Nach dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages liegen die mit der Neufassung des § 45 JGG bezweckten Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand auf anderem Gebiete (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, erste Wahlperiode 1949 Drucks. Nr. 4437 S. 8). Hingegen kennt das Jugendgerichtsgesetz 1953 ebenso wie seine Vorläufer nur für den Fall der richterlichen Einstellung eine den Verbrauch der Strafklage einschränkende Ausnahmevorschrift (§ 47 Abs. 3 JGG). Daraus ergibt sich, daß das heutige Jugendgerichtsgesetz der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ebenfalls keine strafklageverbrauchende Wirkung beilegt. Andernfalls hätte der Gesetzgeber dieser Neuerung dadurch Ausdruck verliehen, daß er nunmehr auch für die Einstellung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 JGG eine dem § 47 Abs. 3 JGG entsprechende Ausnahmeregelung getroffen hätte (ebenso Potrykus a.a.O. und Pentz NJW 1954, 1352).
b)
Auf jeden Fall wird aber dadurch, daß gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 JGG von der Verfolgung abgesehen worden ist, dann die Strafklage nicht verbraucht, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen (Dallinger-Lackner § 45 Anm. 30). Das erkennt auch die Revision selbst an. Wie der Urteilsinhalt erweist, stand aber nach der Überzeugung des Landgerichts gerade zu erwarten, daß eine wahrheitsgemäße Aussage des Dietmar Goesch solche ihn belastenden neuen Tatsachen ergeben würde. Die Revision mißversteht den Hinweis des Urteils auf Bl 65 der Akten, wenn sie meint, damit habe es das Landgericht rechtsirrig auf einen anderen, von der Einstellung der Verfolgung nicht berührten Sachverhalt abgestellt. Das Urteil drückt hinreichend deutlich aus, daß die Besorgnis der Strafkammer, eine wahrheitsgemäße Bekundung des Zeugen könne für ihn neue Belastungstatsachen erbringen, sich gerade auf die von der Einstellung erfaßten Vorgänge bezieht. Der Hinweis auf Blatt 65 der Akten besagt lediglich, daß bei der zu befürchtenden Selbstbelastung des Zeugen sein dort geschildertes weiteres gleichgeschlechtliches Erlebnis den Staatsanwalt einen erhöhten Anlaß geben könnte, auch "die hier in Rede stehenden Vorfälle" erneut aufzugreifen (S. 5 UA). In dieser rein tatsächlichen Erwägung des Landgerichts tritt ebenfalls ein Rechtsfehler nicht zutage.
Die Revision war daher entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts zu verwerfen.
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Börker